W194 2000572-2•BVwG W194 2000572-2
W194 2000572-2Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016
Beweise, Ermessen, Ermittlungsverfahren, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubhaftmachung, Informationsinteresse, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit,<br/>Meinungsvielfalt, mündliche Verhandlung, Nachprüfung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Objektivität, Objektivitätsgebot, öffentlich -<br/>rechtlicher Auftrag, Popularbeschwerde, Prüfung,<br/>Sachlichkeitsprüfung, Sorgfaltspflicht, Unabhängigkeit,<br/>Unvollständigkeit, Verfahrensökonomie
W194 2000572-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.09.2015, KOA 12.014/15-013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.09.2012 strahlte der ORF im Programm ORF 2 um 22:30 Uhr die Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" und im Anschluss daran um 23:20 Uhr die Diskussionssendung "Club 2" mit dem Titel "Ungarn - Demokratie Ade?" aus.
2. Mit Schreiben vom 17.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt von mehr als der gesetzlich geforderten Mindestanzahl von Personen, eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit b ORF-G gestützte "Popularbeschwerde", in der sie im Wesentlichen geltend machte, der ORF habe durch die Ausstrahlung der Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" mehrere Vorschriften des ORF-G (§§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 4c, 10 Abs. 5 bis 7 ORF-G), die eine unparteiliche und objektive Berichterstattung sichern sollen, verletzt. Überdies wurde vorgebracht, der ORF habe bei der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises in der Diskussionssendung "Club 2" mit dem Titel "Ungarn - Demokratie Ade?" gegen § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G verstoßen.
3. Mit Bescheid vom 17.04.2013, KOA 12.014/13-004, wurde die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit b ORF-G durch die belangte Behörde "gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen".
4. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 sowie § 36 ORF-G als unbegründet abgewiesen".
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof, welcher mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161, den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, "insoweit, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Popularbeschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes durch die Ausstrahlung der Dokumentation ‚Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?' am 26. September 2012 im Fernsehprogramm ORF 2 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes" aufhob. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015, GZ W194 2000572-1/10E, 17.04.2013, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2013, KOA 12.014/13-004, "insoweit, als damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit b ORF-G wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes durch die Ausstrahlung der Dokumentation ‚Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?' am 26. September 2012 im Fernsehprogramm ORF 2 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen".
7. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 28.09.2015, KOA 12.014/15-013, wurde die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit b ORF-G (I.2.) von der belangten Behörde "in ihrem unerledigten Umfang, somit insoweit, als sie sich wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gegen die Ausstrahlung der Dokumentation ‚Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?' am 26. September 2012 im Fernsehprogramm ORF 2 richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, als unbegründet abgewiesen".
Die belangte Behörde kam dabei zusammengefasst zum Ergebnis, dass der ORF im Verfahren glaubhaft habe vermitteln können, dass die erforderlichen Recherchen für die verfahrensgegenständliche Sachanalyse tatsächlich stattgefunden hätten. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer kritischen Berichterstattung sei zu beachten, dass es nicht Ziel des ORF-G sein könne, ausnahmslos den Eindruck eines Problems oder Missstands zu vermeiden, sofern - unter Wahrung des journalistischen Gestaltungsfreiraums - dem Gebot der Nachprüfung von Behauptungen und der Berücksichtigung des Für und Wider [von Pro- und Kontrastandpunkten] entsprochen werde. Nicht erforderlich sei es außerdem, dass in der einzelnen Sendung stets alle in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden würden. Dass die inkriminierte Dokumentation durchaus als kontrovers betrachtet werden könne, sei dem ORF wohl auch bewusst gewesen, was sich vor allem auch daran erkennen lasse, dass er gleich nach der Dokumentation eine Diskussionssendung ausstrahlte (welche allerdings nicht verfahrensgegenständlich sei), in welcher die in der Dokumentation aufgeworfenen Fragen noch einmal behandelt worden seien.
8. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag
"1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
2. in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der ORF durch Ausstrahlung der Dokumentation ‚Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?' am 26.9.2012 das ORF-G wie folgt verletzt hat:
Das Gebot der umfassenden Information gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ORF-G
Das Gebot der objektiven Berichterstattung gemäß § 1 Abs. 3 ORF-G
Das Gebot der Wahrung der hohen Qualität gemäß § 4 Abs. 4 ORF-G
Das Gebot der objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 ORF-G
Das Gebot der Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen gemäß § 4 Abs. 5 Z. 2 ORF-G
Die Pflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 4 Abs. 6 ORF-G
Das Gebot wonach die Information umfassend, unabhängig unparteilich und objektiv zu sein hat und alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen und Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen sind gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G
Das Gebot die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen gemäß § 10 Abs. 6 ORF-G und
das Gebot, dass Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein haben und auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen müssen gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G;
3. auf Veröffentlichung der Entscheidung zu erkennen
4. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen."
Die Beschwerdeführerin rügt konkret die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bringt dazu vor, dass die belangte Behörde weder dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 26.06.2014 noch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 entsprochen und die Ermittlung und anschließende Erörterung der konkret aufgelisteten Fragestellungen nur unzureichend durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen habe. Sie habe zudem die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (die Einvernahme von näher bezeichneten Zeugen sowie die Beischaffung von näher bezeichneten Unterlagen) außer Acht gelassen und dadurch auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK bewirkt. Insbesondere werde beanstandet, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung anberaumt und den Sachverhalt mit den Verfahrensparteien nicht erörtert habe. Die Erhebung der beantragten Beweise wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die in der Dokumentation befragten Personen keine repräsentative Auswahl für die Behandlung des Themas, ob sich Ungarn von Europa entferne und ob die Demokratie in Ungarn in Gefahr sei, darstellen würden.
Weiters wird gerügt, dass die belangte Behörde sich bei der Feststellung des Sachverhaltes auf die Wiedergabe der inkriminierten Sendung in Form von Wiederholung der Aufzeichnungen beschränkt habe. Es seien von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen in Bezug auf die Recherchetätigkeit des ORF getroffen worden und sei der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, an welche die belangte Behörde gebunden sei, nicht entsprochen worden. Die belangte Behörde habe weder geprüft, welche Tatsachenbehauptungen in der Dokumentation aufgestellt und in der Beschwerde bestritten worden seien, noch inwieweit der ORF eine Prüfung in diesen Fällen vorgenommen habe und wenn ja, in welchem Umfang.
Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem die vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
Schließlich verweist sie auf mehrere Presseartikel und Interviews zu Ungarn, welche die Auffassung der Beschwerdeführerin stützen würden, sowie auf einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik vom Mai 2015 ("Ungarn in den Medien 2010-2014. Kritische Reflexionen über die Presseberichterstattung"), der sich intensiv mit der Presseberichterstattung sowie konkret mit den Problemen der Gewaltenteilung, dem Wahlrecht, den Medien, dem Antisemitismus, der Lage der Roma usw. befasse und zum Schluss komme, dass der Druck gegen Ungarn hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten komme.
9. Mit hg. am 19.11.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.
10. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 wurde dem ORF die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme des ORF langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seiten 26ff) die folgenden Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Sendung getroffen:
"Zur Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" vom 26.09.2012
In der Sendereihe "Menschen Mächte" wurde am 26.09.2012 um 22:30 Uhr die von XXXX sowie vom Beschwerdegegner und der DOR Film Produktionsgesellschaft m.b.H. als Co-Produzenten gestaltete Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" in dem vom Beschwerdegegner veranstalteten Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlt.
Die Dokumentation hatte folgenden Inhalt:
"Sprecherin:
März 2012: Mitten in Budapest wird eine rechtsradikale Garde vereidigt.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Die Demokratie ist in Ungarn nicht in Gefahr. Die Ungarn lieben die Freiheit und die Demokratie; sie wollen im Schutz der Freiheit leben. In allen Demokratien von Frankreich bis Österreich und auch bei uns gibt es 10 bis 15 % extremistische Kräfte.
Sprecherin:
Nationalistische Symbole sind heute in Ungarn überall präsent.
Filipp György (Jobbik Mitglied):
Diese Nationaltaxis sind auf Parteibasis entstanden. Die gehören alle zur Jobbik Partei und die ganze Firma besteht aus Personen, die ungarisch gesinnt sind. Die Karte von Großungarn stellen wir zur Schau, weil wir darauf vertrauen, dass es wieder Großungarn geben wird.
Sprecherin:
Als Ergebnis des ersten Weltkriegs verlor Ungarn 2/3 seiner Gebiete. Immer noch ein nationales Trauma, mit dem die Jobbik Partei erfolgreich auf Stimmenfang geht.
Gábor Göbl (Jobbik - Sprecher und Buchhändler):
Heutzutage leben grob geschätzt 2,2 Millionen Ungarn außerhalb der Staatsgrenzen. Die ethnischen Grenzen stimmen nur in Hinsicht auf Kroatien und Österreich. An den restlichen Grenzen sind überall Ungarn von Ungarn getrennt. In diesen Gebieten in der Slowakei - die große Schüttinsel hier - liegt der Prozentsatz der Ungarn bei 70 bis 80 % an der Bevölkerung. In manchen Gebieten liegt sie sogar bei 90 %. So ist das auch in der Karpantenukraine, die heute zur Ukraine gehört, so ist es in Rumänien, in der Region Partium, und in Serbien, rund ums Gebiet Subotica.
Sprecherin:
Mitglieder der rechtsradikalen Jobbik Partei - zu Deutsch: Partei für ein besseres Ungarn - sind offen rassistisch. Die Jobbik ist mit 17 % die drittstärkste Partei im ungarischen Parlament."
Filipp György (Jobbik Mitglied):
Das ist wichtig, weil wir sind es unseren Vorfahren, unserem Ungarntum und der Geschichte der heiligen ungarischen Krone schuldig, für sie zu kämpfen. Das war schon immer ungarischer Boden, man hat ihn verkauft oder uns auf niederträchtigste Art und Weise geraubt. Deshalb ist es wichtig.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Nach 20 wirren Jahren, die auf den Kommunismus und die Verdrängung der sowjetischen Truppen folgten, haben wir jetzt endlich felsenfeste Grundlagen für die Zukunft gesetzt. Klassen, Herkunft, Altersgrenzen, über religiöse und politische Grenzen hinweg vollzog sich eine wahrhafte parlamentarische Revolution der 2/3-Mehrheit.
Sprecherin:
Die Stephanskrone, das nationale Symbol, sie steht Dank Victor Orbán und seiner rechtskonservativen Fidesz-Regierung jetzt nicht nur im Parlament, sondern auch in der neuen Verfassung. Wieder ein historisches Symbol vergangener Größe, das die Einheit einer scheinbar bedrohten Nation beschwören soll.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Die Zivilisation Europas wendet sich zunehmend von den kraftvollen Wurzeln ihres einstigen Aufstiegs und wirtschaftlichen Erfolges ab. Einst beruhten diese Kräfte auf sehr spirituellen Kräften des Lebens, auf den Freuden der Ehe und der Familie und auf der geistigen Energie nationaler Kulturen.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
Es wird das ganze öffentliche Gerede auf die nationale Ausgrenzung aufgebaut. Das bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur Heimat, zur Nation - und die beiden Begriffe haben eine sehr große Bedeutung noch in Ungarn, im Gegensatz zu Westeuropa - diese Zugehörigkeit wird abhängig gemacht von der politischen Einstellung.
András Schiff (Pianist und Orbán-Kritiker):
Ich wurde als Verräter und Nestbeschmutzer gestempelt, und ich wurde über Nacht als ‚persona non grata' erklärt.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
All jene, die nicht einverstanden sind mit dem heutigen politischen System, gelten als nationsfremd, als heimatlos und wenn sie noch dazu ihre Kritik im Ausland äußern, dann sind sie einfach Staatsfeind Nummer eins geworden.
András Schiff (Pianist und Orbán-Kritiker):
Es war wirklich eine antisemitische Hetzkampagne, quasi lamentieren, dass man Leute wie uns nicht damals 1920 umgebracht hat.
Filipp György (Jobbik Mitglied):
Das Problem mit den Juden ist nur, dass sie überall die Bankdirektoren oder die Unternehmer sind. Bei den multinationalen Konzernen sind alle Chefs Juden. Aber das ist nur ein Problem. Ein weiteres Problem ist, dass sie sich den Profit unter den Nagel reißen oder ihn ins Ausland bringen. Die ungarischen Arbeitskräfte werden missachtet. Sie lassen sie für einen Hungerlohn arbeiten. Für so ein Gehalt von 300 Euro kann man in Ungarn heute nicht leben.
