W200 2007975-2•BVwG W200 2007975-2
W200 2007975-2Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W200 2007975-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, vom 28.03.2016, Zl. 821891509 - 160191230, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, reiste erstmals am 02.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 06.12.2012 aus Deutschland rückübernommen. Am 31.12.2012 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.04.2014, Zl. 821891509 - 1602445 /BMI-BFA_STM_RD wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, aus Furcht vor den Taliban das Land verlassen zu haben, unglaubwürdig sei. Bei der Erstbefragung hätte er angegeben, dass sein Onkel väterlicherseits Sicherheitskommandant gewesen wäre und er deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Die Familie werde von den Taliban belästigt. Eine konkrete Bedrohung seiner Person habe er nicht angegeben. Es wäre wenig plausibel, da die Angehörigen noch immer in der Herkunftsregion leben würden. So sei er aufgefordert worden, möglichst ausführlich seine Flucht- und Asylgründe zu schildern. Dazu habe er angegeben: "In meiner Heimat hatte ich ein Problem gehabt und deshalb bin ich ausgereist und hierhergekommen."
Welche Probleme er konkret gehabt hätte, habe er beantwortet mit:
"Ihretwegen haben wir Probleme bekommen, dass wir nicht das Haus verlassen konnten und auch unser Grundstück bewirtschaften konnten."
Da aber seine gesamte Familie dort leben würde, wie dies möglich wäre und welchen konkreten Grund gerade er hätte, habe der BF beantwortet mit: "Ihnen droht genauso die Todesgefahr. Niemand kann die Schule besuchen." Da er trotz mehrmaliger Nachfrage keinen konkreten Asyl- und Fluchtgrund nennen habe können, sei er nochmals gefragt worden, warum er vier Jahre zuvor sein Heimatland verlassen hätte müssen. Dazu habe er angegeben: "Weil ich Probleme bekam." Ob er nicht erklären könnte, was für Probleme er bekommen hätte, habe er beantwortet mit: "Wir waren wie Frauen zuhause eingesperrt. Wir konnten nicht die Schule besuchen und wir konnten nicht das Grundstück bewirtschaften." Schon diese Angaben seien aber im Widerspruch zu seinem Vorbringen gestanden, wonach er bis zu seiner Ausreise die Schule besucht habe. Der BF sei daher nochmals danach gefragt worden, was der konkrete Grund seiner Ausreise gewesen wäre, wenn doch seine gesamte Familie dort verblieben wäre, und er habe angegeben: "Wie wir die Warnung bekommen haben, dass uns gesagt wurde, dass wir das Haus nicht verlassen dürfen. Sonst werden wir erschossen." Als Beweismittel habe der BF einen nicht datierten, angeblichen Drohbrief und vier Computerausdrucke von Farbbildern vorgelegt. Der BF selbst sei auf den Bildern nicht ersichtlich und in dem vorgelegten Schreiben nicht namentlich erwähnt gewesen. Diese Dokumente hätten daher sein Vorbringen nicht stützen können. Wäre seine Familie tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt, dann wäre es auch wenig plausibel, dass seine Angehörigen nach wie vor in der angeblichen Herkunftsregion leben würden. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF mit der Hoffnung auf Migration nach Europa gereist sei und dazu versucht habe, ein Vorbringen zur Erlangung von Asyl zu konstruieren. Zum Vorhalt, dass der BF angegeben habe, dass seine Familie von den Onkeln väterlicherseits aus Afghanistan und Griechenland unterstützt würde, und deshalb auch der Schluss zulässig wäre, dass der BF mit seinem Onkel nach Europa gezogen wäre, um zu arbeiten, habe der BF angegeben: "Es ist ja klare Sache. Mein Onkel arbeitet in Griechenland. Ich bin hier um zu arbeiten und die Schule zu besuchen." Der Onkel, mit dem der BF ausgereist wäre, lebe nach wie vor in Griechenland. Auch der Umstand, dass der BF zwei Jahre lang gemeinsam mit seinem Onkel in Griechenland gelebt habe, sei ein Indiz dafür, dass er mit der Hoffnung auf Migration eingereist sei.
