W208 2100583-2•BVwG W208 2100583-2
W208 2100583-2Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016
Gerichtsgebührenpflicht, Lastschriftanzeige, Mehrbetrag,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsanwälte, Rechtsmittelverfahren,<br/>Verfahrenshilfe
W208 2100583-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.02.2016, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (folgend: LG) zu Zahl 6 Cg 93/11g geführtem Zivilverfahren betreffend € 505.734,58 samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft) erhob die zweitbeklagte Partei - die Verfahrenshilfe genoss - mit Schriftsatz vom 14.09.2012 Berufung gegen das Teilurteil des LG vom 01.08.2012, sowie die erstbeklagte Partei (der nunmehrige Beschwerdeführer) Berufung gegen das Endurteil vom 25.04.2014.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert in oa. Rechtssache die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von €
13. 398,30, zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG sowie den Mehrbetrag iHv € 21,- gemäß § 31 GGG - in Summe sohin €
13. 427,30 - binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen.
3. Mit Berichtigungsantrag (Anm. korrekt: Vorstellung) vom 17.07.2014, focht der Beschwerdeführer den oa. Zahlungsauftrag in seinem gesamten Inhalt an und führte im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeklagte für den gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruch solidarisch hafte. Für die angefallene Pauschalgebühr sei der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 14.11.2012 die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die erhobene Berufung vom 14.09.2012 der Zweitbeklagten bewirke, dass der Erstbeklagte für die weitere Berufung an das Oberlandesgericht, betreffend denselben Klagsanspruch, keine weitere Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten habe.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass die Kostenbeamtin vor Erlassung des Zahlungsauftrages keine Zahlungsaufforderung iSd § 14 GEG (Anm. korrekt § 6a GEG) erlassen habe. Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung sei, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden könne, auch dann zulässig, wenn die Gerichtgebühr mit der Überreichung der Eingabe der begründet und nicht beigebracht worden sei (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0118). Ein Mehrbetrag sei auch dann nicht vorzuschreiben, wenn der Gebührenpflichtige aufgrund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühren entrichte (2006/16/0066). Die Kostenbeamtin habe eine Zahlungsaufforderung zu Unrecht nicht erlassen. Werde ein Zahlungsauftrag erlassen, ohne dass diesem eine Zahlungsaufforderung vorangegangen sei, dann sei dies eine Ermessensentscheidung, bei der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe darzustellen und abzuwägen seien, zu begründen (2006/16/0066). Unrichtig habe der Kostenbeamte den erlassenen Zahlungsauftrag nicht begründet. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag an die zuständige Justizverwaltungsbehörde, diese möge dem Berichtigungsantrag Folge geben und den angefochtenen Zahlungsauftrag vom 02.07.2014 ersatzlos beheben.
4. Mit Bescheid vom 23.12.2014 gab die belangte Justizverwaltungsbehörde der Vorstellung nicht Folge.
5. Der Beschwerdeführer brachte dagegen Beschwerde beim BVwG ein, welches den Bescheid mit Erkenntnis vom 28.07.2015 aufhob, weil keine rechtzeitige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG erfolgt und daher die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits unzuständig war. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die belangte Behörde nicht daran gehindert sei in der Folge neuerlich zu entscheiden, da keine res iudicata vorliege.
6. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2016 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.02.2016) wurden dem Beschwerdeführer in der Sache neuerlich folgende Gebühren zur Zahlung vorgeschrieben:
Pauschalgebühr laut GGG TP 2 € 13.398,30
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--
Mehrbetrag § 31 GGG € 21,--
Gesamtbetrag € 13.427,30
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Erstbeklagter des Grundverfahrens gegen ein Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 25.04.2014 am 27.05.2014 Berufung erhoben - zuvor sei von der Zweitbeklagten des Grundverfahrens, der Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, bereits Berufung gegen ein Teilurteil in derselben Rechtssache erhoben worden - weshalb die genannten Gebühren vorzuschreiben gewesen seien. Eine Lastschriftanzeige dürfe in den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden könne, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen sei (§ 6a Abs. 2 GEG).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. In der Begründung wurden im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht, die schon in der Vorstellung (vgl. Punkt 3) angeführt wurden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass gem. Anm. 4 zu TP 2 die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten sei, auch wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen werde. Die Zweitbeklagte habe nur akzessorisch als Bürge und Zahler für die Bankverbindlichkeiten des Erstbeklagten (den Beschwerdeführer) gehaftet. Gegenstand des Teilurteiles sei die Vorfrage gewesen, inwieweit die Forderung gegen den Hauptschuldner zu Recht bestanden habe, dies sei auch im fortgesetzten Verfahren gegen den Erstbeklagten und im Endurteil Gegenstand gewesen.
