BVwG G308 2005108-1

G308 2005108-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2016

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Beitragsgrundlagen, Einkünfte, Geschäftsführer, Gewerbebetrieb,<br/>Pflichtversicherung

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BVwG G308 2005108-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005108.1.00

Spruch

G308 2005108-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 04.12.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm. §§ 25 und 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) BGBl. Nr. 560/1978, sowie § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (im Folgenden: GmbH Co KG) wurde mit 14.12.2000 ins Firmenbuch eingetragen und verfügt über einen mit 02.10.2000 wirksamen Gewerbebeschein zur Ausübung des Bäckereigewerbes gemäß § 94 Z. 29 GewO 1994. Als Kommanditisten der GmbH Co KG sind der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) sowie XXXX (im Folgenden: HW) mit jeweils einer Vermögenseinlage von EUR 3.500,00 im Firmenbuch eingetragen, einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der GmbH Co KG ist die am 27.09.2000 im Firmenbuch eingetragene XXXX (im Folgenden: GmbH). Die GmbH vertritt die GmbH Co KG seit 14.12.2000 als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin selbstständig. Der BF und HW sind jeweils mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Gesellschafter der GmbH und darüber hinaus beide seit 27.09.2000 jeweils selbstständig vertretende handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH.

Der BF unterlag aufgrund seiner Gesellschafterstellung und selbstständigen Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH, welche selbst jedoch nicht der Wirtschaftskammer zugehörte, seit 01.10.2000 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH bezog er seither verhältnismäßig geringe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus seiner Kapitalbeteiligung als Kommanditist der GmbH Co KG erwirtschaftete er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hinsichtlich dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde von der steuerlichen Vertretung des BF - mit der Begründung, es handle sich hierbei nur um Kapitaleinkünfte aus einer Kapitalbeteiligung, welche nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden - der Wegfall aus der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge jährlich beantragt. Bis zum Beitragsjahr 2009 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des BF von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), auch tatsächlich aus der Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ausgenommen und das sich daraus ergebende Guthaben dem BF rücküberwiesen.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2012 wurde dem BF, in Reaktion auf das jährliche Schreiben seiner steuerlichen Vertretung zur Ausnahme der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Beitragsgrundlage, mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlagenberechnung überprüft und festgestellt habe, dass die Einkünfte des BF aus seiner Eigenschaft als Kommanditist der GmbH Co KG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würden.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde sodann seitens der steuerlichen Vertretung des BF die Erstellung eines Bescheides für das Beitragsjahr 2010 beantragt.

3. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 04.12.2012, VSNR:

XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG fest, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF gemäß § 25 GSVG für das Jahr 2010 EUR 2.579,59 monatlich betrage. Die Versicherungsbeiträge würden daher gemäß § 27 GSGV in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 419,18 monatlich und im selben Zeitraum in der Krankenversicherung EUR 197,34 monatlich betragen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 30.11.2011 der Einkommenssteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 06.09.2011) übermittelt worden sei. Dieser weise unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 3.386,01 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.854,74 aus. Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 07.04.1992, GZ 10 ObS 342/91, würden diese Einkünfte zur Gänze auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtige Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH zugerechnet werden, da ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft entfalte, sich nur dann mit dem geringen Geschäftsführerentgelt begnüge, wenn durch den Betrag, den er als Gesellschafter zu erwarten habe, seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausreichend abgegolten werde. Analog dieser Entscheidung sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da die Einkünfte des geschäftsführenden Gesellschafters aus selbstständiger Arbeit keinesfalls angemessen bzw. ortsüblich seien und keinem Fremdvergleich standhalten würden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) der steuerlichen Vertretung des BF vom 07.01.2013 welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 08.01.2013 einlangte.

