BVwG W124 1428791-2

W124 1428791-2Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016

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Regest

Interessenabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage, Versorgungslage

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BVwG W124 1428791-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1428791.2.01

Spruch

W124 1428791-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über

die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen

den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG idgF wird gegen

XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung von

XXXX gemäß § 46 FPG idgF nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von

XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bekannter aus seiner Ortschaft als Kandidat für die Volksversammlung vorgeschlagen und in der Folge gewählt wurde. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Kandidaten zusammengearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Auch alle anderen Unterstützer seien bedroht worden. Ein Monat nach den Wahlen habe man den Beschwerdeführer telefonisch bedroht und von ihm eine Zusammenarbeit mit den Taliban gefordert.

3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser im Wesentlichen an, dass er im dritten Bezirk der Stadt XXXX, XXXX, im Haus seines Vaters mit seinen Eltern, Brüdern, seiner Ehegattin und Kindern gelebt habe. Sie hätten dort ein Geschäft betrieben, indem sie getrocknetes Obst, Pistazien und Rosinen verkauft hätten. Sein Vater und seine beiden jüngeren Brüder würden sich nunmehr um das Geschäft kümmern.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er einem Kandidaten bei der Wahlkampagne zur Volksvertretung namens XXXX geholfen habe. Es habe sich dabei um einen guten Freund seines Vaters gehandelt. Da der Beschwerdeführer und seine Familie gewollt hätten, dass dieser die Wahl gewinne, habe er ehrenamtlich für ihn gearbeitet. Dabei sei er von den Taliban bedroht worden.

Zwei Monate lang habe er sich dabei an einer Kampagne beteiligt, wobei er zunächst schriftlich von den Taliban bedroht und gewarnt worden sei. Es seien dabei alle Personen betroffen gewesen, die an der Kampagne beteiligt gewesen seien. Auch während dieser Kampagne habe der Beschwerdeführer mit dem Gegner des Kandidaten Probleme bekommen und einen verbalen Streit gehabt. Etwa einen Monat nach den Wahlen sei er von den Taliban telefonisch bedroht worden. Die Taliban hätten mit ihm in Farsi und Paschtu gesprochen. Sie hätten über den Beschwerdeführer u.a. gewusst, dass er Verkäufer gewesen sei. Im Zuge der Wahlkampagne sei er in verschiedenen Distrikten von XXXX unterwegs gewesen. Seinen Vater habe er von diesem Anruf der Taliban erzählt. Dieser sei in der Folge dann zu einem Vertreter in ihrer Gasse gegangen, um diesen um Rat zu fragen. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer dann dort gesagt, dass er auf sich aufpassen solle, da auch viele andere von den Taliban bedroht worden seien. Er habe Angst bekommen, zumal er auch während der Kampagne mit dem Sohn eines gegnerischen Kandidaten in Streit geraten sei. Er habe mit seinem Vater beschlossen das Land zu verlassen und sei zunächst nach XXXX gegangen und dort lange Zeit bei seinem Schwiegervater zuhause verblieben. Danach habe er Afghanistan verlassen. In XXXX habe er sich die letzten 10-11 Monate vor seiner Ausreise aufgehalten. Seine Ehefrau und seine Kinder seien auch bei ihm gewesen. Nunmehr würden diese wieder bei ihm zu Hause sein. Insgesamt sei er einmal telefonisch bedroht worden und habe er einmal einen Flugzettel, welcher nicht direkt an ihn, sondern an alle verteilt worden sei, erhalten. Auf die Aufforderung hin den Umstand näher zu beschreiben, antwortete dieser, dass im Fernsehen und Radio durchgesagt worden sei, dass die Leute, die an den Wahlen teilnehmen, sich in Acht nehmen sollten, da sie von den Taliban bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe aber keinen Flugzettel bekommen. Er habe große Angst vor dem Sohn des XXXX gehabt, da es sich dabei um Paschtunen gehandelt habe und diese gewonnen hätten. Während der Wahlkampagne habe er 12 Teppiche in die Moschee A. gebracht. Der Sohn des XXXX sei gekommen und habe gesagt, dass er in der Moschee keine Wahlkampagne betreiben solle, weil er dies dort machen würde. Dann habe es einen verbalen Streit gegeben. Dieser habe während der Wahlkampagne stattgefunden. Im Zuge dieser Wahlkampagne habe er für S. Propaganda betrieben. Er sei mit anderen Kollegen in verschiedene Dörfer gegangen und habe dort über die Vorhaben des S. gesprochen und dabei auch Geschenke wie z.B. Brunnen verteilt. Manchmal hätten sie auch viele Leute zum Essen eingeladen. Auf die Aufforderung hin zu erklären, warum man S. hätte wählen sollen, gab dieser an, dass er seine Kollegen für die Gespräche verantwortlich gewesen seien. Er habe die Plakate z.B. auf verschiedenen Plätzen angebracht und zwei Autos zur Verfügung gestellt.

Auf die Frage, welche politischen Aufgaben die gewählten Kandidaten haben würden, gab dieser an, dass er gewählt worden sei und nunmehr Vertreter der XXXX in XXXX sei. Sie seien als Unterstützer bekannter als die anderen gewesen, da sie ein Geschäft betrieben hätten und wohlhabend gewesen seien. Da auch sein Vater mit S. befreundet gewesen sei und er sehr aktiv bei der Kampagne mitgeholfen habe, sei er auffälliger als die anderen gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil er telefonisch bedroht worden sei. Mit seinem Vater habe dies nichts zu tun gehabt.

