BVwG W230 2001857-1

W230 2001857-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, staatlicher Schutz

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BVwG W230 2001857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2001857.1.00

Spruch

W230 2001857-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gegen XXXX wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 24.01.2014 gemäß § 40 BFA-VG vorläufig festgenommen, weil er angab, um Asyl ansuchen zu wollen. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der Erstbefragung am 24.01.2014 gab er an, er sei ägyptischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er habe eine 11-jährige allgemeine Schulausbildung absolviert, und in seiner Heimat zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Anfang des Jahres 2009 sei er mit einem Visum erstmals nach Griechenland gereist, wo er Ende 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Dann sei er wieder in seine Heimat abgeschoben worden, bevor er im Sommer 2012 erneut, diesmal jedoch illegal, nach Griechenland gereist sei. Dort habe er eine Zeit lang als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet und sei dann "vor ca. 10 Tagen" (vom Tag der Einvernahme aus betrachtet) aus Griechenland ausgereist und vor "vier Tagen" schließlich nach Österreich gekommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er aus einer sehr armen Familie stamme. Außerdem seien die Muslimbrüder in Ägypten an der Macht gewesen und hätten die finanziell schwache Position seiner Familie ausnützen wollen. Wegen ihrer Weigerung, die Behandlungskosten seines kranken Vaters zu übernehmen, sei der Beschwerdeführer aus der Partei ausgetreten und habe Ägypten verlassen. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer in Armut leben und hätte keine Zukunftsaussichten. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr von der neuen Regierung wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den Muslimbrüdern inhaftiert zu werden.

2. Am 28.01.2014 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, in seinem Herkunftsort in Ägypten die Schule besucht und zuhause in der "Landwirtschaft und Gastronomie" gearbeitet zu haben. Mit dem erwirtschafteten Ertrag habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gelebt und "vor eineinhalb Jahren" seinen Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, sechs Monate lang den "moslemischen Brüdern" angehört zu haben. Diese hätten den Beschwerdeführer anfänglich für die medizinische Behandlung seines Vaters unterstützt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seinem Austritt aus der Muslimbruderschaft verfolgt worden. Er habe Probleme bei der Arbeit bekommen. Das Bein seines Bruders sei zudem angezündet, der Arm seines jüngeren Bruders gebrochen worden. Der Beschwerdeführer sprach zunächst davon, es habe ein oder zweimal einen Vorfall gegeben, bevor er sich auf einen Vorfall festlegte. Er habe sich aus Furcht, von den Muslimbrüdern sofort getötet zu werden, nicht an die Polizei gewandt. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer davor, wegen seines Austritts von Anhängern der Muslimbruderschaft verfolgt und getötet zu werden. Ansonsten habe er keine ethnisch, politisch oder religiös motivierten Fluchtgründe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Antrages auf Asyl gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13 und 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Antrags auf subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus entschied die belangte Behörde gemäß §§ 55 und 57 AsylG dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Ägyptens und muslimischen Glaubens sei. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Er befinde sich seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2014 erst seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich jedoch keine sozialen Kontakte. Er sei gesund und gehe in Österreich keiner Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgetragene Fluchtgeschichte auf extrem vage Art und Weise geschildert und sich zudem selbst widersprochen, da er zunächst ausgesagt habe, die Partei bzw. Muslimbrüderschaft verlassen zu haben "da diese sich weigerten[,] die medizinischen Behandlungskosten [seines] Vaters zu übernehmen", dann aber vorgebracht habe, dass die Muslimbrüderschaft die Unterstützung unterlassen habe, als der Beschwerdeführer das Land habe verlassen wollen. Er habe auf Nachfrage nach den Vorfällen nicht konkret und detailliert, sondern nervös, allgemein und widersprüchlich geantwortet.

Der Beschwerdeführer habe sich zunächst nicht auf die Anzahl der Vorfälle festlegen können, dann jedoch nur einen angeführt.

Weiters sei es bei behaupteter Mitgliedschaft nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe keinen Mitgliedsausweis der Muslimbruderschaft erhalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund unglaubwürdigen Vorbringens eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen können. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Es gebe für den Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative. Als gesunder Mann könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Eine völlig ausweglose Situation sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.

Auf Grund des Nichtvorliegens der Tatbestände des § 50 Abs. 2 und 3 FPG sowie der negativ verlaufenen Prüfung bezüglich des Antrages auf subsidiären Schutz sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2014 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, Mitglied der Muslimbruderschaft gewesen zu sein und diese später verlassen zu haben. Daraufhin seien ihm Probleme in der Arbeit gemacht und seine Brüder angegriffen worden. Als ehemaliges Mitglied der Muslimbruderschaft werde er sowohl von der ägyptischen Polizei als auch von den Muslimbrüdern bedroht und könne daher in Ägypten nicht mehr in Sicherheit leben. Die belangte Behörde habe zu seiner angeführten Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft keine hinreichenden Ermittlungen angestellt. Die derzeitige Lage in Ägypten sei sehr angespannt, weshalb eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich und eine innerstaatliche Fluchtalternative dort nicht vorhanden sei.

