BVwG L511 2122483-1

L511 2122483-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Erkrankung, ersatzlose Behebung, zumutbare<br/>Beschäftigung

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BVwG L511 2122483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2122483.1.00

Spruch

L511 2122483-1/16E

Im Namen der Republik!

Schriftliche Ausfertigung des am 04.05.2016 verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.02.2016, Zahl: XXXX , nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 16.02.2016, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht erstmalig seit 05.09.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 10/2).

1.1.1. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2015 wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Konditorgehilfe bzw. als Kellner unterstütze, wobei der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse (OZ 13/B).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 15.12.2015 bis 25.01.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 1).

1.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme [Anm: als Kellner] bei der Firma XXXX [im Folgenden: L] durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

1.2.2. Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 07.01.2016, beim AMS eingelangt am 08.01.2016, erhob der der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 2).

2.1.1. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem Dienstverhältnis sehr interessiert gewesen sei.

3. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

3.1. Das AMS führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Verlauf des Vorstellungsgespräches sowie die Zumutbarkeit der Arbeit durch (AZ 3-6).

3.2. Mit Bescheid vom 16.02.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 19.02.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).

3.2.1. Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass es zu unterschiedlichen Angaben bezüglich des Vorstellungsgespräches kam und dem Dienstgeber mehr glauben zu schenken sei, da dieser kein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. (Relevante) gesundheitliche Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Tätigkeit lägen auch nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer arbeitsunwillig sei.

3.3. Mit Schreiben vom 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 07.01.2016 und verwies auf sein bisheriges Vorbringen sowie seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (AZ 8-9).

3.4. Die belangte Behörde legte am 03.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2-6) und führte am 12.04.2016 und am 04.05.2016 (OZ 7, 13) in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Verfahrensparteien teilnahmen.

4.1.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ergebnisbericht des BerufsDiagnostischen Zentrums (BDZ) vor, wonach eine Beschäftigung als Kellner nicht möglich sei.

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2015 beim AMS erstmals einen Antrag auf Leistungsbezug und gab dabei an, an gesundheitliche Einschränkungen in Form einer dermatologischen Erkrankung zu haben.

1.1.1. Am 30.11.2015 nahm das AMS zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine Absage im Rahmen eines Vorstellungstermines im Gastgewerbe erhielt, da er nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt wurde und diesbezüglich wahrheitsgemäß angab, eine Allergie zu haben.

1.1.2. Dem Beschwerdeführer wurden von 04.09.2016 bis 04.02.016 mit zwei Ausnahmen lediglich freie Stellen im Gastgewerbe, darunter auch die gegenständliche Zuweisung vom 10.12.2015, vermittelt.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet an chronischem Handekzem mit Differentialdiagnose Kontaktallergie, und befindet sich deshalb seit längerem in Behandlung.

1.2.1. Im April 2016 wurde der Beschwerdeführer vom AMS an das BDZ zur "Abklärung möglicher Einsetzbarkeiten aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen" zugewiesen. Im Rahmen der dabei durchgeführten medizinischen Begutachtung wurde auf Grund der vorhandenen medizinischen Befunde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Kellner nicht einsetzbar ist.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-10]), sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 7, 13).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Verhandlungsschrift (OZ 7, 13)

  • Befund der dermatologischen Abteilung XXXX (AZ 7/13)

  • Ergebnisbericht des BDZ (OZ 13/A)

  • Auszüge aus dem AMS-Datensystem (OZ 5, 6)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, 7)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 8)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der erkennende Senat folgte den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (OZ 13 S3), dass dem AMS seine gesundheitlichen Einschränkungen von Beginn an bekannt waren, wenngleich diese in der Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2015 nicht erwähnt wurden (OZ 13/B). Der im Akt befindliche Ambulanzbericht vom 16.01.2016 dokumentiert einen Ambulanzbesuch vom 26.08.2015, somit vor erstmaliger Stellung des Antrages auf Leistungsbezug. Dies, sowie der Aktenvermerk vom 30.11.2015, wonach der Beschwerdeführer eine Stelle im Gastgewerbe wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht erhalten habe (OZ 6/9, OZ 5/4), stützen aus Sicht des Senates die Aussage des Beschwerdeführers, dass dem AMS seine Erkrankung (jedenfalls) vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung der Stelle als Kellner im L am 10.12.2015 bekannt war.

2.2.2. Die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Befund der dermatologischen Ambulanz (OZ 7/13). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Erkrankung als Kellner nicht einsetzbar ist, folgt der erkennende Senat den Einschätzungen des BDZ. Das AMS hat den Beschwerdeführer selbst an das BDZ verwiesen, ist dem Ergebnisbericht in der Verhandlung nicht entgegengetreten (OZ 13 S2-3) und es bestehen aus Sicht des Senates auch sonst keine Gründe die Befundung samt Ergebnis des BDZ in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

3.2. Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vom 15.12.2015 bis 25.01.2016 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z4). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht kommt es ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht darauf, ob der Arbeitslose allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet, oder ob der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar gewesen wären (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0206; 20.04.2005, 2004/08/0252). Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH 20.02.2008, 2005/08/0216 mwN).

3.2.2.1. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot zugewiesen, welches ihm objektiv aus medizinischer Sicht nicht zumutbar war, da der Beschwerdeführer auf Grund der vorhandenen dermatologischen Erkrankung als Kellner nicht einsetzbar ist.

3.2.2.2. Soweit das AMS in der Begründung darauf verweist, dass der Dienstgeber zugsichert habe, dass der Beschwerdeführer Gläser nur polieren, jedoch nicht spülen hätte müssen, ist auf die bereits zitierte VwGH-Judikatur zu verweisen, wonach es auf eine allfällige Nachsicht eines Dienstgebers bei der Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit nicht ankommt.

3.2.2.3. Die Zuweisung des Stellenangebotes war daher aus medizinischer Sicht unzulässig.

3.2.3. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

3.2.3.1. Der Beschwerde war daher stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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