BVwG L517 2120430-1

L517 2120430-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2016

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG L517 2120430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2120430.1.00

Spruch

L517 2120430-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , GZ: OB:

XXXX , vom 17.12.2015, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.12.2015, GZ OB:

XXXX , gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP genannt) beantragte im Jahr 2009 erstmals die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Ergebnis GdB 20 v. H.) vom 24.05.2009 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.09.2009 abgewiesen.

I.2. Am 16.06.2015 beantragte die bP erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

I.3. In der Folge wurden Sachverständigengutachten (Facharzt für Psychiatrie - 16.08.2015; Facharzt für Orthopädie - 23.09.2015; Arzt für Allgemeinmedizin, Zusammenfassungsgutachten - 25.09.2015) erstellt; dabei ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung v. 40 v.H.

I.4. Dass der bP Parteiengehör gewährt wurde ist aus dem Kontext erschließbar. Die bP nahm mit Schreiben vom 16.10.2015 Stellung. Sie sei mit dem Ergebnis von 40 % nicht einverstanden und legte neuere Befunde vor.

I.5. Mit 12.12.2015 erfolgte eine Stellungnahme eines leitenden Arztes der belangten Behörde zum neu vorgelegten Befund. Der bP wurde dazu offenbar - dem Verwaltungsakt nach - Parteiengehör nicht gewährt.

I.6. Mit Bescheid vom 17.12.2015 wurde der Antrag der bP vom 16.06.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H.

I.7. Mit Schreiben vom 05.01.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB und verwies auf den beigebrachten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.10.2015.

I.8. Am 19.01.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, diese langte am 01.02.2016 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

1.2. Das Sachverständigengutachten vom 16.08.2015 (Facharzt für Psychiatrie) hat nachangeführten relevanten Inhalt:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Mittelgradige depressive Episode

Bei der Klientin entwickelte sich eine depressive Symptomatik durch verschiedene Belastungsfaktoren - insbesondere Mobbing am Arbeitsplatz. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und psychotherapeutisch in Behandlung sowie antidepressiv eingestellt. Eine psychiatrische Tagesklinik ist geplant. Bisher Teilremission der Symptomatik.

Pos. Nr. 03.06.01 GdB 40 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

...."

1.3. Das Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 (Facharzt für Orthopädie) hat nachangeführten relevanten Inhalt:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Arme - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk geringen Grades einseitig

Hier zeigt sich ein unauffälliges Ellbogengelenk rechts mit Narbe nach Schleimbeutelentfernung, sodass die Einschätzung durchgeführt wird.

Diese Pos. führt wegen Geringfügigkeit zu keiner Steigerung.

Pos. Nr. 02.06.11 GdB 20 %

  1. Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkung geringen Grades

Entsprechend der Funktionseinschränkung ohne Bildgebung wird die Einschätzung durchgeführt.

Pos. Nr. 02.01.01 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

...."

1.4. Das Sachverständigengutachten (Zusammenfassungsgutachten) vom 25.09.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin) hat nachangeführten relevanten Inhalt:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Mittelgradige depressive Episode

Bei der Klientin entwickelte sich eine depressive Symptomatik durch verschiedene Belastungsfaktoren - insbesondere Mobbing am Arbeitsplatz. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und psychotherapeutisch in Behandlung sowie antidepressiv eingestellt. Eine psychiatrische Tagesklinik ist geplant. Bisher Teilremission der Symptomatik.

Pos. Nr. 03.06.01 GdB 40 %

  1. Arme - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk geringen Grades einseitig

Hier zeigt sich ein unauffälliges Ellbogengelenk rechts mit Narbe nach Schleimbeutelentfernung, sodass die Einschätzung durchgeführt wird.

Diese Pos. führt wegen Geringfügigkeit zu keiner Steigerung.

Pos. Nr. 02.06.11 GdB 20 %

  1. Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkung geringen Grades

Entsprechend der Funktionseinschränkung ohne Bildgebung wird die Einschätzung durchgeführt.