Es werde die "einkommensteuerbescheidmäßige" Festsetzung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für das Jahr 2010 beantragt. Dies mit der Begründung, dass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb einen Gewinnanteil als Kommanditist im Sinne einer kapitalistischen Beteiligung an der GmbH Co KG darstellen würden. Diese Einkünfte seien nicht sozialversicherungspflichtig und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des OGH vom 07.04.1992, GZ: 10 ObS 342/91, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine gesetzliche Grundlage für die gewählte Vorgangsweise sei nicht vorhanden und ohne Prüfung des Einzelfalles, dass die Höhe eines Geschäftsführerbezuges nicht fremdüblich sei, sei auch eine diesbezügliche pauschale Feststellung gesetzlich und verfassungsrechtlich nicht gedeckt. Die Geschäftsführertätigkeiten würden keinesfalls das Ausmaß von 15 Stunden monatlich je Geschäftsführer ausmachen, wofür jeder Geschäftsführer monatlich ein Entgelt von EUR 500,00 (jährlich EUR 6.000,00) bzw. EUR 33,33 pro Stunde erhalte. Dies würde einen Geschäftsführergehalt von EUR 5.700,00 bei Vollbeschäftigung entsprechen. Die selbstständigen Einkünfte von EUR 3.386,01 würden sich - ausgehend von EUR 6.000,00 - nach Abzug des Gewinnfreibetrages von 13 % der Basispauschalierung sowie der Sozialversicherung ergeben. Diese steuertechnischen Abzugsbeträge würden das Nettoeinkommen des Einspruchswerbers jedoch nicht vermindern. Die Höhe des Geschäftsführerbezuges sei im vorliegenden Fall schon deshalb als fremdüblich zu qualifizieren, weil die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern vertreten werde. Das Ausmaß der Geschäftsführungsagenden sei aufgrund der Größe und Struktur des Unternehmens so gering, dass rund 30 Stunden pro Monat hierfür jedenfalls ausreichen würden. Die Vergütung von EUR 33,33 pro Stunde sei jedenfalls fremdüblich und angemessen. Die Beteiligung an der GmbH Co KG sei daher eine kapitalistische und der Gewinnanteil gebühre aufgrund des entsprechenden Kapitaleinsatzes. Bei dessen Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass hohe stille Reserven im Anlagevermögen vorhanden seien. Der Gewinnanteil sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung miteinzubeziehen. Es werde um "positive Erledigung" der Beschwerde und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

5. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 15.01.2013 unter Beilage des Vorlageberichts vom 10.01.2013 vorgelegt. Die belangte Behörde führt im Vorlagebericht ergänzend aus, dass Geschäftsführer das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der GmbH seien. Sie würden die Geschäfte der Gesellschaft einerseits im Innenverhältnis führen und andererseits die Gesellschaft zugleich nach außen vertreten. Die Tätigkeiten und die Aufgabenbereiche eines handelsrechtlichen Geschäftsführers seien durchaus mit denen eines leitenden Angestellten vergleichbar. Von beiden werde erwartet, dass sie eigenständig Entscheidungen treffen würden, Probleme frühzeitig erkennen würden und entsprechende Lösungsvorschläge umsetzen würden. Es sei daher gesetzlich vorgeschrieben, dass der Geschäftsführer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sei und ein Ausmaß in Höhe von 15 Stunden pro Monat nicht ausreiche. Wenn der BF behaupte, ein Entgelt in der Höhe von umgerechnet EUR 33,33 zu bekommen, dann würde das einen Monatsbezug in Höhe von EUR 2.666,40 ergeben (zwingend 20 Wochenstunden), bzw. ausgehend von einem Gehalt in Höhe von EUR 5.700,00 bei Vollbeschäftigung, würde dies ein Entgelt von EUR 2.850,00 ergeben. Da die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer zu niedrig seien und einem Fremdvergleich nicht standhielten, seien auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (verstecktes Entgelt) für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen und entspreche dies schon eher einer ortsüblichen Abgeltung seiner Tätigkeit. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 09.01.2013 wurde dem BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.