Sprecherin:
Ohne ein Programm aber mit viel nationalistischem Pathos gewann die rechtskonservative Fideszpartei 2010 die Wahlen mit einer überwältigenden 2/3 Mehrheit. Seitdem baut die Regierung unter Victor Orbán das Land konsequent um und die Demokratie ab.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Wir als 1000-jährige Nation fordern Gleichheit für Ungarn. Wir als europäische Nation wollen Gleichbehandlung. Wir wollen keine Europäer zweiter Klasse sein. Es ist eine legitime Forderung, dass wir mit denselben Maßstäben gemessen werden, wie alle anderen.
Sprecherin:
In beispielloser Geschwindigkeit verändert Orbán das Land. Eine neue Verfassung, ein Mediengesetz und ein neues Wahlrecht zementieren die Macht der Fideszpartei weit über ihre Wahlperiode hinaus. Unter dem Applaus seiner Anhänger erklärt sich Orbán zum Retter einer - von inneren und äußeren - Feinden bedrohten Nation.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Freiheit heißt, dass wir die Gesetze unseres eigenen Lebens bestimmen. Wir entscheiden, was wichtig ist und was nicht. Mit ungarischen Augen, mit ungarischer Denkweise, dem ungarischen Herzschlag folgend. Wir allein schreiben unsere Verfassung. Wir brauchen niemanden, der uns auf die Sprünge hilft. Unerwünscht ist auch die Hilfe Fremder, die unsere Hand leiten wollen. Wir lehnen diese unerbetene, brüderliche Hilfe auch dann ab, wenn sie nicht in einer Uniform steckt, sondern in einem gut geschneiderten Anzug. Wir wollen, dass Ungarn sich um seine eigene Achse dreht und deswegen werden wir die neue Verfassung beschützen, sie ist die Garantie für unsere Zukunft.
Ferenc Gyurcsány (Ministerpräsident 2004 - 2009, Sozialistische Partei):
Orbán will kein offenes Ungarn, das mit der Welt kooperiert. Orbán lässt das Ungarn der 20er und 30er Jahre wieder auferstehen. Er betrachtet Ungarn als ein Land, das vom Ausland angegriffen, das im Ausland verraten wird und sagt, wir können nur auf uns selbst zählen, alle anderen wollen für uns das Schlimmste. Orbán ist schon seit langem kein Politiker europäischer Mentalität, sondern wie es einmal so treffend gesagt wurde, ein Puszta-Putin.
Sprecherin:
1989 - kurz vor der Wende - Staatsakt für die Hingerichteten der Revolution von 1956. Jüngster Redner damals ist der 26-jährige Bürgerrechtler und Jurastudent Victor Orbán. 1998 - Victor Orbán ist 36 Jahre alt und wird der jüngste Ministerpräsident Europas mit der damals jungen liberal-demokratischen Partei Fidesz. Noch während dieser ersten Regierungszeit richtet er die Partei neu aus. Fidesz wird stramm national-konservativ. Die nächsten zwei Wahlen verliert Orbán gegen seinen großen Widersacher, den Sozialisten Ferenc Gyurcsány. Aber Gyurcsány verschweigt vor der Wahl das dramatische Haushaltsdefizit, verspricht Steuersenkungen und erhöht sie nachher doch. Als der Premier in einer heimlich aufgenommenen Rede offen eingesteht, seine Wähler bewusst belogen zu haben, kommt es zu gewaltsamen Protesten. Das Fernsehgebäude wird gestürmt. Tiefe Empörung über die politische Klasse ergreift das ganze Land. Es ist der Todesstoß für die in sich zerstrittene Linke. Die Wahl 2010 gewinnt Orbán mit der populistischen Forderung, die Verantwortlichen der sozialistischen Regierung vor Gericht zu bringen.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
Die Fidesz-Anhänger meinen, dass es eine einzige Wahrheit gibt und dass eine Regierung und dass sie die gesamte Nation vertreten. Ein Europäer würde so was nie denken. Für Ungarns Geschichte ist es kennzeichnend, dass die Übergänge aus einem feudal-despotischen System in ein europäisch-demokratisches immer gescheitert sind. Schon 1848 - Ungarn blieb stecken in der österreichisch-ungarischen Monarchie - mit 1918, nach dem Ersten Weltkrieg, war nur eine kurze Zeit eine Demokratie gegeben. Dann kam eine kommunistische Zwangsherrschaft und danach eine rechtskonservative Regierung, die mit 1920 das erste Judengesetz Europas fertiggebracht hat.
Sprecherin:
Unter ihm wurde den ungarischen Juden erstmals vorgeworfen, die nationale Kultur zu gefährden. Admiral Miklós Horthy erfindet nicht nur den nummerus clausus für jüdische Studenten, sondern auch den authentischen ungarischen Charakter - überhaupt, das volksnationale Konzept, auf das sich auch Victor Orbán bezieht. Der autoritär christlich-konservative Horthy paktiert mit Hitler und bekommt dafür Siebenbürgen und Teile der Slowakei zurück. Mit dem Einmarsch der Deutschen im Frühjahr 1944 beginnt die Deportation einer halben Million ungarischer Juden. Während Horthy vergeblich versucht, in letzter Minute auf die Seite der Alliierten zu wechseln, übernehmen die ungarischen Nationalsozialisten, die sogenannten Pfeilkreuzler, die Macht. Sie sind Vorbild für die heutigen Jobbik-Milizen. Tausende Juden trieben die Pfeilkreuzler in die Donau. Allein durch Massaker dieser ungarischen Nazis im letzten Kriegsjahr wurden 50.000 Juden ermordet.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
1945 versuchten einige Optimisten ebenfalls eine bürgerliche Demokratie zu errichten, aber die Sowjetunion hat dieses Land dann mit den anderen osteuropäischen Ländern gleichgeschaltet. Das bedeutete aber, dass die ungarische Öffentlichkeit und die gesamte ungarische Gesellschaft im Grunde genommen in seiner politischen Mentalität und Kultur im Jahre 1944/45 stehen geblieben ist. Und als dann jetzt die zweite Orbán-Regierung mit einer 2/3 Mehrheit an die Macht kam, meinten die Leute, dass eine solche rechtskonservative Regierung, die den Geist aus 1944/45 mit sich schleppt, dem Land helfen kann. Diese Regierung versuchte mit der neuen Verfassung das Land irgendwie umzufrisieren.
János Martonyi (Außenminister Fidesz Partei)
Es gibt gewisse ideologische Dinge, die nicht von allen Ländern geliebt werden in Europa. Zum Beispiel eine Hinweisung auf das Christentum oder aber auf Familie oder Ehe. Die sind sogenannte Wertesachen, darüber ist es natürlich sehr schwer zu diskutieren.
Ferenc Gyurcsány (Ministerpräsident 2004 - 2009, Sozialistische Partei):
Das eigentliche Problem der Verfassung ist, dass sie von der Grundidee ausgeht, dass ein guter Ungar ist, wer so denkt wie Victor Orbán, nämlich auf eine sehr traditionelle, fundamentale, christlich-konservative Weise. Daraus folgt, dass er alle Hürden abbaut, die dieses Denken und diese Ideologie einschränken könnten. Deshalb wird die Kompetenz des Verfassungsgerichtes eingeschränkt. Deshalb gibt es keine freien Medien.
Sprecherin:
In der Budapester Nationalgalerie herrscht ein neuer Geist. ‚Helden, Könige, Heilige' heißt die Ausstellung zu Ehren der neuen Verfassung. Motive aus der Geschichte Ungarns. Staatskunst, in Auftrag gegeben von der Regierung. Die Themen sind eindeutig: Das Trauma der Gebietsverluste - hier dargestellt durch die Friedenskonferenz von Trianon 1920 -, der Reichsverweser und Hitlerfreund Horthy, die Bestattung der ermordeten Helden von 1956 kurz vor der Wende und einmal mehr die heilige Stephanskrone und ihre legitimen Erben.
Julia Váradi (Journalistin):
Die großen Schriftsteller, die großen Schauspieler, die großen Regisseure, die wirklich wichtigen Kulturleute zählen jetzt nicht mehr. Das war eine schlechte Auswahl, jetzt sollen andere kommen, von der rechten Seite.
András Schiff (Pianist und Orbán-Kritiker):
Es war auch ein großer Skandal bei dem neuen Theater, wo wieder der Bürgermeister von Budapest zwei Neofaschisten als Direktor und Intendant ernannt hat. Ich glaube, dass diese Leute sich für Kultur überhaupt nicht interessieren, das sind sehr primitive Menschen.
Sprecherin:
Die öffentlich-rechtlichen Medien sind seit 2011 gleichgeschaltet. Die vier Fernsehstationen und sieben Radiostationen unterstehen einer neuen Medienbehörde, die über Inhalte wacht und Lizenzen vergibt. Julia Váradi arbeitet für ein privates Kulturradio, ein regierungskritischer Sender mit einer halben Million Hörern, der sich bisher durch Werbung und Sponsoren finanzieren konnte. Seit 2010 kämpft auch das Klubrádió ums Überleben.
Julia Váradi (Journalistin):
Wir können die Miete kaum bezahlen. Wir können Elektrizität nicht bezahlen. Wir müssen auch für die Ausstrahlung bezahlen. Es gibt etliche Ausgaben, die man einfach irgendwie zusammensparen muss und zusammenbetteln muss sozusagen und dann immer am Ende kommen die Leute, die hier arbeiten. Ich z.B. arbeite auch heute seit Dezember unbezahlt und viele Leute hier arbeiteten auch monatelang unbezahlt.
Sprecherin:
Die neue Medienbehörde verwickelt das kleine Klubrádió seit 2011 in einen juristischen Kleinkrieg um die Radiolizenz. Dem Radio, das heute nicht weiß, ob es in vier Wochen noch senden darf, brechen seitdem die Werbekunden weg. Offenbar eine gewollte Regierungsstrategie.
Ferenc Gyurcsány (Ministerpräsident 2004 - 2009, Sozialistische Partei):
Das Klubrádió wird es schwer haben, auch wenn es eine Konzession erhält, was jetzt schon seit Monaten fraglich ist. In einem Radio, das unter so einem Druck der Regierung steht, wagt fast niemand mehr Werbung zu buchen. Es kann deshalb sein, dass das Radio nicht mit juristischen Tricks eingestellt wird, sondern dass es finanziell ausgeblutet wird. Wenn jemand es wagt, Werbung bei denen zu buchen, erscheint am nächsten Tag die Steuerfahndung und sagt ihm, was in diesem Land erlaubt und was verboten ist.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Wie denken Sie, dass man im 21. Jahrhundert in Ungarn oder sonst wo in Europa die Meinungsfreiheit unterdrücken kann, im Zeitalter des Internets? Wir haben im unkontrollierten Internet Wahlkampf gemacht und gerade durch Internet und Facebook die Wahlen gewonnen. Sie glauben doch nicht wirklich, dass man im 21. Jahrhundert das Verbreiten der freien Meinung unterdrücken kann? Ich bin fassungslos, wie sehr sie in der Vergangenheit leben.
Norbert Fekete (Journalist, staatliches Fernsehen):
Schon vor den Wahlen kam es zu einem Führungswechsel beim staatlichen Fernsehen. Der Chef von MTV trat sozusagen die Flucht nach vorne an und stellt vor den Wahlen einen neuen Nachrichtenchef ein, selbstverständlich einen rechtsorientierten Fideszmann. Er hatte seine ganz eigenen Methoden, er ließ in die Nachrichtentexte Sachen reinschreiben, das heißt, er diktierte ganze Sätze, was nun wirklich nicht die Aufgabe eines Nachrichtenchefs ist.
Julia Váradi (Journalistin):
Es gibt nur eine Nachrichtenagentur, das wurde so gemacht, dass man dafür nicht bezahlen muss. Jeder benutzt diese Nachrichten, die von diesem MTI, der ungarischen Nachrichtenagentur, gemacht werden. Sie machen ihre eigenen Nachrichten für die ganzen Medien in Ungarn. Ein einziges und nichts anderen kann gebraucht werden.
Norbert Fekete (Journalist, staatliches Fernsehen):
Bei jeder Nachricht mussten wir auf die letzte acht Jahre verweisen. Also darauf, was die frühere Regierung alles verbrochen hat, besonders Gyurcsány. Darauf wurde insbesondere dann Wert gelegt, wenn man Misserfolge der Regierung Fidesz kommunizieren musste, die nicht zu verheimlichen waren. Also z.B. wenn Ungarn von der EU oder vom IWF kritisiert wurde, da musste man immer reinschreiben, dass früher alles schlimmer war. Das war dann die Nachricht. Es hieß dann, das Ausland ist schuld an der Misere. Die meisten, ich auch, haben geahnt, dass wir irgendwann gefeuert werden. Deswegen haben wir versucht, möglichst keine politischen oder öffentlichen Themen aufzugreifen und lieber über die Eröffnung eines Kindergartens zu berichten, obwohl auch so etwas in Ungarn schon heikel sein kann. Wir haben versucht, uns durchzulavieren.
