BVwG W227 2008959-1

W227 2008959-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016

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Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

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BVwG W227 2008959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2008959.1.00

Spruch

W227 2008959-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Mai 2014, Zl. 830635807/1654483, nach einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe, brachte am 15. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dazu gab er bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Maidan Wardak. Sein Vater und dessen zweitältester Bruder seien Mitglieder der Islamischen Einheitspartei (Hezb-e Wahdat) gewesen. Im Jahr 2004 seien Kuchis in ihr Dorf gekommen und hätten ihre Tiere auf den Feldern der Hazara niedergelassen. Im Kampf um diese Felder sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers in Brand gesetzt und sein Vater getötet worden. Danach hätten der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie die Familie seines ältesten Onkels Afghanistan Richtung Iran verlassen. Jener Onkel, der in Afghanistan geblieben sei, habe vor zwei Jahren den Onkel im Iran angerufen und verlangt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan komme und für die Hezb-e Wahdat kämpfe. Außerdem sei der Cousin des Beschwerdeführers vom Iran aus nach Afghanistan abgeschoben und dort vermutlich "von den Feinden der Familie" getötet worden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von seinem Onkel gezwungen zu werden, "in den Krieg zu ziehen".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Mai 2014 (Spruchteil III.).

Zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen stellte das BFA fest, dass seine Identität nicht feststehe; er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehöre der hazarischen Volksgruppe an. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans im Alter von zehn Jahren seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er auf Wunsch seines Onkels in den Krieg hätte ziehen sollen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Darin wiederholt der Beschwerdeführer seine Angst, von der Hezb-e Wahdat zwangsrekrutiert zu werden.

4. Am 4. April 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der sich im Wesentlichen Folgendes ergab: Der Vater des Beschwerdeführers sei Soldat bei der Hezb-e Wahdat gewesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Der Cousin des Beschwerdeführers sei vor fünf Jahren vom Iran aus nach Afghanistan abgeschoben und angeblich von Feinden der Familie getötet worden. Der in Afghanistan lebende Onkel sei nach wie vor Soldat bei der Hezb-e Wahdat; der Beschwerdeführer habe jedoch niemals selbst Kontakt zu ihm gehabt. Der in Afghanistan lebende Onkel habe jenen im Iran angerufen und ihn aufgefordert, den Beschwerdeführer nach Afghanistan zu schicken. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer auch "von den Feinden der Familie" getötet werden. Zusätzlich sei er als Angehöriger der hazarischen Minderheit gefährdet, weil der Konflikt mit den Kuchis immer wieder aufflamme.

5. In der Stellungnahme vom 18. April 2106 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sei die Familie des Beschwerdeführers seit Jahren in den Konflikten zwischen Hazara und Kuchis involviert. Da Kuchis um Weideland "ausschließlich" gegen Hazara kämpften, sei es ein ethnischer Konflikt. Weiters müsste sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Willen seines Onkels beugen und für die Hezb-e Wahdat kämpfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört der hazarischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Maidan Wardak.

Bei Kämpfen um Weideland im Bezirk XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers getötet, woraufhin der Beschwerdeführer (als ca. 10-jähriger) mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran verließ und dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte.

Dem Beschwerdeführer droht weder eine Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdatnoch eine sonstige Gefährdung als Familienmitglied ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Sicherheitslage allgemein

Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (Plus 27 Prozent im Zeitraum von 1. Jänner bis 15. November 2015 im Vergleich zu 2014). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)

1.2.2. Sicherheitslage in Maidan Wardak

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh. Trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen, die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods.

Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2016, S. 29f)

Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in der 21. Kalenderwoche 2015 in Ghazni, Paktika, Kandahar, Uruzgan, Zabul, Jawzjan, Faryab, Takhar, Maidan Wardak, Herat sowie in der Hauptstadt Kabul.

Auch in der 29. Kalenderwoche 2015 kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen war u.a. die Provinz Maidan Wardak. In Maidan Wardak starben am 16. Juli 2015 vier Kinder bei der Explosion einer Landmine.

Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es in der 33. Kalender- woche 2015 in Badghis, Farah, Helmand, Zabul, Ghazni, Paktika, Jawzjan, Faryab, Nangarhar, Baghlan und Maidan Wardak.