7. Dieser Aufforderung kam der BF durch ein Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 12.02.2013, beim Landeshauptmann am 18.02.2013 einlangend, nach und führte in Bezug auf die im Vorlagebericht dargestellten ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde aus, dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des OGH, 10 ObS 342/91, mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei, da im zitierten Fall des OGH lediglich Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden seien. Gegenständlich sei jedoch jedem Geschäftsführer für das Ausmaß seiner Arbeitstätigkeit von je 15 Stunden je Monat (EUR 33,33/Stunde) ein monatliches Entgelt von EUR 500,00 zur Auszahlung gebracht worden. Jeder Geschäftsführer sei in seiner Funktion stets nach dem GSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung (voll-)versichert gewesen. Die belangte Behörde vergleiche darüber hinaus den vorliegenden Sachverhalt stets mit der Beziehung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit dessen Gesellschaft in Form einer GmbH; als einer Kapitalgesellschaft. Im verfahrensgegenständlichen Fall liege jedoch eine Gesellschaft in Form einer GmbH Co KG, also einer Personengesellschaft vor. Die belangte Behörde behaupte, dass ein Geschäftsführer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein müsse. Dadurch werde suggeriert, dass jeder Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb zu beschäftigen sei; folglich seien in diesem Ausmaß Beiträge abzuführen. Eine Zitierung der gesetzlichen Grundlagen sei nicht erfolgt, seien auch für diese vermeintliche Subsumtion keine sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen vorhanden und schreibe weder das ASVG noch das GSVG tatsächlich kein Mindestausmaß einer Beschäftigungsdauer eines Geschäftsführers vor. Es sei anzunehmen, dass die Behörde auf die im gegenständlichen Sachverhalt völlig irrelevanten Bestimmungen der §§ 9 und 39 Gewerbeordnung Bezug genommen habe, wo ein Mindestausmaß der Beschäftigungsdauer für einen als Dienstnehmer beschäftigten (Fremd)Geschäftsführer normiert werde. Die belangte Behörde sei darüber hinaus eine Prüfung des Einzelfalles sowie die Zitierung eindeutiger gesetzlicher Grundlagen für das getätigte Vorgehen schuldig geblieben. In weiterer Folge wurde das bisher erstattete Vorbringen des BF wiederholt.

8. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.02.2013, GZ: XXXX, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Die Stellungnahme des BF vom 12.02.2013 wurde der belangten Behörde seitens des Landeshauptmannes von Steiermark mit Schreiben vom 28.02.2013 neuerlich zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

10. In der erneuten Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.01.[gemeint offenbar 03.]2013, welche beim Landeshauptmann am 14.03.2013 einlangte, wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

11 Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die GmbH Co KG wurde mit 14.12.2000 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Firmenbuchnummer FN XXXX ins Firmenbuch eingetragen und verfügt über einen mit 02.10.2000 wirksamen Gewerbebeschein der Bezirkshauptmannschaft XXXX, GZ: XXXX, zur Ausübung des Bäckereigewerbes gemäß § 94 Z. 29 GewO 1994. Als Kommanditisten der GmbH Co KG sind der BF sowie HW mit jeweils einer Vermögenseinlage von EUR 3.500,00 im Firmenbuch eingetragen, einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der GmbH Co KG ist die am 27.09.2000 zur Firmenbuchnummer XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingetragene GmbH. Die GmbH selbst verfügt über keine Gewerbeberechtigung oder ist sonst Mitglied der Wirtschaftskammer und vertritt die GmbH Co KG seit 14.12.2000 als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin selbstständig. Der BF und HW sind jeweils mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Gesellschafter der GmbH und darüber hinaus beide seit 27.09.2000 jeweils selbstständig vertretende handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH.

Seit der Gründung der beiden Gesellschaften hat sich an deren Struktur - außer der Änderung der Rechtsform der GmbH Co KG von einer Kommanditerwerbsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, sowie den Beteiligungsverhältnissen - außer einer einmaligen kleinen Erhöhung der Vermögenseinlage der Kommanditisten der GmbH Co KG - nichts verändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Versicherungspflicht des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG in Bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten ist.