Mit weiterem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe als Fluchtgründe eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angeführt. Er sei der Muslimbruderschaft beigetreten, weil diese ihm versprochen habe, ihn finanziell bei der Krankenbehandlung seines Vaters zu helfen. Später habe er aus der Organisation wieder austreten wollen, sei jedoch deshalb bedroht und wiederholt angegriffen worden. Mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der ägyptischen Behörden habe der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat fliehen und in Österreich einen Asylantrag stellen müssen.

Der Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der inhaltlichen Einvernahme abweichende Angaben zur polizeilichen Ersteinvernahme gemacht, sei unter Verweis auf § 19 Abs. 1 AsylG entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht zur erschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe eines Asylwerbers gedacht sei. Die belangte Behörde habe zudem bloß angenommen, der Beschwerdeführer habe mangels Mitgliedsausweises kein Mitglied sein können, und habe sich dabei auf keine Länderberichte gestützt. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer bei einer Verfolgung durch Private mit staatlichem Schutz rechnen könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe e,s entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wegen der Aktivität der Muslimbruderschaft in ganz Ägypten auch nicht.

5. Am 22.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters und seiner Ehefrau erschienen ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen. Ergänzende Länderinformationen wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur schriftlichen Stellungnahme (mit dessen Zustimmung ohne neuerliche mündliche Erörterung) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (am 24.01.2014), der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde (am 28.01.2014), des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Ägypten und der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person, den Fluchtmotiven und zum Gefährdungsvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Ägypten geboren, ist ägyptischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Er hat nach seiner Schulbildung in Ägypten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie bzw. Hotellerie gearbeitet; er hat auch eine Ausbildung als Eisenschmied. Mit dem aus seiner in Ägypten verrichteten Arbeit erwirtschafteten Ertrag hat er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er hat bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt und hätte bei einer Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit in seinem Elternhaus.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe (oder die staatliche Duldung einer solchen Verfolgung durch Privatpersonen), sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte:

Im Besonderen kann dies auch - entgegen dem Vorbringen - nicht im Hinblick auf eine ehemalige "Zugehörigkeit" des Beschwerdeführers zu den Muslimbrüdern vor dem Sturz Mursis festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gehörte dieser Gruppierung nicht an, sondern stand mit ihr nur insoweit in Verbindung, als er bzw. seine Familie von dieser materiell unterstützt wurde. Eine tatsächliche Mitgliedschaft, aktive Tätigkeit oder gar Innehabung von Funktionen innerhalb dieser Gruppierung kann beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung der Muslimbrüderschaft im Fall einer Rückkehr unterstellt werden würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ägypten kein staatlicher Schutz vor allfälliger Ausübung von Verbrechen durch Dritte, etwa auch durch die Muslimbrüderschaft, zukommen würde oder ihm die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe unzumutbar erschwert wäre.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.2. Zur allgemeinen (Pkt. 1.2.1.) Situation in Ägypten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten, Stand 24.09.2015 - letzte Kurzinformation eingefügt am 11.01.2016); Ferner zu besonderen (Pkt. 1.2.2.) Fragen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, "Die Muslimbruderschaft", August 2015; Home Office, Country Information and Guidance, Egypt: Muslim Brotherhood) ist Folgendes festzustellen:

1.2.1. Allgemeine Situation in Ägypten (Länderinformationsblatt)

Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).

Quellen:

Politische Lage

Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a).

Gemäß Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).

In Ägypten gab es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem 17. und 19. Oktober statt, die zweite zwischen dem 21. und 23. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli 2013. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

DW - Deutsche Welle? (9.1.2015): Ägypter wählen ab März neues Parlament,

http://www.dw.de/%C3%A4gypter-w%C3%A4hlen-ab-m%C3%A4rz-neues-parlament/a-18180906, Zugriff 22.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.8.2015): Ägypten: Parlamentswahl beginnt im Oktober, http://orf.at/stories/2295883/, Zugriff 22.9.2015

ORF - Österreichischer Rundfunk (19.9.2015): Neue ägyptische Regierung im Amt, http://orf.at/stories/2299879/, Zugriff 22.9.2015

Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

ZO - Zeit Online (13.11.2013): Ausnahmezustand in Ägypten beendet, http://www.zeit.de/news/2013-11/12/aegypten-konflikte-proteste-gewalt-gericht-hebt-ausnahmezustand-in-aegypten-auf-12165405, Zugriff 22.9.2015

Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

NZZ - Neue Zürcher Zeitung AG (25.12.2013): Muslimbruderschaft als "Terrororganisation" eingestuft, http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/muslimbruderschaft-als-terrororganisation-eingestuft-1.18210952, Zugriff 23.9.2015

Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1. 247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 23.9.2015

AO - Ahram Online (24.3.2014): A brief history of the death penalty in Egypt,

http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/97432/Egypt/Politics-/FACTBOX-A-brief-history-of-the-death-penalty-in-Eg.aspx, Zugriff 23.9.2015

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (4.2015b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.9.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015b): Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.9.2015

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (6.2015): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 23.9.2

Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (17.4.2014): ZIRF - Counselling Individual Enquiry ZC62/17.04.14

ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

1.2.2. Ergänzende Länderfeststellungen zu (beschwerderelevanten) besonderen Fragen (Muslimbruderschaft)

1.2.2.1. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, "Die Muslimbruderschaft", August 2015; Fußnotenangaben im Fließtext werden in Klammern gesetzt; der korrespondierende Fußnotentext folgt am Ende des Zitats):

"Organisationsstruktur der Muslimbruderschaft

Zur Anzahl der Muslimbrüder in Ägypten gibt es keine konkreten Zahlen. Der Verfassungsschutz-bericht des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2014 geht von etwa einer Million aktiver Anhänger aus.(87) Ägypten hat etwa 85,78 Mio. Einwohner, von denen ca. 53 Mio. wahlberechtigt sind.(88)

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Muslimbruderschaft gehören zumeist der gebildeten Mittelschicht an. Die Führer der Organisation sind keine Geistlichen, sondern Akademiker. So verfügt Muhammad Badie, der bis zum Sturz von Präsident Mursi amtierende oberste spirituelle Führer, über einen Doktortitel in Veterinärmedizin. Mursi selbst erlangte als Ingenieur die Doktorwürde an der University of Southern California (89).

Meist rekrutiert die MB ihren Nachwuchs schon im jugendlichen Alter an Schulen und Universitäten. Häufig handelt es sich um junge Männer, deren Väter, Onkel oder andere Verwandte bereits der MB angehören. Die Bewerber durchlaufen eine Ausbildung von fünf bis acht Jahren Dauer mit genau festgelegten Abschnitten.(90)

(97) (aktiver Bruder; andere Bezeichnung: udw ami' (98) d. h. arbeitender Bruder) Vollmitglied der Muslimbruderschaft. Er darf seine Stimme bei allen internen Wahlen abgeben, in allen Einrichtungen der Organisation mitarbeiten und sich für höhere Positionen bewerben.(99)

(87 Vgl. Baden-Württemberg - Innenministerium:

Verfassungsschutzbericht 2014,

http://www.verfassungsschutz-bw.de/site/lfv/get/documents/IV.Dachmandant/Datenquelle/PDF/Verfassungsschutzbericht_BW_2014.pdf, S. 55, Abruf am 03.08.2015.

88 Vgl. Eintrag "Ägypten - gesamt" in Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch,

http://www.munzinger.de/document/03000EGY000, Abruf am 24.08.2015;

Vgl. Karem Yahya: Ein ägyptischer Blick auf Tunesien: Erfolgsmodell Mourakiboun. 27. Jan. 2015. Heinrich Böll Stiftung, Naher Osten Nordafrika,

https://www.boell.de/de/2015/01/27/ein-aegyptischer-blick-auf-tunesien-erfolgsmodell-mourakiboun, Abruf am 24.08.2015; 89 Vgl. Trager, Eric; Kiraly, Katie et al.:

Who's Who in Egypt's Muslim Brotherhood. The Washington Institute for Near East Policy, September 2012, http://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/whos-who-in-the-muslim-brotherhood, Abruf am 08.04.2015.

90 Vgl. Ramsauer, Petra: Muslimbrüder - Ihre geheime Strategie, ihr globales Netzwerk. Wien 2014, S. 44 ff (S. 46).

91 Einer anderen Quelle zufolge besteht eine usra aus vier bis fünf Männern unter Leitung des naqib (vgl. Trager, Eric: Unverwüstliche Muslimbruderschaft - Düstere Aussichten für ein freies Ägypten und einen friedlichen Na-hen Osten. In: Internationale Politik, November/Dezember 2011, S. 74-82, https://zeitschrift-ip.dgap.org/de/ip-die-zeitschrift/archiv/jahrgang-2011/november-dezember/unverw%C3%BCstliche-muslimbruderschaft, Abruf am 10.06.2015).

