L501 2118641-1•BVwG L501 2118641-1
L501 2118641-1Tribunal Administrativo Federal10 de mai. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2118641-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch Verein ChronischKrank Österreich, Obmann, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.07.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
II. Die Zusatzeintragung ist befristet bis 31.07.2018 vorzunehmen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 17.02.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX (in der Folge Dr. A.), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.03.2014, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Vorliegende Funktionseinschränkungen: Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Schulter-Totalendoprothese, Schädigung des Nervus axillaris
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet:
Da es sich um ein einseitiges Schulterleiden handelt, ist in der Gesamtheit die Beweglichkeit (Anhalten beim Ein- und Aussteigen) für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gegeben. Die bP kann mit dem rechten Arm Stangen und Haltegriffe frei benützen, mit dem linken Arm nur Haltestangen. Sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände stehen aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen. Eine Schmerzsituation kann bei Hebebewegungen in der linken Schulter auftreten, diese sind aber nicht unbedingt zur sicheren Beförderung notwendig.
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 02.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.07.2014 gab die bP im Wesentlichen an, unter Schweißausbrüchen und Unwohlsein bei Menschenandrang aufgrund der Möglichkeit ungewollter Berührungen (anrempeln), die wieder starke Schmerzen und Angstzustände auslösen würden, zu leiden; jegliche unkontrollierte Erschütterungen oder Stöße würden starke Schmerzen verursachen, dies wäre in öffentlichen Verkehrsmittel der Fall, da sie keinen Einfluss darauf nehmen könne; im Falle einer Notbremsung des Buses wäre es ihr unmöglich sich mit einem Arm ausreichend festzuhalten und gleichzeitig einen Sturz aufzufangen bzw. einen Sturz zu vermeiden. Die bP legte eine Stellungnahme von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vor, wonach die bP unter anhaltenden Schmerzen, insbesondere bei prompten Bewegungen und Berührungen leide und die bP nicht an einer klassischen Angststörung leide, sondern es sich vielmehr um ein Vermeiden der Schmerzauslösung bei bisher therapieresistenten Schmerzen handle.
In dem von der belangten Behörde sodann eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bei Schulterprothese links und Oberarm-Nervenschädigung besteht eine hochgradige Bewegungseinschränkung im linken Arm, mit Gefühlsverminderung sowie starken Schmerzen bei Bewegung; er hat keine Phobie (insbesondere Agoraphobie oder Klaustrophobie), sondern Angst, dass jemand am Arm ankommt und er dann starke Schmerzen hat. Der rechte Arm samt Hand ist uneingeschränkt brauchbar, er kann sich damit gut an Haltegriffen anhalten. Auch die linke Hand hat eine Greiffunktion jedoch maximal in Höhe Körpermitte. Laut Richtlinien ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (keine hochgradige Funktionseinschränkung beider oberen Extremitäten).
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 09.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde eine Stellungnahme von Prim. Univ. Prof. XXXX , FA für Unfallchirurgie Sporttraumatologie und Sportmedizin, vom 19.02.2015 sowie ein Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 25.02.2015, vorgelegt.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. C.), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.03.2014, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Fachstatus: Es findet sich über der dorsalen Kapsel und ventralen Kapsel ein massiver Druckschmerz, bei Druck auf diese Regionen zuckt der Antragsteller schmerzreflektorisch zusammen. Auch Versuch einer Abduktionsprüfung oder gar Rotationsprüfung kommt es zu einer schmerzreflektorischen Muskelkontraktion und Abwehrbewegung. Weiters findet sich im Bereich des li. Oberarms und, etwas stärker ausgeprägt, am li. Unterarm und an der li. Hand ein Ödem als Zeichen der Hypostase bei hochgradig eingeschränkter Funktion der li. oberen Extremität.
Vorliegende Funktionseinschränkungen: hochgradige Funktionseinschränkung der li. Schulter nach Schulterprothese, Schädigung des Nervus axillaris
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zu den Vorgutachten besteht bzgl. der Einschätzung kein relevanter Unterschied. Bzgl. der Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde in den Vorgutachten zu wenig auf die Schmerzsituation eingegangen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung kommt es zu nachvollziehbaren starken Schmerzäußerungen, das li. Schultergelenk ist sehr druckempfindlich und bewegungsempfindlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Proband, sollte er in einem öffentlichen Verkehrsmittel angerempelt werden oder unkontrollierten Erschütterungen oder Stößen ausgesetzt werden, starke Schmerzen erleidet, so auch im Falle einer Notbremsung. Derartige Beschwerden sind bei Benützung eines PKW nicht zu erwarten.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet:
Der Antragsteller kann kurze Wegstrecken uneingeschränkt zu Fuß zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist uneingeschränkt möglich, der re. Arm kann zum Anhalten verwendet werden. Die Überwindung von Niveauunterschiede von 25-30 cm ist möglich. Es besteht ausreichend Stand- und Gangsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, der re. Arm kann zum Anhalten uneingeschränkt verwendet werden. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind verstärkte Schmerzzustände zu erwarten, wenn der Proband z.B. angerempelt wird oder stärken Erschütterungen ausgesetzt wird. Ebenso sind Schmerzverstärkungen zu erwarten, wenn ein Verkehrsmittel z.B. eine schnelle Kurvenfahrt oder eine Notbremsung durchführt.