Er habe auch in XXXX wegen dieser Sache Angst gehabt. Er habe auch dort deshalb nicht arbeiten können. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer überall finden können. Angst habe er auch vor dem Sohn von A. gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen erzählt, dass sie ihn suchen würden.

Am XXXX gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift an, dass er zwischenzeitlich mit seiner Familie und seinem Freund bzw. Bekannten gesprochen habe, wenn diese ihn angerufen hätten. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Sohn des A. K. namens R. S. K. nach ihm suche. Dies habe ihm sein Vater vor drei oder vier Wochen erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers sei in der Stadt XXXX und wohne dort auch ein Cousin des Beschwerdeführers. Sein Cousin sei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.

A.K. Stamme aus dem Dorf A. Diese Ortschaft würde sich ca. 30-40 Minuten von

XXXX entfernt befinden. Er verbringe aber die meiste Zeit in XXXX. Seine Eltern würden sich um seine Frau und seine Kinder, welche in deren Haus sei, kümmern. Die Eltern des Beschwerdeführers seien zwar schon alt, aber habe der Vater des Beschwerdeführers sein Geschäft mit Trockenfrüchten verkauft. Zu seinen Geschwistern habe der Beschwerdeführer Kontakt. Diese würden auch bei seinen Eltern leben und seien bei ihnen im Geschäft. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes in XXXX irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass der Sohn von A. K. einen Freund auf den Beschwerdeführer angesetzt habe, der ihn in XXXX finden sollte. In XXXX habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegervater, einem Onkel sowie weiteren Verwandten in K. K., XXXX, aufgehalten. Er habe in XXXX seinen Aufenthaltsort des öfteres gewechselt. In XXXX würden sich die Angehörigen seiner Frau, also Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits aufhalten. Zu dem Onkel väterlicherseits seiner Frau habe er Kontakte. Dieses sei ein guter Freund von ihm. Er habe eine Republik für Sandalen, Schuhe und solche Sachen. Die Frage, woher der Vater des Beschwerdeführers vom Freund des Sohnes des A. K. wissen solle, dass er ihn in XXXX suchen würde, gab dieser an dies von seinem Cousin erfahren zu haben.

Bezüglich der finanziellen Situation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ein eigenes Geschäft und eigenes Haus haben würden. Das Geschäft würde gut gehen und keine finanziellen Probleme haben. Seine Angehörigen seien bis jetzt keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle der Rückkehr hab der Beschwerdeführer Probleme sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten des Sohnes A.K. zu befürchten. Er habe in deren Dorf, in der Moschee Stoff, eine Art billige Teppiche gebracht. A.K., der der Gegenkandidat von S. gewesen sei, habe auch kandidiert. Im Dorf sei es zu einem Konflikt zwischen dem Sohn von A. K. und dem Beschwerdeführer gekommen. Der Sohn von A.K. habe gemeint, dass er dort keine Teppiche hinbringen solle, da dies ihr Dorf sei. Er habe die Teppiche aber hingebracht, damit die Leute für S. stimmen würden. Dies habe ihm nicht gepasst und ihm gedroht ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer sie dort nicht alleine gewesen. Es habe auch andere Personen gegeben, die an der Kampagne beteiligt gewesen wären.

Die Taliban hätten vielen Leuten gedroht, weil sie sich an den Wahlen beteiligt hätten. Er habe auch einen telefonischen Drohbrief von Ihnen erhalten.

4. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem östlichen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dessen Identität nicht geklärt sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen jungen Mann, dem es zumutbar sei, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bis vor einem Jahr habe der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei es ihm auch zumutbar, dass dieser auch bei einer Rückkehr wieder mit Waren handle bzw. er Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben könne. Er würde über ein intaktes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen, zumal seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde. In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Anhand einiger Widersprüche sei klar hervorgekommen, dass die Ausführungen in keiner Weise plausibel seien und sei diesem auch nicht einmal ansatzweise möglich gewesen die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen.

Betreffend die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Vorfall keine staatlich geförderte oder geförderte asylrelevante Verfolgung, sondern allenfalls eine Verfolgung durch kriminelle Dritte ableiten ließe. Wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und allgemein bekannt sei, habe es zwar Einschüchterungsversuche von Seiten der Taliban bei den Wahlen zu 2010 gegeben, jedoch hätten diese keinesfalls eine derart herausragende politische Stellung eingenommen, so dass auch zwei Jahre später noch mit einer Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich wegen der behaupteten Verfolgung durch die Taliban auch an die Polizei gewandt- und habe der Beschwerdeführer sich diese Gefahr auch durch einen Umzug nach XXXX entziehen können. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Situation gerade in XXXX und XXXX, in denen der Beschwerdeführer gelebt habe, im regionalen afghanischen Kontext als ausreichend sicher dargestellt und sei davon auszugehen, dass der generell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des afghanischen Staates gegeben sei. Dabei sie wiederum hinzuweisen, dass die Bedrohung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Daran würde auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung nichts ändern, habe der Beschwerdeführer doch selbst angegeben, dass sämtliche Unterstützer von Kandidaten von den Taliban bedroht worden seien. Die behauptete Gefahr habe sich dahingehend relativ dividiert, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Drohanruf bekommen habe, der Beschwerdeführer letztendlich, sowie andere Personen auch quasi pauschal über das Fernsehen informiert worden sei, dass es zu Drohungen von Seiten der Taliban kommen könne, was der Beschwerdeführer als Drohbrief interpretiert habe selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für einen Kandidaten Wahlwerbung betrieben habe, so sei wohl allein daraus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Art von billigen Teppichen als Wahlgeschenke zu verteilen, nicht zu schließen, dass sich aus einer daraus entwickelten Wert all Auseinandersetzung nun eine tödliche Feindschaft entwickelt hätte sollen. Immerhin seien den Angaben des Beschwerdeführers nach beide Kandidaten, d.h. sowohl der vom Beschwerdeführer unterstützte, als auch der gegnerische Kandidat gewählt worden. Es sei schon deshalb kein Grund mehr gegeben, weshalb man beim Beschwerdeführer in ganz Afghanistan verfolgen sollte.