Weiters ging das BFA davon aus, dass der BF seine angebliche Herkunftsregion, den Distrikt XXXX in der Provinz Nangahar, nicht glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, wonach er nicht in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Es wurde ausgeführt, dass das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, wegen Familienangehöriger von den Taliban verfolgt worden zu sein, nicht festgestellt werden konnte.
Die Beweiswürdigung stehe im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.12.2012 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 25.01.2013 und 20.08.2013, sei im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.
Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem BFA vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das BFA allfällige Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch ergänzende Befragung zu beseitigen gehabt hätte, läuft hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF insofern ins Leere, als letzterer ja gerade in der Einvernahme am 20.08.2013 immer wieder unter Fragewiederholung vergeblich aufgefordert wurde, seine Angaben zu konkretisieren bzw. Einzelheiten hinsichtlich seiner Gründe darzutun. Weiters wurden weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher in irgendeiner Form bemängelt. Es fehlen zudem auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens hätte das BFA in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt, dass sich der BF in der Einvernahme beim BFA am 20.08.2013 selbst unter mehrfach wiederholtem Nachfragen und diesbezüglicher Aufforderungen des Einvernahmeleiters völlig außerstande gezeigt hätte, ein hinreichend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten bzw. ein Mindestmaß an Details zu schildern. Dies gehe anhand der in der Beweiswürdigung exemplarisch gegenübergestellten Fragen des Referenten und Antworten des BF mit nachvollziehbarer Auffälligkeit hervor (vgl. dazu auch VwGH 29.06.2006, Zl. 2004/01/0237) und finde im Einvernahmeprotokoll vom 20.08.2013 Deckung. Darüber hinaus hätte sich der BF - wie auch vom BFA aufgezeigt und oben wiedergegeben wurde - hinsichtlich seiner äußerst rudimentären Angaben zudem noch in Widersprüchlichkeiten ergangen. Zutreffend sei vom BFA auch weiters darauf hingewiesen worden, dass der zweijährige Aufenthalt des BF mit seinem Onkel (väterlicherseits) in Griechenland vor seiner Einreise nach Österreich (ohne Asylantragstellung) - offenbar rein zu Erwerbszwecken - ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF darstelle. Das gleiche gelte für den vom BFA gewürdigten Umstand, dass sich - bis auf den Onkel in Griechenland - sämtliche Familienangehörigen des BF (Eltern, drei Schwestern, zwei Brüder, zwei Onkel) trotz Ablauf von angeblich vier Jahren seit der Flucht im Wesentlichen unbeschadet im Herkunftsland aufhielten. Letzteres spreche aber auch deutlich gegen eine reale Gefährdung des BF aufgrund seiner Familienzugehörigkeit.
Somit hätte das BFA aber bereits auf Grund dieser erheblichen Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten zu Recht zur Auffassung gelangen können, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen sei. Die vom BF vorgelegten Beweismittel enthielten keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Person, wobei auch die Frage nach der Echtheit, Unverfälschtheit und Richtigkeit einer Kopie eines undatierten, teilweise
unleserlichen, nicht offiziellen Schreibens realistischer Weise kaum zu beantworten seien. Der BF hätte es zudem in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen, konkret auf die ihm vom BFA in der Beweiswürdigung angelasteten und begründeten Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten einzugehen.
