W166 2123978-1•BVwG W166 2123978-1
W166 2123978-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016
Fremdenpass, Glaubwürdigkeit, Identitätsfeststellung, Reisedokument
W166 2123978-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl: 12 01.082-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der am XXXX stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. 1427929-1/16E hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Beschwerde stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt, welche in der Folge bis zum XXXX verlängert wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX vor. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde, da vom Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Ausstellung eines Reisepasses vorgelegt werden konnten.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, zu welchem Zweck der Fremdenpass benötigt werde, und welche Gründe gegen die Vorlage der erforderlichen Dokumente bei der afghanischen Botschaft vorlägen.
Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
In dem Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers feststehe, ihm der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich von der afghanischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu besorgen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien besorgt habe, und daher sei ihm auch die Beantragung eines Reisepasses zumutbar. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihm von der Botschaft seines Heimatlandes kein Reisepass ausgestellt werde, seien nicht nachvollziehbar, da die afghanische Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers im Asylverfahren festgestellt worden sei.
Von der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass ein restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen anzulegen, und auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass er keine afghanischen Dokumente besitze, und die afghanische Botschaft, wie der diesbezüglichen Bestätigung vom XXXX zu entnehmen sei, ihm daher keinen Reisepass ausstelle.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden im Iran leben, und es gäbe keine Verwandten in Afghanistan, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Status eines Subsidiären Schutzberechtigten, und da er aus den genannten Gründen nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei dem Beschwerdeführer auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, und es wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft vom XXXX sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Es haben sich im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente verfügt oder solche beschaffen könnte.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen im Iran lebten, und der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan habe, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten.
Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es sei dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar, nach Wien zu fahren um sich einen Reisepass zu besorgen, da sich der Beschwerdeführer bereits eine Bestätigung bei der afghanischen Botschaft in Wien besorgt habe, ist festzuhalten, dass die Ausstellung eines Reisepasses durch das Heimatland des Beschwerdeführers nicht daran scheitert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zur Botschaft in Wien zu fahren, sondern daran, dass die afghanische Botschaft auf Grund des Fehlens erforderlicher Dokumente keinen Reisepass für den Beschwerdeführer ausstellt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom XXXX .
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes idF BGBl. I. Nr.87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Ausstellung von Fremdenpässen
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.
Gemäß 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.
......
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu § 88 FPG 2005). .
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX bis zum XXXX verlängert wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom XXXX die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan vom XXXX in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert, da erforderliche Unterlagen vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden können.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen.
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1291, Judikatur E7. zu § 88 FPG 2005).
Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügt oder sich solche beschaffen könnte.
Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K10. zu § 88 FPG 2005).
Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die belangte Behörde hat zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, festgestellt.
Überdies scheinen in einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt, und ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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