3. Aus dem Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes XXXX, Steuernummer XXXX, vom 06.09.2011 ergeben sich für den BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 die folgenden Einkünfte:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EUR 361,68

2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 3.386,01

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 25.854,74

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit resultieren aus der Tätigkeit des BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und den dafür bezogenen Geschäftsführerbezügen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren aus der Kommanditisten-Beteiligung des BF bei der GmbH Co KG.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden bis einschließlich des Jahres 2009 von der belangten Behörde aus der Bemessung der Beitragsgrundlage ausgenommen. Seit 2010 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt.

Die sich daraus ergebende endgültige Beitragsgrundlage 2010 beträgt EUR 2.579,59 monatlich. Daher betragen die monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 419,18, jene der Krankenversicherung EUR 197,37.

Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Zeitraum, die Arten bzw. Höhe der im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte und die grundsätzliche Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage sowie der monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung unbestritten sind.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus der wiedergegebenen Korrespondenz sowie den Bescheid- und Beschwerdebegründungen und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den gesellschaftlichen Verhältnisse beruhen auf den im Akt einliegenden historischen Firmenbuchauszügen der GmbH Co KG zur FN XXXX vom 29.05.2001, 27.11.2003, 27.01.2004, 05.10.2004 und der GmbH zur FN XXXX vom 26.09.2000, 27.01.2004, 05.10.2004, auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Firmenbuchauszügen vom 03.05.2016, sowie den Angaben des BF bzw. seiner steuerlichen Vertretung.

Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der GmbH Co KG ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Gewerbeschein. Eine eigene Gewerbeberechtigung der GmbH oder eine sonstige Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer kam weder aus dem Akteninhalt hervor noch wurde ein solcher Umstand behauptet.

Bezüglich der Feststellungen zur Einkommenshöhe und der Einkunftsarten des BF wird auf dessen Angaben sowie den im Verwaltungsakt zahlen- und datenmäßig erfassten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid verwiesen. Dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis 2009 nicht der Beitragsgrundlage der Sozialversicherung unterworfen wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die festgestellten Beitragsgrundlagen sowie die Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2010 beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde. Die Berechnung derselben wurde nicht beanstandet und blieb unbestritten. Insoweit deren Höhe aufgrund der Einbeziehung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestritten wird, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Darüber hinaus blieb der Sachverhalt gänzlich unbestritten, insbesondere auch der Umstand, dass der BF aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der Pflichtversicherung des GSVG unterliegt. Strittig ist jedoch, ob die aus der Kommanditisten-Stellung des BF bei der GmbH Co KG resultierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2010 der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind oder nicht. Da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage handelt, wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 04.12.2012 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Der BF bestreitet, dass die aus seiner Kommanditisten-Stellung bei der GmbH Co KG resultierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung nach dem GSVG zugrunde zu legen seien, da er als Kommanditist der GmbH Co KG lediglich über eine Kapitalbeteiligung verfüge, sich daraus keine unternehmerische Tätigkeit ergebe, er nur sein "Kapital arbeiten lasse" und es sich daher um Gewinnausschüttungen handle, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden. Der Beitragsgrundlage seien - wie bisher seit 2000 bis 2009 - nur seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH welche unbestritten der Versicherungspflicht unterliege, zugrunde zu legen.

Die belangte Behörde begründete die Versicherungspflicht des BF aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, die aber nicht der Wirtschaftskammer zugehört, mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und nahm auf Antrag des BF dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Kommanditisten-Stellung bei der GmbH Co KG bis 2009 aus der Beitragsgrundlage aus. Im gegenständlichen Zeitraum 2010 argumentiert die belangte Behörde nun, ohne das eine Änderung der Gesellschaftsverhältnisse eingetreten wäre, dass der BF für diese Tätigkeit keinen angemessenen und fremdüblichen Geschäftsführerbezug erhalte, weshalb die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als verdeckte Geschäftsführerbezüge anzusehen und der Beitragsgrundlage analog der von ihr zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes hinzuzurechnen seien.