92 Vgl. Ramsauer a.a.O. S. 45

93 Trager a.a.O.

94 Vgl. Ramsauer a.a.O.

95 Vgl. Ramsauer a.a.O.; Trager a.a.O.; 96 Vgl. Trager a.a.O.

97 Vgl. Ramsauer a.a.O.; Trager a.a.O. Ramsauer erwähnt als Beispiel für eine solche Prüfung das Erlebnis eines hochrangigen Führers der MB, als dieser kurz vor Abschluss seines Medizinstudiums stand. Für den Tag einer nicht wiederholbaren Prüfung erteilten ihm seine Vorgesetzten bei der MB den Auftrag, ein Paket persönlich mit dem Zug von Kairo nach Luxor zu bringen. Obwohl er wusste, dass er bei Erfüllung des Auftrags sein Medizinstudium nicht würde abschließen können, übernahm er die Aufgabe. Als er sich bereits auf dem Bahnsteig befand, entbanden ihn in letzter Minute erscheinende Muslimbrüder (vgl. Ramsauer a.a.O. S. 43; 98 Vgl Ramsauer a.a.O.; 99 Vgl. Trager a.a.O. )"

1.2.2.2. (Quelle: UK Home Office, Country Information and Guidance, Egypt: Muslim Brotherhood, 30.09.2014):

"...Is the person accepted as being a member or supporter of the Muslim Brotherhood or likely to be perceived as such?

Decision makers must consider whether the person's account of their membership or support of the Muslim Brotherhood and oftheir experiences as such a person is reasonably detailed, internally consistent and credible as well as being externally credible (i.e. consistent with generally known facts and the country information).

If the person claims that they are not a member of MB but are likely to be perceived as such this should be considered against generally known facts and country information.

A person should be expected to demonstrate knowledge of the organisation and hierarchy of the MB appropriate to that person's role in the organisation. If a person claims to be a member or supporter of the MB decision makers should explore the nature and extent of their involvement with the organisation or affiliated body.

Is a member or perceived supporter of the Muslim Brotherhood at risk of persecution from the state authorities?

Since the ousting of President Morsi and the Justice and Freedom Party (the political wing of the Muslim Brotherhood) from political power by the Egyptian armed forces in July 2013, the political climate has become increasingly volatile and unpredictable under the military authorities. The Muslim Brotherhood, and its allied organisations, has over a million members, and may have many more supporters and sympathisers. Sources report that many hundreds of Muslim Brotherhood members have been killed and thousands injured. Many thousands of Muslim Brotherhood supporters have reportedly been detained without due process, some in unofficial places of detention.

Is a member or perceived supporter of the Muslim Brotherhood at risk of persecution from the state authorities?

Since the ousting of President Morsi and the Justice and Freedom Party (the political wing of the Muslim Brotherhood) from political power by the Egyptian armed forces in July 2013, the political climate has become increasingly volatile and unpredictable under the military authorities. The Muslim Brotherhood, and its allied organisations, has over a million members, and may have many more supporters and sympathisers. Sources report that many hundreds of Muslim Brotherhood members have been killed and thousands injured. Many thousands of Muslim Brotherhood supporters have reportedly been detained without due process, some in unofficial places of detention.

As any persecution would be from the state or actors on behalf of the state, a person cannot reasonably be expected to avail themselves of the protection of those authorities.

Is the person able to internally relocate within Egypt to escape that risk?

As it is the state that is the persecutor, internal relocation is not a reasonable option.

Policy summary

Whether or not a person is at risk of ill-treatment on the basis of their political opinion because of their involvement with, or perceived support for, the Muslim Brotherhood (MB) will depend upon the personal circumstances, profile, activities and history of the person concerned. The MB has been designated a terrorist organisation in Egypt and members may be prosecuted under the penal code. Many senior and mid-level leaders have been arrested.

Thousands of members and supporters have been arrested during demonstrations by the state security forces. Other members and supporters have been killed and injured during the same protests Those with a high profile in the MB or who have been politically active, particularly in demonstrations, may be able to show that they are at risk of persecution, including of being held in detention, where they may be at risk of ill-treatment, trial also without due process and disproportionate punishment. Additionally, high profile supporters or those perceived to support the MB, such as journalists, may also be similarly at risk of persecution. In such cases, a grant of asylum may be appropriate. Decision makers should be aware, though, that some members of the MB may fall foul of the exclusion provisions of Article 1F and also Article 33(2).

However, although membership of the MB has been made illegal - and subject to an individual, case-specific assessment - in general, low-level, non-political or inactive members and supporters are not generally being targeted and it is unlikely that they will be able to demonstrate a real risk of persecution. As such, a grant of asylum will not normally be appropriate.

..."

Diese Länderinformationen werden folgendermaßen kurz in Deutsch zusammengefasst:

In Ägypten werden sowohl Mitglieder der Muslimbruderschaft als auch Personen, die als Unterstützer der Muslimbruderschaft wahrgenommen werden, polizeilich verfolgt. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Vorbringen der angeblich betroffenen Person über eine Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft oder seine Sympathie für diese Organisation detailliert genug, inhaltlich gleichbleibend und auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen glaubhaft ist. Bei Vorbringen, die jeweilige Person sei Mitglied oder Unterstützer der Muslimbruderschaft, sollte ermittelt werden, inwieweit sie tatsächlich in die Organisation involviert ist, um auf eine tatsächliche Verfolgungsgefahr schließen zu können. Im Fall einer derartigen Verfolgung hat der Betroffene keinen staatlichen Schutz zu erwarten und keine Möglichkeit zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Weiterer Bestandteil der zitierten "Country Information and Guidance" ist eine detailliertere chronologische Darstellung von Vorfällen, die sich in der Zeit nach dem Sturz Mursis im Kontext des staatlichen Vorgehens gegen Anhänger und Proponenten der Muslimbrüderschaft ereignet haben. Zusammengefasst kann daraus entnommen werden, dass sich dieses Vorgehen gegen Aktivisten (zB Demonstranten) und Funktionäre der Muslimbrüderschaft richtet.