Sprecherin:
Norbert Fekete wurde Ende 2011 gekündigt. Mit ihm wird fast die gesamte Nachrichtenredaktion entlassen.
Julia Váradi (Journalistin):
Eigentlich könnte man sagen, was man möchte. Ich muss es so formulieren. Man sagt aber meistens nicht, was man wirklich sagen sollte, weil eine innere Zensur wieder eingebaut worden ist aufgrund des Mediengesetzes. Es kann nämlich bestraft werden, wenn jemand irgendetwas aussagt, was die Behörden für nicht adäquat halten. Was das bedeutet, das weiß man nicht. Das Problem ist mit dem Mediengesetz genau das, das es nicht deutlich dargestellt wird, was für unadäquat gehalten wird. Deshalb kann für alles gesagt werden, das passt nicht, also du wirst bestraft oder hinausgeschmissen. Ich erinnere mich an die Zeiten als ich eine junge Journalistin war in Ungarn, János Kádár war an der Macht, und es war ein kommunistisches Land. Da hatten wir auch eine Art von innerer Zensur im Rundfunk wo ich gearbeitet hatte. Wir mussten aufpassen. Wir wussten, wo die Wände sind. Wir wussten aber, wo die Wände sind, und deshalb haben wir immer damit gespielt, dass wir uns an die Wand angenähert hatten und ein bisschen vielleicht hinübergesprungen sind. Das war unser bestes Spiel damals gewesen. Heute weiß man es nicht, man sieht die Wände nicht. Man weiß nur, das was der Regierung wahrscheinlich nicht gefallen wird, das ist besser nicht auszusagen.
Sprecherin:
Oktober 1956: Aus einer großen friedlichen Demonstration gegen das kommunistische Einparteiensystem wird über Nacht ein Freiheitskampf, der weltweit atemlos verfolgt wird. 13 Tage nur dauert der Traum der mutigen Kämpfer. Bereits im November rollen die sowjetischen Panzer in das Land und machen jede Hoffnung auf einen neuen ungarischen Weg zunichte. Hunderttausende flüchten in den Westen.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
56 war ein Trauma, nämlich nicht die Niederwerfung der Revolution, daran hat man sich schon gewöhnt. Das Trauma war, wie schnell die Mehrheit der Ungarn mitgemacht haben. Mit 1957, der erste Mai, Hunderttausende zogen vor die geschmückten Tribünen der Kádár-Regierung vorbei - ohne weiteres. Natürlich man kann sagen, sie hatten keine andere Wahl, was aber nicht stimmt. Nämlich so gefährlich wäre es nicht gewesen, nicht an dieser Demonstration teilzunehmen. Das ist ein Trauma, eine Schande, die alle wahrgenommen haben und verdrängt haben.
Sprecherin:
Streng moskautreu geführt bleibt Ungarn bis in die 80er Jahre. Es gibt zwar keine Freiheit aber kleine wirtschaftliche Reformen, die zu sichtbarem Wohlstand führen und den Alltag erträglich machen.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
Es ist fantastisch, dass die Gehirnwäschen der kommunistischen Regierungen total spurlos diese Bevölkerung beeinflusst haben. Also die Mehrzahl der Bevölkerung hat absolut nicht mitgespielt in den sozialistischen Zeiten. Natürlich, sie haben sich geduckt, sie machten mit, aber ihre geistige Einstellung hat sich im Grund genommen nicht geändert und deshalb konnte diese Regierung mit seinen Slogans ohne weiteres diese Masse wieder gewinnen.
Sprecherin:
Steigende Lebenshaltungskosten, die mit 27 % höchste Umsatzsteuer Europas und ständig neue kleine Sondersteuern gehen sichtbar zu Lasten der sozial Schwachen, der Rentner und der kleinen Einkommen. Im Sozialzentrum der methodistischen Kirche bei Pastor Iványi fanden bedürftige bisher warmes Essen und ein Bett. Nach dem neuen Religionsgesetz ist seine Kirche keine Kirche mehr, und das hat Konsequenzen.
Gábor Iványi (Pastor):
Seit Januar kriegen wir keine staatlichen Zuschüsse mehr für unsere Einrichtungen. Wir wollen ja kein Geld für unsere Kirche, sondern für die Sozialarbeit. Wir erfüllen schließlich staatliche Aufgaben.
Sprecherin:
Pastor Iványi, der selbst vier Jahre für die Liberalen im Parlament saß, ist empört wie die neue Regierung Jagd auf seine Schützlinge macht.
Gábor Iványi (Pastor):
Der Aufenthalt der Obdachlosen auf der Straße wird bestraft. Nicht nur nachts sondern auch tagsüber. Sie werden von einem Bezirk in den nächsten gejagt. Obdachlosigkeit ist ein Großstadtproblem. 50.000 Wohnsitzlose - so schätzt man - leben in Budapest auf der Straße. Die Obdachlosen haben kaum Geld, selten mal fünf Euro. Es ist sinnlos, ihnen Geldstrafen anzudrohen und wenn man ihnen mit Gefängnis droht, flüchten sie. Also scheint es das offizielle Ziel zu sein, sie zu vertreiben. Obdachlose sterben im Durchschnitt zehn Jahre früher. Sie haben komplizierte Krankheiten aufgrund ihrer Lebensweise. Wenn ihnen nun noch das bisschen medizinische und soziale Betreuung entzogen wird, wenn sie nicht ab und zu einen Schlafplatz haben, dann sterben sie noch früher. Für die Regierung bedeutet das anscheinend hauptsächlich, dass die dann ein finanzielles Problem weniger haben. Das ist der eigentliche Skandal. Es geht um diese Art zu denken, das ist eine Sünde und nicht zu entschuldigen.
Sprecherin:
Vier Millionen Menschen leben in Ungarn unter dem Existenzminimum. 4.000 von diesen Bedürftigen betreut die methodistische Kirche in mehreren Einrichtungen im ganzen Land. Eine Kirche für die Ärmsten, die nach der neuen Verfassung keine Kirche mehr ist. Eine Klage gegen diese Entscheidung ist nach der neuen Verfassung nicht möglich.
Gábor Iványi (Pastor):
Wir befinden uns ja in Europa. Fidesz betont immer, was hier läuft ist eine innenpolitische Angelegenheit. Die EU respektiert das sogar noch. Das ist ungefähr so, als würde man in einem Wohnblock leben wo ein Nachbar seine Familie verprügelt, die Kinder verhungern lässt oder die Familienmitglieder vergewaltigt, aber die Polizei schreitet nicht ein.
Tamás Bauer (Ökonom, ehemaliger Abgeordneter)
Die Bestrebungen Orbáns bedeuten, die formale Mitgliedschaft in der Europäischen Union aufrechterhalten aber de facto diese Mitgliedschaft sozusagen zu beenden. Die Normen, die Regeln der Europäischen Union einfach nicht ernst zu nehmen und systematisch zu missachten. Jeden Tag, jede Woche trifft die ungarische Regierung irgendeine Anordnung, was ganz klar an die Grundsätze der Europäischen Union stößt.
Martin Schulz (SPD)
Was bringt es eigentlich, dass Sie im Ratsgebäude in Brüssel einen Teppich ausrollen, als Gastgeschenk, in dem Ungarn in den Grenzen von 1848 gezeichnet ist? Was ist in der Symbolpolitik Europas das für eine Botschaft?
Alexander Graf Lambsdorff (FDP):
Ich will hier für die Liberalen sehr deutlich sagen, das ist keine Kampagne, es ist eine europäische Frage, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Grundfreiheiten berührt werden, in Frage gestellt werden.
Victor Orbán (Ministerpräsident 2010):
Ich akzeptiere nicht, dass Sie das Bekenntnis der Ungarn zur Demokratie in Zweifel ziehen, nur weil wir 40 Jahre lang in einer Diktatur gelebt haben. Das akzeptiere ich weder von den Deutschen noch von sonst jemandem.
Daniel Cohn-Bendit (Europe Écologie - Les Verts):
Noch nie ist eine Demokratie an zu viel Freiheit gestorben. Demokratien sind dann zu Grunde gegangen, wenn man die Freiheit eingeschränkt hat - Herr Orbán.
Sprecherin:
Zwei Verfahren gegen Ungarn hat die Europäische Union eingeleitet. Sie sieht die Unabhängigkeit der Justiz und den Datenschutz in Gefahr.
János Martonyi (Außenminister Fidesz Partei)
Wir werden alles Mögliche tun, damit diese Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und IMF sobald wie möglich angefangen werden können.
Sprecherin:
Orbáns kämpferischer Ton gegenüber der EU kommt an. 100.000 stellten sich im Januar demonstrativ hinter ihren Regierungschef. Aber nicht nur die EU auch europäische Investoren beklagen willkürliche Sondersteuern, Bankenabgaben und eine unsichere Gesetzeslage. Wenn es darum geht, das drohende Budgetdefizit zu stopfen, ist die Regierung nämlich sehr kreativ.
Tamás Bauer (Ökonom, ehemaliger Abgeordneter)
Die Regierung hat die Menschen gezwungen, die privaten Rentenkassen zu verlassen und viele Menschen haben Angst gehabt, in den privaten Rentenkassen zu bleiben, weil es wurde breit gesagt, wer dort bleibt, kann seine Stelle im öffentlichen Dienst verlieren. Es gibt viele, viele Mittel, womit man die Menschen zwingt. Es herrscht Angst bei vielen Menschen. Und ich glaube, Ungarn ist keine Demokratie mehr. Der Parlamentspräsident, der Regierungschef, der Chef von Justiz, das bedeutet, der oberste Richter, der Chef vom zentralen Finanzamt, der Chef der Medienbehörde, alle gehören zu einer kleinen Gruppe von ehemaligen Studenten der Budapester Jurafakultät. Nur das ist eine ganz enge Gruppe von Vertrauten von Orbán. Alle.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
Was aus dem Ausland etwas helfen könnte gegenüber dieser Art von politischer Mentalität überhaupt, das ist nicht von den europäischen Linken zu erwarten, das ist von den europäischen Rechten zu erwarten. Wenn die europäische Rechte begreift, dass sie selbst ihre gesamte Arbeit, das gesamte Werk von Konrad Adenauer zum Beispiel, gefährdet durch diese Art politischer Machenschaften, die die heutige ungarische Regierung in der Union exportiert, wenn sie bemerken, dass ihre eigene europäische rechtskonservative Kultur gefährdet wird dadurch, dann können sie im Grunde genommen wirklich helfen.
Tamás Bauer (Ökonom, ehemaliger Abgeordneter)
Orbán trifft alle Entscheidungen selbst. Alleine. Diese Art seiner Einstellung, seiner Persönlichkeit bestimmt jetzt das Handeln des ungarischen Staates, der ungarischen Regierung. Er glaubt nicht an ein gegenseitiges Vertrauen zwischen Unternehmen in der Wirtschaft, zwischen Politikern, zwischen Parteien oder zwischen Staaten. Für ihn gibt es nur Kampf. Es ist kein Zufall, dass er Fußball so mag. Er denkt immer in Begriffen von Fußball, vom Kampfspiel, es gibt nur Gegner.
Rudolf Ungváry (Bürgerrechtskämpfer und Publizist):
Heutzutage gibt es noch keine politische Elite auf der Linken und liberalen Seite, die überhaupt kampffähig wäre. Sie sind im Grunde genommen nicht nur total eingeschüchtert. Sie sind auch ratlos und sie sind deshalb ratlos, weil sie dem Kampf - um es so richtig faschistisch zu sagen - nicht gewachsen sind. Sie können nicht kämpfen. Sie laufen ihren eigenen - Verzeihung humanistischen - Illusionen nach. Aber sie stehen einem Gegner gegenüber, der diesen Humanismus verachtet.
Dopeman (Rapper):
Ich scheiß auf den Präsidenten und ich bin der Einzige, der ihm das sagt. Da ist sonst keiner mehr. Ich habe eine laute Stimme. Ich rede mit der Regierung, der Polizei und auch sonst allen schrägen Gaunern in diesem Land.
Sprecherin:
Sein Song heißt ‚Baszd meg' - das heißt schlicht ‚fuck you'. Eine provokante Beschimpfung aller ungarischen Politiker und Parteien.
Dopeman (Rapper):
Ich habe eigentlich nur das erzählt, was der Durchschnittsmensch in Ungarn sich sowieso denkt. Es geht um absolute Aussichtslosigkeit und um Frustration, um Unzufriedenheit mit allem hier. Die Mehrheit in Ungarn, egal, wie alt oder wie jung, Omas oder Tanten, alle sind ratlos. Sie bekommen keine Antwort auf ihre Fragen. Das spüren sie und deshalb sind sie unzufrieden. Das wollte ich in diesem Lied aufgreifen.