1. Zur Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG:

Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" betitelte § 2 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006 lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[...]"

Der Vollständigkeit halber ist hier zur grundsätzlich unbestrittenen Vollversicherungspflicht des BF aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH anzumerken, dass diese im gegenständlichen Fall - wie auch tatsächlich so von der belangten Behörde festgestellt - statt auf § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beruht. Zwar ist der BF Eigengeschäftsführer und zugleich mit 50 % an der GmbH - damit maßgeblich - beteiligt. Der GmbH selbst kommt aber weder eine eigene Gewerbeberechtigung noch eine andere Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu (zumindest ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte und wurde seitens des BF nichts dergleichen behauptet), noch kann sie diese als Komplementärin der GmbH Co KG von dieser ableiten. Eine Pflichtversicherung des BF aufgrund § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG scheidet daher aus (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 mwN). Bei der GmbH Co KG handelt es sich um eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die über die ausschlaggebende Gewerbeberechtigung verfügt und daher selbst als Personengesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Da der BF aber an der GmbH Co KG nur als Kommanditist und nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) direkt beteiligt ist, ist er auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert. Darüber hinaus verfügt der BF offenbar auch nicht persönlich über die erforderliche Gewerbeberechtigung oder eine sonstige Kammermitgliedschaft, weshalb auch § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht zur Anwendung kommt.

Hinsichtlich der Beteiligung des BF als Kommanditist der GmbH Co KG ist jedoch Folgendes auszuführen:

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1999 in Kraft gewesenen Fassung des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 novelliert durch BGBl. I Nr. 139/1998, nahm Kommanditisten einer Kommandit- oder Kommanditgesellschaft generell von der Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Dieser Teil der Bestimmung wurde mit 01.01.2000 aufgehoben. Die diesbezüglichen EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP lauten:

"Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiters zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen 'atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter.

Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine 'selbstständig erwerbstätige Person' ist und ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt.

Erwerbstätigkeit setzt generell eine 'Tätigkeit', also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d.h. auf Einkünfte gerichtet ist. Die Aufgabe der Sozialversicherung beschränkt sich nach herrschendem Verständnis darauf, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätigkeiten entstehen. Wer hingegen nur 'sein Kapital arbeiten lässt', soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand 'Sozialversicherungswesen' (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden."

Voraussetzung der "neuen Selbstständigkeit" iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist daher, dass es sich um eine selbstständig erwerbstätige Person handelt, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, zum Schluss gekommen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbstständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH vom 23. 01. 2008, Zl. 2006/08/0173).

Zudem lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerlichen Tatbestände keinen Raum dafür, eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und damit die im Fall eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden bereits getroffene rechtliche Zuordnung der Einkünfte materiell erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht. Gehen daher aus einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Arten hervor und übersteigen diese die Versicherungsgrenzen, so besteht die Versicherungspflicht gemäß dieser Bestimmung, wenn nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes (ASVG) eingetreten ist (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Daher sollen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", also sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Anm. 25 ,Stand 01.03.2014, rdb.at).

§ 161 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) verweist subsidiär auf die für die offenen Gesellschaften geltenden Vorschriften. Die für offene Gesellschaften normierten Regelungen über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des § 116 UGB gelten daher auch für Kommanditgesellschaften. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich, ebenso wie grundsätzlich zur Erteilung einer Prokura.

