BVwG W117 2123684-1

W117 2123684-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016

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Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

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BVwG W117 2123684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2123684.1.00

Spruch

W117 2123684-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 17.03.2016, Zl. Zahl: 800184603 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 17.03.2016 bis zum 30.03.2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 80 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. Zahl: 800184603 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 17.03.2016 bis zum 30.03.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Am 02.04.2007 wurde gegen Sie ein Aufenthaltsverbot verhängt, dieses wurde mit 19.04.2007 rechtskräftig. Sie sind zur Ausreise verpflichtet, und Ihre Abschiebung ist geplant.

Sie wurden am 17.03.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung [...] einvernommen. Diese Einvernahme liegt in ihrem Akt bei der Behörde auf. Eine Kopie wurde Ihnen ausgehändigt.

[...]

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Asylverfahren wurde gem. § 3 und §8 AsylG negativ entschieden.

[...]

Fest steht, dass sie im Verfahren zur Erlangung eines HRZ's nicht mitwirken.

Fest steht, sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

[...]

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie bei der Erlangung ihrer Dokumente nicht mitwirkten.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

[...]

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Bei der Erlangung eines solchen verhalten sie sich bisher auch passiv.

[...]

In ihrem Fall kommt aufgrund ihres Gesamtverhalten kein gelinderes Mittel in Betracht. Sie sind nicht ausreisewillig und verhalten sich passiv zur Erlangung eines HRZ's.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingelangt am selben Tag, sowohl gegen den Bescheid, mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die "weitere Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und führte unter anderem entscheidungswesentlich aus:

"Der BF stellte am 27.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde im Jahr 2007 rechtskräftig abgewiesen. In den Jahren 2007 und 2010 befand sich der BF bereits in Schubhaft, die Abschiebung wurde jedoch nicht effektuiert, da es den zuständigen Fremdenbehörden offenbar jeweils nicht gelang, ein für die Abschiebung notwendiges Heimreisezertifikat zu erlangen.

[...]

Gegenüber dem BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat Gambia angeordnet. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung - innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer - überhaupt erreicht werden kann. Dies judiziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (vgl. E 17. November 2005, 2005/21/0019; E 26. September 2007, 2007/21/0253).

Im Gegensatz zur von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist (gem. § 80 Abs. 2 Z 2 grundsätzlich vier Monate) möglich ist.

Da der BF über keinen Reisepass verfügt, kommt die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die Vertretungsbehörde von Gambia ein Heimreisezertifikat iSd § 97 FPG aussteilt. Es gibt- im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - aber keine Hinweise darauf, dass die gambische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Im Gegenteil - der BF befand sich bereits 2007 und 2010 zweimal für einen langen Zeitraum in Schubhaft. Es war offenbar damals nicht möglich, den BF innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer nach Gambia abzuschieben. Der angefochtene Mandatsbescheid geht darauf jedoch nicht ein. Warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nun doch damit rechnet, warum für den BF nunmehr ein Heimreisezertifikat zu erlangen wäre, wird im Bescheid nicht dargelegt.

Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die Verhängung der Schubhaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt kommt einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), da nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen ist."

Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, und Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt vor, erstattete jedoch keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der BF stellte erstmals am 27.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2004, Zl.: 04 17.305-EAST-Ost, abgewiesen wurde - unter anderem wurde der Beschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen. Mit, die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigendem Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007, Zl. 253.231/0/6E-III/07/04, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen. Der Folgeantrag wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2011 gemäß § 68 AVG negativ entschieden, womit wiederum die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß §10 AsylG 2005 bestätigt wurde.

Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, IFA: 800184603 VZ: 14916722, vom 26.09.2014, rechtskräftig seit 13.10.2014, abgewiesen wurde.

Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 02.04.2007, Zahl: 1-1039673/FR/07, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid ist seit 19.04.2007 rechtskräftig.

Im diesem, dem Aufenthaltsverbot unmittelbar nachfolgenden Schreiben der BPD Graz vom 23.04.2007, Zl.: 1-1039673/FR/08, an die Botschaft der Republik Gambia, Konsularabteilung (in Wien), suchte das Fremdenpolizeiliche Referat unter Verwendung der im Spruch angeführten Identität und Hinweis auf das bestehende Aufenthaltsverbot sowie der "Beilagen: 2 Lichtbilder, 1 Original-Fingerabdruckblatt" "um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an".

Vom 19.7.2007 bis 12.10.2007 befand sich der Beschwerdeführer für die BPD Graz in Schubhaft.