Es sei dem Beschwerdeführer aber auch eindeutig möglich, als Erwachsene, arbeitsfähige Personen, die auch über zahlreiche familiäre Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde, sich, auch mit seiner Frau und seinen Kindern, nach XXXX zu begeben, um den Verfolgen zu entgehen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Dass man gerade den Beschwerdeführer in einer Millionenstadt, wie XXXX finden sollte, erscheine aus Sicht der Behörde nicht wahrscheinlich und sei auch dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Die private Verfolgung durch einen Angehörigen eines Gegenkandidaten stelle keine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen dar. Es stehe ihm dazu, sowie auch bei der Bedrohung durch die Taliban, die Möglichkeit offen, sich in XXXX oder in

XXXX um Hilfe an die Behörden zu wenden.

Die dazu vorgelegte Bestätigung, wonach man "diesen Fall" untersuchen solle, vermag nichts daran zu ändern, scheine doch nichts über allfällige dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen auf und habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, während des Wahlkampfes von der Polizei geschützt worden zu sein. Vor allem aber sei zu diesem Teil des Vorbringens noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, sondern nur von Problemen mit Taliban gesprochen habe, während er im Verlauf der weiteren Einvernahmen diesem Aspekt einen höheren Stellenwert zubilligte, als der behaupteten Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen eindeutig durch Hinzufügen dieses weiteren Aspekt gesteigert, um diesem mehr Nachdruck verleihen zu können. Von einer Person, die derartiges tatsächlich erlebt habe und dann fluchtartig ihr Heimatland verlassen habe, sei zu erwarten, dass diese die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sich bei jeder bietenden Gelegenheit schildern müsse.

Hinsichtlich der vorgelegten Dokumente und Schreiben sei zu erwähnen, dass sich in diesen unterschiedlich Geburtsdaten (Reisepass: 01.02.1980, Führerschein: Siebenundzwanzigjährige des Jahres 1386 (2007/2008), Personalausweis: 01.02.1980, Führungszeugnis der afghanischen Botschaft Wien: XXXX) befinden würden und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe sich bei der Ausstellung des Basiswerte gemacht zu haben. Daher-und auch unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den Ausstellungsmodalitäten afghanische Dokumente- seien diese nicht zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers geeignet. Zwar mögen die Dokumente echt seinem, am Wahrheitsgehalt des Inhaltes würden jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Doch selbst, wenn diese Schreiben echt wären-und es sich bei der darin aufscheinenden Person um den Beschwerdeführer handeln würde, so würde dies nichts daran zu ändern vermögen, dass beide Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber nicht erklären habe können, warum man gerade seinen Kandidaten wählen hätte sollen. Aus diesem Grunde bestehen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf die erwähnte Art und Weise für "seine Kandidaten" eingetreten sei. Auch die vorgelegte Karte sage, wie erwähnt, nichts über die tatsächliche Tätigkeit und Funktion bei den Wahlen aus.

Dagegen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer staatlichen und in weiterer Folge asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein solle, spreche auch dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich an die afghanische Botschaft gewandt habe, um sich ein Führungszeugnis auszustellen, sich also freiwillig an die Behörden seines Heimatsstandes gewandt habe. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch auszuführen, dass auch wenig glaubhaft sei, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich über einen Cousin erfahren haben soll, dass nach ihm gesucht werde, zumal ihr Verfolger wohl kaum verraten würde, was er von ihnen wolle und wäre es leicht gewesen, dass ihr Verfolger schon viel früher an sie herangetreten werde. Zusammenfassend gelange die erkennende Behörde bei im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund der keineswegs plausiblen nachvollziehbaren Vorbringen und der widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum, zu dem Schluss komme, dass mit der Schilderung der Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne.

