W122 2106139-1•BVwG W122 2106139-1
W122 2106139-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016
Arbeitsplatzbeschreibung, Ergänzungszulage, Führungsfunktion,<br/>Pflegedienst - Chargenzulage, Sanitätsunteroffizier,<br/>Verwendungsgruppe K3, Verwendungsgruppe K4
W122 2106139-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.02.2015, GZ P701551/78-KdoEU/G1/2015 betreffend Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3 sowie einer Pflegedienst-Chargenzulage, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 100 Abs. 1, 124 GehG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 29.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihm bisher ausbezahlte Ergänzungszulage sowie die Pflegedienst-Chargenzulage mit Ablauf des 31.08.2014 eingestellt werden sollten. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ab 01.09.2014 die fiktive Einstufung für die Berechnung der Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 109 GehG nunmehr anhand der Verwendungsgruppe K4 anstelle K3 der Beamten des Krankenpflegedienstes erfolge.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.09.2014 die bescheidmäßige Absprache, über die Gewährung der Ergänzungszulage K3 und Pflegedienst-Chargenzulage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2014 auf bescheidmäßige Absprache über die Gewährung einer Ergänzungszulage K3 und einer Pflegedienst-Chargenzulage als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der Rechtslage im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keine der Verwendungsgruppe K3 vergleichbare Tätigkeit ausübe.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Eingangs wurde festgehalten, dass die Anlage zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe K3 die Verwendung als Oberpfleger oder Stationspfleger und zusätzlich ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuGK verlange.
Der Beschwerdeführer warf der belangten Behörde insbesondere vor, dass wenn sie angibt dem Beschwerdeführer fehle die Ausbildung "basales und mittleres Pflegemanagement", welche ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K3 darstellt, diese verkennen würde, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 19.02.2001 bis 29.06.2001 beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband eine interdisziplinäre Weiterbildung/Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 64 GuKG (Dauer 600 Stunden) erfolgreich absolviert habe, welche der geforderten Sonderausbildung in der Anlage 1 zum BDG 1979 entspreche und auch für die Ernennung auf seinem Arbeitsplatz als "SanUO" (Sanitätsunteroffizier) erforderlich gewesen sei. Aus diesem Grund erfülle der Beschwerdeführer sämtliche Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe K3.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe seit dem Jahr 2003 unverändert fort, es habe sich lediglich im Laufe der Jahre aufgrund von Organisationsänderungen dessen Bezeichnung (von "SanUO" auf "SanUO AmbUO" wieder zu "SanUO") geändert, weshalb sich die in seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben auch in keiner Weise geändert hätten.
Da der BF somit als Stationspfleger verwendet werde und sämtliche Ernennungsvoraussetzungen besitze, würden nach wie vor die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3 im Sinne der Anlage 1 41.1. BDG 1979 vorliegen.
Der Beschwerdeführer beantragte somit dem Antrag vom 10.09.2014 auf Gewährung der Ergänzungszulage K3 und der Pflegedienst-Chargenzulage vollinhaltlich stattzugeben.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 15.04.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der darin angeschlossenen Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer nachweislich absolvierte Ausbildung "interdisziplinäre Weiterbildung/Sonderausbildung für Führungsaufgaben" gemäß § 64 GuKG als äquivalent zur Ausbildung "basales und mittlere Pflegemanagement" angesehen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem Kommando Einsatzunterstützung zugewiesen und seit 01.09.2014 auf dem Arbeitsplatz Pos.Nr. 142 "SanUO", Wertigkeit M BUO 1/1 eingeteilt. Die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers ist die Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers verlangt keine Führungstätigkeiten. Die zur Erfüllung dieses Arbeitsplatzes erforderliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer absolviert. Der Beschwerdeführer erhält eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K4.
Voraussetzung für die Ausübung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist ein Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1 Z 42 lit a), die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen sowie fachspezifische IT-Kenntnisse.
Der Beschwerdeführer verfügt über die Ausbildung "interdisziplinäre Weiterbildung/Sonderausbildung für Führungsaufgaben" gemäß § 64 GuKG. Diese Ausbildung gilt als äquivalent zur Ausbildung "basales und mittleres Pflegemanagement".
Der Beschwerdeführer wird weder als Pflegevorsteher, Oberpfleger, Stationspfleger, Ständiger Stationspflegervertreter, oder Lehrhebamme, noch in vergleichbaren Verwendungen eingesetzt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer keine Führungstätigkeiten im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege übernimmt, ergibt sich aus der von der Behörde ausführlich dargestellten Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes als "SanUO".
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) , BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lauten auszugsweise:
"Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen"
§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst" und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
entsprechen. Die Worte "der Dienstklasse III" im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden."
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages."
"Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 219,8 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 283,6 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 345,4
€."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszusgweise:
§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
(...)