1.3. Zu Fragen der Integration und des Privat- und Familienlebens

Der Beschwerdeführer ist erstmals Anfang des Jahres 2009 von Ägypten nach Griechenland gereist, wo er sich fast ein Jahr lang aufgehalten hat, bevor er wieder nach Ägypten abgeschoben wurde. Im Sommer 2012 ist der Beschwerdeführer erneut - diesmal illegal - von Ägypten nach Griechenland gereist, hat dort als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet, bevor er wieder ausgereist und nach illegaler Einreise in Österreich hier am 24.01.2014 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet bislang nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt.

Geschwister des Beschwerdeführers und seine Mutter leben nach wie vor in Ägypten. Zur Mutter pflegt der Beschwerdeführer fernmündlichen Kontakt über Skype.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die er seit ca. 11 Monaten (dh. seit ca März 2015) kennt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat vier Kinder aus erster Ehe (einen 16-jährigen Sohn, 9-jährige Zwillingsschwestern und eine 7-jährige Tochter). Der 16-jährige Sohn und eine der 9-jährigen Zwillingsschwestern leben beim geschiedenen Ex-Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die anderen zwei Kinder leben im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Zu den Kindern hat der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Sozialpädagogin tätig und muss Dienste bis 21:00 Uhr und teilweise Nachtdienste verrichten. Während ihrer beruflichen Abwesenheit zu Zeiten außerhalb der Schul- oder Hortzeit übernimmt der Beschwerdeführer die Betreuung der im Haushalt seiner Ehefrau lebenden Stiefkinder, zu denen er ein liebevolles Verhältnis pflegt. Beim Vater der Kinder könnten diese (im Fall von Nachtdiensten der Mutter) auch übernachten.

Bis zu seiner Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebte der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung. Nun wird er von ihr unterstützt. Er ist aktuell nicht erwerbstätig, besitzt jedoch eine (unter der Voraussetzung der Zulässigkeit der unselbständigen Beschäftigung getätigte) Zusage für eine Beschäftigung als Stallgehilfe in Teilzeit.

Weitere enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich oder einem anderen europäischen Staat gibt es nicht, doch hat er hier freilich Bekannte, in England lebt ein Cousin des Beschwerdeführers.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Kinder haben keine die EU-Innengrenzen überschreitende Grenzbewegung gesetzt (oder beabsichtigt), bei der sie vom Beschwerdeführer begleitet worden wären oder bei der er ihr (ihnen) nachgezogen wäre.

Der Beschwerdeführer besucht beim WIFI Niederösterreich im Zeitraum von 14.09.2015 bis 25.05.2016 einen Pflichtschul-/Hauptschulabschlusskurs (der ihn von Montag bis Freitag, 8:00 bis 14:00 Uhr zeitlich in Anspruch nimmt). Er hat im Februar 2015 einen sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz besucht. Er hat an Deutschkursen im Zeitraum April bis Juni 2014 im Ausmaß von 4 Wochenstunden sowie März bis Juni 2014 im Ausmaß von (zusätzlich) 2 Stunden und im Zeitraum von 01.09.2014 bis 26.09.2014 im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Einen förmlichen Nachweis seiner Deutschkenntnisse kann der Beschwerdeführer nicht vorlegen, es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich in der Verhandlung phasenweise auf sehr einfachem Niveau in Deutsch verständlich zu machen; im Übrigen wurde auf die Hilfe der anwesenden Dolmetscherin zurück gegriffen.

Der Beschwerdeführer ist weder seit mindestens einem Jahr (iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG 2005) geduldet noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten und zur behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungs- und Rückkehrsituation

Die unter Punkt 1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen zur Situation in Ägypten beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 24.09.2015; Home Office, Country Information and Guidance, Egypt: Muslim Brotherhood, 30.09.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, "Die Muslimbruderschaft", August 2015).