8. Mit Schreiben vom 18.03.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen das Teilurteil im Grundverfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 01.08.2012 erhob die zweitbeklagte Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt wurde, am 14.09.2012 Berufung. Die erstbeklagte Partei und der nunmehriger Beschwerdeführer, der keine Verfahrenshilfe genoss, erhob gegen das Endurteil vom 25.04.2014 im selben Verfahren am 27.05.2016 Berufung.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde bereits im ersten Rechtsgang durch die belangte Behörde auf die Rechtslage zu § 12 GGG hingewiesen, nachdem er in der Vorstellung auf die Gebührenfreiheit seiner Berufung beharrte.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Feststellungen des Sachverhaltes des bekämpften Bescheides, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (ungeachtet eines Parteienantrags) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass deren Erörterung in einer mdl. Verhandlung erforderlich wäre, die der rechtkundige Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Folge der Berufungserhebung durch den Beschwerdeführer gegen das Endurteil im Grundverfahren strittig.
Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass einerseits eine Zahlungsaufforderung (gemeint wohl eine Lastschriftanzeige) erlassen hätte werden müssen und andererseits, dass ihm die strittigen Gebühren aus folgenden Gründen nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen: Einerseits bewirke die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Zweitbeklagten, dass der Beschwerdeführer für die weitere Berufung betreffend den selben Klagsanspruch keine weitere Pauschalgebühr nach Anm. 4 zu TP 2 Gerichtsgebührensetz (GGG) in der damals geltenden Fassung zu entrichten habe und andererseits habe es sich beim dem Teilurteil, gegen das die Zweitbeklagte berufen habe, um eine Vorfrage gehandelt; hätte das Erstgericht gegen die beiden Beklagten in einem Urteil abgesprochen, wäre eine gesonderte Berufung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen.
Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
3.2.1. Zur Vorschreibung des Mehrbetrages ohne vorangehende Zahlungsaufforderung
Werden die nach § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 (GEG) durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
§ 6a Abs. 2 GEG lautet:
"Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Der hervorgehobene letzte Satz hat seinen Ursprung im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wo mit Art. 6 Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 (GenRÄG 2006) die Vorgängerbestimmung des § 6a Abs. 2 GEG - der § 14 Abs. 2 GEG - wie u. a. ergänzt und seitdem in der geänderten Fassung auf alle Eingaben anzuwenden ist, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17.08.2006 begründet wurde (was im vorliegenden Fall zutrifft):
"Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
1421 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien (Seite 26) führen dazu aus (Hervorhebungen durch das BVwG):
"Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0118; VwGH 29.7.2004, 2004/16/0091; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0275; VwGH 30.6.2005, 2005/16/0101) steht zwar die Vorgangsweise bei Nichtentrichtung einer Gerichtsgebühr - nämlich entweder zunächst Erlassung einer Zahlungsaufforderung oder aber sogleich Erlassung eines Zahlungsauftrags - im Ermessen der Behörde, doch hat die Behörde diese Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen und im Fall einer sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrags die dafür maßgebenden Erwägungen in einer Entscheidungsbegründung darzulegen. Nun erfolgt die Gebührenvorschreibung in erster Instanz durch Kostenbeamte, die in der Regel die Leiter der jeweiligen Geschäftsabteilung sind, daher auch noch eine Vielzahl anderer Agenden zu versehen haben, nicht rechtskundig sind und im Besonderen auch über keine vertieften Kenntnisse des Gerichtsgebührenrechts verfügen. Im Regelfall ist der Kostenbeamte daher schon nach seinen zeitlichen Ressourcen nicht dazu in der Lage, eine solche Ermessensentscheidung im konkreten Fall nach den vom Verwaltungsgerichtshof vorgezeichneten Kriterien zu begründen. Aus diesen Gegebenheiten ergibt sich nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei praxisnaher Betrachtung für die Parteien immer die Möglichkeit, die Gebühr nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht zu entrichten, sondern damit sanktionslos bis zur nachfolgenden Erlassung einer Zahlungsaufforderung zuwarten zu können. Dies hätte allerdings einen erheblichen Personal- und Zustellaufwand zu Lasten der Justiz zur Folge.
Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, sollen die Fälle, in denen vor Erlassung eines Zahlungsauftrags eine Zahlungsaufforderung im Sinn dieser Ermessensentscheidung ergehen kann, weiter eingeschränkt werden. Schon der geltende § 14 Abs. 2 GEG 1962 sieht eine solche Einschränkung für den Fall vor, dass ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch macht, dann jedoch die Einziehung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall ist zwingend sogleich - also ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung - mit Zahlungsauftrag vorzugehen.
Künftig soll es noch einen weiteren Fall der obligatorischen Erlassung eines Zahlungsauftrags ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung geben. Es ist dies der Fall, in dem durch die Überreichung einer Eingabe eine Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1, 2, 3 oder 4 des Gerichtsgebührengesetzes anfällt. Diese Konstellation ist also beispielsweise nicht gegeben, wenn ein Protokollarantrag aufgenommen wird, wenn ein prätorischer Vergleich geschlossen wird oder wenn im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens ein "höherwertiger" Vergleich geschlossen wird und dadurch eine "Ergänzungsgebühr" gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG anfällt. Wenn aber die Fälligkeit einer Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 bis 4 GGG durch die Überreichung einer Eingabe eintritt, wie etwa durch die Einbringung einer Klage, eines Schriftsatzes mit Klagsausdehnung, einer Rechtsmittelschrift oder eines Exekutionsantrags, so ist bei Unterbleiben einer vollständigen Gebührenentrichtung grundsätzlich sogleich mit Zahlungsauftrag vorzugehen.