§ 164 UGB schließt Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass Handlungen über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen. Der Kommanditist ist als solcher auch nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 UGB), er verfügt lediglich über in § 166 UGB eingeräumten Kontrollrechte und das Recht auf Einsicht der Bücher. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu § 164).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, darüber hinaus zur gegenständlichen Thematik ausgeführt:

"Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in: Krejci, RK UGB § 105, 60 mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 2. Aufl 1997, Rz 2/259).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Jahren aus seiner Stellung als Kommanditist der B GmbH Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte erzielt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Einkommensteuerbescheide keine rechtliche Qualifikation der Einkünfte vorgenommen hätten, ist dem entgegen zu halten, dass sich die beiden Bescheide im Akt befinden und die entsprechenden Einkünfte jeweils als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" bezeichnen. Kommanditisten beziehen als Mitunternehmer auch regelmäßig derartige Einkünfte nach § 23 Z. 2 EStG 1988 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, Zl. 2006/13/0085). Der Beschwerdeführer gibt auch nicht an, welcher konkreten anderen Einkunftsart diese Einkünfte zuzuordnen gewesen sein sollten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in der B GmbH Co KG als Komplementär fungierenden B GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm aber die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der B GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass er nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden.

Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wurde die gegenständliche Pflichtversicherung auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist in der B GmbH Co KG von der belangten Behörde zutreffend bejaht. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat.

Keine Bedeutung hat es schließlich angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Alleingesellschafter der B GmbH im hier relevanten Zeitraum, wenn im Gesellschaftsvertrag über diese GmbH ausdrücklich einzelne Rechte der Generalversammlung und nicht der Person des Beschwerdeführers als Gesellschafter eingeräumt wurden."

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass der BF auch - oder auch schon alleine - aufgrund seiner spezifischen Stellung als Kommanditist der GmbH Co KG in Zusammenschau mit der ihm eingeräumten Stellung als zu 50 % beteiligten, jedoch zur selbstständigen Vertretung befugten Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, ebenfalls der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Schon aus den Firmenbuchauszügen der beiden Gesellschaften ergibt sich die festgestellte Konstellation, dass sowohl der BF als auch HW jeweils mit 50 % an der GmbH beteiligt sind. Im ganz konkreten Fall können die Bestimmungen eines wahrscheinlich vorhandenen Gesellschaftsvertrages zu den dort unter Umständen geregelten Erfordernissen für ein gültiges Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses (bei jeweils 50 % Anteil höchstwahrscheinlich Einstimmigkeit) insofern vernachlässigt werden, als sowohl der BF als auch HW jeweils selbstständig und für sich alleine, ohne die Zustimmungserfordernisse des anderen, mit der Geschäftsführung der GmbH betraut sind und demnach die gewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen alleine durchführen können. Die GmbH wiederum ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der GmbH Co KG und sind es grundsätzlich die Komplementäre, die im gesetzlich vorgesehenen Modell die ordentliche Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft besorgen. Dies ist auch tatsächlich der Fall und ist die GmbH als einzige Komplementärin der GmbH Co KG auch als deren alleinige und selbstständig vertretende Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen.

Aus den angeführten Normen und der zitierten Rechtsprechung ist ersichtlich, dass der BF im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion rechtlich dazu ermächtigt ist, mittelbar die ordentliche Geschäftsführung GmbH Co KG zu besorgen und würde es nach der oben zitierten Rechtsprechung schon für eine Zurechnung genügen, dass ihm seine rechtliche Stellung die Möglichkeit einräumt, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen. Im Gegensatz zum Sachverhalt des Verwaltungsgerichtshofes hat der BF im konkreten Fall aber nicht nur die Möglichkeit der Beeinflussung, er führt de-facto persönlich die Geschäfte der GmbH Co KG als "Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin". Aus der zitierten Entscheidung des VwGH kann darüber hinaus geschlossen werden, dass es nicht von Relevanz ist, wieviele Stunden der BF monatlich für die Geschäftsführung der GmbH (und damit indirekt der GmbH Co KG) aufwendete und, dass er in seiner Eigenschaft als Kommanditist nicht "aktiv tätig" gewesen sein mag.

Somit besteht für den BF nicht nur hinsichtlich seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sondern auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der GmbH Co KG als deren Kommanditist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht.

2. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage:

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (§ 25 Abs. 3 GSVG).

Der BF übt zwei die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeiten - nämlich jene als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und jene als unternehmender Kommanditist der GmbH Co KG - aus. Er erwirtschaftet aus diesen beiden Erwerbstätigkeiten die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, welche gemäß § 25 Abs. 1 iVm. Abs. 3 GSVG beide für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.