Diese Informationen wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Gelegenheit zur Äußerung schriftlich zur Kenntnis gebracht (auf eine ergänzende Erörterung im Rahmen eines weiteren Verhandlungstermins wurde verzichtet). Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das die aus diesen Informationen gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer vom ägyptischen Staat nicht als Aktivist oder Proponent der Muslimbrüderschaft angesehen werden würde (und folglich aus diesem Grund wahrscheinlich keine Gefährdung von dieser Seite zu befürchten hätte), ernsthaft in Frage stellen könnte, sondern hat dazu vorgebracht, dass er wegen unterstellter politischer Gesinnung einer Gefährdung ausgesetzt wäre, "würde er den ägyptischen Behörden gegenüber offenlegen, dass er (wenn auch vor einiger Zeit) finanzielle Unterstützung durch die Muslimbrüder angenommen hat". Dass diese Befürchtung realistisch ist, hält das Gericht aber - auch vor dem Hintergrund der Berichtslage - nicht für plausibel. Die Berichtslage enthält kein Indiz dafür, dass staatliches Vorgehen pauschal auch gegen Personen aus der Bevölkerung gerichtet wäre, die mit den Muslimbrüdern nur insofern in Verbindung standen, als sie von diesen früher unterstützt wurden, sich von diesen aber abgewandt haben. Dass die Verbindung des Beschwerdeführers zur Muslimbrüderschaft über den Empfang von Unterstützungsleistungen nicht hinausgegangen und insbesondere auch nicht in eine tatsächliche Mitgliedschaft übergegangen ist, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er hat bestätigt, kein Mitglied gewesen zu sein, sondern von der Muslimbrüderschaft gleichsam "umworben" worden zu sein (Zitat: "Sie haben nicht nur mir geholfen, auch anderen Familien auch Freunden und Onkeln von mir, sie haben sich gut verkauft, nur damit man sie wählt, aber ich war nicht Mitglied"). Er gab sinngemäß auch an, dass er den Forderungen der Muslimbrüderschaft, er möge die Bruderschaft (sozusagen im Gegenzug) unterstützen, nicht Folge geleistet habe, was schließlich der Grund für die Angriffe von Anhängern der Muslimbrüderschaft auf das Lokal gewesen sei, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Es erscheint insgesamt vor dem Hintergrund dieser Aussagen und der Berichtslage nicht realistisch, dass auch solche Personen, die bloß in das Blickfeld der Muslimbrüderschaft geraten und von diesen noch zur Zeit vor dem Sturz Mursis gleichsam durch Zuwendungen "umworben" worden sind, aktuell mit einer Bedrohung zu rechnen haben. Dabei kann ins Kalkül gezogen werden, dass der Beschwerdeführer selbst behauptet, Opfer von Angriffen der Muslimbrüder geworden zu sein und dass Gleiches auch seinen Brüdern widerfahren sei, die jedoch in Ägypten verblieben und - Gegenteiliges wurde nicht behauptet - in weiterer Folge unbehelligt geblieben sind. Auch sonst weist der Beschwerdeführer kein besonderes Merkmal auf, das ihn in den Augen des ägyptischen Staates oder der Gesellschaft in den Verdacht geraten lassen könnte, "aktiver" Unterstützer dieser Gruppierung gewesen zu sein.

Dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, gegen allfällige neuerliche Bedrohungen durch Anhänger der Muslimbrüderschaft staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der ägyptische Staat grundsätzlich ein funktionierendes Staatswesen mit Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden aufweist. Hinweise darauf, dass diese Einrichtungen in Bezug auf eine Person in der Lage des Beschwerdeführers untätig wären, sind nicht verifizierbar.

2.2. Zur Integration, Privat- und Familienleben etc

Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volksgruppenzugehöriger und sunnitischer Moslem, hält das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft. Die sonstigen Feststellungen folgen im Wesentlichen dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers, welches zum Teil durch Urkunden und die Aussagen seiner Ehefrau belegt ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. Die festgestellte Arbeitsfähig- und -willigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seiner glaubhaften Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt mit seiner Erwerbstätigkeit im Landwirtschafts- und Gastronomiebereich bestreiten können und habe nach illegaler Einreise in Griechenland auch dort in der Landwirtschaft gearbeitet.

Dass kein "Freizügigkeitssachverhalt" (keine grenzüberschreitende Bewegung der Ehefrau und/oder der Stiefkinder des Beschwerdeführers, bei der dieser sie begleitet hätte oder ihnen nachgezogen wäre) vorliegt, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt. Es liegt auch sonst kein Hinweis darauf vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Über Beschwerden gegen Bescheide in Rechtssachen wie der vorliegenden, einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 2 B-VG, §§ 3, 7 BFA-VG). Die Beschwerdesache unterliegt mangels einschlägiger abweichender Bestimmungen der Einzelrichterzuständigkeit (§ 6 BVwGG). Die Beschwerde ist überdies fristgerecht und auch sonst zulässig.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

3.1.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher unberechtigt.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe für sich geltend machen können. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob § 8 AsylG 2005 einschränkend dahin ausgelegt werden darf, dass subsidiärer Schutz - abweichend vom bisherigen Verständnis dieser Gesetzesbestimmung - nur noch in jenen Fällen in Betracht kommt, die von der (gemäß der Rechtsprechung des EuGH wesentlich enger auszulegenden) Bestimmung des Art. 15 RL 2004/83/EG erfasst sind (siehe zum - im Vergleich zu § 8 AsylG 2005 engeren - Verständnis des EuGH von subsidiärem Schutz nach der zitierten Richtlinie das Urteil EuGH [Große Kammer] 18.12.2014, C-542/13 M'Bodj).