Glaubhaft sei, dass die erwähnten Angehörigen auf die geschilderte Art und esse den Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten würden, sowie, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan selbst für seinen Unterhalt sorgen habe können. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe und er eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei, sei es ihm jedenfalls im Falle der Rückkehr zuzumuten, insbesondere nach XXXX oder auch XXXX oder Herat, selbst für sein auskommen zu sorgen.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme nachvollziehbar geschildert habe, dass er gezwungen gewesen sei Afghanistan zu verlassen, da er aufgrund seiner politischen Tätigkeit für den Kandidaten der Wahl zur Volksversammlung A.S. von den Taliban bedroht worden sei und sich außerdem davon ein Streit mit dem Sohn des Gegenkandidaten A. K. A. ableite. Zwar habe es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben durch die der Beschwerdeführer tatsächlich körperlich geschädigt worden sei. Dies sei aber nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Verfolgungsgefahr beziehe sich nicht nur auf vergangene Ereignisse, sondern verlange eine Prognose, wenn auch eine erlittene Verfolgung ein wichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung darstelle. Gemäß § 18 AsylG habe die erkennende Behörde in alle Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblich oder lückenhaft gemachten Angaben, die Bescheinigungsmittel ergänze und überhaupt alle Aufschlüsse geben würde, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme nachvollziehbar geschildert, dass er gezwungen gewesen wäre Afghanistan zu verlassen, da er aufgrund seiner politischen Tätigkeit für den Kandidaten der Wahl zur Volksversammlung A. S. Von den Taliban bedroht worden sei und sich außerdem davon ein Streit mit dem Sohn des Gegenkandidaten A. K. A. ableite. Der Beschwerdeführer habe den Kandidaten A. S., Welche ebenfalls aus einer Ortschaft bei XXXX stamme, bei dessen Kandidatur bei der Wahl zur Volksversammlung unterstützt. Der Beschwerdeführer habe dabei Werbetätigkeiten, wie das Verteilen von Wahlgeschenken, Lieferung von Teppichen an die Moschee, Verteilen von Essen, Brunnen graben etc., welche die Leute davon überzeugen sollte, dass S. ein guter Mann sei, um die Leute gekümmert. Der Gegenkandidaten des von ihm unterstützten Kandidaten S. sei A. K. A. gewesen. Sein Sohn R.S.K. habe mehrfach probiert den Beschwerdeführer durch Drohungen einzuschüchtern und ihn zu Aufgaben seiner politischen Tätigkeit zu zwingen. Ein Konflikt sei entstanden, als er in einer Moschee Teppiche als Werbegeschenke verteilen habe wollen, da der Sohn des A. dasselbe vorgehabt habe. Es sei zu einem heftigen Streit gekommen und hätten sich seither die Wogen nicht geglättet. Aufgrund der andauernden politischen Arbeit für S. Sei der Streit noch heftiger geworden und habe an Intensität, welche eine baldige Eskalation erwarten ließe, geführt. Die Grundlagen des Streites seien politische Differenzen gewesen. Diese würden sich in erster Linie davon ableiten, dass der Beschwerdeführer und auch der von ihm unterstützte Kandidat abschicke sei und die afghanische Mehrheitsgesellschaft sowie der gegen Kandidat A. Paschtunen sei.

Obwohl die Stadt, aus der der Beschwerdeführer stamme, in der Vergangenheit weitaus weniger von den Taliban terrorisiert worden sei, als andere Regionen von Afghanistan, sei auch dort ein starker Anstieg von Aktivitäten festzustellen. Die Taliban würden all jenen Bewohnern, die als regierungsfeindlich eingestuft werden würden, drohen. Die Taliban würden mit der Einschüchterung und Ermordung von "unliebsamen" Personen ihr eigenes politisches Ziel verfolgen. Das Ziel der Taliban sei eine radikal-islamistische Theokratie, in der Demokratie, Wahlen und Menschenrechte keinen Platz finden würden. Aufgrund dieser Ideologie würden die Taliban die Wahl in Afghanistan ablehnen. Menschen, die sich zur Wahl aufstellen würden, ihr demokratisches Recht auf Mitbestimmung durch die Stimmabgabe nützen und natürlich auch jene, welche die Bürger zur Wien bewegen wollten, terrorisieren.

Aufgrund der politischen Tätigkeit und der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers recht wohlhabend sei, ein Geschäft habe und davon abgeleitet sehr bekannt sei, sei auch der Beschwerdeführer "sichtbarer" und ein größerer Dorn im Auge der Taliban als andere Waldhelfer, dass sowohl Mitbürger des Beschwerdeführers als auch die Taliban wissen würden, dass die Familie Einfluss auf das Wahlverhalten der Bewohner habe.

Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative, welche die Behörde dem Beschwerdeführer nahe lege, sei anzugeben, dass diese faktisch nicht existieren würde. Er verfüge außerhalb seines Heimatdorfes und XXXX über kein soziales Netzwerk. Es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich außerhalb seines Heimatdorfes, in welchem er jedoch verfolgt werden würde, eine neue Existenz aufzubauen. Es sei ihm nicht zuzumuten sich ohne einen solchen Anschluss, wie von der Behörde empfohlen, in XXXX niederzulassen. In Afghanistan sei von staatlicher Seite keine organisierte finanzielle Hilfe möglich. In den im Bescheid abgedruckten Länderberichten sei richtig beschrieben, dass der Familienverband für Afghanen das lebenserhaltende Sicherheits-, und Bewältigungssystem sei. Der Beschwerdeführer habe eine Frau, Kinder sowie Eltern zu versorgen. Ohne familiäre Unterstützung von dort ansässigen Personen würde ihm dies nicht ohne weiteres gelingen und bestehe damit die hohe Gefahr, dass er im Falle der Rückkehr mit der gesamten Familie wirtschaftlich untergehen würde. Aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheides würde sich ergeben, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie im Falle des Beschwerdeführers, nicht gegeben sei.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer brachte dabei in Anwesenheit im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

Der BF gibt an, in Absprache mit seinem Rechtsvertreter und seiner Rechtsberaterin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. freiwillig zurückzuziehen. Der BF wird auch von Seiten des erkennenden Richters über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt, als dahingehend keine Beschwerdemöglichkeit offen steht.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike und Sunnite.

R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: In XXXX.

R: Wo genau?

BF: Im XXXX.

R: Gibt es dort genauere Straßenbezeichnungen?

BF: Unser Haus befand sich in der Nähe der XXXX. Die Gasse wurde als XXXX bezeichnet.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein. Ich habe an dieser Adresse gemeinsam mit meinen Eltern und mit meiner Familie gelebt.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Zu meiner Familie gehören mein Vater, meine Mutter, meine beiden Brüder und meine 3 Schwestern, sowie meine Ehefrau und meine 4 Kinder, darunter 2 Söhne und 2 Töchter. Meine Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern.