Somit erübrige es sich auch, auf die massiven Abweichungen des BF hinsichtlich seiner Angaben zum Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und den darauffolgenden Einvernahmen, die der BF auch unter Vorhalt in der Einvernahme am 20.08.2013 kaum plausibel aufklären konnte und sich augenfällig nachvollziehen ließen, einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei dazu lediglich noch angemerkt, dass der BF trotz intensiven Nachfragens nicht einmal im Stande war, in der Erstbefragung zentral geschilderte Vorfälle - wie etwa die mehrstündige Attacke der Taliban auf sein Haus, die im Gegensatz zu seinen Angaben beim BFA von ihm (unaufgefordert) mit spezifischen Details wiedergegeben wurde oder die Entführung seines Onkels - in der Einvernahme am 20.08.2013 von sich aus zu wiederholen.
Rechtlich führte das BVwG zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht hätte.
Es könne nicht angenommen werden, dass der BF, ein nicht politisch aktiver sunnitischer Paschtune, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges sei auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.
Das Vorbringen, wonach er wie der Rest der Familie wegen seines Onkels und seines Bruders von den Taliban verfolgt worden wäre, hätte sich als unglaubwürdig erwiesen. Unabhängig davon spreche auch der Umstand, dass sich sämtliche Familienmitglieder des BF trotz behaupteter Gefährdung auch nach vier Jahren immer noch unbeschadet im Herkunftsland aufhalten, gegen eine reale Verfolgung des BF aufgrund seiner Familienzugehörigkeit. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. führte das BVwG grob zusammengefasst aus, dass die Beweiswürdigung des BFA dazu, dass der BF nicht aus Nangahar stamme, nicht nachvollziehbar sei.
Weiter seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Teil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt worden.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheine aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen sei.
Mit Bescheid vom 09.02.2015 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Nach Wiedergabe der Niederschrift der Erstbefragung, der Einvernahme beim BFA von 25.01.2013, Auflistung diverser Anzeigen gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 SMG verwies das BFA auf dem Bescheid vom 24.04.2014, auf die zuvor zitierte Entscheidung des BVwG und führte aus, dass der BF trotz Ladung für den 10.12.2014 unentschuldigt der Einvernahme fern geblieben sei.
Weiters wurde die Niederschrift der Einvernahme des BFA vom 25.12.2014 wiedergegeben.
Auf die Frage warum der BF zur Ladung unentschuldigt nicht erschienen sei und dadurch die Mitwirkungspflicht verletzt hätte, (seine Rechtfertigung sei gewesen, dass "der Zettel verloren gegangen sei und er unterwegs gewesen sei") und darauf hingewiesen, dass er am Vortag - den 09.12.2014 - im Haus gewesen sei und eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte beantragt hätte, antwortete er, dass der Zettel verloren gegangen sei und er nicht gewusst hätte, ob es hier (Traiskirchen) oder in Wien sei.
Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei der Distrikt XXXX, XXXX. In weiterer Folge beschrieb der BF die Gegend, nannte Nachbardörfer, Nachbarbezirke und gab an, in Jalalabad noch nicht wirklich Zeit verbracht zu haben. Weiteres schilderte er die Reiseroute von seiner Heimat nach Jalalabad. Zur innerstaatlichen Fluchtalternativen nach Kabul befragt antwortete er, dass es pro Woche 15 Explosionen gäbe.
Auf den Vorhalt, dass seine Angaben sich nicht mit den Angaben vorheriger Einvernahmen decken würden und dies wenig plausibel sei, wenn er doch dort gelebt haben sollte, antwortete er, dass dies die Gegend sei, wo er gelebt hätte. Auf den Hinweis, dass er nach angrenzenden Distrikten gefragt wurde, die Angaben nicht nachvollziehbar gewesen seien und er nicht glaubhaft machen hätte können, dass er tatsächlich aus der Region stamme und er nicht einmal die Hauptstadt der Provinz nennen könne, obwohl er laut eigenen Angaben sieben Jahre die Schule besucht hätte, antwortete er, dass es keine guten Schulen gäbe. Er sei nie in der Hauptstadt gewesen.
