W133 2112144-1•BVwG W133 2112144-1
W133 2112144-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W133 2112144-1/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 22.06.2015, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 12.12.2014 richtete die XXXX (in weiterer Folge auch als Dienstgeber oder mitbeteiligte Partei bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Darin wurden als Kündigungs- bzw Antragsgründe zusammengefasst mangelnde Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, lange Krankenstandsdauer, pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ein durch die Beschwerdeführerin verursachtes gestörtes Arbeitsklima an den Beschäftigungsstandorten vorgebracht. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt, um die Antragsgründe zu belegen.
Am 16.12.2014 erfolgte bei der belangten Behörde eine Niederschrift über Angaben, welche die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der belangten Behörde zu Protokoll gab.
Am 22.01.2015 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, eines Personalvertreters und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Leiter der Personalabteilung der mitbeteiligten Partei, der Betriebsratsvorsitzende, die für das Wiedereingliederungsmanagement zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung und der Leiter des Kurheims XXXX als Zeugen befragt.
Mit Bescheid der PVA vom 22.01.2015 wurde vorübergehende Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.11.2014 für mindestens sechs Monate festgestellt. Im zugrunde liegenden neurologischen Gutachten war als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Angststörung nach ICD-10: F41.2 "Angst und depressive Störung gemischt" festgestellt worden. Im Gutachten wurde eine Besserung nach 24 Monaten als möglich erachtet.
Am 12.02.2015 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser fand eine zeugenschaftliche Befragung einer Mitarbeiterin des XXXX und eines ab 01.07.2014 im XXXX tätigen Zivildieners statt.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 11.02.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2015 erstattete der Dienstgeber eine Replik.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine neuerliche Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführt, ihr psychisch schlechter Zustand sei unmittelbar auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zurückzuführen.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.
In dem in weiterer Folge erstatteten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 17.03.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2015 zusammengefasst ausgeführt, es bestehe eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion sowie ein Verdacht auf ein Cervicalsyndrom mit cervicogenem Schwindel. Die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt flexibel und könne offensichtlich zwischenmenschliche Konflikte nicht adäquat verarbeiten. Die Beschwerdeführerin könne Arbeiten nur bei durchschnittlichem Zeitdruck durchführen. Arbeiten, die eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit verlangten, seien nicht möglich. Arbeiten, die ein erhöhtes Durchsetzungsvermögen, eine Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, einen Regulationsaufwand und Teamfähigkeit verlangten, seien aktuell nicht möglich. Passive Kontakt-und Kommunikationsfähigkeit seien möglich. Arbeiten mit einer vermehrten Menschenansammlung seien ebenfalls nicht möglich. Ein Wochenpendeln sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Leidensbedingte Krankenstände seien selbst bei Einhaltung des Leistungskalküls aktuell im Ausmaß von über sieben Wochen pro Jahr zu erwarten, da das Krankheitsbild noch nicht stabil genug eingestellt sei. Eine Verbesserung des Leistungskalküls sei möglich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls vor Ablauf von zwei Jahren sei aber nicht mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit voraussagbar. Die Konfliktsituation im Jahr 2009/2010 könne mit ein Auslöser für die zu Berufsunfähigkeit führenden Folgeerscheinungen sein, sei aber nicht von einer bestimmten Person abhängig, sondern könne auch in anderen Arbeitsumfeldern bzw. anderen Arbeitssituationen auftreten. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin auch aus aktueller Sicht Einschränkungen bezüglich der sozialen und persönlichen Kompetenz und auch eine eingeschränkte Teamfähigkeit.
Am 22.04.2015 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser wurden eine Befragung der Beschwerdeführerin, eine zeugenschaftliche Befragung einer weiteren Mitarbeiterin des XXXX , des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie eine Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen Dr. R. durchgeführt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2015 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde gemäß §§ 8 , 12 und 13 BEinstG unter Spruchpunkt
1. ) der Antrag des Dienstgebers auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der mit Schreiben vom 24.11.2014 zum 28.02.2015 ausgesprochenen Kündigung die Zustimmung nicht erteilt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde dem Eventualantrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung stattgegeben und der beabsichtigten Kündigung der Beschwerdeführerin die Zustimmung erteilt. In der Begründung stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung zusammengefasst auf das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie insbesondere auf die im Verfahren vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Zum Arbeitsversuch nach Abschluss der Berufsunfähigkeitspension ab 20.05.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass für den Behindertenausschuss im Rahmen der Beschäftigung der Beschwerdeführerin im XXXX kein Mobbing ihr gegenüber erkennbar sei. Die Voraussetzung für die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG würden vorliegen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 wurde dem Dienstgeber als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 erfolgte eine diesbezügliche Äußerung zur Beschwerde seitens des Dienstgebers.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei das eingetreten, was die Beschwerdeführerin befürchtet habe, nämlich die frühzeitige Aberkennung des so genannten "Reha-Geldes". Nach Ansicht der Pensionsversicherungsanstalt sei die Beschwerdeführerin ab 01.01.2016 arbeitsfähig. Wenn diese Ansicht richtig sei, so sei der Zustimmungserklärung des Behindertenausschusses die Grundlage entzogen und müsse in dieser Sache unabhängig von den in den Raum gestellten Mobbingvorwürfen vollkommen neu entschieden werden.
Mit Eingabe vom 18.01.2016 legte der Dienstgeber eine Krankenstandsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin vor, wonach diese seit 10.09.2014 im Krankenstand sei.
Mit Eingabe von 22.01.2016 bestritt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre Arbeitsunfähigkeit und wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines weiteren Sachverständigen beantragt.
Mit weiterer Eingabe vom 12.02.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich nun gesund gemeldet habe und ab sofort arbeitseinsatzbereit sei. Sämtliche Ausführungen des Dienstgebers hinsichtlich ihrer Arbeits- und Einsatzfähigkeit seien sohin hinfällig.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2015 von der PVA beigeschafft, welches zur Feststellung der Berufsfähigkeit bzw Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von der PVA eingeholt worden war.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2016 erstattete der Dienstgeber eine entsprechende Äußerung zu diesem Gutachten.
Auch seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 04.04.2016 eine Äußerung zum Gutachten vom 06.11.2015.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2016 wurden die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2016 geladen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2016 erstattete der Dienstgeber eine Äußerung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016 und trat den dortigen Äußerungen entgegen.
Am 12.05.2016 fand in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. An der Verhandlung nahmen die belangte Behörde, die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie die ebenfalls rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei teil. Im Rahmen der Verhandlung einigten sich die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei auf eine einvernehmliche Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses mit 31.05.2016. Die näheren Bedingungen für diese einvernehmliche Auflösung wurden protokolliert.
Aufgrund dieser Einigung zwischen den Parteien zog die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2016 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 04.08.2015 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 22.06.2015. Die Nichterteilung der Zustimmung zur nachträglichen Kündigung unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde von der mitbeteiligten Partei nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Es wird festgestellt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2016 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 04.08.2015 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.06.2015, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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