Am 19.07.2007 - dem Aktenvermerk der BPD Graz von diesem Tage zufolge - "wurde von 13.00 Uhr bis 13.10 Uhr ein Telefoninterview mit dem Obgenannten durch einen Vertreter der Botschaft von Gambia in London (Mr. [...]) durchgeführt. Nach Ende des Interviews gab Mr. [...] bekannt, dass [...] den lokalen gambischen Dialekt spricht und detaillierte Angaben über Gambia gemacht hat. Trotzdem müssen die Angaben des [...] in Banjul überprüft werden, bevor ein HRZ ausgestellt werden kann. In rund einem Monat wird mit einer Entscheidung, ob ein HRZ ausgestellt wird, zu rechnen sein.

Da Gambia jedoch kein Heimreisezertifikat ausstellte, wurde die Haft aufgehoben.

Neuerlich unternahmen die österreichischen Behörden ab 2008 den Versuch, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen:

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.04.2008, Zahl:1-1039673/FR/08, an das Bundesministerium für Inneres teilte die BPD Graz dem BMI den (damals aktuellen) Verfahrensstand in Verbindung mit dem Ersuchen, um Ausstellung eines HRZ an die Vertretungsbehörde heranzutreten, mit.

Mit (Antwort)Email-Schreiben des (BMI-ll/3) vom 14. Mai 2008 an die BPD Graz/Fremdenpolizei, die "Durchführung von Interviews mit in div. Justizanstalten einsitzenden gamb. StA" betreffend, teilte das BMI mit, dass

"Die Interviews der gambischen Strafhaftlinge - (Anmerkung: Auch der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit in Strafhaft) - durch eine gamb. Delegation am 20.05.2008 in der JA Graz-Jakomini erfolgen. Die Interviews werden etwa gegen 10:00 Uhr beginnen. Es darf daher darum ersucht werden, [...], [...] geb., entsprechend der tel. Vorausinformation, ebenfalls zum Interview an die oa. Örtlichkeit zu bringen".

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.10.2008, Zahl:

1-1039673/FR/08, an das Bundesministerium für Inneres ersuchte erstere letztere

"Bezug nehmend auf die telefonische Rücksprache vom 29.10.2008, wonach im November d.J. eine Delegation aus Gambia erwartet wird, darf höflichst gebeten werden, den im Betreff Genannten für einen Interviewtermin zwecks Ausstellung eines HRZ vorzumerken".

Mit (wegen mangelhaftem Einscannens) unvollständigem, (aber inhaltlich erfassbarem) Email des BMI vom 25. Februar 2009, unter anderem an die Sicherheitsdirektion Steiermark, GAMBIA - "Ergebnisse der Interviews v. 09.02.2009-11.02.2009 betreffend", teilte dieses mit, dass "die nachstehend angeführten Genannten von der gambischen Delegation als Gambianer identifiziert" wurden und die Ausstellung "eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt wurde". "Eine zentrale Rückführung steht zum heutigen Zeitpunkt" [...]. "Sobald der Termin fixiert ist, wird eine entsprechende Mitteilung an die Behörden ergehen".

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 08.04.2009, Zahl:

1-1020388/FR/09, 1-1039673/FR/09, 1-1026712/FR/09, an das Honorargeneralkonsulat der Republik Gambia stellte die BPD Graz unter Hinweis auf die Information des BMI

"Das Bundesministerium für Inneres hat mit Schreiben vom 25.2.2009 anher mitgeteilt, dass die im Betreff Genannten im Zuge der Identitätsüberprüfung, die durch die gambische Delegation am 9.2 2009 durchgeführt wurde, als Staatsangehörige von Gambia identifiziert wurden.

[...] und [...] befinden sich gegenwärtig in gerichtlicher Haft, ein Entlassungstermin ist bislang noch nicht bekannt. [...]"

und Verwendung der im Spruch angeführten Identitätsdaten an das Generalkonsulat das Ersuchen

"Es darf höflichst um Mitteilung gebeten werden, unter welchen Umständen Heimreisezertifikate ausgestellt werden, bzw. welche Unterlagen von Ihnen noch benötigt werden".

Da das Honorargeneralkonsulat der Republik Gambia auf dieses Ersuchen nicht reagierte, urgierte die Bundespolizeidirektion Graz mit Schreiben (an das Honorargeneralkonsulat der Republik Gambia) vom 08.05.2009, Zl. 1-1020388/FR/09, 1-1039673/FR/09, und 1-1026712/FR/09:

"Die Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpol. Referat, erlaubt sich, das in Ablichtung beiliegende Schreiben vom 8.4.2009 höflichst in Erinnerung zu bringen".