Sprecherin:
Weil der Refrain die ungarische Hymne zitiert, wo es heißt ‚Gott schütze Ungarn', wird Dopeman wegen Hymnenschändung angezeigt.
Dopeman (Rapper):
Ich bin angezeigt worden, das ging von dem Internetportal ‚kuruc.info' aus. Eine Jobbik-Plattform. Die Polizei hat die Anzeige brav aufgenommen. Es war eine Art Schauprozess. Ich glaube kaum, dass die Regierung etwas gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft wollte den Erwartungen der 2/3-Mehrheit wohl entsprechen. Sie haben ihre Aufgabe - in vorauseilendem Gehorsam - übererfüllt. Man braucht mich gar nicht einzuschüchtern, es reicht ja schon, wenn die Konzertveranstalter Angst haben, und ich unter Umständen keine Säle mehr bekomme für meine Konzerte. Bei mir selbst versuchen sie es gar nicht. Das brauchen sie auch gar nicht, weil es genug andere gibt um mich herum, die Angst haben. Die 2/3 Mehrheit hat genau erkannt, dass die Menschen Geld zum Leben brauchen. Sie haben Angst um ihre Existenz und ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten. Sie haben Angst vor den Konsequenzen und vermeiden es deshalb von sich aus mit der Macht in Konflikt zu geraten.
Sprecherin:
Seine vulgäre musikalische Abrechnung mit dem System wird über eine Million Mal im Internet abgerufen. Der Rapper, in diesem Plattenbau aufgewachsen, ist für die junge Generation eine glaubwürdige Figur der Opposition. Die ungarische Facebook-Gemeinde wählt den unerschrockenen 37-jährigen in einem wochenlangen Verfahren sogar zum alternativen Präsidenten Ungarns.
Dopeman (Rapper):
Diese Typen wollen mir Angst machen, aber ich weigere mich Angst zu haben. Wir brauchen die Rückkehr der Jedi-Ritter. Darth Vader treibt sein Unwesen.
Sprecherin:
Am gleichen Tag, kaum 100 Meter von der Opposition, feiert die rechtsextreme Jobbik-Partei den Nationalfeiertag.
Ádám Csillag (Dokumentarfilmer):
Die Jobbik hat Ziele, die sie ausspricht und solche, die unausgesprochen bleiben. Im Jahre 2012 kann man in Ungarn bestimmte Dinge als Parteiführer nicht in der Öffentlichkeit aussprechen, über die die Sympathisanten in den Internetforen diskutieren. Auf den einschlägigen Internetportalen sprechen sie aber schon seit geraumer Zeit unter einem Decknamen über die verschiedensten Arten der Vernichtung der Roma. Jobbik will an die Macht und dazu brauchen sie ihre Sympathisanten.
Sprecherin:
Der paramilitärische Teil der Jobbik ist für das Grobe zuständig. Offiziell verboten, gibt es viele Milizen, die als Kulturverein getarnt überall dort auftreten, wo Roma leben. Seit einem Jahr beobachtet Ádám Csillag die daraus entstehenden Konflikte in dem Dörfchen Gyöngyöspata. Knapp 10 % der ungarischen Bevölkerung sind Roma, sie sind die Verlierer des Systemwechsels. Fast alle Roma hier sind seit Jahren arbeitslos und leben in tiefer Armut. Plötzlich tauchten im vergangenen Jahr Neonazigarden im Dorf auf. Sie patrouillierten mit Äxten und Peitschen bewaffnet im Dorf. Verfolgten und verängstigten Roma-Frauen bis in den Supermarkt, Kinder in die Schule. Angeblich zum Schutz der weißen Dorfbewohner.
Ádám Csillag (Dokumentarfilmer):
Die Polizei hat gar nichts getan. Die Rechten wurden nicht gestoppt. Wochen- sogar monatelang haben die paramilitärischen Organisationen die hier lebenden Roma in Angst und Schrecken versetzt und dann eskalierte die ganze Sache. Auf diesem Berghang da drüben, so ungefähr 50, 60 Meter entfernt, wollte die Wehrmacht, so nannte sich diese Jobbik-Miliz, ihr Ausbildungslager für ein Wochenende abhalten. Das hat das Fass zum Überlaufen gebracht. Die Roma haben die Beherrschung verloren. Es hätte aber genauso gut sein können, dass die Milizionäre zuerst handgreiflich geworden wären.
Sprecherin:
Eines Nachts werfen die Milizen Steine in Roma-Häuser. Einer pinkelt noch provokativ ein Hakenkreuz vor die Siedlung. Danach entlädt sich die wochenlange Spannung in eine Massenschlägerei. Es ist fast ein Wunder, dass nicht mehr passiert ist in Gyöngyöspata, denn in den letzten vier Jahren wurden in 21 Dörfern Überfälle mit Schusswaffen auf Roma verübt oder Brandbomben in Roma-Häuser geworfen. Sieben Roma wurden erschossen.
János Farkas (Roma-Selbstverwaltung):
Wer hätte unter diesen Umständen keine Angst? Egal aus welcher ethnischen Herkunft oder von welcher Religion, wer hätte in dieser Situation keine Angst, wo die Demütigungen alltäglich sind. Letztes Jahr kam es zu so vielen polizeilichen Schikanen, ich könnte ihnen eine ganze Liste von Ereignissen erzählen, wo Menschen gedemütigt und ihrer Grundrechte beraubt wurden.
Oszkár Juhász (Bürgermeister Gyöngyöspata, Jobbik- Partei):
Gyöngyöspata wäre eine ruhige und friedliche Gemeinde, wenn die linksliberale Presse und unsere Gegner uns nicht dauernd das Gegenteil einreden wollten. Touristisch gesehen hat Gyöngyöspata eine Zukunft. Man sollte Gyöngyöspata wegen seiner guten Weine, wegen seiner berühmten Kirche und wegen der wunderbaren Wanderwege kennen.
Sprecherin:
Seit dem Frühjahr reinigen Roma-Männer von Gyöngyöspata das Flussbett. Ein Modellprojekt der Regierung - verpflichtender Arbeitsdienst für Sozialhilfeempfänger - heißt es und bedeutet, dass die Männer unter Mindesttarif bezahlt werden und in der Arbeitslosenstatistik nicht erscheinen.
János Farkas (Roma-Selbstverwaltung):
Wenn jemand die Arbeit ablehnt, bekommt er drei Monate keine Sozialhilfe. Wenn er gekündigt wird, bekommt er drei Jahre lang kein Geld. Da es so wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, lehnt kaum jemand diese Arbeit ab. Meine Erfahrung ist, es gibt mehr Leute, die arbeiten wollen, als es Arbeit gibt. Mit der Bezahlung sind wir allerdings nicht zufrieden. ‚Ich habe den Chef angerufen, leider hat er noch kein Geld, also es gibt heute keine Lohnauszahlung.'
Arbeiter:
Das ist aber ein Problem.
János Farkas (Roma-Selbstverwaltung):
Mir musst Du das nicht sagen, aber was soll ich tun, so ist das eben.
Arbeiter:
Ich hab aber nichts mehr zu essen.
János Farkas (Roma-Selbstverwaltung):
Nicht nur du, niemand hat mehr was.
Filipp György (Jobbik Mitglied):
Das war mal die größte Fabrik Ungarns, sie gab mehreren tausend Menschen Arbeit. Das alles gehört jetzt den Chinesen. Dafür sind tausende Ungarn zugrunde gerichtet worden, wegen denen da. Also der Systemwechsel war ein großer Humbug. Das war von Anfang an der große Ausverkauf Ungarns und der dauert bis heute an, auch unter der Regierung Orbán.
Sprecherin:
Von seiner Rente, umgerechnet 250 Euro monatlich, kann György Filipp gerade einmal Miete und Strom bezahlen. Deshalb fährt er seit vier Jahren wieder Taxi. György ist 70 Jahre alt.
Tamás Bauer (Ökonom, ehemaliger Abgeordneter)
Die ungarische politische Klasse war nicht so ehrlich, im Laufe der 90er und besonders 2000er Jahre wie die politische Klasse in Polen, in Tschechien, in der Slowakei, sogar in Rumänien. Die ungarische politische Klasse war viel stärker diskreditiert, hat ihre Autorität vollständig verloren. In keinem anderen Transformationsland hat sich die positive Einstellung zu Demokratie und Marktwirtschaft so verschlechtert wie in Ungarn."
Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde - soweit sie den ausgestrahlten Sendungsinhalt betreffen - nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Die § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.2. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der unter Bedachtnahme auf das Ausstrahlungsdatum der in Beschwerde gezogenen Sendung relevanten Fassung BGBl. I Nr. 50/2010, lauten:
"1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
Stiftung "Österreichischer Rundfunk"
§ 1. [...]
(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
[...]
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
[...]
(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
[...]
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
[...]
Programmgrundsätze
Inhaltliche Grundsätze
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
[...]
(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
[...]"
3.3. Mit einer Popularbeschwerde nach dem ORF-G (I.2.) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der ORF durch die Ausstrahlung der Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" am 26.09.2012 mehrere Vorschriften des ORF-G verletzt habe. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2015 (im 2. Rechtsgang) gemäß § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen (I.7.).
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die mit der Popularbeschwerde ebenfalls in Beschwerde gezogene Diskussionssendung "Club 2" mit dem Titel "Ungarn - Demokratie Ade?" mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161, abschließend erledigt wurde (I.5.).
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161, zur verfahrensgegenständlichen Dokumentation insbesondere ausgeführt:
"Die Behörden haben die in Rede stehende Dokumentation zutreffend als Sachanalyse qualifiziert. Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs 7 ORF-G), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen.
Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen (vgl zum Ganzen VwGH vom 1. März 2005, 2002/04/0194).
Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde - im nachprüfenden Verfahren - als ausreichend erachtet wird.
[...]
Es ist zu betonen, dass es nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist, die Kritik der Beschwerdeführerin an den in der gegenständlichen Dokumentation gezeigten Tatsachenbehauptungen zur Lage in Ungarn auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Daher kann dem ORF auf der Grundlage des bisher geführten Verfahrens auch nicht vorgeworfen werden, mit der strittigen Dokumentation das Objektivitätsgebot missachtet zu haben. Die belangte Behörde kann sich nach dem bisher Gesagten aber nicht darauf zurückziehen, die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sendung keiner weiteren Prüfung zu unterziehen, sondern sie muss sich mit den Vorwürfen gegen die Dokumentation jedenfalls insoweit auseinandersetzen, als behauptet wird, es seien darin Tatsachen behauptet und zugrunde gelegt worden, die nicht zuträfen oder zumindest nicht mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert wurden."
3.5. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht zur vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folgendes erwogen:
3.6. Zum Vorbringen, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen worden sei:
3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seinem zuvor zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf § 10 Abs. 7 ORF-G zusammengefasst ausgesprochen, dass eine Sachanalyse wie die vorliegende Dokumentation auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, dh. gründlich recherchiert sein muss. Dass eine solche gründliche Recherche bezüglich der in der Sendung angeführten Tatsachenbehauptungen stattgefunden hat, ist vom ORF prüfen. Diese Prüfung des ORF unterliegt wiederum der nachprüfenden Kontrolle durch die Regulierungsbehörde.
Die Beschwerdeführerin bemängelt nun im Wesentlichen, dass die belangte Behörde weder geprüft habe, welche Tatsachenbehauptungen in der Dokumentation aufgestellt und in der Beschwerde bestritten worden seien, noch inwieweit der ORF eine Prüfung in diesen Fällen vorgenommen habe und wenn ja, in welchem Umfang. Auch seien keinerlei Feststellungen in Bezug auf die Recherchetätigkeit des ORF getroffen worden.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
3.6.2. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist (vgl. dessen Seite 13), hat die belangte Behörde infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015 (I.6.) mit an den ORF gerichteten Schreiben vom 02.04.2015 "jene Tatsachenbehauptungen, welche der ORF in der verfahrensgegenständlichen Dokumentation aufgestellt hatte und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (zumindest im entfernten Sinne) bestritten wurden, aufgelistet. Diese betrafen konkret die von der Sprecherin der Dokumentation getroffenen Aussagen, welche in Aussagesätzen Fakten wiedergeben sollen und dementsprechend dem ORF zuzurechnen bzw. von diesem zu verantworten sind". Dazu wurden dem ORF die folgenden Fragen gestellt: "Inwiefern hat der ORF in diesen Fällen eine Prüfung vorgenommen? In welcher Form und in welchem Umfang? Welche konkrete Recherche fand diesbezüglich statt? Das heißt, hat der ORF diese strittigen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit geprüft bzw. für richtig befunden bzw. diesbezüglich (zumindest) mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert? Aus welchen Anhaltspunkten lassen sich für den ORF diese in der Dokumentation aufgestellten Aussagen ableiten?"
