W162 2110904-1•BVwG W162 2110904-1
W162 2110904-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016
Nachtschwerarbeit, Verjährung
W162 2110904-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, vom 07.05.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 23.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm
§ 410 Abs. 1 ASVG iVm Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hatte bereits mit Bescheid vom 04.05.2012, XXXX, im Punkt III des Bescheidspruches festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.01.1993 bis 31.05.2010 den Bestimmungen des Artikels VII
Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterlag.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX unbestrittenermaßen regelmäßig in der Nachtschicht agiert habe und er in Ausübung seiner Tätigkeit als Druckerhelfer einem Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt gewesen sei. Herr XXXX sei als Druckerhelfer bei der Beschwerdeführerin von 1993 bis 2010 an den Rollenoffsetmaschinen M 600-I und M 600-II tätig gewesen. In ihrer Entscheidung zur Beurteilung einer Lärmbelastung hatte sich die belangte Behörde vor allem auf den fundierten Messbericht des Arbeitsinspektorates vom 30.11.2009 gestützt, welcher eine konkrete zeitliche Abwägung von den zu verrichtenden Arbeiten eines Druckhelfers an der Rollenoffsetmaschine "M601" enthalte (Seite 3 des Messberichtes), demnach eine personenbezogene Ermittlung eines Lärmpegelwertes (86 dB/A) sowie den Messbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 01.10.2007 (Messstelle Nr. 38). Daraus resultiere ebenfalls eine personenbezogene Feststellung des Lärmpegelwertes für Helfer an der M 600-I und der M 600-II. Diese seien einem erhöhten Lärmpegelwert von 88,2 dB/A ausgesetzt gewesen. Auch der Lärmmessbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 23.08.1993 enthalte Messungen der Anlage M600 (Messstellen 21 bis 23) mit auslösenden Lärmpegelwerten von weit über 85 dB/A.
2. Der erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2012, betreffend die Feststellung, dass Herr XXXX in dem im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeführten Zeitraum (01.01.1993 bis 31.05.2010) den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlag, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 06.11.2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bestätigt.
3. Über die daraufhin erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 06.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof am 16.12.2013, Zl. 2012/11/0240, wie folgt erkannt:
"Der angefochtene Bescheid wird, soweit er feststellt, dass die mitbeteiligte Partei (Herr XXXX) auch im (Teil)Zeitraum vom 24. August 1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterlegen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen - hinsichtlich der übrigen (Teil)Zeiträume (01. Jänner 1993 bis 23. August 1993 sowie 01. Oktober 2007 bis 31. Mai 2010) - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014, W141 2001810-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2012, XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
Begründend war ausgeführt worden, dass entsprechend den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013 beanstandet worden sei (Seite 18 und 19 des Erkenntnisses), dass der belangten Behörde unstrittig auch der Messbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28. März 2000 - Messstellen 23 bis 27 - vorgelegen sei, in dem die gemessenen Pegel (teilweise) geringer als in den anderen drei Messberichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 angegeben worden wären und auch ein wesentlich geringerer Tagesmittelwert festgestellt worden sei als etwa im Messbericht vom 01.10.2007. Zudem sei auch für den Bereich, in dem die mitbeteiligte Partei gearbeitet habe, nicht ausdrücklich eine gehörschädigende Lärmexposition festgestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde angesichts dieses ihr vorliegenden, auf den ersten Blick mit den übrigen Messergebnissen nicht übereinstimmenden, Beweisergebnisses durch Heranziehung eines Sachverständigen abklären hätte müssen, ob und gegebenenfalls weshalb die Lärmpegel im Messbericht vom 28. März 2000 dennoch keinen Widerspruch zu den Ergebnissen der übrigen Messberichte aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 enthielten und ob allenfalls ungeachtet des erstgenannten Messberichts davon auszugehen wäre, dass die mitbeteiligte Partei auch in den Jahren "1994 bis 2007" einem Schallpegelwert von 85 dB/A ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen wäre es entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes der beschwerdeführenden Partei freigestanden, durch Beibringung von eigenen oder weiteren Messberichten die von der belangten Behörde festgestellten Messberichte zu entkräften.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2015, XXXX, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse im Spruchpunkt I festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Mit Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 24.08.1993 bis 31.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG als verjährt gilt.
Dieser Bescheid wurde der Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 08.05.2015 zugestellt.