Das BFA legte folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde:
Die Identität des BFs stehe nicht fest, er sei Afghane und Paschtune, sei volljährig, das tatsächliche Alter stehe nicht fest. Die tatsächliche Herkunftsregion könne nicht festgestellt werden, die Angehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben und er hätte zu diesen auch noch Kontakt. Er leide weder an einer psychischen noch einer physischen lebensbedrohenden Erkrankung, hätte keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiäre Beziehungen in Österreich und sei bereits mehrfach nach den Suchtmittelgesetz und wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht worden.
Zur Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus, dass keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung der Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden hätte können. Es hätte keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan festgestellte werden können, die praktisch jeden treffe. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könnte Unterstützung von diesen bekommen. Bei einer Rückkehr könne er als Tagelöhner einer ausreichenden Lebensgrundlage finden, er sei durch seine Angehörigen wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftliche oder finanzielle ausweglose Lage geraten. Er könne von Österreich aus Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Nach Rückkehr in sein Heimatland sei er nicht im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 bedroht. Die Abschiebung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass er keine wie immer geartete besondere Gefährdung der Person geltend gemacht hätte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan solche extreme Gefärhdungslage bestünde, dass gleich seinem jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Er verfüge über Angehörige und ein soziales Netz im Herkunftsland. Auf Grund seiner Angaben stehe fest, dass er Verwandte hätte, von denen er auch finanzielle Unterstützung erhalten hätte. Während die Herkunftsregion nicht festgestellt werden hätte können, sei es ihm jedoch möglich, mit Unterstützung der Angehörigen in Kabul zu leben. Er selbst hätte angegeben, dass der Onkel Sicherheitskommandant und der Bruder bei der Nationalarmee gewesen wäre. Die Militärakademie befinde sich in Kabul. Es sei somit auch nicht glaubhaft, dass er keinen Bezug zur Stadt Kabul hätte. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass Afghanistan ein Land sei, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt migrieren, um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Es sei nicht unvermeidbar, dass er Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte. Er könne seinen Lebensunterhalt bestreiten, sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert.
Es sei möglich gewesen, die Reise nach Österreich mit Hilfe der Angehörigen zu finanzieren, die laut seinen Angaben in Afghanistan lebten und er hätte auch regelmäßigen Kontakt. Von finanziellen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Notsituationen hätte er nichts berichtet. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, hätte sieben Jahre die Schuldbildung genossen, zwei Jahre in Griechenland gelebt und habe sein Auskommen gefunden. Er könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, so dass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach der Rückkehr nach Afghanistan hätte. Mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten sei er vertraut, weshalb davon auszugehen sei, dass er wieder bei den Angehörigen unterkommen könnte - andernfalls mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch wenn seine tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden hätte könne, gehe die Entscheidung der Behörde davon aus, dass er bei einer Ansiedlung - zB in Kabul -Unterstützung der Angehörigen erhalten würde.
Kabul könne er von Österreich aus per Flugzeug erreichen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen über Afghanistan hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr einen Personenkreis angehören würde, vom dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Folgeverfahren:
Der BF stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab im Rahmen der Erstbefragung an, nachdem er daraufhin gewiesen wurde, dass sein Verfahren am 27.02.2015 bereits rechtskräftig entschieden worden sei:
"Ich weiß nicht wie die Situation zu Hause ist. Daher will ich erneut ein Asylantrag stellen."
Als Rückkehrbefürchtung äußerte er Folgendes:
"Ich habe keine Ahnung. Ich habe zu Hause keine Arbeit und keine Perspektive. Zu Hause herrschen Taliban. Ich lebe dort am Land und daher weiß jeder, dass ich ausgereist war. Jene die ausgereist sind, lassen die Taliban nicht am Leben".
Ein konkreter Hinweise, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlungen, unmenschliche Strafe, die Todessstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sei, dass er sein Land verlassen hätte. Sein Bruder sei bei der Nationalarmee und sein Onkel sei der allgemeine Sicherheitskommandant.