Denn der Beschwerdefall ist in dem Punkt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten weder in wirtschaftlicher Hinsicht noch aus medizinischen Gründen oder Ähnlichem in eine ausweglose Lage geriete, jedenfalls auf Sachverhaltsebene völlig unstrittig:

3.2.3. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Ägypten aufgewachsen, dort den Großteil seines Lebens verbracht, eine Eisenschmiedausbildung absolviert und in der Landwirtschaft und in der Gastronomie gearbeitet hat, und jedenfalls auf Familienangehörige zählen und mit einer Unterkunftsmöglichkeit rechnen kann. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, sich längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.2.4. Das Vorliegen von in Ägypten nicht behandelbaren Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall irgendein Anhaltspunkt (eine in der Verhandlung erwähnte Hämorrhoidenbehandlung kann hier außer Betracht bleiben).

3.2.5. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Ägypten aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.2.6. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.2.7. Daher ist der Beschwerde auch hinsichtlich von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Erfolg versagt.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels; Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.2. Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall

3.3.2.1. Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG 2005 kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde - auf die Ausführungen iZm. § 8 AsylG 2005 verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.2.2. Kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als begünstigter Drittstaatsangehöriger) oder sonstiges Aufenthaltsrecht

Bei der Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch darüber befinden, ob die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 FPG - ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - erfüllt ist (vgl. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Bei bestehendem Aufenthaltsrecht wäre eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4, 5 FPG zu prüfen, womit eine Rückkehrentscheidung nach Abs. 1 und 2 ausscheidet. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich entweder aus der bescheidmäßigen Zuerkennung oder ex lege (kraft Unionsrechts) ergeben.

Ein bescheidmäßig eingeräumtes Aufenthaltsrecht besitzt der Beschwerdeführer nicht. Zu prüfen ist daher, ob ihm ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus generell-abstrakten Rechtsquellen zukommt. Auch dies ist zu verneinen:

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der sog. Unionsbürgerrichtlinie, RL 2004/38/EG, käme für den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen nur in Betracht, wenn er Familienangehöriger eines Unionsbürgers wäre, den er beim Aufenthalt in einem anderen EU-Aufnahmestaat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, begleitet oder ihm dorthin nachzieht (Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG, vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0239, mit Hinweisen auf EuGH 08.03.2011, Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, und die dazu ergangene Folgerechtsprechung). Diese Rechtsposition kommt für den Beschwerdeführer schon deswegen nicht in Betracht, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die in Frage kommenden "Ankerpersonen" in einem anderen EU-Aufnahmestaat (dh. einem anderen Staat als Österreich) ihren Aufenthalt genommen hätten und ihnen der Beschwerdeführer dorthin nachgezogen wäre oder sie begleitet hätte (vgl. VwGH aaO, mwN; EuGH 04.11.2012, Rs. C-40/11, Iida, Rn. 61 ff). Nichts anderes gilt, wenn man die Situation des Beschwerdeführers und der "Ankerpersonen" im Lichte des allgemeinen primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV bzw. des einschlägigen Abkommens beurteilt (vgl. EuGH 12.03.2014, Rs. C-456/12, O. und S., Rn. 50 ff).

Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die RL 2004/38/EG berufen und besitzt daher auch nicht die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass ihm kein (unmittelbar) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Ein solches könnte sich nämlich auch auf primärrechtlicher Grundlage aus dem Status der Unionsbürgerschaft ergeben, und zwar dann, wenn im Sinn der mit dem Urteil des EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Ruíz Zambrano, eingeleiteten Judikatur durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den Beschwerdeführer der effektive Genuss des Kernbestands der Rechte eines Unionsbürgers (der "Ankerpersonen") beeinträchtigt wäre. Ein Unionsbürger (hier: die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Stiefkinder) dürfen sich durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in Österreich nicht de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes - nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, denen sie angehören - zu verlassen (VwGH 28.08.2012, 2011/21/0239, mit Hinweis auf Rn. 66 des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci u. a.). Ein solcher Zwang entsteht im Beschwerdefall jedoch nicht. Die in Frage stehenden "Ankerpersonen" sind auf den Weiterbestand des Aufenthalts des Beschwerdeführer nicht in einer solchen Weise "angewiesen", wie es die Kinder waren, deren Situation dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano zugrunde lag. Der EuGH stellt darauf ab, ob der Drittstaatsangehörige für den betroffenen Unionsbürger "die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge" ausübt (EuGH 06.12.2012, Rs. C-356/11 und C-357/11, O. und S.). Dies ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht gegeben, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers als Erwachsene (und zudem Erwerbstätige) für sich selbst und ihre Kinder sorgen kann. Ein aus der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer resultierender faktischer Zwang (für die Ehefrau und ihre Kinder), das Unionsgebiet zu verlassen, kann daher nicht gesehen werden. Der bloße Wunsch, die Zusammenführung mit einem Angehörigen - im weitesten Sinn - zu betreiben, reicht nicht für die Annahme aus, dass die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts zur Folge hat, dem Unionsbürger den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, zu verwehren (EuGH 08.05.2013, Rs. C-87/12, Ymeraga, Rn. 39).