6. Mit rechtzeitiger Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.06.2015, eingelangt am 05.06.2015, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015 in Bezug auf Spruchpunkt I wegen Verletzung in deren subjektiven Rechten, insbesondere in deren Recht auf Feststellung der Erfüllung des in Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG festgestellten Tatbestandes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, angefochten.
7. Mit der aufgrund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erlassenen - nunmehr angefochtenen - Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.06.2015, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde vom 05.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des NSchG unterlag, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 24.08.1993 bis 30.09.2007 so wie auch in den Zeiträumen 01.01.1993 bis 23.08.1993 und 01.10.2007 bis 31.05.2010 im Zuge seiner Tätigkeit als Druckerhelfer bei der Beschwerdeführerin einem äquivalenten Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt war und der Messbericht vom 28.03.2000 eindeutig nicht in Widerspruch zu den Berichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 steht.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen folgender Sachverhalt feststeht:
"Herr XXXX arbeitete vom 01.01.1993 bis 31.05.2010 bei der XXXX als Druckerhelfer an den Rollenoffsetmaschinen M 600-I und M 600-II. Herr XXXX hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an mindestens sechs Arbeitstagen pro Kalendermonat eine mindestens sechsstündige Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr erbracht. Die Tätigkeiten von Herrn XXXX umfassten: Papier herrichten, Herausnehmen der Zeitschriften, Putzen, Stapler fahren, Waschen, Maschinen einstellen. In Ausübung derselben war er einer permanenten Lärmbelastung ausgesetzt.
Herr XXXX war im Zeitraum 24.08.1993 bis 30.09.2007 so wie auch in den Zeiträumen 01.01.1993 bis 23.08.1993 und 01.10.2007 bis 31.05.2010 einem äquivalenten Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt. Aus den Lärmmessberichten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Arbeitsinspektorat Krems resultieren in Bezug auf den Arbeitsplatz von Herrn XXXX folgende äquivalente Schallpegelwerte, welchen Herr XXXX im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.05.2010 ausgesetzt war:
Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 23.08.1993: 92 dB/A
Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.03.2000: 85,9 dB/A
Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 01.10.2007: 88,2 dB/A
Lärmmessungen des Arbeitsinspektorates XXXX vom 30.11.2009: 86 dB/A
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf:
Unstrittig ist, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 Nachtarbeit geleistet hat. Zur Abklärung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013 aufgezeigten Diskrepanz hat die Nö. Gebietskrankenkasse sachverständige Stellungnahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Arbeitsinspektorates XXXX eingeholt.
Zufolge der vorliegenden Stellungnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 19.05.2014 ist der unterschiedliche Lärmpegel in ihren Messberichten damit zu erklären, dass im Bereich Rollenoffset die Anlage bei der Messung am 28.03.2000 nur mit 28.000 Stk/h und nicht mit den sonst üblichen 35.000 Stk/h gefahren wurde. Dieser Umstand sei entsprechend dem Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in deren Berichten für deren Zwecke ausreichend dokumentiert worden.
Dem Schreiben des Arbeitsinspektorates XXXX zufolge unterscheiden sich die Messberichte untereinander im Wesentlichen darin, dass bei den jeweiligen Messungen nicht an allen Punkten dokumentiert gemessen wurde. Weshalb im Lärmmessbericht vom 28.03.2000 eine Zusammenfassung für den Arbeitsplatz "Helfer" unterblieben ist, lasse sich nach so langer Zeit nicht mehr feststellen.
Die Kasse stützte sich in weiterer Folge zur Beurteilung der Lärmbelastung im Zeitraum 24.08.1993 bis 30.09.2007 auf die Neuberechnung durch das Arbeitsinspektorat XXXX in der Stellungnahme vom 22.05.2014 in Bezug auf die Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.03.2000, aus welcher sich ergibt, dass Herr XXXX bei seiner Tätigkeit als Rollenhelfer einem Summen-Pegelwert von 85,9 dB/A ausgesetzt war. Die Expositionsdauer wurde dabei analog der im Jahre 2009 ermittelten angenommen. Die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates XXXX vom 22.05.2014 liegt der Beschwerdeführerin vor.
Daraus folgt nunmehr entgegen den Beschwerdeausführungen, dass selbst bei Betreibung der Druckmaschinen auf niedriger Betriebsstufe bereits eine über 85 dB/A auslösende Lärmbelastung eintrat, die bei voller Auslastung der Druckmaschine in noch höhere Bereiche einer gehörschädigenden Lärmexposition führte. Vergleichend lässt dies der Lärmmessbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 01.10.2007 erkennen, demzufolge im Bereich des Arbeitsplatzes eines Helfers ein weit über 85 dB/A liegender Schallpegelwert, im Konkreten 88,2 dB/A festgestellt wurde.