Pos. Nr. 02.01.01 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB ergibt sich aus Nr. 1, bei geringer Funktionseinschränkung keine Steigerung durch die übrigen Nr.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Mitralklappenprolaps ohne Klinik (kein genauer Befund vorliegend)

Blinddarmop., Nasenpolypenop., Lymphknotenentfernung Hals

...."

1.5. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2015 führte die bP aus, dass sie mit der Feststellung von 40 % nicht einverstanden sei. Die wirkliche Problematik sei bei der Untersuchung nur am Rande gestreift worden.

Durch ihre Depressionen habe sie massive Probleme am Arbeitsplatz und es falle ihr immer schwerer ihrer Tätigkeit nach zu kommen, was derzeit überhaupt nicht möglich sei, da sie schon seit Monaten im Krankenstand und eine Besserung nicht absehbar sei.

Ihre sozialen Kontakte hätten sich durch den langen Krankenstand auf Null minimiert. Sie schaffe es nur unter größter Anstrengung ihre täglichen Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Darunter leide die Beziehung zu ihrem Mann und zu ihren Kindern.

Für sie wäre der Kündigungsschutz ein Schritt in die richtige Richtung, denn das würde ihr einen großen Teil ihrer psychischen Belastung nehmen. Die Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren, sei für sie immer präsent und beeinträchtige ihren Genesungsverlauf.

Sie lege neuere Befunde ihrer Ärztin mit der Bitte um einen neuen Untersuchungstermin oder Anpassung der Beurteilung auf ihre Einschränkung vor.

In der Beilage findet sich ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.10.2015 u.a. mit der Diagnose: "Depressive Episode - gegenwärtig mittel- bis schwergradig".

1.6. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes der bB vom 12.12.2015 lautet: "Die Depression ist entsprechend der EVO eingeschätzt. Der beigebrachte Befund deckt sich mit dem Gutachten. Bezüglich der orthopädischen Leiden ist kein Einspruch vorhanden. Eine Änderung aus ärztlicher Sicht nicht notwendig."

Der Aktenlage zufolge wurde zu dieser Stellungnahme das Parteiengehör nicht gewährt, sondern sogleich (mit Datum 17.12.2015) der Bescheid erstellt.

1.7. Mit Schreiben vom 05.01.2016 erhob die bP "Beschwerde bez. ärztlicher Untersuchung vom 16.08.2015..." und adressierte diese an das "Bundessozialamt XXXX z.Hd. Hr. Dr. XXXX ". Darin erklärte sie sich mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung nicht einverstanden, weil laut ihrer Fachärztin bei ihr eine mittelgradige bis schwergradige Depression festgestellt worden sei. Laut EVO entspreche das einer Einschränkung von mindestens 50%. Wozu brauche sie ein fachärztliches Gutachten, wenn es dann in Frage gestellt, bzw. nicht berücksichtigt werde.

Aus dem Schreiben geht eindeutig hervor, dass die bP mit der behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Weder die Fehlbezeichnung "Beschwerde bez. ärztlicher Untersuchung", noch die Fehladressierung an einen leitenden Arzt der bB schaden hier.

Das Schreiben ist als Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.12.2015 zu werten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. die im Akt befindlichen Unterlagen sowie durch Nachschau im Versicherungsdatenauszug.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

2.2.1. Zum Sachverständigengutachten vom 16.08.2015:

Dort ist unter der lfd. Nr. 1 als Benennung der Funktionseinschränkung "Mittelgradige depressive Episode" angeführt, diese der Pos.Nr. "03.06.01" zugeordnet und dafür ein GdB von "40 %" ausgewiesen (AS 34). Die darunter angeführte Begründung lautet: "Bei der Klientin entwickelte sich eine depressive Symptomatik durch verschiedene Belastungsfaktoren - insbesondere Mobbing am Arbeitsplatz. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und psychotherapeutisch in Behandlung sowie antidepressiv eingestellt. Eine psychiatrische Tagesklinik ist geplant. Bisher Teilremission der Symptomatik."