Die Änderung der Situation sei ihm seit etwa einem Jahr bekannt. Seit seinem letzten Antrag sei die Situation zu Hause schlimmer. Er hätte dafür Beweise auf seinem Handy auf Facebook. Er wolle Beweise über die Tätigkeit seines Bruders und seines Onkels väterlicherseits in Afghanistan bringen.
Im Rahmen der Einvernahme in Traiskirchen am 02.03.2016 gab der BF an neue Beweise zu haben, die sich bei seinem Freund befänden: Fotos von seinen Brüdern und ihrer Arbeit. Er hätte ein Arbeitszertifikat von seinem Vater und von seinem Onkel väterlicherseits. Er hätte auch Beweise der Feindschaften. Diese Beweise könne er binnen zwei oder drei Wochen beischaffen und der Behörde vorlegen. Im Besitz der Beweismittel sei er seit sieben oder acht Monaten. Befragt, warum er nicht diese unmittelbar nach Erhalt der Behörde vorgelegt hätte, antwortete er, dass er vor fünf oder sechs Monaten in Haft gekommen sei und die Beweise ein- oder eineinhalb Monate davor erhalten habe. Bei der Erstbefragung hätte er die Wahrheit gesagt.
Zum Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung vom 27.02.2015 gab er an, eine Beschwerde eingebracht zu haben und diesbezüglich bei der Diakonie gewesen zu sein. Davor hätte er nicht gehen können, da er sich sein Bein gebrochen hätte.
Befragt, ob seine alten Fluchtgründe bestünden bzw. ob er neue Fluchtgründe hätte, antwortete er, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden und er auch neue Gründe hätte. Die neuen Gründe seien, dass nunmehr Feindschaften bestünden, die aus Grundstückstreitigkeiten im Dorf entstanden seien. Außerdem sei die generelle Lage in Afghanistan sehr schlecht. Es gäbe nun auch die gefährliche Gruppierung namens der Daesh, wodurch die Situation in Afghanistan noch unsicherer und schlechter geworden sei.
Aus all diesen Gründen seien auch seine Cousins väterlicherseits aus der Heimat geflüchtet.
Der Grundstücksstreit bestehe seit acht oder neun Monaten, teilweise sei seine Familie auf Grund der Feindschaften in die Stadt nach Jalalabad geflüchtet. Aber auch dort sei das Leben in Gefahr.
Befragt, warum er von diesen Grundstückstreitigkeiten bei der Erstbefragung nichts gesagt hätte, antwortete er, dass man ihn nicht nach neuen Gründen befragt hätte. Er hätte die Wahrheit gesagt und diese Probleme bestünden noch immer. Es sei nun die Hälfte der Familie geflüchtet.
Nach den Grundstückstreitigkeiten befragt antwortet er, dass die Dorfleute - entfernte Verwandte - darauf bestanden hätten, dass sie die Grundstücke mit ihnen teilen würden.
Die Grundstücke gehörten jedoch ihnen und die Angehörigen würden sie bedrohen.
Zur Tätigkeit des Bruders und des Onkels väterlicherseits führt er aus, dass der Onkel väterlicherseits seit acht Jahren ein Sicherheitskommandant sei und sein Bruder seit sieben Jahren ein Offizier der Nationalarmee sei. Die Informationen hätte er aus Telefonaten mit den Eltern. Österreich hätte er seit der Einreise nicht verlassen. Er hätte hier in Österreich eine Freundin, die er im November 2014 in Graz kennengelernt hätte, bis zur Festnahme im September 2015 hätten sie zusammengelebt. Auch jetzt hätte er Kontakt zu ihr. Im gemeinsamen Haushalt hätte er nicht gelebt. Sie sei Österreicherin. Er werde von der Caritas unterstützt und spreche auch Deutsch, sei Mitglied in einem Fitnessclub. Er lebe seit vier Jahren in Österreich und habe die Sprache gelernt und hätte bis jetzt keine Dokumente erhalten. Er möchte hier arbeiten und leben.