Eine Ausnahme hievon tritt nur ein, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles angenommen werden kann, dass die Unterlassung der vollständigen Gebührenentrichtung ihre Ursache ausschließlich in fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen über seine Zahlungspflicht und deren Ausmaß hat. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise auch bei der hier behandelten Konstellation zunächst eine Gebührenvorschreibung mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. Von fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen im erwähnten Sinn kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht zurechnen lassen muss. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrags in der hier gegenständlichen Konstellation kommt somit jedenfalls nur bei unvertretenen Parteien in Betracht.
Soweit nach den nunmehrigen Darlegungen sofort ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist, kann mit diesem - unter den dort genannten Voraussetzungen - auch der Mehrbetrag nach § 31 GGG vorgeschrieben werden.
Die Änderung des § 14 GEG 1962 tritt gemeinsam mit den übrigen Teilen dieses Gesetzes in Kraft und ist auf alle Gebührenfälle anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht nach dem In-Kraft-Treten begründet wird, also in allen Fällen, in denen die die Gebührenpflicht nach Tarifpost 1 bis 4 GGG auslösende Eingabe nach dem In-Kraft-Treten überreicht wird."
Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer zitierten VwGH-Entscheidungen, die auf die Nichteinhaltung der Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen hinsichtlich der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrages abzielen, nicht mehr einschlägig.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt die Gerichtsgebührenbestimmungen kennen musste, sein Rechtsmittel am 27.05.2014 eingebracht und die Gebühr nicht entrichtet, sodass es auf eine fehlende Begründung im Zahlungsauftrag hinsichtlich der Unterlassung einer Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) gar nicht ankommt.
Im Übrigen ist nunmehriger Beschwerdegestand der Bescheid/Zahlungsauftrag vom 12.12.2016. Dort hat die belangte Behörde ausdrücklich auf § 6a Abs. 2 GEG hingewiesen (Seite 2 unten) und ist somit der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im ersten Rechtsgang keinen Zweifel aufkommen ließ, dass er nicht gewillt ist die Gebühr gem. TP 2 zu begleichen.
Der Mehrbetrag wurde daher im Ergebnis zu Recht vorgeschrieben.
3.2.2. Zur Gebührenpflicht des Beschwerdeführers gem. TP 2 GGG
Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt, nach dem eindeutigen Wortlaut gemäß § 12 Abs. 1 GGG, nur der Partei zu der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird. Dem Beschwerdeführer wurde keine Verfahrenshilfe gewährt.
Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei gemäß Abs. 2 leg. cit. den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Folglich gehen die Argumente des Beschwerdeführers ins Leere: Die der Zweitbeklagten bewilligte Verfahrenshilfe bewirkt gerade nicht auch die Befreiung des Erstbeklagten. Daran ändert auch nichts, dass es sich um denselben Klagsanspruch handelt. Wie aus Abs. 2 leg. cit. hervorgeht, müsste der Beschwerdeführer auch Gerichtsgebühren zahlen, wenn er gemeinsam mit der Zweitbeklagten Berufung erhoben hätte, weil die ihr bewilligte Verfahrenshilfe für ihn keine Wirkung entfaltet. .
Zu seinem Argument, eine gesonderte Berufung des Beschwerdeführers wäre nicht notwendig gewesen, hätte das Erstgericht gegen die beiden Beklagten in einem Urteil abgesprochen, wird auf die ständige Rsp des VwGH verwiesen, wonach die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) [...] (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).
Unbestritten hat nicht nur die Zweitbeklagte, sondern auch der Beschwerdeführer als Erstbeklagter ein Rechtsmittel eingebracht.
Aus § 12 Abs. 2 GGG geht im Übrigen eindeutig hervor, dass selbst bei einer gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebrachten, gebührenpflichtigen Eingabe, die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten hat. Also wären dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Gerichtsgebühren auch vorgeschrieben worden, wenn das Erstgericht in einem Urteil über beide Beklagte abgesprochen und dagegen ein gemeinsamer Rechtsmittelschriftsatz eingebracht worden wäre.
Aus der Anm. 4 zu TP 2 GGG (idF BGBl. I Nr. 280/2013) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nach dessen Wortlaut jeder Rechtsmittelwerber die Gebühr einmal zu entrichten hat und er unstrittig einen eigenen Rechtsmittelschriftsatz (Berufung) eingebracht hat, sodass er auch die volle Pauschalgebühr nach TP 2 zu entrichten hat (vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032). Auf die Bindung an den formalen äußeren Tatbestand, wird an dieser Stelle nocheinmal hingewiesen.
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rsp des VwGH wird verwiesen. § 12 GGG und Anm. 4 zu TP 2 treffen eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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