W149 2125609-1•BVwG W149 2125609-1
W149 2125609-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2016
Dauer der Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung,<br/>gelindestes Mittel, Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentliche Interessen, Provisorialverfahren,<br/>Schaden, Untersagung der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren,<br/>Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
W149 2125609-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Transportleistungen Forstbetrieb Flachgau-Tennengau" der Auftraggeberin Österreichische Bundesforste AG (vergebende Stelle: Forstbetrieb Flachgau-Tennengau) auf Grund des Antrages der XXXX, vom 02.05.2016 wie folgt beschlossen:
A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer des
beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2125610-1 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages für die Lose 1, 6 und 8 untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Transportleistungen. Die Antragsgegnerin ist die Österreichische Bundesforste AG.
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe von Dienstleistungen in insgesamt acht Losen (Transportleistungen für den Forstbetrieb Flachgau-Tennengau, je ein Los für ein namentlich näher bezeichnetes Fortsrevier) durch.
Im Rahmen dessen erfolgte am 15.03.2016 eine Bekanntmachung österreich- und am 19.03.2016 EU-weit.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 12.04.2016. Die Antragstellerin gab ihr Angebot zu den Losen 1, 6 und 8 fristgerecht ab. Am selben Tag erfolgte Angebotsöffnung durch die Antragsgegnerin im Beisein der Bieter.
Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag für die Lose 1, 6 und 8 einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am 20.04.2016 unter Angabe der präsumtiven Bestbieterin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2016 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidungen der Österreichischen Bundesforste Antragsgegnerin (ÖBF), vertreten durch den Forstbetrieb Flachgau-Tennengau als vergebende Stelle im Verfahren "Transportdienstleistungen Forstbetrieb Flachgau-Tennengau"
die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Fa. XXXX für nichtig erklären,
in eventu
die Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose 1, 6 und 8 zugunsten der der Fa. XXXX für nichtig erklären,
in eventu
das Vergabeverfahren "Transportleistung Forstbetrieb Flachgau-Tennengau" für nichtig erklären.
Des Weiteren wurden die Anträge
auf Ersatz der Pauschalgebühr
sowie
auf Akteneinsicht nach Vorlage des Vergabeaktes
gestellt.
Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2125610-1 geführt.
Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung gestellt:
Der Österreichischen Bundesforste Antragsgegnerin (ÖBF), vertreten durch den Forstbetrieb Flachgau-Tennengau als vergebende Stelle im Verfahren "Transportleistungen Forstbetrieb Flachgau-Tennengau" wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung (des) Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt,
das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen;
in eventu
das Vergabeverfahren bezüglich der Lose 1, 6 und 8 fortzusetzen;
in eventu
den Zuschlag über die ausgeschriebenen Leistungen zu erteilen;
in eventu
den Zuschlag über die ausgeschriebenen Leistungen in den Losen 1, 6 und 8 zu erteilen.
Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF), vertreten durch den Forstbetrieb Flachgau-Tennengau als vergebende Stelle (aufzugeben),
der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 09.05.2016 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
In der Stellungnahme machte die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Sinne, dass die Fortführung des gesamten oder eines Teils des Verfahrens gänzlich zu unterlassen bzw. die Zuschlagserteilung für alle Lose zu untersagen, sei überschießend und rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 20.04.2016, nämlich am 02.05.2016, eingebracht wurde. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG war bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen, dass das Ende derselben auf eine Samstag viel. Der Antrag war daher am Montag, den 02.05.2016 rechtzeitig eingebracht.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) aa) BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Transport-Dienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.
Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (§§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG 2006)
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin lediglich Angebote für einen Teil der Lose, nämlich 1, 6 und 8, gelegt hatte. Daher können ihre Interessen durch eine Zuschlagserteilung bezüglich der übrigen Lose nicht betroffen sein. Dem Antrag ist daher nur in Bezug auf die Zuschlagserteilung für die Lose 1, 6 und 8 stattzugeben (§ 328 Abs. 1 BVergG 2006)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.
Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.
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