R: Leben die von Ihnen angegebenen Familienmitglieder noch an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse?

BF: Ja. Sie leben alle an derselben Adresse, bis auf meine Schwester.

R: Wo leben Ihre Schwestern?

BF: Sie leben auch in XXXX.

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Aus welcher Hinsicht?

R: Wie geht es ihnen?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Haben Sie außer den von Ihnen genannten Personen noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Wen?

BF: Ich habe 2 Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits. Einer meiner Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX, XXXX. Die anderen drei leben in XXXX. Ich habe 2 Tanten väterlicherseits und 2 Tanten mütterlicherseits. Sie leben alle in XXXX. Meine 3. Tante mütterlicherseits ist verstorben.

R: Wo ist XXXX?

BF: Ca. 40 Minuten von XXXX entfernt mit dem Auto.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Wir hatten ein Geschäft und haben gehandelt.

R: Womit haben Sie dort gehandelt?

BF: Mit Pistazien und Mandeln. Wir haben aus Kasachstan eine Wurzel (Shirinboya) importiert.

R: Die Wurzel haben Sie dann verkauft?

BF: Ja.

R: Existiert dieses Geschäft noch?

BF: Ja.

R: Wer betreibt dieses Geschäft?

BF: Mein Vater.

R: Wie ist der erwirtschaftete Ertrag dieses Geschäftes?

BF: Seit einigen Jahren sind die wirtschaftlichen Erträge des Geschäftes kaum verfügbar bzw. sehr gering. Meine beiden Brüder, die für das Geschäft gearbeitet haben, sind nämlich in den Iran gegangen.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihre 2 Brüder noch an der von Ihnen angegebenen Adresse wohnen würden. Jetzt sagen Sie, sie seien in den Iran gegangen.

BF: Es ist richtig. Ich habe es vorhin nicht dazu gesagt, dass meine Brüder im Iran leben. Ich habe aber mit der Antwort gemeint, dass wir damals alle gemeinsam an der genannten Adresse gelebt haben.

R: Leben außer den Ihnen zuerst genannten Verwandten noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: Das sind meine nahe Verwandten. Darüber hinaus habe ich niemanden mehr in Afghanistan. Entfernte Verwandte bzw. Stammesangehörige gibt es schon noch, zu denen es aber keinen Kontakt gibt.

R: Haben Sie außer der von Ihnen heute angegebenen Adresse sich in Afghanistan auch einmal woanders länger aufgehalten?

BF: Nein. Ich selbst habe immer in XXXX an der genannten Adresse gelebt. Die Väter und Großväter haben auch an anderen Orten in Afghanistan gelebt.

R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX dass Sie die letzten 10 bis 11 Monate vor Ihrer Ausreise in XXXX verbracht hätten.

BF: Ja, das ist richtig. Ich habe das in der Einvernahme angegeben. Ich habe dazu gesagt, dass ich dort bei meinem Schwiegervater gelebt habe. Ich habe nämlich in XXXX Schwierigkeiten bekommen und bin deshalb nach XXXX gekommen.

R: Warum haben Sie das zuerst nicht erwähnt?

BF: Ich bin von XXXX nach XXXX gegangen, weil ich in XXXX nicht mehr leben konnte. In XXXX habe ich auch nur kurzfristig gelebt, bis ich schließlich aus Afghanistan geflüchtet bin. Deshalb habe ich das nicht erwähnt.

R: Wie bestreitet Ihr Schwiegervater seinen Lebensunterhalt?

BF: Mein Schwiegervater besitzt eine Fabrik, in der Schuhe und Sandalen hergestellt werden.

R: Wie würden Sie die finanzielle Lage Ihres Schwiegervaters beurteilen?

BF: Gut.

R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie sich in XXXX bei Ihrem Schwiegervater, einem Onkel, sowie weiteren Verwandten in XXXX, XXXX aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich selbst habe keine Onkel in XXXX. Die Onkel meiner Ehefrau leben in XXXX bzw. XXXX.

R: Beim Bundesasylamt haben Sie auch gesagt, dass Sie mit dem Onkel väterlicherseits Ihrer Frau Kontakt hätten, dieser ein guter Freund von Ihnen sei und der eine Schuhfabrik haben würde.

BF: Ja, das ist richtig. Die ganze Familie ist an dieser Fabrik beteiligt und arbeitet dort.

R: Wie heißt die Fabrik?

BF: XXXX.

R: Wie viele Mitarbeiter beschäftigt die Fabrik in etwa?

BF: Darüber weiß ich nichts.

R: Wo befindet sich die Fabrik?

BF: XXXX. Das ist die damalige Adresse dieser Fabrik. Die derzeitige Adresse ist mir nicht bekannt.

.....

R: Wo haben Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX gewohnt?

BF: Bei meinem Schwiegervater in XXXX.

R: Haben Sie sich außer bei Ihrem Schwiegervater sonst wo noch aufgehalten?

BF: Nein.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie sich bei einem Onkel, sowie weiteren Verwandten in XXXX, neben Ihrem Schwiegervater, aufgehalten hätten.

BF: Ich habe in XXXX keine Verwandten. Meine Onkel leben nicht dort. Deshalb habe ich das auch nicht angegeben. In XXXX halten sich nur mein Schwiegervater, sowie seine Brüder und andere Familienmitglieder bei ihm auf.

R: In Ihrer am XXXX eingebrachten Beschwerde sagen Sie, dass Ihre Familie wohlhabend sei.

