BVwG L520 2120178-1

L520 2120178-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016

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Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Terror

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BVwG L520 2120178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2120178.1.00

Spruch

L520 2120178-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, FZ. 1072084809-150615563, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit turkmenischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 04.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 06.06.2015 gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er aufgrund des Krieges durch den IS seinen Bruder verloren habe. Als dieser entführt worden sei, habe der BF ebenfalls Angst bekommen und sei deshalb geflohen.

I.3. Am 16.12.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. In dieser konkretisierte er seine Aussagen zu seinem Fluchtgrund und brachte vor, dass im Jahr 2008 sein Bruder XXXX , welcher als Polizist gearbeitet habe, von der IS umgebracht worden sei. Im Jahr 2011 sei dann ein weiterer Bruder des BF namens XXXX auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Die Familie des BF habe diesen jedoch freikaufen können, nachdem sie zuvor eines ihrer Häuser verkauft hatten. Am 10.06.2014 sei dann der Heimatort des BF, XXXX , von der IS überfallen worden und der BF sei daher mit seiner gesamten Familie nach XXXX gegangen. Nachdem der IS am 02.08.2014 auch XXXX überfallen habe, habe der BF den Beschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Erst später habe der BF dann erfahren, dass zwei seiner Brüder verschwunden seien und sich seine restliche Familie im Flüchtlingscamp XXXX aufhält. Auf die Alternative einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesprochen, brachte der BF vor, dass er Turkmene sei und deshalb nirgends im Irak einen Platz habe.

Anlässlich seiner Einvernahme legte der BF mehrere Identitätsdokumente sowie mehrere Dokumente im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen sowie im Hinblick auf seine Integration in Österreich vor.

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründung wurde dazu ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der BF den Irak verlassen habe, da der IS seine Heimatstadt XXXX eingenommen habe und er danach mit seiner Familie nach XXXX gegangen sei, welche jedoch ebenfalls vom IS eingenommen wurde. Weiters wurde jedoch ausgeführt, dass der BF keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung vorgebracht habe und verneinte das BFA aus diesem Grund eine Verfolgungsgefahr des BF gemäß der GFK. Weiters wurde noch darauf hingewiesen, dass der BF lediglich eine Gefahr von Seiten Privater geltend gemacht habe und er daher auch die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden in seinem Heimatland in Anspruch nehmen könne.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.6. Mit am 22.01.2016 fristgerecht beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF hinsichtlich des Spruchpunktes I mit Unterstützung seines Rechtsberaters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Hinblick auf die Fluchtgründe wurde auf die handschriftlich verfasste Beschwerde des BF verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF den aus Ägypten stammenden Dolmetscher bei der Einvernahme nur schwer verstanden habe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass zwei Brüder des BF von IS-Terroristen ermordet sowie zwei weitere Brüder seit August 2014 vermisst würden und er bis heute noch keine Informationen über deren Schicksale erhalten habe. Auch der Name des BF sei auf einer Namensliste des IS gestanden, welche beinhalte, wer als nächstes ermordet werden sollte. Dies habe er aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher nicht erzählen können.

In der handschriftlichen Beschwerde des BF wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Heimatstadt am Bau gearbeitet habe und Fliesen und Marmorplatten verlegt habe. Er habe diese Tätigkeit auch für staatliche Behörden ausgeführt und würde der IS Menschen, die für die Regierung arbeiteten, als Verräter betrachten und diese mit dem Tode bedrohen. Plakate mit den Namen dieser Personen würden auch auf den Wänden in den Moscheen aufgehängt werden und darunter sei auch der Name des BF zu finden. Als der IS am 12.08.2014 die Stadt XXXX eingenommen habe, hätten sie Männer und Kinder getötet und Frauen vergewaltigt. Familien seien auseinandergerissen worden und viele Menschen seien verhungert und verdurstet oder seien durch die Hitze gestorben. Der BF habe am ersten Tag seiner Abreise aus XXXX seine Familie verloren und sei nach Syrien und danach in die Türkei gegangen. Vier Monate später habe er einen Freund in der Türkei getroffen, der ihm berichtet habe, dass sich seine Familie im Flüchtlingslager XXXX befinde. Weiters habe er ihm erzählt, dass der Bruder des BF namens XXXX vor den Augen seiner Frau ermordet worden sei und dass es keine Nachrichten über den Verbleib der Brüder XXXX und XXXX gebe. Am 25.01.2008 habe der IS den Bruder XXXX getötet und im Jahr 2011 sei der Bruder XXXX vom IS entführt worden. Letztendlich verwies der BF darauf, dass die Turkmenen keinen eigenen Lebensraum außer in XXXX hätten, was jedoch derzeit unter der Kontrolle des IS stehe.

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.01.2016 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge am 24.03.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er vor dem IS geflüchtet sei, welcher zunächst seinen Heimatort XXXX und danach auch XXXX , wohin die Familie des BF infolgedessen geflüchtet sei, eingenommen habe. Zur Untermauerung seines Vorbringens gab der BF an, dass schon einer seiner Brüder vom IS umgebracht worden sei und drei weitere Brüder des BF vom IS entführt worden seien und legte der BF diesbezüglich auch einige Beweismittel vor. Im belangten Bescheid wird die Vorlage dieser Beweismittel dann zwar kurz erwähnt, jedoch in Folge in keinster Weise gewürdigt noch sonst darauf Bezug genommen.

Hinzu kommt, dass das BFA das Vorbringen des BF zwar als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant beurteilte, jedoch hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF, insbesondere im Hinblick auf die Tötung bzw. Entführung seiner Brüder in gar keiner Weise auseinandergesetzt. So wurde der BF nicht dahingehend befragt, aus welchem Grund seine Bruder getötet bzw. entführt worden seien und wurde auch nicht erörtert, inwiefern das Schicksal seiner Brüder mit dem Fluchtgrund des BF in Verbindung steht und aus welchem Grund gerade er im Gegensatz zu anderen irakischen Staatsbürgern eine Verfolgung durch den IS befürchte.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Thematik der Fluchtgründe näher zu hinterfragen gehabt hätte und auch in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides darauf eingehen hätte müssen.

Letztendlich erweisen sich auch die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, zumal diese keine Feststellungen über die Lage der Minderheit der Turkmenen im Irak, zu denen der BF zuzurechnen ist, enthalten. Es wäre aber seitens der belangten Behörde erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Um diese entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Die Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nicht nur unzureichende, sondern keine Feststellungen zur Situation der Turkmenen im Irak zu Grunde gelegt, eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.

Generell ist auszuführen, dass es nicht ausreicht, sich in den rechtlichen Ausführungen auf die Widergabe von Textblöcken zu beschränken, sondern es erweist sich als unabdingbar, individuelle Ausführungen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen eines Beschwerdeführers zu treffen.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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