Mit Schreiben vom 05.05.2015 hat der ORF dazu eine Stellungnahme abgegeben (samt einleitenden Bemerkungen der Filmemacherin), welche auf den Seiten 14 bis 20 des angefochtenen Bescheides (unter "Gang des Verfahrens") weitgehend wörtlich wiedergegeben wird (vgl. auch im Folgenden II.3.6.3.).
Der Beschwerdeführerin wurde dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und sie übermittelte mit Schreiben vom 30.06.2015 eine Stellungnahme. Diese wird im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 21 bis 25 zusammengefasst wiedergegeben.
Dieses vom ORF und der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen hat die belangte Behörde auf den Seiten 48 bis 62 des angefochtenen Bescheides in vertiefender, detailgenauer Betrachtung und unter Bedachtnahme auf die Judikatur der Höchstgerichte, des Bundeskommunikationssenates sowie der Rundfunkkommission rechtlich gewürdigt (siehe dazu insbesondere II.3.7.5.).
Auch wenn die belangte Behörde dazu formal keine Feststellungen getroffen hat, ändert das für das Bundesverwaltungsgericht nichts daran, dass sie die Recherchetätigkeit des ORF im Zusammenhang mit der Dokumentation umfassend und unter Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin ermittelt und diese sodann einer nachprüfenden Kontrolle unterzogen hat.
3.6.3. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde den ORF konkret zu folgenden zehn Aussagen aus der Dokumentation aufgefordert, seine Recherchetätigkeit darzutun sowie darzulegen, aus welchen Anhaltspunkten sich diese Aussagen für den ORF ableiten lassen:
1. "Ohne ein Programm aber mit viel nationalistischem Pathos gewann die rechtskonservative Fideszpartei 2010 die Wahlen mit einer überwältigenden 2/3 Mehrheit. Seitdem baut die Regierung unter Victor Orbán das Land konsequent um und die Demokratie ab."
Zu dieser Aussage verweist der ORF in seiner Stellungnahme vom 05.05.2015 (in welche das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat) auf Folgendes:
"1. Bei 27.30 im Film wird ein original Wahlkampfspot der Fidesz gezeigt mit unkonkreten Slogans:
Fidesz Wahlkampf: Dia-Show - Insert:
Wir treiben die Wirtschaft voran
Wir retten das Gesundheitswesen
Wir stellen die Ordnung wieder her
Wir erschaffen soziale Sicherheit
Wir stellen die Demokratie wieder her
die Zeit ist gekommen
2. Bei 03.19 im Film original Redeausschnitt Orbán
"Nach 20 wirren Jahren, die auf den Kommunismus und die Verdrängung der sowjetischen Truppen folgten, haben wir jetzt endlich felsenfeste Grundlagen für die Zukunft gesetzt. Über Klassen, Herkunft, Altersgrenzen, über religiöse und politische Grenzen hinweg vollzog sich eine wahrhafte parlamentarische "Revolution" der "Zweidrittel-Mehrheit."
Bei 07.39 im Film originale Rede Orbán 15. März 2012
"Freiheit heißt, dass wir die Gesetze unseres eigenen Lebens bestimmen, wir entscheiden, was wichtig ist, und was nicht. Mit ungarischen Augen, mit ungarischer Denkweise, dem ungarischen Herzschlag folgend. Wir allein schreiben unsere Verfassung. Wir brauchen niemanden, der uns auf die Sprünge hilft. Unerwünscht ist auch die Hilfe Fremder, die Hand leiten wollen. Wir lehnen diese unerbetene "brüderliche" Hilfe auch dann ab, wenn sie nicht in einer Uniform steckt, sondern in einem gut geschneiderten Anzug. Wir wollen, dass Ungarn sich um seine eigene Achse dreht und deswegen werden wir die neue Verfassung beschützen. Sie ist die Garantie für unsere Zukunft."
3. Siehe auch: "Neue Zürcher Zeitung" Nr. 2 vom 08.01.2012 Seite: 1
Ungarn: Ein Land verabschiedet sich schleichend von der Demokratie
4. Zitat György Konrad Dezember 2010
"Von einer Demokratie kann keine Rede sein."
Interview Süddeutsche Zeitung 24.12.2010
5. Siehe auch: Ellen Bos, "Ungarn unter Spannung" Osteuropa, 61. Jahrgang 12/2011 S. 39-63
6. Bei 14.54 im Film Interview Ungvary:
"Und als die zweite Regierung Orbán an die Macht kam, die Leute meinten nämlich, eine solche rechtskonservative Regierung, die den Geist von 1944-45 mitschleppt, kann dem Land helfen. Diese Regierung versucht mit der neuen Verfassung das Land irgendwie umzufrisieren, in einer Form, die den 1944-er Idealen am besten entspricht."
2. "In beispielloser Geschwindigkeit verändert Orbán das Land. Eine neue Verfassung, ein Mediengesetz und ein neues Wahlrecht zementieren die Macht der Fideszpartei weit über ihre Wahlperiode hinaus. Unter dem Applaus seiner Anhänger erklärt sich Orbán zum Retter einer - von inneren und äußeren - Feinden bedrohten Nation."
Der ORF führt dazu folgende Quellen an:
"1. siehe Anmerkungen 1-6 [zuvor]
2. "Die Zeit" Nr. 50 vom 08.12.2011 Seite: 15 Ressort: Politik Jan-Werner Müller
Ist Ungarn noch demokratisch?
"Süddeutsche Zeitung" vom 02.01.2012 Seite: 4 Ressort: Meinungsseite Und Europa schaut zu
Wie Premier Viktor Orbán in Ungarn ein autokratisches Regime errichtet Von Michel Frank
"Es wird das ganze öffentliche Gerede auf die nationale Ausgrenzung aufgebaut, das bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur Heimat, zur Nation -und die beiden Begriffe haben eine sehr große Bedeutung noch in Ungarn, im Gegensatz zu Westeuropa- diese Zugehörigkeit wird abhängig gemacht von der politischen Einstellung."
O-Ton Schiff
"Ich wurde als Nestbeschmutzer und Verräter gestempelt und ich wurde quasi über Nacht als "Persona non grata" erklärt."
O-Ton Ungvary
"Nämlich all jene, die nicht einverstanden sind mit dem heutigen politischen System gelten als nationsfremd, als heimatlos und wenn sie noch dazu ihre Kritik im Ausland äußern, dann sind sie einfach Staatsfeind Nummer eins geworden."
4. Le Monde Diplomatique vom 10.2.12 Deutsche Ausgabe "Das eiserne Rückgrat der Nation" von Gáspár Miklós Tamás
Zitat:
"Im Übrigen wird durch ein neues Wahlrecht abgesichert, dass der Regierungspartei mit lediglich 25 Prozent Stimmenanteil zwei Drittel der Parlamentssitze zufallen."
5. "Die Zeit" Nr. 50 vom 08.12.2011 Jan-Werner Müller
Ist Ungarn noch demokratisch?
Zitat:
"Die Verfassung ist jedoch nur ein Teil einer ausgeklügelten politischen Strategie, damit Fidesz zwar mal eine Wahl, aber nie die Macht verlieren kann. Verwaltungs- und Justizposten werden langfristig mit parteinahen Leuten besetzt Nachrichten gibt es zunehmend nur aus Fidesz-nahen Kanälen; oppositionelle Medien werden drangsaliert.
Und das neue Wahlgesetz (auch dies eines der Kardinalgesetze) ist nicht nur so konstruiert, dass Fidesz mit ihm alle Wahlen seit 1998 gewonnen hätte (obwohl die Partei 2002 und 2006 deutlich unter 50 Prozent blieb); es soll sich offenbar ein Zweiparteiensystem herausbilden. Das soll wohl die aufgrund von Korruptionsskandalen diskreditierten Sozialisten im Spiel halten und die Etablierung neuer Parteien verhindern. Darüber hinaus wird es ärmeren Schichten de facto erschwert, an Wahlen teilzunehmen. Zwar hatte der Populist Orbán viele Empfänger wohlfahrtsstaatlicher Leistungen bei der letzten Wahl auf seine Seite gezogen - aber angesichts der katastrophalen Wirtschaftslage werden sich Rentner und Arbeitslose vielleicht radikalisieren und zu der rechtsextremen Jobbik übergehen - oder wieder für linke Programme empfänglich werden."
6. FRIEDRICH EBERT STIFTUNG / Januar 2012
Zur Lage der demokratischen Opposition in Ungarn
Heinz Albert Huthmacher, Leiter des FES Büros in Budapest
Zitat:
"... ein neues Wahlgesetz, das ein Wahlrecht für die rund zwei Millionen Auslandsungarn in den Nachbarstaaten vorsieht und die Hürden für kleine Parteien deutlich anhebt...
Ungarns neues Wahlrecht: Alle Macht für Orbán Von Keno Verseck
3. "1989 - kurz vor der Wende - Staatsakt für die Hingerichteten der Revolution von 1956. Jüngster Redner damals ist der 26-jährige Bürgerrechtler und Jurastudent Victor Orbán. 1998 - Victor Orbán ist 36 Jahre alt und wird der jüngste Ministerpräsident Europas mit der damals jungen liberal-demokratischen Partei Fidesz. Noch während dieser ersten Regierungszeit richtet er die Partei neu aus. Fidesz wird stramm national-konservativ. Die nächsten zwei Wahlen verliert Orbán gegen seinen großen Widersacher, den Sozialisten Ferenc Gyurcsany. Aber Gyurcsany verschweigt vor der Wahl das dramatische Haushaltsdefizit, verspricht Steuersenkungen und erhöht sie nachher doch. Als der Premier in einer heimlich aufgenommenen Rede offen eingesteht, seine Wähler bewusst belogen zu haben, kommt es zu gewaltsamen Protesten. Das Fernsehgebäude wird gestürmt. Tiefe Empörung über die politische Klasse ergreift das ganze Land. Es ist der Todesstoß für die in sich zerstrittene Linke. Die Wahl 2010 gewinnt Orbán mit der populistischen Forderung, die Verantwortlichen der sozialistischen Regierung vor Gericht zu bringen."
Dazu erläutert der ORF Folgendes:
"1. Dieser Absatz enthält eine Zusammenfassung von Fakten.
2. Falls es um die Tatsache geht, dass Orbán die Partei neu ausgerichtet hat:
Kriszina Koenen: "Feinde überall Feinde", die Welt, wie Viktor Orbán sie sieht Osteuropa, 6ijg. 12/2011, S. 105-118
Insbesondere Zusammenfassung des Lebenslaufs von Orbán S. 106 17-57"
4. "Die öffentlich-rechtlichen Medien sind seit 2011 gleichgeschaltet Die vier Fernsehstationen und sieben Radiostationen unterstehen einer neuen Medienbehörde, die über Inhalte wacht und Lizenzen vergibt. Julia Varadi arbeitet für ein privates Kulturradio, ein regierungskritischer Sender mit einer halben Million Hörern, der sich bisher durch Werbung und Sponsoren finanzieren konnte. Seit 2010 kämpft auch das Klubradio ums Überleben."
Der ORF verweist diesbezüglich auf folgende Recherchen:
"1. Im Film berichten zwei erfahrene Journalisten (Julia Varadi und Norbert Fekete) von ihrem Alltag als Journalisten und den Veränderungen der Arbeitsbedingungen seit dem Regierungswechsel 2010.
2. OSCE Bericht vom 28.2.2011 (Organization for Security and Co-operation in Europe Office of the Representative on Freedom of the Media
ANALYSIS OF THE HUNGARIAN MEDIA LEGISLATION
Prepared by Dr. Katrin Nyman-Metcalf, Professor and Chair of Law and Technology, Tallinn University) stellt zur Frage der Pressefreiheit folgendes fest:
"The OSCE Representative on Freedom of the Media has expressed the view on several oc-casions that the new Hungarian media laws violate OSCE media freedom standards and endanger editorial independence and media pluralism." (S.3)
"These considerations lead to the conclusion that the Hungarian media laws should be changed in many respects so they can implement the commitments on media pluralism and the free flow of information that Hungary has accepted as a participating State of the OSCE."
(S.16)
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS über die Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012)
Dokument A7-0229/2013 Europaparlament
Siehe auch:
"Neue Zürcher Zeitung" Nr. 297 vom 20.12.2011 Seite: 7 Ungarische Kritik am Mediengesetz
Das Verfassungsgericht kippt einzelne Teile - Unklarheit über die Umsetzung
von Kathrin Lauer"
5. "Die neue Medienbehörde verwickelt das kleine Klubradio seit 2011 in einen juristischen Kleinkrieg um die Radiolizenz. Dem Radio, das heute nicht weiß, ob es in vier Wochen noch senden darf, brechen seitdem die Werbekunden weg. Offenbar eine gewollte Regierungsstrategie."