Worauf das Generalkonsulat Gambias in Österreich mit (Antwort)Schreiben v. 14.05.2009 an die Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpolizeiliches Referat wie folgt replizierte:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.04.2009 bzw. 08.05.2009. erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, dass ich keine Unterlagen der oben angeführten Personen besitze. Bezüglich Heimreisezertifikat benötige ich die erforderlichen Unterlagen von Ihnen bzw. vom Innenministerium."

Daraufhin übermittelte die Bundespolizeidirektion Graz nach bereits bekanntem Vorbild (siehe obiges Schreiben der BPD Graz vom 23.04.2007, Zl.: 1-1039673/FR/08) der Botschaft der Republik Gambia, Konsularabteilung (in Wien) mittels Schreiben der BPD Graz, Zahl:1-1039673/FR/09 v. 17.07.2009 neuerlich "in der Beilage 2 Lichtbilder des im Betreff Genannten" sowie "ein Schreiben des Bundesministerium für Inneres, wonach der Obgenannte anlässlich einer Identitätsüberprüfung durch eine gambische Delegation am 09.02.2009 als Staatsbürger von Gambia identifiziert wurde" und ersuchte wiederum "höflichst um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den im Betreff Genannten".

Ein Heimreisezertifikat wurde jedoch schließlich nicht ausgestellt.

Ebenfalls befand sich der Beschwerdeführer zwischen 11.3.2010 und 20.4.2010 in Schubhaft, die Aufhebung der Haft gründete aber auf der Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte (nach den asylrechtlichen Bestimmungen).

Der Beschwerdeführer war neuerlich "für eine Vorführung zur gambischen Delegation" im Jahre 2011, und zwar am 04.04.2011, in Wien vorgesehen, welche aber wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung aus der Schweiz mittels dem hier angefochtenen Bescheid in Schubhaft genommen. Die Rücküberstellung war der Verwaltungsbehörde zumindest 7 Tage vor der Inschubhaftnahme bekannt, als sie am 10.03.2016 unter anderen die Regionaldirektion Niederösterreich/Koordinationsbüro, die Landespolizeidirektion Niederösterreich, die Erstaufnahme Ost und die Regionaldirektion Steiermark von der "Überstellungsankündigung" (der Schweiz) am 17.03.2016 informierte.

Hinderungsgründe dafür, dass das Ermittlungsergebnis, "nächste Gambia Delegation voraussichtlich im Herbst 2016", welches zur Schubhaftentlassung des Beschwerdeführers am 30.03.2016 führte, nicht zumindest in der Woche zwischen 10.03.2016 und 17.03.2016 bereits erzielt werden hätte können, wurden weder im Schubhaftbescheid angeführt noch sonst im Verfahren von der Verwaltungsbehörde auch nur andeutungsweise vorgebracht.

Die Öffnungszeiten der "Gambia Botschaft in Wien - Botschaft Gambia" lauten: Montag - Freitag 09.00 - 12.00, wobei "Es denkbar sein kann, dass Botschaft Zeiten variieren. Kontaktieren Sie die Botschaft, bevor Sie zur Botschaft kommen". Die Botschaft/das Generalkonsulat sind (auch) telefonisch, per Fax und Email erreichbar.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid setzt sich trotz des bisherigen Scheiterns nicht mit der Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates (nach Gambia) auseinander und beschränkt sich auf die im Verfahrensgang angeführten Ausführungen zur Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer zum (wiederholten) Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass er "zu einem späteren Zeitpunkt einer Delegation aus Gambia vorgeführt" wird.

Der Beschwerdeführer führte in dieser Einvernahme (plus Ausfüllen eines entsprechenden Formulars) jene Identitätsdaten an, die bereits in den Jahren 2007 und 2009 Grundlage für die Fehlversuche der österreichischen Behörden, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, waren.

