BVwG W181 2122944-1

W181 2122944-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016

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Regest

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,<br/>Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W181 2122944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W181.2122944.1.00

Spruch

W181 2122944-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

EUR 408,60 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

  • Liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor?

  • Wie ist generell der psychische Zustand des Beschwerdeführers?

2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten sowie eine aufgeschlüsselte Gebührennote vor. Darin verzeichnete er Gebühren wie folgt:

Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung

EUR 10,00

Müheverwaltung § 43 (e)

EUR 195,40

GA zur Frage Folgen einer Traumastörung

EUR 195,40

Psychologische Untersuchung

EUR 58,10

Entschädigung für Zeitversäumnis: 3 beg. Stunden § 32 (á 22,70)

EUR 68,10

10 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)

EUR 20,00

Porto

EUR 10,00

Summe

EUR 557,00

  • 20 % MWSt

EUR 111,40

Gesamtsumme

EUR 668,40

3. Mit

Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere von § 43 GebAG) zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Zudem wurde der Sachverständige aufgefordert, eine Erläuterung für die Heranziehung des Gebührenpostens betreffend eine psychologische Untersuchung, für welche er EUR 58,10 verrechnet habe, zu übermitteln. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

4. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde dem Antragsteller am 31.03.2016 im Wege der persönlichen Ausfolgung an eine Arbeitnehmer/in des Antragstellers ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene - für das gegenständliche Verfahren maßgebliche - Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

In der gegenständlichen Gebührennote wird die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht sowie die Beantwortung der Zusatzfrage hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG verrechnet.

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des Sachverständigen verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt.

Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt zwei Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden) neben der Beurteilung des psychischen Zustandes des Betreffenden auch die Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung bei dem Untersuchten vorliegt, gesondert verrechnet werden können.

Soweit der Antragsteller in seiner Gebührennote darüber hinaus eine "psychologische Untersuchung" anführt und diese mit EUR 58,10 verrechnet, ist festzuhalten, dass ein solcher Tarifsatz weder im GebAG normiert ist, noch haben sich aus dem vorgelegten Gutachten nähere Hinweise auf eine zusätzliche psychologische Untersuchung (abgesehen von der ebenfalls verrechneten Beantwortung der beiden aufgetragenen Fragen) ergeben, sodass dieser Honorarbestandteil - auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Sachverständige im Zuge des mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme dazu abgab - nicht eigens vergütet werden kann.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG

EUR 116,20

Begutachtung zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG

EUR 116,20

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG: wie beantragt

EUR 10,00

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG: wie beantragt

EUR 68,10

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG: 1 Original (10 Seiten à EUR 2,00): wie beantragt

EUR 20,00

Porto (Variable Kosten) gemäß § 31 Abs. 1 GebAG: wie beantragt

EUR 10,00

Summe

EUR 340,50

20 % USt

EUR 68,10

Gesamtsumme

EUR 408,60

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 408,60 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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