Der Beschwerdeführer besitzt daher auch unmittelbar kraft Gesetzes bzw. kraft Unionsrechts kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer des Asylverfahrens vorläufig berechtigt, er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es liegen auch keine Hinweise für ein Aufenthaltsrecht in einem sonstigen EU-Staat vor. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1, 2 FPG) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

3.3.2.3. In einem nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, verbunden mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 57 AsylG 2005 hat.

Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG).

Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht.

3.3.2.4. Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist".

Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Was die - abgesehen vom geltend gemachten Familienleben - vorgebrachten Aspekte der Integration (Deutschkurse, Beschäftigungszusage, Erste Hilfe Kurs) betrifft, ist auf die relativ schwache Ausprägung (und folglich geringe Gewichtung) dieser Integrationsmerkmale und die noch kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie darauf hinzuweisen, dass er noch über Bindungen in seinem Herkunftsstaat verfügt. Seit der Asylantragstellung am 24.01.2014 war der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für die Dauer des Asylverfahrens nur vorläufig berechtigt, weshalb er während dieser Zeit nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird also dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Soweit die Aufrechterhaltung der vom Beschwerdeführer eingegangenen familiären Bindungen berührt ist, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer (und sein Umfeld) durfte(n), wie ausgeführt, bei Eingehen dieser Bindungen nicht darauf vertrauen, dass er einen gesicherten Aufenthalt in Österreich hat. Zudem mag es zutreffen, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und ihren Kindern zu belastenden Folgen für die Familie führt. Zu den vorgebrachten Aspekten der Kinderbetreuung ist jedoch festzuhalten, dass es schwierig sein mag, aber keineswegs ausgeschlossen ist, eine Betreuung zeitweise auch auf andere Art als durch den Beschwerdeführer zu organisieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Trennung von seiner Ehefrau zur Erwirkung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus wäre ihm und ihr (auch angesichts der Bedürfnisse der Kinder und ihres Betreuungsbedarfs) nicht zumutbar, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0162), wonach berücksichtigt werden darf, dass es einem Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens auch frei stünde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels - insbesondere zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau - zu beantragen, wobei die Inlandsantragstellung jedenfalls zuzulassen ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist. Auch ein noch offener Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts stünde der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, und zwar auch nicht aus Ermessenserwägungen (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0364 unter Hinweis auf VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, sowie VwGH 21.12.2010, 2010/21/0214, mwN). Soweit der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass "aktuell eine allzu strikte Auslegung der einschlägigen fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Vorschriften unter Umständen gleichheitswidrig wäre, dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es die österreichische Bundesregierung in der gesamten 2. Hälfte des Jahres 2015 weitgehend unterlassen hat, die entsprechenden Normen überhaupt anzuwenden", ist ihm zu erwidern, dass selbst für den Fall, dass das mit diesem Vorbringen Behauptete zutreffen sollte, für die Beschwerde mit diesem Vorbringen nichts gewonnen wäre, weil der Gleichheitssatz kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten gewährleistet (vgl. VfSlg. 7836/1976, 15.136/1998, 19.587/2011). Bei einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die vorgebrachten Nachteile vom öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des geordneten Migrations- und Fremdenwesens überwogen werden und der Eingriff das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens daher verhältnismäßig ist.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Rückkehrentscheidung erfolgte daher zu Recht.

3.3.3. Bestimmung einer Frist

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im Beschwerdefall sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, die für die freiwillige Ausreise gesetzte Frist (angesichts der in Gang befindlichen bzw. abzuschließenden Ausbildungsschritte des Beschwerdeführers und der nicht zu leugnenden Schwierigkeiten bei den allenfalls zu treffenden Vorkehrungen für eine geeignete Kinderbetreuung) auf vier Wochen zu verlängern.

3.3.4. Ergebnis

Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier (statt zwei) Wochen festgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bzw. des real risk s die in Pkt. II.3.1.1. zitierte Rechtsprechung; zum subsidiären Schutz s die in Pkt. II.3.2. zitierte Rechtsprechung und Rechtslage; zu den Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung s die in den Punkten II.3.3.1., II.3.3.2.2., zitierte Rechtsprechung; zu Gesichtspunkten der Abwägung nach Art. 8 EMRK die in II.3.3.2.4. zitierte Judikatur), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wurden ansonsten eindeutige Rechtsvorschriften angewendet und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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