In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr und er befürchtet dort den Tod. Er sei zu einer Haftstrafe von 13 Monaten verurteilt worden und hätte noch acht Monate zu verbüßen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 28.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde der Gang des Erstverfahrens wiedergegeben und auf dessen Rechtskraft verwiesen.
Am 08.02.2016 hätte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, im Rahmen der Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, so hätte er ausgeführt, nicht zu wissen wie die Situation zu Hause sei. Er hätte keine Ahnung, keine Arbeit und keine Perspektive. Zu Hause würden die Taliban herrschen. Er würde am Land leben und jeder wisse, dass er ausgereist sei. Jene die ausgereist seien, würden die Taliban nicht am Leben lassen. Er hätte Beweise über die Tätigkeit des Bruders und des Onkels väterlicherseits in Afghanistan vorlegen wollen.
In weiterer Folge wurde die Niederschrift der Einvernahme vom 02.03.2016 wiedergegeben.
Weiteres wurde ausgeführt, dass der BF keine Beweismittel vorgelegt hätte.
Folgende Feststellungen wurden getroffen: Die Identität des BFs stehe nicht fest. Bis zur Bescheiderlassung hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch hätte sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Pakistan (gemeint wohl nach Afghanistan) eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Er befinde sich in der Justizanstalt Graz in Strafhaft und sei von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden.
Zum Vorverfahren wurde ausgeführt, dass dieses mit 27.02.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und darin alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigen seien, so das darüber nicht erneuerlich zu entscheiden sei. Das Fluchtvorbringen im Erstverfahren sei als nicht glaubhaft befunden worden bzw. hätte er keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK vorgebracht. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden.
Zu den Gründen für einen neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das BFA aus, dass er keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht hätte. Er hätte in der Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe im Erstverfahren nach wie vor aufrecht wären. Er hätte auch neue Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne jedoch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.
Laut eigenen Angaben habe er eine Freundin in Österreich. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hätte sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Dies basiere auf Grund der von der Staatendokumentation des BFA laufend aktualisierten Länderfeststellungen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er ergänzend auch vorgebracht hätte, dass aus Grundstückstreitigkeiten im Dorf neue Feindschaften für ihn entstanden seien, die Lage in Afghanistan generell sehr schlecht sei, die gefährliche Gruppierung Daesh die Situation noch unsicherer mache. Deshalb seien auch die Cousins väterlicherseits aus Afghanistan geflüchtet. Der Grund für die Grundstückstreitigkeiten sei, dass die Dorfleute - entfernte Verwandte - darauf bestanden hätten, die Grundstücke zu teilen. Er hätte mit den Eltern telefoniert und Informationen bekommen. Weiteres hätte er Ausführungen zur Berufstätigkeit des Onkels und des Bruders gemacht, die er bereits im Erstverfahren getätigt hätte. Diese stellten keinen neuen Sachverhalt dar.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft im Vorverfahren stelle das nunmehr getätigte Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben hätte und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Zu dem nicht glaubhaften Vorbringen sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden hätte, sich diese im nunmehrigen Verfahren fortspinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich dieser daher nicht geändert hätte, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Die angekündigten Beweismittel hätte er nicht vorgelegt. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei auch durch sein bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt. Die Behauptung internationalen Schutz zu bedürfen, würde durch das Verhalten, welches zu strafrechtlichen Verurteilungen führe, erheblich relativiert, weil von einer Person, die tatsächlich des Schutzes bedürfe, auszugehen sei, dass sie kein Verhalten setze, durch welches sie allenfalls Gefahr laufe, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden.
Das gegenständliche Vorbringen werde als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens gewertet. Er versuche diesem mehr Asylrelevanz zu verleihen und sowie bereits offensichtlich durch die Antragseinbringung, durch Missbrauch des Asylwesens - unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften - seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, mit dem er den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänze, werde als unglaubwürdige Erweiterung erkannt. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das BFA davon aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entspreche. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zu Entscheidung des Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, so dass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung der Person nach Afghanistan entgegenstünden.