Zumindest zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht erkennbar, aufgrund welcher - gegenüber den bisherigen Anfragen - (neuer?) Umstände die Verwaltungsbehörde zur Annahme gelangt, dass nunmehr vonseiten Gambias ein Heimreisezertifikat ausgestellt (werden) wird.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zu den insgesamt drei vom Beschwerdeführer initiierten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich, zum bestehenden Aufenthaltsverbot, zu den Fehlversuchen, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, zu den verschiedenen (inklusive der aktuellen) Inschubhaftnahmen plus Entlassungen - zweimal bereits wegen Nichterlangbarkeit eines Heimreisezertifikates -, zur Überstellungsankündigung (vom 10.03.2016), zur mangelnden Auseinandersetzung mit der Problematik der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates, aber auch zum Verstreichenlassen eines Zeitraumes von einer ganzen Woche - zwischen Überstellungsankündigung und Anordnung der Schubhaft - sind unzweideutig schriftlich dokumentiert, ebenso aber auch die relative Einfachheit, mit der Botschaft Gambias (überhaupt) in Kontakt zu treten: Auch wenn, wie auf der Homepage der Botschaft angeführt, die Öffnungszeiten variieren, so ist eine Erreichbarkeit per Telefon, Fax bzw. Email gegeben.

Die Darstellung der umfangreichen Korrespondenz zwischen den österreichischen Behörden und der Botschaft/dem Generalkonsulat war insofern notwendig, als sie einerseits die kaum mehr überbietbaren Bemühungen österreichischer Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Zeitraum von 2007 bis 2009 dokumentieren, andererseits ein Verhaltensbild Gambias zeichnet, welches gerade nicht den Schluss aufdrängt, dass sich die diesbezügliche Lage aktuell geändert habe:

Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang, dass

  • bereits nach dem (Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer am 19.07.2007) eine Entscheidung innerhalb eines Monats in Aussicht gestellt wurde, diese aber nicht erfolgte;

  • bereits mit Schreiben der BPD Graz vom 23.04.2007, Zl.:

1-1039673/FR/08 an die Botschaft der Republik Gambia, Konsularabteilung (in Wien) 2 Lichtbilder, 1 Original-Fingerabdruckblatt" "zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates an übermittelt wurden,

  • eine Entscheidung aber überhaupt nicht erfolgte;

  • trotz Identifizierung als Gambier - siehe diesbezüglich eindeutiges Email des BMI vom 25. Februar 2009, unter anderem an die Sicherheitsdirektion Steiermark, GAMBIA - "Ergebnisse der Interviews

v. 09.02.2009-11.02.2009 betreffend" - kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde;

  • das Generalkonsulat erst über einen Monat nach neuerlicher Anfrage im April 2008, und diesbezüglich nach Urgenz - mit Schreiben vom 14.05.2008 - reagierte und doch, mehr als überraschend anmutend, plötzlich bekanntgab, "dass ich keine Unterlagen der oben angeführten Personen besitze. Bezüglich Heimreisezertifikat benötige ich die erforderlichen Unterlagen [...]

  • worauf der Botschaft der Republik Gambia, Konsularabteilung (in Wien) nochmals - wie mit Schreiben vom April 2007, also zwei (!) Jahre zuvor, mittels Schreiben der BPD Graz, Zahl:1-1039673/FR/09 v. 17.07.2009 2 Lichtbilder des im Betreff Genannten" plus entsprechende Unterlagen übermittelt wurden.

Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011, und zwar am 04.04.2011, in Wien "für eine Vorführung zur gambischen Delegation", welche aber wegen seines damals unbekannten Aufenthaltes nicht zustande kam, überhaupt noch vorgesehen sein musste, erscheint vor dem Hintergrund einer bereits bestehenden Identifizierung gänzlich nicht nachvollziehbar.

Letztlich verbleibt der schale Eindruck, dass sich die Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht nur im Kreis drehen, sondern Gambia überhaupt kein Interesse hat, den Beschwerdeführer zurückzunehmen.

Dementsprechend hätte sich die Verwaltungsbehörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid jedenfalls mit der Problematik eines Heimreisezertifikates auseinandersetzen müssen - die diesbezüglich fehlende Begründung lässt die Schubhaftanordnung, wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt

"Der angefochtene Mandatsbescheid geht darauf jedoch nicht ein. Warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nun doch damit rechnet, warum für den BF nunmehr ein Heimreisezertifikat zu erlangen wäre, wird im Bescheid nicht dargelegt.

Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel.

rechtswidrig erscheinen - siehe auch rechtliche Begründung.

Warum überhaupt trotz Identifizierung - so wie zur beabsichtigten "Vorführung zur gambischen Delegation" im Jahre 2011 eine neuerliche Vorführung im Herbst 2016 - "nächste Gambia Delegation voraussichtlich im Herbst 2016" vorgesehen ist, bleibt zusätzlich im Dunkeln.