Der ORF führt hierzu folgende Belege ins Treffen:
"1. Die Aussagen der Club Radio Mitarbeiterin Julia Varadi belegen den Text.
"Die Zeit" Nr. 1 vom 29.12.2011 Seite: 9
Alice Bota: Herr Orbán bekommt ein Problem
"Süddeutsche Zeitung" vom 02.01.2012 Seite: 4
Und Europa schaut zu
Wie Premier Viktor Orbán in Ungarn ein autokratisches Regime errichtet
Von Michel Frank"
6. "Steigende Lebenshaltungskosten, die mit 21 % höchste Umsatzsteuer Europas und ständig neue kleine Sondersteuern gehen sichtbar zu Lasten der sozial Schwachen, der Rentner und der kleinen Einkommen. Im Sozialzentrum der methodistischen Kirche bei Pastor Ivanyi fanden bedürftige bisher warmes Essen und ein Bett. Nach dem neuen Religionsgesetz ist seine Kirche keine Kirche mehr, und das hat Konsequenzen."
Dazu verweist der ORF auf folgende Quellen:
"1. Direkt im Anschluss an diesen Text berichtet Pastor Ivanyi, dass seiner Einrichtung für Obdachlose die staatlichen Zuschüsse gestrichen wurden.
Deutschlandradio vom 19.08.2011:
Kritik an Ungarns neuem Kirchengesetz
Fast 100 Glaubensgemeinschaften haben Status als anerkannte Kirche verloren
Von Andreas Meyer-Feist
Zitat:
"In Zukunft soll das Parlament bestimmen, was eine "echte" Kirche ist, was eine "spirituelle Gemeinschaft zweiter Ordnung" oder welche Organisation als irrelevante Sekte ganz aus der Liste fliegt. Eine Dreiteilung, die zu Protesten führt; 15 ungarische Intellektuelle haben in einem offenen Brief an den Europarat und die EU-Kommission gegen das neue Kirchenrecht protestiert. Der Staat verstoße gegen die Leitprinzipien der Religionsfreiheit.
Tatsächlich haben mit einem Schlag fast einhundert Glaubensgemeinschaften ihren Status als offiziell anerkannte Kirchen mit allen Privilegien verloren. Nur 14 werden noch als "Kirchen" anerkannt und dürfen sich weiter über Steuerbefreiungen und staatliche Finanzhilfen freuen."
"Süddeutsche Zeitung" vom 14.02.2012 Seite: 19
Realitätsverlust in Ungarn Viele Fachleute befürchten, dass sich die Lage in dem EU-Land verschlechtert - die Regierung verkündet derweil Durchhalteparolen / Von Cathrin Kahlweit"
7. "Zwei Verfahren gegen Ungarn hat die Europäische Union eingeleitet. Sie sieht die Unabhängigkeit der Justiz und den Datenschutz in Gefahr."
Stellungnahme des ORF:
"1. Dies ist ein Fakt, der auch durch die Aussage des Außenministers im Film belegt wird:
"Wir werden alles Mögliche tun, damit die Verhandlungen mit der europäischen Kommission und dem IWF so bald wie möglich angefangen werden können."
"Süddeutsche Zeitung" vom 18.01.2012 Seite 1 Kommission leitet drei Verfahren ein
EU will in Ungarn Grundrechte erzwingen
"Süddeutsche Zeitung" vom 13.01.2012 Seite: 7 Druckmittel Geld
Mit der Drohung, EU-Hilfen zu streichen, will Brüssel Ungarn zur Änderung umstrittener Gesetze zwingen
"Die Presse" vom 15.12.2011 Seite: 6 Orbáns Justizreform im EU-Visier
EU-Kommission hat "ernste Bedenken" gegen die politische Einflussnahme auf Personalentscheidungen bei Richtern und bei der Leitung der Datenschutzbehörde.
Von unserem Korrespondenten OLIVER GRIM
"Neue Zürcher Zeitung" Nr. 1 vom 03.01.2012 Seite: 5 Die Regierung Orbán setzt sich durch
Trotz heftigen Protesten auch im Ausland tritt die neue ungarische Verfassung in Kraft. Anfang Jahr ist das neue ungarische Grundgesetz in Kraft getreten. Unter einer nationalistisch geprägten Präambel werden viele problematische Normen gesetzt, die für die Regierung weiten Handlungsspielraum schaffen, von Charles E. Ritterband
"Die Presse" vom 15.12.2011 Seite: 6 Orbáns Justizreform im EU-Visier
EU-Kommission hat "ernste Bedenken" gegen die politische Einflussnahme auf Personalentscheidungen bei Richtern und bei der Leitung der Datenschutzbehörde.
Von unserem Korrespondenten OLIVER GRIM"
8. "Orbáns kämpferischer Ton gegenüber der EU kommt an. 100.000 stellten sich im Januar demonstrativ hinter ihren Regierungschef. Aber nicht nur die EU auch europäische Investoren beklagen willkürliche Sondersteuern, Bankenabgaben und eine unsichere Gesetzeslage. Wenn es darum geht, das drohende Budgetdefizit zu stopfen, ist die Regierung nämlich sehr kreativ."
Stellungnahme ORF:
"1. Den ersten Teil dieses Textes belegt der Archivausschnitt mit Bildern der antieuropäische Parolen zeigen.
2. Für den zweiten Teil folgt direkt auf den Text die Aussage des ungarischen Wirtschaftsprofessors Tamas Bauer als Beleg.
Siehe auch:
Studie der Friedrich Ebert Stiftung vom Januar 2011:
"Die Wirtschaftspolitik der Organ-Regierung" von Miklos Losoncz
Zitate:
"... Mit den bisherigen und geplanten Maßnahmen können kurzfristig gewisse Erfolge erzielt werden, mittel- und langfristig jedoch werden sie das Wirtschaftswachstum in Ungarn eher bremsen. Insbesondere die für drei Jahre geplanten Sondersteuern für ausländische Unternehmen schwächen langfristig die Attraktivität des Standort Ungarns für ausländisches Direktkapital und können zu einem hohen Kapitalabzug führen."
"... Die Sondersteuern für ausländische Unternehmen sowie die Verwendung der Einnahmen der privaten Rentenkassen zur Haushaltssanlerung werfen überdies grundsätzliche Fragen nach der EU-Konformität der ungarischen Wirtschaftspolitik auf."
"Neue Zürcher Zeitung" Nr. 300 vom 23.12.2011 Seite: 23
Moody's maßregelt Ungarns Regierungschef
Angriff Orbáns auf die Notenbank führt zur Herabstufung des Landes
"Neue Zürcher Zeitung" Nr. 284 vom 05.12.2011 Seite: 27
Europas naher wilder Osten
Die Turbulenzen in Ungarn illustrieren die Anlagerisiken in den neuen EU-Ländern"
9. "Der paramilitärische Teil der Jobbik ist für das Grobe zuständig. Offiziell verboten, gibt es viele Milizen, die als Kulturverein getarnt überall dort auftreten, wo Roma leben. Seit einem Jahr beobachtet Adam Csillag die daraus entstehenden Konflikte in dem Dörfchen Gyöngyöspata. Knapp 10% der ungarischen Bevölkerung sind Roma, sie sind die Verlierer des Systemwechsels. Fast alle Roma hier sind seit Jahren arbeitslos und leben in tiefer Armut. Plötzlich tauchten im vergangenen Jahr Neonazigarden im Dorf auf. Sie patrouillierten mit Äxten und Peitschen bewaffnet im Dorf. Verfolgten und verängstigten Roma-Frauen bis in den Supermarkt, Kinder in die Schule. Angeblich zum Schutz der weißen Dorfbewohner. [...] Eines Nachts werfen die Milizen Steine in Roma-Häuser. Einer pinkelt noch provokativ ein Hakenkreuz vor die Siedlung. Danach entlädt sich die wochenlange Spannung in eine Massenschlägerei. Es ist fast ein Wunder, dass nicht mehr passiert ist in Gyöngyöspata, denn in den letzten vier Jahren wurden in 21 Dörfern Überfälle mit Schusswaffen auf Roma verübt oder Brandbomben in Roma-Häuser geworfen. Sieben Roma wurden erschossen."
Stellungnahme des ORF:
"1. Die beiden Textstellen sind eingebettet in mehrere Zeugenaussagen und Archivaufnahmen, die das Geschehen belegen.
Spiegel Online 29. April 2011
Rechtsextremisten in Ungarn "Kommt raus, Zigeuner, heute werdet ihr sterben!"
Aus Gyöngyöspata berichtet Björn Hengst
Zitat:
"Sie drohen, prügeln, verbreiten Hasst!raden: Rechtsradikale Milizen jagen Roma in einem ungarischen Dorf Angst und Schrecken ein. Der Ort Gyöngyöspata ist Symbol für gescheiterte Minderheiten-Politik geworden."
Europäische Kommission:
EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020.
Brüssel, 5.4.2011,
ec.europa.eu/justice/policies/discrimination/docs/com_2011_173_de.pdf
Der Bericht wurde während EU-Ratspräsidentschaft Ungarns erstellt.
Die Berichterstatterin, Livia Járóka (Fidesz/EVP und selbst Roma), beklagt darin die Diskri-minierung und Ausgrenzung der Roma.
Kornelia Magyar
Elend
Roma in Ungarn
Osteuropa, 61. Jg., 12/2011 S. 265-272
Neben einer Bestandsaufnahme der Situation der Roma enthält der Artikel auch eine Liste von Vorfällen zwischen 2008 und 2011, die den Terror gegen Roma in all seinen Varianten beschreibt.
ZEIT Online 22.4.2011
Ungarische Roma fliehen vor Rechtsradikalen
Seit Wochen marschieren Rechtsextreme in einem ungarischen Dorf auf. Nun verließen 300 Roma vorübergehend den Ort. Nur ein Ausflug, beschwichtigt die Regierung."
10. "Seit dem Frühjahr reinigen Roma-Männer von Gyöngyöspata das Flussbett Ein Modellprojekt der Regierung - verpflichtender Arbeitsdienst für Sozialhilfeempfänger - heißt es und bedeutet, dass die Männer unter Mindesttarif bezahlt werden und in der Arbeitslosenstatistik nicht erscheinen."
Stellungnahme ORF:
"1. Auch an dieser Stelle folgt im Film die Aussage des Vorsitzenden der Roma Selbstverwaltung in Gyöngyöspata János Farkas, der die Aussage bestätigt.
Pester Lloyd / 45-2011 Das Musterdorf
Ungarn und die "Lösung des Zigeunerproblems" - Ortstermin in Gyöngyöspata
Christian-Zsolt Varga / red.
Studie "Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit", März 2012
Von Marion Beyer und Marc Speer
Ab S. 28 ein ganzes Kapitel zur Zwangsarbeit unterhalb des Existenzminimums Zitat:
"Wer die Közmunka, die "gemeinnützige" Arbeit verweigert oder das Programm unentschuldigt abbricht, verliert 3 Jahre den Anspruch auf jegliche staatliche Leistungen (Sozialhilfe im Monat um die 90 EUR). Oft ist der Betroffene jedoch vom Gutdünken seines Aufsehers und des Dorfnotars abhängig, was als 'entschuldigt' gewertet wird und was nicht Wer bis zu 40 Stunden in der Woche den Anordnungen folgt, darf mit einer Aufstockung seiner Sozialhilfe um rund 70 EUR pro Monat rechnen", so der Pester Lloyd im Juni 2012.
Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn in Ungarn liegt bei 98.000 HUF (ca. 330 Euro). Bei einer Votlzeittätigkeit in den staatlichen Beschäftigungsprogrammen beträgt das Einkommen somit gerade mal die Hälfte des gesetzlichen Mindestlohns."
3.6.4. Zusammengefasst ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Aussagen sich jeweils auf mehrere unterschiedliche Quellen (Zeitungen, Berichte und Studien internationaler Organisationen, Interviews) stützen.
Die belangte Behörde ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der ORF zuverlässige Informationsquellen herangezogen hat; nämlich auch kritische Berichte und Analysen anderer sowohl in- wie ausländischer Leitmedien (angefochtener Bescheid, Seite 51).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auswahl der verfahrensgegenständlichen Aussagen nicht. Auch was die vom ORF herangezogenen Quellen betrifft, tritt sie diesen nur zum Teil und ohne vertiefende Begründung entgegen. So verweist sie darauf, dass die von der OSZE zitierten Aussagen von einem Mitglied der Partei Freie Demokraten, Miklós Haraszti, stammen würden, welcher früher Medienreferent der OSZE gewesen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht erkennbar, dass allein dieser Aspekt dazu führen könnte, die Seriosität des Dokumentes (siehe zuvor zu Aussage 4.) zu beeinträchtigen.