BF: Ja, das ist richtig. Ich habe vom 1. Tag an in Österreich angegeben, dass ich in Afghanistan keine finanziellen Schwierigkeiten hatte.

R: Könnten Sie sich vorstellen, wieder bei Ihrem Schwiegervater in XXXX zu leben?

BF: Nein. Es ist niemand in Afghanistan in der Lage, mich zu unterstützen, weder mein Vater, noch die Familie meiner Ehefrau. Wenn ich diese Unterstützung in Afghanistan bekommen hätte, dann wäre ich möglicherweise dort geblieben.

R: Warum sollte diese Unterstützung im Hinblick der Schilderung der finanziellen Ausstattung Ihrer Verwandten nicht möglich sein?

BF: Wenn jemand dort andere Schwierigkeiten hat, wie zum Beispiel eine Feindschaft, dann nützt es nichts, finanzielle Unterstützung zu bekommen. Jemand, der in Afghanistan bedroht worden ist, so wie ich, kann dort nicht leben. Ich wurde nämlich während der Kampagne vom Sohn von XXXX bedroht.

R: Wenn man von der Bedrohung absieht?

BF: Nein.

SV: Können sie dort leben?

BF: Die Familie meiner Ehefrau hat nichts mit meinem Leben zu tun. Sie führen ein eigenes Leben.

R: Könnten Sie sich vorstellen, in XXXX bei Ihrem Schwiegervater zu leben, wie Sie auch angegeben haben, dass Sie während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan 10-11 Monate bei ihm gelebt hätten.

BF: Nein, das kann ich mir nicht vorstellen, das ist auch unmöglich. Eine weitere Schwierigkeit im Fall einer Rückkehr würde darstellen, dass ich 4 Jahre hier in Österreich aufhältig bin. Wenn ich nach Afghanistan zurückgehe, würden sowohl die Taliban, als auch jene Personen, die mich bedroht haben, davon erfahren und sie würden mich töten.

RB: Keine Fragen.

RV: Keine Fragen.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: XXXX.

R: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme 180 Euro vom Staat im Rahmen der Grundversorgung. Wenn ich noch mehr Geld benötige, verlange ich es von Afghanistan.

R: Von wem?

BF: Von meinen Eltern, von meiner Familie.

R: Wie viel Geld schicken sie Ihnen durchschnittlich?

BF: Das ist unterschiedlich. Es sind zwischen 100 Euro und 200 Euro, das ist nur, wenn ich das Geld benötige.

R: Wie oft benötigen Sie das Geld?

BF: Das kann ich nicht genau angeben.

R: Gehen Sie in Österreich einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach?

BF: Nein, weil ich keine Arbeitsgenehmigung habe.

R: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung schon angesucht?

BF: Ja. Ich habe mich einmal darum gekümmert, eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen, weil mir damals ein Bekannter eine Arbeit in einer Fabrik geben wollte. Dort wurde mir gesagt, dass ich mit der weißen Karte keine Arbeitsgenehmigung bekommen kann.

R: Haben Sie selbst um eine angesucht?

BF: Nein. Ich habe danach nicht mehr darum angesucht.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich kann nur wenig Deutsch, weil es dort, wo ich lebe, keine Deutschkurse gibt. Ich lebe auf einem Berg. Ich muss 4 Stunden zu Fuß gehen. Einmal pro Woche ist jemand in das Heim gekommen und hat uns unterrichtet. Daran habe ich teilgenommen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ganz wenig, nicht viel.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

R: Wo hält sich derzeit Ihre Ehegattin auf?

BF: In XXXX.

R: Ihre Kinder auch?

BF: Ja.

R: Führen Sie in Österreich eine Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine sonstige schwere Verwaltungsübertretung (zum Beispiel Fahren am Steuer mit Alkohol) begangen?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF: Ja. Ich habe ein paar afghanische Freunde, die ich hier kennen gelernt habe.

R: Haben Sie auch österreichische Freunde?

BF: Oben am Berg hatte ich ein paar Österreicher kennen gelernt. Jetzt bin ich von dort übersiedelt und an meiner neuen Adresse habe ich noch keine Kontakte zu Österreichern.

R: Seit wann sind Sie an dieser Adresse?

BF: Seit ca. 8 Monaten.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Nichts Besonderes. Ich treffe mich mit meinen Freunden und gehe mit ihnen hinaus. Ansonsten versuche ich vom Internet die Sprache zu lernen.

R: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation, in einer Kirche oder dergleichen aktiv?

BF: Derzeit nicht. Auf dem Berg verrichte ich aber gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten.

R: Besuchen Sie einen Kurs in einer Schule, Universität oder dergleichen?

BF: Ich nehme derzeit an einem Sprachkurs teil. Dieser findet einmal pro Woche statt.

R: Leiden Sie an einer Krankheit? Waren Sie in Österreich in einem Krankenhaus?

BF: Nein.

R unterbricht um 12.11 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 13.11 Uhr.

Dem BF bzw. BFV und RB wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen in Übersetzung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Sicherheitslage Kabul:

Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.

Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.

Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).

Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014

APRIL 2015

Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)

MÄRZ 2015

Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)

Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)

Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)

Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)

FEBRUAR 2015

Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).

