W145 2116834-1•BVwG W145 2116834-1
W145 2116834-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016
Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger, Widerruf
W145 2116834-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, wegen Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 27.12.2012 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 27.04.2015 erhielt das AMS vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 und vom 17.06.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterliege.
3. Am 11.08.2015 wurde dem AMS der mit 18.02.2015 datierte Einkommenssteuerbescheid 2013 der Beschwerdeführerin vom Finanzamt übermittelt.
4. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 932,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 durch ihre selbstständige Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, erzielt habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 keine Einkünfte bezogen habe, ihre Buchverlagstätigkeit bereits ruhend gemeldet gewesen sei (ab 01.01.2013) und bei der SVA ihr Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung laufend gewesen sei.
6. Mit Bescheid vom 15.10.2015 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Sohin sei im gegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin unterliege aufgrund des in ihrem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 angeführten Einkommens vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 und vom 17.06.2013 bis 31.12.2013 der Pensionspflichtversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft. Daher sei der Bezug in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen und sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von €
932,48 (01.01.2013 bis 31.01.2013) verpflichtet.
7. Mit Schreiben vom 25.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass der Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 den letzten Monat darstelle, in dem sie mit ihrem Einzelperson-Unternehmen, einem Buchverlag, tätig gewesen sei. Ende 2012 habe sie den Entschluss gefasst, diesen Einzelvertrag aufzulösen. Mit der Abmeldung und Niederlegung des Gewerbes habe sie schon im Dezember 2012/Anfang Jänner 2013 begonnen; bis diese aber durchgeführt wurden, seien Tage verstrichen. Am 18.01.2013 habe sie per Email die Ruhemeldung ab 01.01.2013 gemeldet. Am 25.01.2013 habe sie beim Magistrat der Stadt Wien die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gemeldet. Bei der SVA habe sie einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung ab 01.01.2012 gestellt. Da sie aber ab April bis Mitte Dezember 2012 einen Werkvertrag gehabt habe, dessen Einkünfte eine Pflichtversicherung verlangten, sei sie im September 2012 rückwirkend für die Zeit 01.01.2012 bis 31.12.2012 pflichtversichert worden. Dass diese Pflichtversicherung im Jänner 2013 weitergelaufen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen. Erst durch den Einkommenssteuerbescheid 2013 habe sie erfahren, dass sie im Jänner 2013 der Pflichtversicherung bei der SVA unterlag, womit die erhaltenen Informationen, nach denen eine Ruhemeldung einer Niederlegung quasi gleichkäme, irreführend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich mit Ruhenmeldung auf § 4 Abs. 1 GSVG und erkläre, dass der Einzelvertrag nach der Ruhenmeldung 01.01.2013 endgültig im Jänner 2013 niedergelegt und gelöscht worden sei, also ab 2013 keine Absichten ihrerseits bestanden hätten, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.12.2012 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Sie bezog in der Folge ab 01.01.2013 Notstandshilfe in der Höhe von € 30,08 täglich.
Die Beschwerdeführerin erzielte laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2013 im Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.836,00 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus € 153,89, woraus sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 6.682,11 ergibt. Der Kirchenbeitrag und Topf-Sonderausgaben wurden angeführt mit insgesamt minus € 200,00, Verlustabzug wurde angeführt mit minus €
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2013 betrug monatlich € 386,80 brutto. Das Einkommen der Beschwerdeführerin hat somit im Jahr 2013 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Die Versicherungsgrenze für Freiberufler betrug im Jahr 2013 €
6. 453,36 (wenn in dem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Pension, Krankengeld) bezogen wird) bzw. € 4.641,60 (wenn in dem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird). Das Einkommen der Beschwerdeführerin hat somit im Jahr 2013 auch die Versicherungsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin unterlag von 01.01.2013 bis 31.01.2013 und vom 17.06.2013 bis 31.12.2013 (sohin insgesamt 229 Tage im Jahr 2013) aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit daher der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vor.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erzielten Einkünfte ergeben sich aus dem vorliegendem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2013.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)- (8)...
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) - (6) ...
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Umsatz
36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7)...
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:
Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).
Eine Person, deren Einkommen aus selbstständiger, unselbstständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.
Im gegenständlichen Fall geht aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2013 der Beschwerdeführerin unzweifelhaft hervor, dass ihr Einkommen im Jahr 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat; auch unterlag sie im verfahrensrelevanten Zeitraum der Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt sohin keine Arbeitslosigkeit vor und hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum daher zu Recht widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Da im gegenständlichen Fall das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2013 die Versicherungsgrenze für Freiberufler übersteigt und die Beschwerdeführerin weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterliegen ist, ist der belangten Behörde daher zu folgen, wenn sie gegenständlich von einem Rückforderungsbetrag in Höhe von € 932,48 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 ausgeht, da dieser Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.