Die Expositionsdauer an den jeweiligen Arbeitsstellen wird als zutreffend eingestuft, da die Beschwerdeführerin auch den beiden festgestellten Tages-Lärmexpositionspegeln im Messbericht des Arbeitsinspektorates vom 30.11.2009 und dem Messbericht der AUVA vom 01.10.2007 nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten ist. Die Aufenthaltsdauer des Herrn XXXX an den jeweiligen Arbeitsplätzen entsprechend der vorliegenden Berichte über die Lärmmessungen vom 30.11.2009 und 01.10.2007 sowie die nunmehr erfolgte Anpassung durch das Arbeitsinspektorat XXXX ist demnach als unbestritten anzusehen.
Dies führte letztendlich auch dazu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 06.11.2012, soweit sie die Tätigkeit des Herrn Karl XXXX in den Zeiträumen 01.01.1993 bis 23.08.1993 und 01.10.2007 bis 31.05.2010 betraf, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2013 die Heranziehung der der Kasse vorliegenden Messberichte zur Beurteilung der Lärmexposition nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes vor dem Hintergrund des Falles als unbedenklich erklärt, weil der Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag gemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters fest, dass die vorliegenden Messberichte im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt wurden.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weist generell in ihren Schreiben darauf hin, dass die Heranziehung der Lärmmessberichte zur Beurteilung eines Nachtschwerarbeitsplatzes ohne deren Zustimmung erfolgt. Ein rechtliches Verbot zur Heranziehung liegt hier, wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, jedoch eindeutig nicht vor. Zudem stehen der Kasse für die Bewertung der Nachtschwerarbeit im Beurteilungszeitraum keine sonstigen, von anderen Stellen durchgeführten Messungen, mit Ausnahme der Messungen des Arbeitsinspektorates, zur Verfügung, und es wurden von der Beschwerdeführerin explizit keine entkräftenden Messberichte bzw. Entscheidungsgrundlagen für den Tätigkeitszeitraum des Herrn XXXX beigebracht.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl vom Arbeitsinspektorat XXXX als auch von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, insbesondere von zwei getrennten Einrichtungen, eine gehörschädigende Lärmbelastung eruiert wurde.
Dem Arbeitsinspektorat XXXX war aufgrund dessen Festhaltungen im Schreiben vom 22.02.2012, wonach im Betrieb der Beschwerdeführerin regelmäßig Überstunden geleistet wurden bzw. ein vermehrter Einsatz des Gehörschutzes vorgenommen wurde, ein sehr genauer Einblick in das Betriebsgeschehen der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, wodurch die von dieser Behörde vorgenommene Arbeitsplatzbewertung nicht zu bezweifeln war.
Die Ausführungen in der Beschwerde enthalten des Weiteren keine dezidierten Äußerungen dahingehend, aus welchen Gründen die fundierten Feststellungen des Arbeitsinspektorates vom 22.05.2014, die eine Neuberechnung eines realistischen Summenpegels in Bezug auf die Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.03.2000 nach sich ziehen, zu widerlegen sind. Vielmehr ist die Kasse hiermit dem eindeutig aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes resultierenden Auftrag, abzuklären, weshalb der Lärmmessbericht von 2000 dennoch in keinem Widerspruch zu jenen Berichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 stand, nachgekommen und hat die Kasse ausschließlich diese Ergebnisse dem neu ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt.