JÄNNER 2015

Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)

Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)

Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)

Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif

Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif hat sich aufgrund der Kämpfe zwischen den Taliban und der Nationalarmee und der Einnahmen von verschiedenen Gebieten in Nordostafghanistan, z. B. in Baghlan, in Kunduz und in Badakhshan, sowie in Faryab, durch die Taliban, besonders seit Ende April 2015, auch in den Großstädten in Nordafghanistan, wie Mazar-e Sharif, verschärft. Außerdem werde von Selbstmordanschlägen der Taliban in Mazar- e Sharif berichtet. Es würden auch nächtliche politisch motivierte Überfälle von bestimmten Personen in ihren Häusern in Mazar-e Sharif gemeldet. Außerhalb der Stadt Mazar-e Sharif, in Chimtal, Sholgara, Dehdadi usw. seien die Taliban aktiv und die meisten der Dörfer dieser Distrikte würden sich unter dem Einfluss der Taliban befinden. Vor einiger Zeit hätten die Taliban die Mitarbeiter einer tschechischen Hilfsorganisation in Mazar-e Sharif überfallen und alle getötet.

Aufgrund der Kämpfe in Faryab und anderen Distrikte in der Provinz Kunduz und Baghlan, würden derzeit tausende Familien nach Mazar-e Sharif flüchten. Diese Situation stelle eine Verschlechterung der Versorgungslage auch in Mazar-e-Sharif dar.

Aufgrund der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in Nord-Afghanistan haben sich der Gouverneur der Provinz Balkh, mit dem Sitz in Mazar-e-Sharif, Atta Mohammad Noor, und General Dostum, der erste stellvertretende Staatspräsident, der auch aus dem Norden stammt, zusammengetroffen und wollen gemeinsame Maßnahmen ergreifen, Nord-Afghanistan von den Taliban zu "säubern" und die Taliban von Eroberten Gebieten zu vertreiben. Diese schlechte Sicherheitslage in Nordafghanistan werfe seine Schatten auf Mazar-e -Sharif. Daher könne man nicht Mazar-e- Sharif derzeit als sichere Stadt für die Rückkehrer bezeichnen. Hierzu sei auf die folgenden Internetquellen hinzuweisen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-322303

http://www.triplecanopy.com/fileadmin/user_upload/Reports/Afghan_Report_06_18_2015.pdf

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20138-dostum-atta-noor-alliance-forged-in-bid-to-fight-insurgency

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20091-insecurity-in-faryab-left-over-hundred-families-displaced

Dr. Rasuly, länderkundiger Sachverständiger, Juli 2015

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Seite 6).

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan sehr schlecht. Es gibt keinen Ort, wo man davon sprechen kann, dass es sicher ist. In Afghanistan gibt es Entführungen, Angriffe, Attentate. Es ist unmöglich, dort ein ruhiges Leben zu führen. Ich glaube, dass gestern eine Schule in XXXX verbrannt wurde, sodass Kinder nicht mehr in die Schule gehen können. Vor ca. 10 Tagen wurde ein Angriff auf die indische Botschaft in XXXX verübt. Das ist die aktuelle Sicherheitslage in ganz Afghanistan. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die ich selbst dort habe, könnte ich an keinem Ort dort ein sicheres Leben führen.

BFV: Ich würde zu den Länderberichten ergänzend ausführen: Auf S 18:

Es stimmt nicht, dass Frauen und Kinder bei Blutfehden verschont bleiben. Kinder selbst im Kindesalter können von den Gegnern getötet werden. Darüber hinaus würde ich erörtern, dass die Blutfehde zeitweise durch räumliche Distanz ruhen kann. Was ich noch zusätzlich erwähnen möchte, ist, dass die Fälle der Zwangsrekrutierung in Afghanistan zugenommen haben. Die bewaffneten Gruppierungen nutzen diese Fälle aus, um ausgerüstet sein zu können und Provinzen erobern zu können, wie zum Beispiel vor kurzem Kunduz.

R: Hat sich die Sicherheitslage in XXXX in Hinblick der oben angeführten Vorfälle seit dem März 2015 wesentlich verändert? Wie sieht die aktuelle Sicherheitslage in XXXX aus?

SV: Die Sicherheitslage in XXXX war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt XXXX noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in XXXX nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt XXXX und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In XXXX versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.

Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie XXXX und

XXXX abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.

Zur Aktualität der Sicherheitslage zu XXXX möchte ich auf mein Gutachten vom Juli 2015 hinweisen. Dieses hat an Aktualität nichts verloren.

R: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Ich bestätige die Angaben des SV, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan schlecht ist. Wenn ich heute nach Afghanistan zurückgeschickt werde, dann könnte ich an keinem Ort dort leben. Es ist möglich, dass die Taliban eine Einzelperson in der Stadt nicht verfolgen. Ich wurde aber sowohl von den Taliban, als auch vom Sohn von XXXX bedroht. Ich habe die Kampagne für XXXX geführt und war somit in der Öffentlichkeit bekannt. Ich hatte keine finanziellen Schwierigkeiten. Ich konnte dort nicht leben.

VR: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BFV und RB: Nein.

R unterbricht um 14.06 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 14.15 Uhr.

R: Sind Zwangsrekrutierungen in der XXXX bzw. in XXXX bekannt?

SV: In XXXX und in XXXX können die Taliban nicht zwangsrekrutieren. Von den Zwangsrekrutierungen sind jene junge Menschen betroffen, die von den Taliban beherrscht werden. Die Taliban-Herrschaftsgebiete liegen meistens in paschtunisch bewohnten Regionen.