In der zentralafghanischen Provinz Maidan Wardak setzten die Taliban am 25. August 2015 fünf Häuser von Zivilisten in Brand.

Bei der Explosion einer mutmaßlich von der afghanischen Armee abgefeuerten Granate in einer Moschee in der Provinz Maidan Wardak kamen am 4. Dezember 2015 mindestens 14 Personen ums Leben.

Am 24. Dezember 2015 gab es Kämpfe in Laghman, Kunar, Farah, Logar, Maidan Wardak, Ghazni und Sar-i-Pul.

Kämpfe, Luftangriffe und Säuberungsaktionen der Armee gab es in der fünften Woche 2016 in Helmand, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Sar-I-Pul, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Paktika und Paktia.

Am 9. Februar 2016 fanden Kämpfe und gezielte Militäroperationen gegen Aufständische in Nangarhar statt und in Maidan Wardak führte eine Offensive der Armee gegen Taliban zu heftigen Kämpfen.

Am 18. Februar 2016 griff ein Sonderkommando der Armee auf der Suche nach Aufständischen eine Klinik des Swedish Committee for Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak an.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 26. Mai 2015, 20 Juli 2015, vom 17. und 31. August 2015, vom 7. Dezember 2015, vom 4. Jänner 2016 sowie vom 8., 15. und 22. Februar 2016)

1.2.3. Schiiten

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand dennoch eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zu den Anschlägen bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 6. November 2015, S. 12)

1.2.4. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 Prozent der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung - weiter an. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt.

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar.

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 133f)

Hazara sind an der Staatsmacht maßgeblich beteiligt. Durch ihre neue Stellung und ihre Widerstandsfähigkeit sind Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv im Rahmen des Staates zu verteidigen.

Taliban halten immer wieder auf gewissen Hauptstraßen Reisebusse an und nehmen Geiseln. Die meisten davon sind Hazara. Die Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen Hazara. Sie entführen und töten auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken.

(Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 17. Februar 2016 zur Zl. W119 2012211-1)

1.2.5. Kuchis

Kuchis sind überwiegend den Paschtunen angehörende Nomaden, die von der Viehzucht leben. Der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara in Behsud ist saisonal bedingt. Kuchis versuchen das Weideland der Hazara zu nutzen. Dies führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchis und Hazara sowie anderen Ethnien. Auf Grund der Ressourcenknappheit in Afghanistan will die einheimische Bevölkerung nicht, dass Nomaden ihr Weidegebiet nutzen.

Zwischen 2007 und 2010 hat es in Behsud diesbezüglich immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben. Kuchis haben hazarische Dörfer angegriffen, dabei dutzende Hazara getötet und ihre Häuser angezündet. Die afghanische Regierung hat eine Kommission gebildet, die bis heute keine nennenswerte Vereinbarung zwischen Hazara und Kuchis erreichen konnte. Die letzten Angriffe der Kuchis auf Hazara deuten nicht auf ethnische oder religiöse Angriffe hin, vielmehr benötigen sie das Weideland.

(Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Zl. W151 1418908-1 vom 1. September 2014)

Nach 2001 wurde der Zugang zum Hazaradschat (Hauptsiedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan) zu einer Triebfeder ethnischer Spannungen und politischer Propaganda. Seinen jährlichen Höhepunkt erreichte das Problem in den Monaten Mai und Juni, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern. Die ersten Vorfälle in Bezug auf den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen wurden im Jahr 2004 aus Behsud berichtet. Da Kuchis seit 2007 in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise ins Hazaradschat drängen, schlagen Spannungen oftmals in offene Gewalt um.

Bei dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara handelt es sich um einen saisonalen Konflikt, der jedes Jahr im Frühling ausbricht, wenn Hirten Weideland in den betroffenen Distrikten benötigen.

Dem Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen zufolge ist der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara im Prinzip ein geographisch isolierter Konflikt zwischen zwei Gemeinschaften, bei dem es um lokale Ressourcen geht.

(ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zu Überfällen der Kuchis auf den Distrikt Behsud vom 30. Jänner 2015)

1.2.6. Hezb-e Wahdat

Die Hezb-e Wahdat entstand am Ende der sowjetischen Besatzung Afghanistans und war ein Bündnis mehrerer schiitischer Widerstandsbewegungen. Ein Großteil der Mitglieder stammte aus der Ethnie der Hazara. Trotz der großen militärischen Stärke der Hezb-e Wahdat und ihrer Vorläuferorganisationen in den 1980er und 1990er Jahren, gelang es ihr nicht, diese nach 1999 aufrecht zu erhalten. Aus der Islamischen Einheitspartei gingen insgesamt fünf Splittergruppen hervor, die allesamt die direkte Nachfolge der Hezb-e Wahdat für sich beanspruchen.

Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat

Die Teilnahme bei der Hezb-e Wahdat erfolgte freiwillig. Als Anreiz fungierte vor allem die Aussicht auf Bezahlung für die jungen Männer - nicht wenige konnten aber auch durch die politischen Netzwerke auf lokaler Ebene, unter Mitwirkung von ethnonationalistischen und ethnisch-religiösen Motiven, zur Teilnahme bewegt werden.

Die Mischung aus Armut und immer wieder aufkeimenden ethnonationalistischen Motiven, gepaart mit der inhärenten Furcht vieler Hazara, Opfer eines Genozids zu werden, sorgt für kontinuierlichen Zulauf zu dieser Art von Organisationen. Der größere Teil der jungen Männer schließt sich heutzutage jedoch eher kleineren, lokalen Milizen und Verbänden an.

Gefährdung von Familienmitgliedern ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer

Obwohl zwischen den ehemaligen Widerstandsbewegungen auch heute noch Differenzen existieren, wurden diese in den letzten Jahren stark in den Hintergrund gerückt. Die Bewegungen haben in den meisten Fällen eine Transformation weg von militärischen zu eher politischen Organisationen vollzogen und so gibt es auch schon seit geraumer Zeit keine Übergriffe mehr auf Mitglieder von anderen Bewegungen und deren Familien. Während der Herrschaft der Taliban kam es zu gezielten politischen (Anm.: angesichts der engen Verbindung zwischen Ethnie und Religion liegt hier auch einer der Ursprünge der Furcht der Hazara vor einem Genozid begründet) Säuberungen gegen Mitglieder der Hezb-e Wahdat, in deren Verlauf innerhalb von nur drei Tagen etwa achttausend Angehörige der Schiiten, Hazara und Usbeken in den Städten Mazar und Sheberghan ermordet wurden. Die tiefsitzenden ethnischen und religiösen Ressentiments sind zwar immer noch vorhanden, allerdings konnte durch die breite Einbeziehung vieler ehemaliger Widerstands- und Bürgerkriegsbewegungen auch ein, vorerst stabiler, zivilgesellschaftlicher Konsens erzielt werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 4. November 2015 zur Zl. W227 2007349-1 u.a. zur Frage der Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Dass es im Heimatbezirk des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchis und (u.a.) Hazara wegen des Weidelandes kommt, basiert auf den Länderberichten. Dass der Vater des Beschwerdeführers bei einem dieser Konflikte getötet wurde und der Beschwerdeführer danach Afghanistan verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer durch die Hezb-e Wahdat nicht zwangsrekrutiert würde und ihm auch keine Gefährdung als Familienmitglied ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer droht, fußt auf den Länderberichten. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer nie selbst Kontakt zu seinem Onkel in Afghanistan und könnte sich weigern.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, die auch die Verfahrensparteien nicht entkräften konnten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.1.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Angesichts der gegenwärtigen Berichtslage ist keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers (nur) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur hazarischen Volksgruppe bzw. seines schiitischen Glaubens gegeben.

Auch der Konflikt zwischen Kuchis und Hazara hat weder einen ethnischen noch religiösen Hintergrund. Vielmehr geht es um lokale Ressourcen und Weideflächen für das Vieh der Kuchis (vgl. zur mangelnden Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0432, m. w.H.).

Schließlich hat sich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat als tatsachenwidrig erwiesen. Ebenso konnte eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienmitglied ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK kein Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.1. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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