Zentrales Anliegen der Beschwerde ist vielmehr, dass der ORF auch andere Quellen bei seiner Berichterstattung berücksichtigen hätte müssen. Insofern wendet sich die Beschwerdeführerin im Kern gegen die Auswahl und Gewichtung der in der Dokumentation behandelten Themen (siehe zu den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen II.3.7.3.). Sie übersieht dabei aber, dass der Maßstab des vorliegenden Verfahrens ist, ob der ORF nachvollziehbar und gründlich recherchiert hat, mit anderen Worten: ob er die verfahrensgegenständlichen Aussagen auf der Grundlage seiner Recherchen so treffen durfte.
Auf die vom ORF tatsächlich herangezogenen Quellen geht die Beschwerdeführerin - abgesehen von dem zuvor erwähnten Aspekt - nicht weiter ein, sondern verweist stattdessen auf mehrere Presseartikel und Interviews zu Ungarn, welche die Auffassung der Beschwerdeführerin betreffend die unzureichende Recherchetätigkeit des ORF stützen würden, sowie auf einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik vom Mai 2015 ("Ungarn in den Medien 2010-2014. Kritische Reflexionen über die Presseberichterstattung"), der sich intensiv mit der Presseberichterstattung sowie konkret mit den Problemen der Gewaltenteilung, dem Wahlrecht, den Medien, dem Antisemitismus, der Lage der Roma usw. befasse und zum Schluss komme, dass der Druck gegen Ungarn hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten komme.
Die konkrete Recherchetätigkeit des ORF (auf Tatsachenebene) vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen schon insoweit nicht zu erschüttern, als weder behauptet wird, dass die herangezogenen Quellen schlichtweg falsch oder unseriös wären.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Verwendung des Inhaltes der vom ORF angeführten Printmedien nicht ausreichend sei und nicht dem Gebot entspreche, Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da Printmedien zur Objektivität nicht verpflichtet seien, substantiiert sie diese allgemeine Behauptung nicht weiter und nennt zB kein konkretes Printmedium bzw. keinen konkret vom ORF herangezogenen Artikel, der Unrichtiges darstelle. Hierbei muss zudem darauf Bedacht genommen werden, dass der ORF bei keiner der verfahrensgegenständlichen Aussagen seine Recherchen ausschließlich auf ein Printmedium gestützt hat, sondern diesen - wie schon erwähnt - jeweils mehrere unterschiedliche Quellen zugrunde gelegt hat.
Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der ORF sich auf zuverlässige Informationsquellen gestützt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
3.7. Zum Vorbringen, dass die rechtliche Würdigung der belangten Behörde unzutreffend sei:
Die Beschwerdeführerin bemängelt die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde und verweist dabei zunächst darauf, dass die Objektivität nach dem Thema der Sendung zu bemessen sei. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Beurteilung Ungarns unter dem demokratiepolitischen Aspekt sowie die Einstellung Ungarns zu Europa bzw. zur Europäischen Union. Diesem Thema werde die Dokumentation nicht gerecht, weil der Inhalt der Dokumentation aus einzelnen miteinander nicht in Zusammenhang stehenden Interviews bestehe, welche von der Sprecherin eingeleitet oder kommentiert werden würden. Einheitlich sei nur, dass - mit Ausnahme der kurzen Einblendung von einigen Sätzen des Ministerpräsidenten Viktor Orbán und einigen Sätzen des Außenministers Janos Martonyi - ausschließlich Personen der parlamentarischen (Sozialistische Partei, Jobbik) oder der außerparlamentarischen (SzdSz) Opposition zu Wort kommen würden. Zum überwiegenden Teil seien diese Personen für die Beurteilung so grundlegender Fragen wie Demokratie und Europäische Union, nicht repräsentativ. Es handle sich demnach nicht um qualifizierte Aussagen von Personen, die entweder Kraft ihres Fachwissens, oder auf Grund ihrer gesellschaftlichen Stellung oder auf Grund von repräsentativen Funktionen einen wesentlichen und nachvollziehbaren Beitrag leisten könnten. Weder ein Rapper, noch ein Taxichauffeur, noch ein Pianist seien geeignet, qualifizierte Aussagen über die Qualität einer Demokratie zu machen. Die übrigen einvernommenen Personen gehörten der Opposition an und hätten begreiflicher Weise ein Interesse daran, die Regierung zu kritisieren. Von einer objektiven Dokumentation könne daher schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Eine Berichterstattung ohne Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung liege nicht vor. Die konkreten Recherchegrundlagen des ORF - zwei Ungarnaufenthalte der Sendungsgestalterin sowie Berichte in anderen Medien - seien nicht ausreichend. Zu den Aufenthalten sei nicht konkretisiert worden, wie lange diese gedauert hätten und welche Kontakte aufgenommen worden seien.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht im Recht:
3.7.1. § 4 Abs. 5 ORF-G legt je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074):
"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 5 ORF-G - § 2 Abs. 1 Z 1 RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10948/1986, 12086/1989 und 13843/1994). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003)."
Bei der verfahrensgegenständlichen Dokumentation handelt es sich um eine Sachanalyse. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter I.5. angeführten Erkenntnis (VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161) klargestellt.
Für Sachanalysen bzw. Analysen (das Gesetz verwendet in § 4 Abs. 5 Z 3 bzw. § 10 Abs. 7 ORF-G unterschiedliche Begriffe, ohne dass diesen ein unterschiedlicher Begriffsinhalt zukommt; vgl. VwGH 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194) gilt: Sie haben "unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität" (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G) zu erfolgen sowie "sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen" (§ 10 Abs. 7 ORF-G), sohin "nach gründlicher Recherche zu erfolgen" (VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 21.12.2012, Zl. 2009/03/0131) ist die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen:
"Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht."
Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zusammengefasst (vgl. zB BVwG 13.05.2014, W120 2000239-1 ua.; 03.06.2015 W194 2008407-1 ua.), dass einzelnen Themenbereichen einer Sendung in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen kann:
Erstens kann aus ihrer Summe eine insgesamt tendenziöse Berichterstattung abgeleitet werden.
Zweitens können polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind, sowie einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht, zu einer Rechtsverletzung führen.
Mit der Sachanalyse bezeichnet das Gesetz den so genannten "analytischen Kommentar" im Gegensatz zum "Meinungskommentar". Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Ausgangspunkt der Analyse ist somit ihr Thema, die "Sache", die erklärt werden soll (vgl. VwGH 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194).
Das Thema der Dokumentation ist - dies bestätigt im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin - die politische, soziale und kulturelle Lage in Ungarn und die Position Ungarns zu Europa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung. Dies zeigt sich - wie die belangte Behörde auf Seite 48 des angefochtenen Bescheides zutreffend argumentiert - sowohl im Titel der Sendung ("Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?") als auch in den Sendungsankündigungen des ORF ("Die rechtskonservative ungarische Regierung unter Ministerpräsident Viktor Orbán sorgt in Europa für Aufregung. Kritiker werfen der Fidesz-Partei einen europafeindlichen Kurs und massive Einschränkungen der Medienfreiheit und der demokratischen Grundrechte der ungarischen Bevölkerung vor. Den Ursachen und Folgen des Politikwechsels widmet der ORF am Mittwoch, dem 26. September 2012, einen Themenabend." bzw. "Im Rahmen eines ORF-Themenabends zeigt die ‚Menschen Mächte'-Dokumentation die Ursachen und Folgen des Politikwechsels in Ungarn. Anschließend...'").
Dieses Thema legt die Sache fest und ist insoweit die Basis für die folgende Prüfung der Objektivität der Sendung.
3.7.2. Bezüglich der Auswahl dieses Thema durch den ORF sieht - wie schon die belangte Behörde (angefochtener Bescheid, Seite 48) - auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Beanstandung, zumal § 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G den ORF dazu verpflichtet, die Allgemeinheit über alle wichtigen ua. politischen, sozialen und kulturellen Fragen umfassend zu informieren.
3.7.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vom ORF in der vorliegenden Sendung vorgenommen Gewichtung und wirft diesem Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung vor.
In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VfGH 15.03.1993, B 468/91, VfSlg 13338/1993; VwGH 18.03.2009, Zl. 2005/04/0051) die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens bei vom ORF selbst gestalteten Sendungen Sache des ORF ist.
Ebenso wenig wie eine Interessensvertretung oder eine Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF hat (zB VwGH 18.03.2009, Zl. 2005/04/0051; 22.05.2013, Zl. 2012/03/0144), ist es erforderlich, dass in der einzelnen Sendung des ORF stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen (VwGH im hier gegenständlichen Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161). Wurden in einer Sendung eine Mehrzahl von Meinungen wiedergegeben, kann der Behauptung, die Berichterstattung sei einseitig gewesen, nicht gefolgt werden (VwGH 22.05.2013, Zl. 2012/03/0144).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze, welche die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie zahlreiche Themen auflistet, welche der ORF in der Sendung nicht behandelt habe, aber aus ihrer Sicht berücksichtigen hätte müssen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nämlich ferner, dass kein Anspruch des Einzelnen dahingehend besteht, dass in einer Sendung des ORF bestimmte Meinungen bzw. Inhalte vertreten sind (dies umso weniger, wenn eine Sendung bereits mehrere Meinungen zu einem Thema abbildet). Diesen Anspruch erhebt die Beschwerdeführerin aber zum Großteil, wenn sie zB zum Thema Demokratie bemängelt, dass die Aktivitäten der Zivilgesellschaft außer Acht gelassen wurden, und auch wenn sie die in der Sendung zu Wort kommenden Personen zur Beurteilung "so grundlegender Fragen wie Demokratie und Europäische Union" als nicht repräsentativ oder qualifiziert bezeichnet. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Sendung keine Mehrzahl an Meinungen enthält. Vielmehr weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass Personen der parlamentarischen und der außerparlamentarischen Opposition sowie etwa ein Rapper, Taxichauffeur und Pianist ihre Meinungen äußern (und kurze Einblendungen des ungarischen Ministerpräsidenten und des Außenministers zu sehen sind). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher nicht angenommen werden, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Vielfalt an Meinungen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist - gerade wenn Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen interviewt werden. Dabei wurde auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin Bedacht genommen, dass die befragten Personen zu 80% aus dem oppositionellen Umfeld - zum Großteil aus dem linken Umfeld - kommen und persönliche Meinungen und Eindrücke wiedergeben würden. Weder wird damit dargetan, dass die befragten Personen zur Gänze demselben Umfeld zuzurechnen seien, noch kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollzogen werden, weswegen die Wiedergabe persönlicher Meinungen keinen Rückschluss auf die gesellschaftliche Situation in Ungarn zulassen würde und daher zu beanstanden wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin speziell bemängelt, dass zwei Ungarnaufenthalte der Sendungsgestalterin, zu welchen der ORF nicht näher konkretisiert habe, wie lange diese gedauert hätten und welche Kontakte aufgenommen worden seien, sowie Berichte in anderen Medien als Recherchetätigkeit nicht ausreichend seien, ist ihr zu entgegnen, dass Sachanalysen nach gründlicher Recherche zu erfolgen haben (II.3.7.1.), dem ORF-G aber kein Anspruch auf eine bestimmte Recherchemethode des ORF entnommen werden kann (vgl. zur konkreten Recherchetätigkeit des ORF bereits II.3.6.4.).
3.7.4. Die belangte Behörde hat weiters völlig zutreffend hervorgehoben, dass eine kritische Berichterstattung nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt steht (angefochtener Bescheid, Seite 50).
Sie verweist dazu auf folgende Entscheidung der Rundfunkkommission, in welcher angeführt wird: "Wollte man strengere Maßstäbe anlegen, so liefe man Gefahr, das Programm einer Fernsehanstalt derart steril und damit für den Durchschnittseher uninteressant gestalten zu müssen, dass es sich für diesen von vornherein nicht lohnte, der Vorführung eines Filmes beizuwohnen, dem eine Diskussion folgt. ... Es kann aber niemals Ziel eines Rundfunkgesetzes sein, den Rundfunk in ein Unternehmen zu verwandeln, das aus lauter Vorsicht und Bedenken wegen zu befürchtender Vorwürfe ein Thema im Rahmen einer Dokumentation nur trocken und ohne geringste Emotion behandelt." Die Objektivität schließt daher Beiträge nicht aus, die zum kritischen Denken und zur freien Urteilsbildung anregen (vgl. RFK 25.08.1975, RfR 1978, 47).