BFV: In ländlichen Bereichen kann es auch zu Zwangsrekrutierungen kommen. Dies ist unabhängig, ob im Norden oder im Süden. In der Provinz XXXX kommt es in den Außendistrikten zu Zwangsrekrutierungen, weil diese Außendistrikte mit jenen Provinzen benachbart sind, in denen intensiv Vorbereitungen für Anschläge oder sonstige terroristische Übergriffe getroffen werden.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen moslemischen Glauben. Er stammt aus der Stadt XXXX, wo er mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Ehefrau und vier Kindern bis zum Verlassen seiner Heimatstadt gelebt hat. Die wohlhabende Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in XXXX. Von dieser erhält er bei Bedarf finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer selbst bestritt seinen Lebensunterhalt durch das Betreiben eines Geschäftes mit Früchten.

Der Beschwerdeführer lebte nach dem Verlassen seiner Heimatstadt fast ein Jahr bei seinem finanziell gut situierten Schwiegervater in XXXX, welcher eine Schuh-, und Sandalenfabrik betreibt. Außerdem ist der Beschwerdeführer mit einem Onkel väterlicherseits, welcher ebenso an der Schuhfabrik in XXXX beteiligt ist, gut befreundet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am Beginn der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX in Bezug auf die Asylfrage freiwillig zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung am XXXX vorgehaltenen Quellen bzw. der vom Sachverständigen erstellten ergänzenden Expertise die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Wohnortes, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

V

2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.

2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf die von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstatteten Expertise zur Sicherheitslage und Wirtschaftslage in den Städten XXXX und XXXX. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.

3.1.2. Zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes:

3.1.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

3.1.2. Im Hinblick des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zurückgezogen hat, ist dieser dahingehend in Rechtskraft erwachsen. Demnach hat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität (u.a. der Probleme, die sich aus der Unterstützung eines Wahlwerbers und der Verfolgung durch die Taliban ergeben haben) glaubhaft machen können. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

In der Hauptstadt XXXX ist die Sicherheitslage besser als in anderen Teilen des Landes. Hierbei wird nicht übersehen, dass es auch in der Stadt XXXX immer wieder zu Anschlägen kommt. Die herangezogenen Länderfeststellungen haben den aktuellen Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen demnach nichts an Aktualität verloren. Allerdings geht aus den Länderfeststellungen in Übereinstimmung der Beschreibung der Sicherheitslage zu XXXX des länderkundlichen Sachverständigen hervor, dass sich diese Anschläge nicht gegen die Allgemeinheit, sondern überwiegend gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richten, so etwa gegen nationale oder internationale Militär- oder Sicherheitskräfte, Mitglieder der Regierung, Personengruppen im Umfeld von staatlichen Einrichtungen oder internationaler Organisationen. Zivilpersonen, die nicht diesen genannten Gruppen angehören, sind in der Regel nicht Ziele dieser Angriffe, als die Stadt XXXX schwer bewacht ist und die Taliban ihre Kräfte für die Anschläge auf Ausländer und Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten, Offiziere, die mit ihnen verfeindet sein oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben. Insofern ist die Stadt XXXX - im Unterschied zu anderen Teilen des Landes- relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Dies stimmt im Übrigen mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR (z.B. EGMR AWQ/Niederlande, vom 12.01.2016, 25.077/06, EGMR MRA/Niederlande vom 12.01.2016, 46.856/07) überein, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

Allein die Sicherheitslage bewirkt allerdings nicht, dass eine Abschiebung des BF, der auch keiner der oben genannten Risikogruppen angehört, in seine Heimatstadt XXXX gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte aber das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den BF - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim BF gerade nicht der Fall.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt durch den Handel von Pistazien und Mandeln im familieneigenen Geschäft in XXXX, welches nach wie vor vom Vater des Beschwerdeführers betrieben wird, erwirtschaftet. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt

XXXX aufgewachsen und lebte dort mit seiner bis dato ansässigen Familie. Nicht ganz ein Jahr lebte der Beschwerdeführer in der Folge bei seinem finanziell gut situierten Schwiegervater in XXXX, welcher dort die Schuh-, und Sandalenfabrik XXXX betreibt, bevor er aus Afghanistan ausreiste. Insofern verfügt der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte, als dieser darüber hinaus auch mit dem Onkel seiner Ehefrau väterlicherseits ein freundschaftliches Verhältnis pflegt und dieser wie der Schwiegervater des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in XXXX unterhält. Es ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie vor seiner Ausreise aus Afghanistan, bei seinem Schwiegervater im Hinblick dessen guter wirtschaftlicher Ausstattung, Unterkunft finden könnte. Darüber hinaus leben seine Eltern und Brüder nach wie vor in seiner Heimatstadt XXXX und ist diesbezüglich auch von einer finanziellen Unterstützung auszugehen, als diese vom Beschwerdeführer als wohlhabend beschrieben werden und ihm im Bedarfsfall selbst nach Österreich durchschnittlich zwischen 100 und 200 Euro schicken. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ländersachverständigen sind entsprechende Transfers von Geldern auch innerhalb Afghanistans ohne Probleme möglich. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem gesunden erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (XXXX) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere nach XXXX, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu II:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Der verheiratete und nicht kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal seine Eltern, Schwiegervater, Ehefrau und Kinder in Afghanistan leben. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (Mitte Oktober 2011), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale -wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet- eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes-, und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letzlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt zum größten Teil aus der Grundversorgung bzw. aus den ihm im Bedarfsfall zukommenden Geldleistungen aus seiner Heimat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl sich dieser mehrere Jahre in Österreich aufhält. Außerdem gehören dem Freundes-, bzw. Bekanntenkreis des Beschwerdeführers keine Österreicher an und bringt sich dieser in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft ein, indem er weder die Schule oder Universität besucht oder einem Verein bzw. einer Organisation angehört, in dem er sich entsprechend bestätigt. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

§ 55 AsylG nicht gegeben.

3.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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