Vor dem Hintergrund der - sogar auf der Homepage der "Gambia Botschaft in Wien - Botschaft Gambia" - dokumentierten (leichten) Erreichbarkeit des Generalkonsulates ist nicht ersichtlich, warum die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsergebnis, "nächste Gambia Delegation voraussichtlich im Herbst 2016", nicht zumindest in der Woche zwischen 10.03.2016 und 17.03.2016 erzielen hätte können, etwa durch telefonische Anfrage, Anfrage per Email oder per Fax. Diese Woche wäre ihr anhand des Vorankündigungsschreibens vom 10.03.2016 aus der Schweiz (für 17.03.2016) offensichtlich zur Verfügung gestanden - Gegenteiliges wurde weder im Bescheid noch sonst im Verfahren vonseiten der Verwaltungsbehörde behauptet.

Vor all dem Gesagten kann insofern den schlussfolgernden Beschwerdeausführungen

Die Verhängung der Schubhaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt kommt einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), da nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen ist."

nicht entgegengetreten werden, womit letztlich zutreffend auch die Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung aufgezeigt wird.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) in Kraft getretenen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, [...].

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Da wie oben bereits dargelegt, nach der Aktenlage keine Hinderungsgründe dafür vorliegen, dass das Ermittlungsergebnis, "nächste Gambia Delegation voraussichtlich im Herbst 2016" nicht zumindest in der Woche zwischen 10.03.2016 und 17.03.2016 bereits erzielt werden hätte können, ist die Verwaltungsbehörde nicht nur nicht ihrer aus § 80 Abs. 1 erfließenden Verpflichtung, "darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert", nachgekommen, sondern hätte überhaupt entsprechend dem Judikaturmaßstab - Stichwort: ultima-ratio-Prinzip -

"Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

die Schubhaftanordnung vermeiden können, wie sich aus ihrem Verhalten sellbst ergibt:

Nach erzieltem Ermittlungsergebnis - Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 29.03.2016 - wurde (ja) der Beschwerdeführer "umgehend" am 30.03.2016 aus der Schubhaft entlassen.

Dies belastet den Schubhaftbescheid und rechtslogischerweise die Anhaltung aufgrund desselben mit Rechtswidrigkeit.

Alleine schon deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

(Auch) vor dem Hintergrund des bereits aus den inhaltsgleichen Vorläuferbestimmungen des bis 31.12.2005 in Kraft befindlichen Fremdengesetzes 1997, nämlich §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 - letztere Bestimmung sogar wortident -, gewonnenen (Judikatur)maßstabes durch den Verwaltungsgerichtshof

"§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern"

wonach

"sich aus beiden Bestimmungen - gemeint: §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 -klar ergibt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt [...]" (VwGH v. 17.11.2005 20005/21/0019);

in diesem Sinne auch VwGH v. 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014, v. 12.09.2013, 2013/21/0110 - (unter Hinweis auf das angeführte Erkenntnis)

"Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch im Raum steht. [...]"

leitet sich die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gründenden Anhaltung ab:

Denn die von der Verwaltungsbehörde erlassene Schubhaftanordnung basierte auf einer mit Gambia erfolgte Kommunikation, welche nicht im entferntesten den Schluss zulässt, dass den Bemühungen auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer überhaupt noch ein Erfolg bescheinigt werden könnte.

Zumindest diesfalls - insofern ist der Schubhaftbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet - hätte die Verwaltungsbehörde im Verfahren zumindest substantiiert vorbringen müssen, so wie sie es bereits in Fällen mit Algerienbezug tat, dass ein entsprechendes auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerichtetes Verhalten Gambias Platz greifen werde - man vergleiche etwa das Verfahren W117 2124412-1 (Erkenntnis v. 14.04.2016), in welchem die Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Stellungnahme nachvollziehbar ausführte "dass nunmehr mit den algerischen Vertretungsbehörden genauere Vorgangsweisen vereinbart wurden, welche durchaus geeignet sind, innerhalb einer angemessenen Frist bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Abschiebungen, Heimreisezertifikate zu erlangen".

Auch unter diesem Aspekt war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die daran anschließende Anhaltung festzustellen.

Zu Spruchpunkt II und III.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die für die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; sie lautet:

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung bestehenden Umfang, also in der Höhe von € 737,60 Euro zuzusprechen - nicht jedoch Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von €30 Euro, da hierfür, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der Entrichtung erbrachte, weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht:

Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht:

Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jener zum "ultima-ratio"-Prinzip - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt III. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der Entrichtung der Eingabegebühr erbrachte, besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von € 30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle von Spruchpunkt III., ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

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