Und auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009, in dieser Hinsicht festgehalten, dass die kritische Betrachtung österreichischer Waffenexporte in Krisenregionen dem ORF nicht verwehrt war, gehört es doch zu den Programmgrundsätzen, mit der Information zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beizutragen (§ 10 Abs 4 ORF-G). Dabei hatte der ORF in seiner Berichterstattung auf eine sachliche und objektive Aufarbeitung des Themas zu achten.
In der gegenständlichen Sendung wird die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung politische, soziale und kulturelle Lage in Ungarn und die Position Ungarns zu Europa unter dem Titel "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" dargestellt (II.3.7.3.). Dass hierbei auch kritische Stimmen zu Wort kommen bzw. kritische Positionen vertreten werden, dient im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der umfassenden Information der Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G) und trägt zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit bei (vgl. auch angefochtener Bescheid, Seite 62).
3.7.5. Die belangte Behörde hat sich auf den Seiten 52 bis 62 des angefochtenen Bescheides im Detail mit den einzelnen Kritikpunkten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar die folgenden Themen im Hinblick auf eine Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch den ORF unter Berücksichtigung der vom ORF herangezogenen Quellen betrachtet:
3.7.5.1. Zur Berichterstattung betreffend die in Ungarn lebenden Roma kann die belangte Behörde nach umfangreichen Erwägungen keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin die Geschehnisse in Gyöngyöspata anders gewichtet als der ORF und eine andere als die vom ORF vorgenommene Berichterstattung bevorzugen würde, weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass die Gewichtung der Themen ein wesentlicher Bestandteil der Unabhängigkeit des ORF und seiner Berichterstattung ist. Es kann unter Berücksichtigung der unter II.3.6.3. (Punkt 9.) angeführten Recherchetätigkeit des ORF auch nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der dieser glaubhaft gemacht hat, dass das vorliegende Thema durch das Studium der von ihm angeführten diversen (Qualitäts)Medien, Literatur und Berichte auf europäischer Ebene jedenfalls gründlich vorbereitet und aufwändig recherchiert und durch Aussagen der in der Dokumentation vorkommenden Personen bestätigt worden sei.
3.7.5.2. Zur strittigen Frage, ob die methodistischen Kirche in Ungarn Kirchenstatus habe, gelangt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich im Gesamtkontext der Berichterstattung allenfalls um einen geringfügigen Fehler handle, dem keine auf eine Verletzung des Objektivitätsgebotes hinauslaufende Relevanz zugemessen werden könne. Diesem Ergebnis kann in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (II.3.7.1.), wonach zur Beurteilung der Sachlichkeit einer Sendung (abgesehen von einzelnen hervorstechenden polemischen Äußerungen) stets auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist, nicht entgegengetreten werden.
3.7.5.3. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf den in der Dokumentation angesprochenen Antisemitismus in Ungarn zahlreiche Aspekte zum jüdischen Leben in Ungarn vor, welche die Sendung nicht berücksichtige. Die belangte Behörde hält ihr dazu zutreffend neuerlich entgegen, dass die Gewichtung der Berichterstattung Sache des ORF ist. Zudem hat die belangte Behörde darauf abgestellt, dass die zu Wort kommenden Personen ihre persönlichen Erfahrungen zum Thema geschildert haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgehalten (II.3.7.3.), dass im vorliegenden Kontext kein Grund erkennbar ist, aus welchem die Wiedergabe persönlicher Meinungen von interviewten Personen im Lichte des Objektivitätsgebotes zu beanstanden wäre.
3.7.5.4. Zum Thema des verpflichtenden Arbeitsdienstes für Sozialhilfeempfänger kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass der ORF mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert hat, da einerseits die getätigten Aussagen von den interviewten Personen bestätigt wurden und andererseits entsprechende Belege vorgelegt wurden; vgl. II.3.6.3. (Punkt 10.).
3.7.5.5. Die Beschwerdeführerin fordert ein, dass eine Dokumentation über die Frage der Demokratie auch die Themen Gewaltenteilung und Rechtsschutz behandeln müsste. Die belangte Behörde verweist dazu ua. darauf, dass aufgrund der vorgegebenen Sendezeit nicht jegliches Detail eines Sachverhaltes beleuchtet werden könne. Dies steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es in der einzelnen Sendung nicht erforderlich ist, stets alle in Betracht kommenden Meinungen darzustellen (siehe II.3.7.3.). Dass eine Änderung des Wahlrechts stattgefunden hat, ist unstrittig. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die unter den Punkten 1. und 2. aufgelisteten Aussagen der Sendung wendet (II.3.6.3.), sind ihr die entsprechenden umfangreichen Recherchen des ORF, welche die Beschwerdeführerin inhaltlich auch nicht bestreitet, entgegenzuhalten.
3.7.5.6. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Sendung zeige ein unvollständiges und falsches Bild der ungarischen Medienlandschaft (Punkte 4. und 5. unter II.3.6.3.) führt die belangte Behörde an, dass die getätigten Tatsachenbehauptungen von den interviewten Journalisten bestätigt worden seien. Außerdem sei in der Dokumentation eine Diskussion im EU-Parlament zwischen dem ungarischen Ministerpräsidenten und zwei Parlamentariern (Cohn-Bendit, Die Grünen und Graf Lambsdorff, FDP) auszugsweise gezeigt worden, sodass insgesamt sowohl Pro- als auch Kontraargumente Eingang in die Dokumentation gefunden hätten. Weiters habe der ORF diverse Printmedien sowie mehrere Berichte als Nachweis für die getätigte Recherche glaubhaft gemacht. Diese Erwägungen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso wenig zu beanstanden wie die Ausführungen zum Klubrádió, welches - auch wenn es nach jahrelangem Streit um eine Frequenzzulassung Recht bekommen habe - seit 2010 ums Überleben kämpfe, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde.
3.7.6. Im Beschwerdefall kann vor diesem Hintergrund weder erkannt werden, dass die Sendung insgesamt (durch die Summe ihrer Themen) tendenziös wäre, noch, dass einzelne hervorstechende unsachliche Formulierungen enthalten wären, welche beim Durchschnittsseher eine verzerrende Wirkung hervorrufen würden (vgl. dazu die unter II.3.7.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.8. Zum Vorbringen hinsichtlich der Beweisanträge der Beschwerdeführerin:
3.8.1. Im angefochtenen Bescheid (Seite 65) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die behördliche Beibringung weiterer Dokumente beantragt sowie zwei aus ihrer Sicht notwendige Zeugen namhaft gemacht habe. Aus Sicht der belangten Behörde komme diesen Beweismitteln für die vorgenommene rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu. Es stehe grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (siehe zB. VwGH 28.04.2008, ZI. 2005/12/0268, zu § 39 Abs. 2 AVG). Die Behörde müsse sich dabei von den Kriterien der Verfahrensökonomie leiten lassen (siehe erneut § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG). Im vorliegenden Fall seien nach Ansicht der belangten Behörde ausreichend Beweismittel vorhanden.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die belangte Behörde die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (die Einvernahme von näher bezeichneten Zeugen sowie die Beischaffung von näher bezeichneten Unterlagen) außer Acht gelassen und dadurch auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK bewirkt. Insbesondere werde beanstandet, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung anberaumt und den Sachverhalt mit den Verfahrensparteien nicht erörtert habe. Bereits vor der belangten Behörde (vgl. angefochtener Bescheid, Seite 25) hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Dokumentation viele und vielschichtige Fragen behandle, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Konkret werden in der Beschwerde folgende Beweisanträge angeführt, welche auch bereits vor der belangten Behörde gestellt wurden:
"Ladung und Einvernahme XXXX , der in einem Fernsehinterview in Budapest zugegeben hatte, dass bei Herstellung der Dokumentation Fehler passiert sind
Ladung und Einvernahme von XXXX , zum Beweise dafür, dass der Inhalt der Dokumentation nicht auf eigenen Recherchen beruht, sondern anhand von Medienberichten erstellt wurde
Einholung der von der Europäischen Kommission Ungarn gegenüber gemachten Vorhalte und Dokumente, zum Beweise dafür, dass diese insbesondere betreffend das Mediengesetz nur marginale Punkte das formelle Verfahren betreffend beinhaltete
Einholung der Berichte der Venedig-Kommission und OSZE-Berichte zum Beweise dafür, dass die Beschwerdegegner lediglich negative Passagen aus dem Zusammenhang gerissen verwendet haben
Beischaffung der Originalvideoaufnahmen hinsichtlich der Vorfälle von Ostern 2011 im Gyöngyöspata zum Beweise dafür, dass diese in verfälschter Form vom ORF gesendet wurden
Beischaffung der Originalvideoaufnahmen über die Friedensmärsche in Budapest zum Beweise dafür, dass der ORF auch hierüber eine falsche Darstellung gegeben hat.
Einholung des Berichtes der Deutschen Gesellschaft für auswärtige Politik, Arbeitsgruppe Ungarn, DGAP-Bericht"
3.8.2. Zu den aus Sicht der Beschwerdeführerin erforderlichen beiden Zeugenladungen ist Folgendes festzuhalten: Laut der Beschwerdeführerin habe XXXX "eingestanden", dass bei der Sendung Fehler passiert seien, wobei er insbesondere von einer Unvollständigkeit gesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann hier nicht erkennen, inwieweit eine allfällige Unvollständigkeit der Sendung aus Sicht des Sendungsgestalters im vorliegenden Fall einer näheren Erörterung bedürfte, zumal die Sendung in der Form, in der sie ausgestrahlt wurde, einer Beurteilung zu unterziehen ist. Zudem ist es - wie bereits ausgeführt - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass in der einzelnen Sendung des ORF stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden.
Soweit XXXX aus Sicht der Beschwerdeführerin befragt werden sollte, um zu überprüfen, aufgrund welcher Unterlagen bzw. Recherchen die Dreharbeiten durchgeführt worden seien, nach welchen Gesichtspunkten die Themen und die zu befragenden Personen ausgesucht worden seien, wer den Kontakt hergestellt und wer als Dolmetsch fungiert habe, sowie wo und wie lange ihre beiden Ungarnaufenthalte stattgefunden hätten, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der ORF seine Recherchetätigkeiten vor der belangten Behörde schriftlich dargelegt hat. Zu diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (siehe zuvor II.3.6.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits damit auseinandergesetzt (II.3.6.4.), dass die Beschwerdeführerin die vom ORF herangezogenen Quellen inhaltlich im Wesentlichen nicht bestreitet. Dass nach dem ORF-G kein Anspruch darauf besteht, dass der ORF eine bestimmte Methode der Recherche wählt (solange diese gründlich und nachvollziehbar ist) wurde ebenfalls bereits erörtert (II.3.7.4.). Die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Themen und die zu befragenden Personen ausgesucht worden seien, erübrigt sich schon insoweit, als die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung bei vom ORF gestalteten Sendungen seine Sache ist (II.3.7.3.). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Sendungsgestalterin darüber zu befragen gewesen wäre, "weshalb nicht kompetentere Personen befragt wurden" und zB zur Frage der Medien Vertreter ua. Vertreter der Medienbehörde interviewt hätten werden müssen, übersieht sie, dass - wie unter II.3.7.3. dargelegt - kein Anspruch des Einzelnen dahingehend besteht, dass in einer Sendung des ORF bestimmte Meinungen bzw. Inhalte vertreten sind.
Wenn die Beschwerdeführerin die Angaben des ORF, dass der ungarische Ministerpräsident Interviewanfragen unbeantwortet gelassen habe, bezweifelt, kann sie diese Zweifel nicht hinreichend untermauern, wenn sie ganz allgemein dartut, dass eine Interview-Anfrage "normalerweise schriftlich" ergehe und der ORF eine solche Anfrage nicht vorgelegt habe bzw. dass der Ministerpräsident über den Staatssekretär ersucht worden sei, "wohl keine den Gepflogenheiten entsprechende Anfrage" sei. Dass eine Interviewanfrage dem Ministerpräsidenten "nie zugekommen ist" - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vermag sie darüber hinaus nicht näher zu belegen.
Die beantragte Beischaffung der angeführten Unterlagen (Berichte, Originalvideoaufnahmen) erweist sich vor dem Hintergrund der unter II.3.7.5. getroffenen Erwägungen sowie im Hinblick darauf, dass der ORF sich bei seinen Recherchen immer auf mehrere unterschiedliche Quellen gestützt hat (siehe auch schon II.3.6.4.) als nicht erforderlich.
3.8.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026).
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache schon insoweit nicht erwarten, als - wie unter II.3.8.2. erörtert - die von der Beschwerdeführerin angeführten Beweismittel zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts beitragen können.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin speziell angeführten Art. 6 EMRK ist darüber hinaus anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass im Beschwerdefall zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Judikatur des EGMR betroffen wären.
3.9. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161 (vgl. I.5.).
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