Gegenständlich ist es daher nicht von Relevanz, ob der BF seine Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH im fremdüblichen Ausmaß mit einem fremdüblichen Geschäftsführerbezug ausgeübt hat oder nicht und ob diesfalls seine Gewinnausschüttungen aus seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH Co KG als verdeckte Geschäftsführerbezüge zu werten und aus diesem Grund der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen wären, da der BF auch in seiner Stellung als Kommanditist - neben der als Gesellschafter-Geschäftsführer -eine weitere, die Versicherungspflicht nach GSVG begründende, Erwerbstätigkeit ausübt und die daraus erwirtschafteten Einkünfte schon deshalb der Sozialversicherung unterliegen.

Wenn man die Gewinnausschüttungen aus der Kommanditgesellschaft wegen Fremdunüblichkeit des Geschäftsführerbezuges als verdeckten Geschäftsführerbezug hätte werten wollen, wären weitergehende Ermittlungen der belangten Behörde erforderlich gewesen. Diesfalls hätten jedenfalls ergänzende Ermittlungen zum tatsächlichen Umfang des Betriebes (Mitarbeiter, Auftragslage, Arbeitsbelastung), zur rechtlichen Ausgestaltung (Gesellschaftsverträge, GmbH bei weiteren Unternehmen als Geschäftsführer/Komplementär tätig, etc.) sowie zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften erforderlich gewesen.

Der Einkunftssteuerbescheid - sowohl hinsichtlich der Zuweisung der Einkunftsarten als auch der Einkunftshöhen - blieb vom BF unbestritten. Ebenso wenig hat sich der BF über die grundsätzliche Berechnung und die sich daraus ergebende Beitragsgrundlage sowie Versicherungsbeiträge beschwert. Diesbezügliche Ausführungen können daher unterblieben.

Es wird abschließend hinsichtlich des Vorbringens der steuerlichen Vertretung des BF in der gegenständlichen Beschwerde vom 07.01.2013, wonach sich die selbstständigen Einkünfte von EUR 3.386,01- ausgehend von EUR 6.000,00 - nach Abzug des Gewinnfreibetrages von 13 % der Basispauschalierung sowie der Sozialversicherung ergeben und diese steuertechnischen Abzugsbeträge das Nettoeinkommen des Einspruchswerbers jedoch nicht vermindern würden, darauf hingewiesen, dass nach § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG der Investitionsfreibetrag der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen (bzw. der gewinnerhöhend aufgelöste Freibetrag über Antrag außer Ansatz zu lassen) ist. Auch wenn sich mittlerweile anstelle des Investitionsfreibetrages der Gewinnfreibetrag im § 10 EStG findet, ist dieser nicht der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen, weil sich die Zurechnungsregelung ausdrücklich nur auf den Investitionsfreibetrag bezieht (vgl. Shubshizky in ASoK 2011, 28).

Der BF unterliegt nicht nur mit seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH (aufgrund mangelnder Wirtschaftskammerzugehörigkeit der GmbH oder des BF selbst) der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern übt auch als Kommanditist der GmbH Co KG eine die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründende Erwerbstätigkeit aus.

Die belangte Behörde hat im Jahr 2010 damit im Ergebnis zutreffend auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bildung der Beitragsgrundlage zu Grunde gelegt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gewinnausschüttungen aus der Kommanditgesellschaft mangels fremdüblicher Geschäftsführerbezüge des BF als solche zu werten und damit der Beitragsgrundlage zuzurechnen sind.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Berechnung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem GSVG, der mangelnden Kammerzugehörigkeit von Komplementär-GmbHs bei fehlender eigener Gewerbeberechtigung, dem Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse von Personengesellschaften, der Bindung an steuerrechtliche Einstufungen sowie der die Versicherungspflicht nach GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten - insbesondere zu unternehmerisch tätigen Kommanditisten und der Zurechnung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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