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse:
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,
(...)"
"Zunächst ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist." (Erk. Verwaltungsgerichtshof, 17.04.2013, Zl. 2012/12/0160)
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sinne des § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG ausübt. Strittig ist aber die Voraussetzung der entsprechenden Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe K3.
Zur Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit nach § 100 Abs. 4 GehG hat die Behörde ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten die von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen und begründend darzulegen, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes diese Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind (VwGH 21.01.2015, 2011/12/0073).
Ausgangspunkt bei der Beurteilung ob dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Ergänzungszulage gebührt, ist die unstrittige Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer ausgeübten Arbeitsplatzes. Dort sind unter den Anforderungen des Arbeitsplatzes neben der erforderlichen militärischen Ausbildung, an zivilen Ausbildungen das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen sowie fachspezifische IT-Kenntnisse angeführt.
Nicht erforderlich ist zufolge der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG (vgl. Pkt.41 der Anl. 1 zum BDG).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zusteht, sind nicht die von ihm absolvierten Lehrgänge sondern die konkreten Tätigkeiten, die sich aus dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben und aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der belangten Behörde anzuführen, wonach die Abteilung des Beschwerdeführers (Fachambulanz) nur aus einem "SanUO" besteht und die Leitungsfunktion von einer anderen näher bezeichneten Person mit dem Arbeitsplatz "FachAmbModul TrArzt" (gemeint wohl: Truppenarzt) ausgeübt wird. Somit kann der Beschwerdeführer als einziger "SanUO" in dieser Abteilung nur die Aufgaben im Sinne seiner Arbeitsplatzbeschreibung - pflegerische Durchführungstätigkeiten, jedoch keine Führungsfähigkeiten - wahrnehmen, da es in dieser Abteilung keine ihm unterstellten Bediensteten gibt. Demgemäß geht auch das Argument, wonach der Beschwerdeführer behauptet, er werde als Stationspfleger verwendet, ins Leere. Den anderen in Z. 41 der Anl. 1 zum BDG 1979 angeführten Tätigkeiten entspricht die Tätigkeit des Beschwerdeführers augenfällig auch nicht.
Da für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neben der militärischen Ausbildung nur ein Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Ausbildung zum Notfallsanitäter gefordert wird, liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit keinesfalls mit Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 verglichen werden kann, da ein solches Diplom das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K4 darstellt (Pkt. 42 der Anl. 1 zum BDG).
Dass der vom Beschwerdeführer aufgrund der Gleichstellung gemäß § 231b Z 2 BDG 1979 des Lehrgangs "interdisziplinäre Weiterbildung/Sonderausbildung für Führungsaufgaben" gemäß § 64 GuKG mit dem Lehrgang "basales und mittleres Pflegemanagement" die Voraussetzung des Vorhandesseins eines Zeugnisses oder Diploms über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG im Sinne der Anlage 41. 2 b BDG 1979 erfüllt und der Beschwerdeführer dadurch ein der Verwendungsgruppe K3 entsprechendes Qualifikationsniveau erreicht, reicht für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K 3 für sich allein nicht aus. Eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 käme nur im hypothetischen Fall einer geänderten Arbeitsplatzbeschreibung, die weitergehende zivile Ausbildungen bzw. Kenntnisse erfordern würde, in Betracht.
Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, einen dem Tätigkeitsbereich der Verwendungsgruppe K3 entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten, damit der Beschwerdeführer eine Zulage nach K3 erhalten kann.
Daher fehlt dem Beschwerdeführer mangels tatsächlicher Ausübung der betreffenden Tätigkeit eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.
Da der Beschwerdeführer somit wie bereits festgestellt keine in § 124 Abs. 2 GehG angeführte Funktion (Stationspfleger, Oberpfleger, Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegevorsteher, Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege) zur Zuerkennung einer Pflegedienst-Chargenzulage mehr ausübt, ist der belangten Behörde zuzustimmen wenn diese richtigerweise sowohl den Bezug der Ergänzungszulage K3 als auch der Pflegedienst-Chargenzulage mit Wirksamkeit der Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 142 "SanUO" per 01.09.2014 eingestellt hat.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Abschließend wird - nicht nur bezogen auf den Beschwerdefall - noch bemerkt, dass die im do. Ressort häufige Verwendung einer Vielzahl von im allgemeinen ungebräuchlichen und nicht eingeführten Abkürzungen, deren Inhalt nicht einmal in der Gegenschrift aufgeklärt werden (...), die Nachvollziehbarkeit und Bearbeitung derartiger Schriftstücke unnötig erschwert. (so bereits Verwaltungsgerichtshof 02.09.1998, 97/12/0256)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Beispielsweise in W122 2010335-1 und W122 2010337-1 erging eine vergleichbare Entscheidung zu einem ähnlichen Sachverhalt.
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