Im Übrigen beziehen sich die neu bewerteten Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.03.2000 konkret auf den maßgeblichen Prüfzeitraum (24.08.1993 bis 30.09.2007). Die Lärmmessberichte 1993, 2007 und 2009 beziehen sich auf den Zeitraum des Tätigwerdens des Herrn XXXX im Rahmenzeitraum 01.01.1993 bis 31.05.2010, in welchem er stets an gleichen Arbeitsplätzen unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig war, weshalb hier logischerweise eine Heranziehung dieser auf den Prüfzeitraum greifenden Berichte zulässig ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schalltechnische Bericht der NUA - Umweltanalytik GmbH vom 13.03.2014 nimmt weder auf den Prüfzeitraum noch auf den Tätigkeitszeitraum des Herrn XXXX Bezug. Dieser enthält - nicht nachvollziehbar - eine jeweils längere Aufenthaltsdauer eines Helfers an lärmärmeren Arbeitsstellen. Bemerkenswert ist dennoch, dass sich selbst aus dieser Berechnung ein sehr grenznaher Schallpegelwert von 84,4 dB/A ergibt. Bei diesem Bericht blieb nach Ansicht der Kasse jedenfalls unberücksichtigt, dass während des Tätigkeitszeitraumes des Herrn XXXX die Rollenoffsetmaschine M 600 I und M 600 II in Betrieb waren und beispielsweise der Stillstand einer Maschine nicht den Stillstand der anderen bedeutete und somit in diesem Fall keine wesentliche Lärmreduzierung eintrat. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, durch Beibringung von eigenen oder weiteren Messberichten in Bezug auf den Prüf- bzw. Tätigkeitszeitraum die im Gegenstand vorliegenden Messberichte zu entkräften.
Der Kasse liegt demgegenüber der Auszug der am 17.06.2013 seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durchgeführten Lärmmessung vor. Diese Lärmmessung bezieht sich zwar ebenso nicht auf den verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum, liegt jedoch jedenfalls in näherer zeitlicher Distanz zum Tätigkeitszeitraum des Herrn XXXX als jener Bericht vom 13.03.2014, und weist in Bezug mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbaren Arbeitsplatz des Helfers M600-1 4712 einen Lärmexpositionspegel von 86,2 dB/A auf. Diese Messung vom 17.06.2013 untermauert sämtliche vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Messungen und Arbeitsplatzevaluierungen.
Nach Ansicht der Kasse versucht die Beschwerdeführerin nunmehr - nach Kenntnis darüber, dass die Lärmmessungen selbst nicht anzuzweifeln sind - die Berichte mit anderen Mitteln (längere Aufenthaltsdauer an lärmärmeren Stellen) in ein anderes Licht zu rücken. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin den Lärmmessberichten und Bewertungen aus der Vergangenheit auch nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten.
Da sich Herr XXXX keinesfalls acht Stunden nur an einem bestimmten Arbeitsplatz aufhielt, sind die im Lärmmessbericht vom 28.03.2000 verankerten Tagesmittelwerte pro Messstelle nicht von Relevanz. Entgegen den Äußerungen der Beschwerdeführerin ist diese Aussage nachvollziehbar, da sich der Pegelwert aus dem bei der Messung erfassten Pegel nur auf die jeweilige Messstelle bezieht und nicht auf die verschiedenen von dem Betreffenden frequentierten Arbeitsplätze. Der Lärmmessbericht vom 28.03.2000 steht eindeutig nicht in Widerspruch zu den Berichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009. Es besteht kein Zweifel daran, dass Herr XXXX auch im Zeitraum von 24.08.1993 bis 30.09.2007 stets einem Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt war. Lebensnah betrachtet lassen die vorliegenden Beweisergebnisse keinen anderen Schluss zu. Herr XXXX war seit 1993 an den gleichen Arbeitsplätzen (M 600-I und M 600-II) unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig und drei Messberichte bescheinigten eindeutig die erhöhte Lärmbelastung."
Daraus folge laut Gebietskrankenkasse rechtlich:
"Nachtarbeit im Sinne des Artikels VII Abs. 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, welches mit 1.1.1993 in Kraft getreten ist, leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.
Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer zufolge Artikel VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, der Nachtarbeit gemäß Artikel VII Abs. 1 NSchG verrichtet, wenn bei andauernd starkem Lärm ein Schallpegelwert von 85 dB/A oder bei nicht andauerndem Lärm ein äquivalenter Pegelwert überschritten wird.
Gemäß Artikel XI Abs. 6 NSchG liegt ein Nachtschwerarbeitsmonat vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikels VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Artikel VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen (bzw. ab 01.01.1999 bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigsten an 36 Arbeitstagen) Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
Zufolge Artikel VII Abs. 5 NSchG haben die zuständigen Krankenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 NSchG, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 NSchG, festzustellen. In einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Beurteilung
Herr XXXX leistete in dem im Spruchpunkt I des Bescheides der Kasse vom 07.05.2015 angeführten Zeitraum Nachtarbeit. Er war aufgrund seiner Tätigkeit als Helfer im Rollenoffset auf Arbeitsplätzen tätig, welchen ein äquivalenter Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A zuzuordnen war, weshalb er einer erhöhten Lärmbelastung im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) ausgesetzt war. Herr XXXX war daher im Zeitraum 24.08.1993 bis 30.09.2007 als Nachtschwerarbeiter anzusehen.
Nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Wird keine Meldung erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen binnen fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge. Eine über fünf Jahre nach Fälligkeit der Beiträge erstattete Meldung hat auf die Verjährung länger als fünf Jahre zurückliegender Beiträge keinen Einfluss mehr.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient.
Das Schreiben der Kasse an die XXXX vom 31.03.2011, welches im April 2011 zugestellt wurde (die Beantwortung erfolgte am 03.05.2011), hat die Verjährung unterbrochen, weshalb die Beiträge ab April 2006 nicht verjährt sind. Demnach ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 24.08.1993 bis 31.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt. Die Beschwerde vom 05.06.2015 war als unbegründet abzuweisen."
8. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2015 erhobene Vorlageantrag gestaltete sich wie folgt:
"Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt infolge der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.6,2015, Z XXXX, den bevollmächtigten Vertretern der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt am 25.6.2015, innerhalb offener Frist den ANTRAG, dass ihre Beschwerde vom 5.6.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7.5,2015, Z XXXX, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die beschwerdeführende Gesellschaft hält ihr in der Beschwerde sowie im vorangegangenen Verfahren erstattetes Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Ergänzend zu diesem Vorbringen ist der belangten Behörde im Hinblick auf ihre - an die Wiederholung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheids anschließenden - Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung Folgendes zu entgegnen:
Punkt 1: Die belangte Behörde versucht die Heranziehung der Messberichte der AUVA damit zu rechtfertigen, dass dem kein "rechtliches Verbot" entgegenstehe. Die belangte Behörde ist aber nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet, ihre Sachverhaltsfeststellung auf tragfähige Beweise zu gründen. Die Messberichte der AUVA eignen sich - auch nach der Auffassung ihres Urhebers, der AUVA - für die konkrete Sachverhaltsfeststellung nicht. Tatsächlich erfolgte die Heranziehung dieser Messberichte, wie die belangte Behörde selbst konzediert, vor allem deshalb, weil ihr keine sonstigen, von anderen Stellen durchgeführte Messungen zur Verfügung stehen. Dieser - allenfalls auf ein behördliches Versäumnis hindeutende - Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellung auf hierfür nicht geeignete Messberichte stützt. Anders als von der belangten Behörde angedeutet obliegt es auch nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft, sich gleichsam von einer Vermutung des Vorliegens von Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs 2
Z 4 NSchG durch Vorlage "entkräftender" Messberichte freizubeweisen.
Punkt 2: Die belangte Behörde begründet die vermeintliche Unbeachtlichkeit des von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Schalltechnischen Berichtes aus dem Jahr 2014 vor allem damit, dass dieser Bericht in zeitlich größerer Distanz zum Tätigkeitszeitraum des Mitbeteiligten liege als der ihr vorliegende Messbericht der AUVA vom 17.6.2013. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass auch dem Schalltechnischen Bericht die Daten dieses Messberichtes der AUVA vom 17.6.2013 zugrundeliegen. Vor diesem Hintergrund stellt das spätere Ausgabedatum des Schalltechnischen Berichts keinen validen Grund für dessen Außerachtlassung dar.
Punkt 3: Wenn die belangte Behörde abschließend ihren Eindruck ventiliert, die beschwerdeführende Gesellschaft versuche "nunmehr - nach Kenntnis darüber, dass die Lärmmessungen selbst nicht anzuzweifeln sind - die Berichte mit anderen Mitteln (längere Aufenthaltsdauer an lärmärmeren Stellen) in ein anderes Licht zu rücken", verkennt sie, dass die beschwerdeführende Gesellschaft von Beginn dieses Verwaltungsverfahrens an mehrmals substantiiert dargelegt hat, dass der Mitbeteiligte dem gemessenen Lärm nur in einem - insbesondere zeitlich - geringeren Ausmaß ausgesetzt war, und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde begehrt hat."