Die Einschätzungsverordnung lautet im hier relevanten Umfang:

03. 06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 %

Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %:

Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 %:

Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

03.06. 02 Depressive Störung mittleren Grades 50 - 70 %

Manische Störung mittleren Grades

50 %:

Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten,

Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen

70%:

Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt

Keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie

Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Einschätzungsverordnung erweist sich die unter der lfd. Nr. 1 des angeführten Gutachtens angeführte Begründung als unzureichend, und zwar konkret, warum für die Benennung des Leidens der bP mit "Mittelgradige depressive Episode" die Positionsnummer "03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades" und nicht die Positionsnummer "03.06.02 Depressive Störung mittleren Grades" gewählt wurde.

Das Gutachten ist insoweit unschlüssig.

2.2.2. Zum Sachverständigengutachten vom 25.09.2015:

Hier gilt das unter 2.2.1. Ausgeführte, weil die entsprechenden Teile des psychiatrischen Gutachtens 1 zu 1 übernommen wurden.

Dieses Gutachten ist daher ebenso unschlüssig.

2.2.3. Stellungnahme eines leitenden Arztes der bB vom 12.12.2015:

Die Stellungnahme führt zwar aus, dass die Depression entsprechend der EVO eingeschätzt wurde (vgl. AS 45), bleibt dazu aber jegliche Begründung schuldig. Insbesondere findet sich nichts zu dem unter

2.2.1. dargelegten Widerspruch.

Im von der bP vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.10.2015 findet sich die Diagnose: "Depressive Episode - gegenwärtig mittel- bis schwergradig". Soweit diese Stellungnahme dazu ausführt, dass der beigebrachte Befund sich mit dem Gutachten deckt (vgl. AS 45), erfolgte diese Schlussfolgerung wiederum begründungslos.

Das BVwG kann - bei Fehlen einer entsprechenden Begründung durch den medizinischen Sachverständigen - jedenfalls nicht erkennen, inwieweit sich die Diagnose: "Depressive Episode - gegenwärtig mittel- bis schwergradig" gemäß dem Befundbericht vom 16.10.2015 mit der Einschätzung im Gutachten vom 16.08.2015 "Mittelgradige depressive Episode" (unter der Pos.Nr. 03.06.01 - Depressive Störung ....leichten Grades) decken sollte.

Die Stellungnahme vom 12.12.2015 ist daher ebenso unschlüssig.

2.2.4. Zusammenfassend erfüllen die von der bB für die Entscheidung herangezogenen, Sachverständigengutachten (vom 16.08.2015 und vom 25.09.2015) sowie die ärztliche Stellungnahme vom 12.12.2015 daher nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Sie sind zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar. Der Fall ist einem solchen gleichzuhalten, in welchem ein Sachverständigengutachten nicht vorliegt.

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

2.2.5. Notwendig sind daher entsprechende Sachverständigengutachten, jedenfalls eines solchen aus dem Fachgebiet Psychiatrie, wobei der fachärztliche Befundbericht vom 16.10.2015 in die Beurteilung miteinzubeziehen sein wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 19 Abs. 1 BEinstG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des VwGVG.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Aus den vorangeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren durch die bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des Fehlens brauchbarer Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die psychiatrische Komponente, demzufolge der Sachverhalt nicht feststeht, weitreichende Ermittlungen zu führen und wären diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, die von der bB unternommenen Ermittlungsschritte erweisen sich zur Beurteilung des vorliegenden Falles - wie angeführt - als völlig ungeeignet.

Zusammenfassend erfüllt die, von der bB für die Entscheidung herangezogenen, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte.

3.5. Gegenständlich kommt noch hinzu, dass der bP hinsichtlich der ärztlichen Stellungnahme vom 12.12.2015 Parteiengehör vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gewährt wurde. Ihr Recht auf Parteiengehör wurde insoweit verletzt.

Da zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignete aktuelle Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegen, werden solche einzuholen sein.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.