Bezüglich des Vorbringens im Folgeverfahren sei davon auszugehen, dass er diese Umstände als seine Ultima Ratio offensichtlich dazu benutze, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich unter Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe des § 75 Abs. 4 Asylgesetz 2005 und § 68 Abs. 1 AVG ausgeführt, dass eine entschiedene Sache dann vorliege, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätte und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, ändere diesen nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stütze sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über einen früheren Antrag beendet worden sei, so stehe diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf den Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei bzw. auf jenen, der von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorne herein als ausgeschlossen erscheinen ließen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses vom 27.02.2015 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das BFA zur seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass kein neuer entstandener Sachverhalt vorgebracht werden sei. Der BF schildere die bestehenden Streitigkeiten nachvollziehbar und hätte bei genauerer Befragung auch weitere Details angeben können. Er hätte Beweismittel angekündigt, da er jedoch in der Justizanstalt keinen Besuch erhalten hätte, hätte er nicht an diese gelangen können. Zudem sei er bald nach der Einvernahme in die Justizanstalt Favoriten verlegt worden. Er bemühe sich nun, an die Beweismittel zu gelangen und werde sie sobald als möglich vorlegen.
Zur Sicherheitslage in Nangarhar - der Heimatprovinz des BFs - wurde ausgeführt, dass sich diese in den letzten Monaten stark verschlechtert hätte. Die Anhänger der Daesh und des IS würden immer starker präsent und würden für die steigende Zahl an zivilen Opfern dieser Region verantwortlich gemacht. Es wurde auf aktuelle Berichte über die Provinz Nangarhar des BFs verwiesen.
Die behauptete Sachverhaltsänderung weise zumindest einen glaubhaften Kern auf, dem Relevanz für das Verfahren zukomme und an dem die Prognose anknüpfen könne, dass eine andere Beurteilung des Antrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erschienen.
Die Sicherheit und die Versorgungslage in ganz Afghanistan sei prekär, weshalb eine existenzielle Bedrohung des BFs und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Eine Rückverbringung des BFs nach Afghanistan stehe demnach in Wiederspruch zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz. Das BFA hätte somit davon auszugehen gehabt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege und dem BF im Falle der Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der Status seiner subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf Afghanistan zu erkennen soll.
II. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghansitans, Paschtune, Sunnite, stellte am 31.12.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, das mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2014 und Bescheid des BFA vom 27.02.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Folgeverfahren:
Der BF stellte am 08.02.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 28.03.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Das Strafregister weist hinsichtlich des BF folgende Verurteilungen auf:
1. ) LG f. Strafsachen Graz 005 HV 7/2015v vom 03.03.2015, RK 07.03.2015 wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG, § 27 (1) Z 1
2. Fall SMG; Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG f. Strafsachen Graz 005 HV 7/2015v RK 07.03.2015, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG f. Strafsachen Graz 007 HV 121/2015y vom 11.11.2015
2. ) BG Graz-West 015 U 51/2015d vom 09.04.2015, RK 14.04.2015 wegen § 83 (1) StGB, § 125 StGB; Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG f. Strafsachen Graz 005 HV 7/2015v, RK 07.03.2015; Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG Graz-West 015 U 51/2015d, RK 14.04.2015, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG f. Strafsachen Graz 007 HV 121/2015y vom 11.11.2015
3. ) LG f. Strafsachen Graz 007 HV 121/2015y vom 11.11.2015, RK 17.11.2015 wegen § 125 StGB, §§ 107 (1), 107 (2) StGB, § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, § 127 StGB, § 146 StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5), 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 8 Monate
Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher; Junge(r) Erwachsene(r)
4. ) BG Graz-Ost U 32/2015v vom 08.01.2016, RK 12.01.2016 wegen § 83
(1) StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