Mit Begleitschreiben vom 21.07.2015 wurde der bP der am 21.07.2015 ausgestellte Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 50 vH übermittelt. Der Behindertenpass wurde mit 31.07.2018 befristet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorlägen.
Mit Schreiben vom 11.08.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und verwies dabei insbesondere auf bereits von ihr vorgelegte Befunde.
In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. D.), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden:
Der Klient berichtet, dass er nach dem Bootsunfall eine depressive Stimmung entwickelte, phasenweise auch Suizidgedanken. Er habe dies damals aber verdrängt und versuchte im Leben wieder Fuß zu fassen. Durch die chronischen Schmerzen kam es allerdings teilweise zu einem sozialen Rückzug, er konnte seine Arbeit als selbstständiger Handelsvertreter nicht mehr ausführen. Er hat immer wieder auch Vorträge vor mehreren Menschen halten müssen und fühlte sich in solchen Situationen sehr unwohl. Unter mehreren Menschen, insbesondere auch in öffentlichen Verkehrsmitteln beginnt er zu schwitzen, hat Angstzustände, befürchtet insbesondere, dass jemand bei ihm ankommt, ihn im Bereich der Schulter anstoßt und die schon vorhandenen chronischen Schmerzen noch verstärkt werden - diesbezüglich besteht eine sehr große Fixierung darauf.
Funktionseinschränkung: Anpassungsstörung - längere depressive Reaktion
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet:
Der Klient leidet unter einer phobischen Angst, dass bei Menschenansammlungen in engen Räumen jemand ihn anstoßen könnte und dadurch die ständigen Schmerzen im Bereich der li. Schulter noch verstärkt werden könnten. Diese Vorstellung ist für ihn unerträglich und führt zu einem entsprechenden Vermeidungsverhalten.
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2015, eingelangt am 18.12.2015, zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurden der belangten Behörde sowie der bP die Gutachten von Dr. C und Dr. D. zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde am 21.07.2015 ein Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 50 vH ausgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31.07.2018 befristet.
Bei der bP liegt eine hochgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Schulterprothese, eine Schädigung des Nervus axillaris sowie eine mehrjährige depressive Verstimmung mit gewissen Schwankungen - phasenweise auch Suizidgedanken - vor.
Das linke Schultergelenk ist sehr druck- und bewegungsempfindlich
Die bP kann kurze Wegstrecken uneingeschränkt zu Fuß zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist uneingeschränkt möglich, der rechte Arm kann zum Anhalten verwendet werden. Die Überwindung von Niveauunterschieden von 25-30 cm ist möglich. Es besteht ausreichend Stand- und Gangsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, der rechte. Arm kann zum Anhalten uneingeschränkt verwendet werden. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind verstärkte Schmerzzustände zu erwarten, wenn die bP beispielsweise angerempelt oder stärkeren, unkontrollierten Erschütterungen oder Stößen ausgesetzt wird. Ebenso sind Schmerzverstärkungen zu erwarten, wenn ein Verkehrsmittel z.B. eine schnelle Kurvenfahrt oder eine Notbremsung durchführt. Es ist davon auszugehen, dass die bP in solchen Fällen starke Schmerzen erleidet. Derartige Beschwerden sind bei der Benützung eines PKW nicht zu erwarten.
Die bP leidet unter der phobischen Angst, dass sie in Menschenansammlungen in engen Räumen von jemandem angestoßen werden könnte und sich dadurch die ständigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter noch verstärken könnten. Diese Vorstellung ist für sie unerträglich.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche auf persönlichen Untersuchungen beruhen, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind sowie keine Widersprüche aufweisen. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und werden zudem in den Gutachten Dris. C und Dris. D insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013,
unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sowie Art und Ausmaß von Schmerzen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern.
Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern der bP die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftretenden Schmerzzustände zumutbar sind. Im Hinblick auf die gutachterliche Beschreibung der Auswirkungen der diesbezüglichen Funktionsbeeinträchtigung erreicht die Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens hierdurch ein Ausmaß, welches nach Ansicht des erkennenden Senats im Zusammenhalt mit der aktuell bestehenden psychischen Problematik die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
Die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung ist bis 31.07.2018 zu befristen, zumal laut gutachterlicher Einschätzung sowohl eine Besserung der Funktionseinschränkung der linken Schulter als auch der psychischen Situation möglich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu seitens der belangten Behörde eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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