9. Der Vorlageantrag langte am 21.07.2015 mit einer Stellungnahme der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vom 23.06.2015 zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 24.08.1993 bis 31.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gilt als verjährt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die drei vorliegenden AUVA-Messberichte aus dem Jahren 1993, 2007 und 2009 die festgestellte Lärmbelastung bescheinigen. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich moniert, dass die belangte Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit vorgehen müsse, dass sich diese Messberichte für die konkrete Sachverhaltsfeststellung nicht eignen würden und es nicht der Beschwerdeführerin obliege, sich gleichsam von einer Vermutung des Vorliegens von Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs 2 Z 4 NSchG durch Vorlage "entkräftender" Messberichte freizubeweisen, ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass die vorliegenden Lärmmessberichte aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt worden sind. Die Heranziehung dieser Messbericht durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zur Beurteilung der Lärmposition nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 NSchG wurde vor dem Hintergrund des Falles als unbedenklich erklärt, da der Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag gemessen wurde. Beweiswürdigend ist weiters der belangten Behörde beizupflichten, dass es in den Pflichtbereich des Arbeitgebers fällt, eine Evaluierung der Arbeitsplätze im Sinne der §§ 4 und 65 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorzunehmen. Es oblag der Beschwerdeführerin, den vorliegenden Lärmmessberichten aus den Jahren 1993, 2000, 2007 und 2009 bei fehlendem Einverständnis mit einem allfälligen konkreten Vorbringen entgegentreten. In diesem Zusammenhang sind jedoch weder Beanstandungen noch Einwände erfolgt. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hatte, wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, durch Beibringung eigener oder weiterer Messberichten die von der belangten Behörde festgestellten Messberichte zu entkräften.
Hinsichtlich des Schalltechnischen Berichtes aus dem Jahr 2014, welcher laut Ansicht der belangten Behörde in zeitlich größerer Distanz zum Tätigkeitszeitraum des Mitbeteiligten liege als der ihr vorliegende Messbericht der AUVA vom 17.6.2013, jedoch dies nach Einschätzung der Beschwerdeführerin keinen validen Grund für dessen Außerachtlassung darstelle, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Der Messbericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 17.06.2013 weist in Bezug mit den im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Fall vergleichbaren Arbeitsplatz des Helfers M 600-1 4172 einen Lärmexpositionspegel von 88,2 dB/A auf. Der schalltechnische Bericht der NUA vom 13.03.2014 enthält - wie auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten - nicht nachvollziehbar eine jeweils längere Aufenthaltsdauer eines Helfers an lärmärmeren Arbeitsstellen. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Einschätzung, dass der von der Beschwerdeführerin übermittelte Bericht gegenständlich keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der betreffende Dienstnehmer dem gemessenen Lärm nur in einem - insbesondere zeitlich - geringeren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre, und die belangte Behörde entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht durchgeführt hätte, wurde bereits von der belangten Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass substantiierte Bewertungen seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurden. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist die Gebietskrankenkasse dem sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/11/0240) ergebenden Auftrag nachgekommen und hat abgeklärt, weshalb der Lärmmessbericht aus dem Jahr 2000 in keinem Widerspruch zu jenen Berichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 gestanden ist. Die Gebietskrankenkasse hat diesbezüglich auch die Ergebnisse aufgrund der ergänzend vorgenommenen Ermittlungen dem nunmehr festgestelltem Sachverhalt zugrunde gelegt. Es resultiert daraus die bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründete Feststellung, dass der Lärmmessbericht vom 28.03.2000 eindeutig in keinem Widerspruch zu den Berichten aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 steht und weiters, dass Herr XXXX auch im Zeitraum von 24.08.1993 bis 30.09.2007 stets einem Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A ausgesetzt gewesen ist. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass Herr XXXX seit 1993 an den gleichen Arbeitsplätzen (M 600-I und M 600-II) unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig gewesen ist. Drei Messberichte bescheinigen eindeutig die festgestellte Lärmbelastung.
Es gibt in Summe keinen Grund, an den nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zu zweifeln. Herr XXXX unterlag somit aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 24.08.1993 bis 31.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gilt jedoch als verjährt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 idF der Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, lauten:
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(...)
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Meldungen
(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.
(...)
Finanzielle Maßnahmen
(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
Verfahren
(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(...)
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(.....)
(7) Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, BGBl. Nr. 385/1993, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, anzuwenden.
(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gemäß § 68. Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Der maßgebliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und Beweiswürdigung fest.
Gemäß Art. VII Abs. 1 NSchG leistet ein Arbeitnehmer Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn er in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Der Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst Arbeit bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird.
Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, gibt es keinen Grund, an den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2015 zu zweifeln, wonach Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 24.08.1993 bis 30.09.2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlag. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 24.08.1993 bis 31.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gilt - wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - jedoch als verjährt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.