f. Strafsachen Graz 007 HV 121/2015y RK 17.11.2015; Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 12.01.2016 5.) LG f. Strafsachen Graz 014 HV 2/2016a vom 21.01.2016, RK 26.01.2016 wegen § 125 StGB, §§ 107 (1), 107 (2) StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG f. Strafsachen Graz 007 HV 121/2015y, RK 17.11.2015; Junge(r) Erwachsene(r)
III. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
IV. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Zusätzlich gibt er an, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da er keine Arbeit und keine Perspektive hätte, die Situation viel schlimmer geworden sei, es Grundstücksstreitigkeiten mit entfernten Verwandten im Dorf gebe. Es gebe nun auch die gefährliche Gruppierung "Daesh", wodurch die Situation in Afghanistan noch unsicherer geworden sei.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Im Erstverfahren brachte der BF vor, dass ihm wegen seines Onkels, eines Sicherheitskommandanten, und auch seines Bruders, eines Mitgliedes der Nationalarmee, Verfolgung durch die Taliban drohe. Dieses Vorbringen wurde - wie das BFA in der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - bereits im rechtskräftig abgeschlossen Erstverfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und war diesem Vorbringen aufgrund der nicht plausiblen und vagen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Daran vermag auch die Behauptung neue Beweismittel zu besitzen (die der BF zu keinem Zeitpunkt vorgelegt hat) nichts zu ändern.
Im gegenständlichen Verfahren ist dem BFA darüber hinaus beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Der BF hat keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht.
Er stellte allgemein in den Raum, dass die Gruppierung "Daesh" zu einer Verschlechterung der Lage in Afghanistan geführt hätte. Ein konkret auf ihn bezogenes Vorbringen erstattete er nicht, nicht einmal Mutmaßungen zu konkret ihm daraus entstehende Konsequenzen wurden von ihm angestellt.
Auch das Vorbringen zu den Grundstückstreitigkeiten kann kein glaubhafter Kern entnommen werden: Der BF stellt auch diese im Rahmen der Einvernahme nur allgemein in den Raum, konkrete Ausführungen konnte er dazu keine machen. Völlig unplausibel lässt dieses Vorbringen auch die Tatsache erscheinen, dass er die Grundstücksstreitigkeiten mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnt hat. Weiters konnte er keine diesbezüglichen Belege oder sonstige Bescheinigungsmittel, die sein Vorbringen untermauern oder konkretisieren hätten können, vorlegen.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Erstantragstellung vom 31.12.2012 nicht verändert. Dem nunmehrigen neuen Vorbringen ist der glaubhafte Kern abzusprechen.
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Die vom BF in der Beschwerde vorgelegten Berichte über die "Heimatprovinz" des BF stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Folgeverfahren, da im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass Nangahar nicht als Heimatprovinz des BF festgestellt werden könne, sondern Kabul als ihm zur Verfügung stehender und ihm zumutbarer Wohnort festgestellt wurde.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den Beschluss des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt wird: Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, mwN).
Im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens hat das BFA Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffenen, und entschieden, dass unter Berücksichtigung dieser Feststellungen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BFA legt seinen Entscheidungen - wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt - die von der Staatendokumentation erstellten Länderfeststellungen zu Grunde. Diese werden laufend aktualisiert.
Ein Vergleich der - in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheid - verwendeten Länderfeststellungen zu Afghanistan als Vergleichsmaßstab mit den aktuellen Länderfeststellungen vom 21.02.2016 ergibt, dass auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten sind.
Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Zweitverfahren vor dem BFA und in seiner Beschwerde ergibt, sind vom BF im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Auch die vom BF behaupteten Integrationsversuche - er behauptet eine österreichische Freundin zu haben - vermögen - abgesehen davon, dass er diesbezüglich jeglicher Belege schuldig blieb - nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen - im Gegenteil war der BF konsequent straffällig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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