W226 1429587-2•BVwG W226 1429587-2
W226 1429587-2Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Verfahrenshilfe
W226 1429586-3/9E
W226 1429587-2/9E
W226 1429588-2/6E
W226 1429589-2/6E
W226 2111533-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX; 2.) XXXX, geb. XXXX; 3.) XXXX, geb. XXXX; 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom vom 29.06.2015, Zlen. 1.) 831650503-2437367, 2.) 831650601-14068047, 3.) 831650710-1891558, 4.) 831650808-2111534 und 5.) 831684806-1753686, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als die Beschwerdeführer bezeichnet werden.
Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden am 10.11.2013 (BF1, BF3 und BF4) und am 15.11.2013 (BF2 und BF5) gestellt.
Bereits am 09.08.2012 reisten BF1 bis BF4 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab BF1 an, dass er mit dem letzten vor dem jetzigen Präsidenten verwandt sei, welcher ein Cousin zweiten Grades seiner Mutter und im Krieg getötet worden sei. Er sei nicht in Ruhe gelassen, auf das Fahndungssystem gesetzt und auch öfters misshandelt worden, deswegen seien sie geflüchtet.
BF2 gab am selben Tag an, dass BF2 (ihr Ehemann) Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt habe und sich diese auf die ganze Familie ausgewirkt hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie die Ermordung der gesamten Familie.
Bei den von BF1 und BF2 vorgelegten russischen Inlandsreisepässen wurden nach Untersuchung durch die Polizeiinspektion XXXX keine Hinweise auf Verfälschungen oder eine missbräuchliche Verwendung festgestellt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurden BF1 und BF2 am 04.09.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei BF1 zunächst zwei Ladungen in russischer Sprache vorlegte, nach denen er für den XXXX zur einer näher bezeichneten Ermittlungsabteilung geladen wurde. BF1 und BF2 hätten die Ladungen unterschrieben und der unterschriebene Teil sei von den Beamten mitgenommen worden. Der Beamte bei der Ersteinvernahme hätte die Übernahme der Beweismittel verweigert. BF1 sei Tschetschene, BF2 sei Angehöriger der tartarischen Volksgruppe. Zu Hause habe er einen Auslandsreisepass, dieser sei bei seiner Mutter in XXXX verblieben. Er habe diesen nicht mitgenommen, da er nach XXXX gefahren sei; hätte man ihn erwischt, hätte man geglaubt, dass er flüchten wolle. Er habe sich den Pass deswegen ausstellen lassen, weil er immer wieder verfolgt worden sei, und zwar im XXXX. Er habe schon vor XXXX ausreisen wollen. Im Heimatland lebten noch seine Mutter und sein jüngerer Bruder XXXX, sein älterer Bruder XXXX lebe in XXXX und der jüngere Bruder XXXX in XXXX. Sein Cousin XXXXlebe in Österreich. Er sei in seiner Heimat auf einer Ölförderungsstelle für die Reparatur der Pumpen zuständig gewesen. Im XXXX habe er gekündigt, weil Repressionen gegen die Verwandten von XXXX begonnen hätten und sei nach XXXX gezogen. Am 08.03. sei XXXX dann umgebracht worden; dann sei er gegen Ende März wieder zurückgekehrt und habe wieder in Tschetschenien zu arbeiten begonnen. Bis XXXX habe er eine offizielle Arbeit gehabt, dann nur mehr Gelegenheitsjobs, und zwar habe er Gipskarton verlegt. Er habe deswegen kündigen müssen, weil er immer wieder mitgenommen worden sei. Sie hätten in der Heimat eine Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung gehabt, seine Frau habe an der Universität unterrichtet, er glaube Informatik und Informationstechnologie; eigentlich habe sie Wirtschaft studiert. Der ältere Bruder von BF2 lebe in XXXX, der jüngere unterrichte auch an der Universität. Einer seiner Brüder, der in XXXX lebe, produziere Finnische Saunen, der andere Bruder habe derzeit keinen fixen Job, er arbeite manchmal als Hilfsarbeiter am Bau. Sein jüngerer Bruder verlege ebenfalls Gipskartonplatten.
2004 hätten die ersten Repressionen begonnen. Er habe damals schon die Absicht gehabt auszureisen, er habe nur nicht gewusst, in welches Land. Er habe auch nicht genug Geld gehabt. Am 01.07.2012 sei er dann mit dem Zug nach XXXX gefahren. Nach Österreich sei er gekommen, weil sein Cousin hier sei. Er habe mit diesem hin und wieder telefonischen Kontakt gehabt.
Als er die Ladungen bekommen habe, habe er am nächsten Tag einen Bekannten getroffen und habe er ihm diese Ladungen gezeigt. Dieser habe dann gesagt, dass sie flüchten müssten und habe er dann die Wohnung verkauft. Das habe er über seine Mutter gemacht. Er habe seiner Mutter für den Verkauf der Wohnung eine Vollmacht gegeben.
Er sei nicht Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen, es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren in seiner Heimat anhängig. Er werde auch nicht offiziell gesucht, er sei jedoch immer wieder beschattet worden. Einmal, als er mitgenommen worden sei, hätten sie ihm gesagt, dass er beschattet werde und dass sie über jeden seiner Schritte Bescheid wüssten.
Er sei immer wieder festgenommen worden, wenn etwas passiert wäre. Er könne von Anfang an sagen, von der ersten bis zur letzten Mitnahme, was passiert sei. Das letzte Mal sei er am XXXX mitgenommen und am XXXX freigelassen worden. Sie seien nach Mitternacht gekommen und hätten an der Tür getrommelt. Er habe die Tür aufgemacht und hätten sie dann befohlen sich zu Boden zu legen und wären ihm Handschellen angelegt worden. Er sei dann von drei Personen mitgenommen worden, welche maskiert gewesen seien. Seine Frau und seine Kinder seien bei diesem Vorfall auch zu Hause gewesen. Sie hätten dann kurz die Wohnung durchwühlt und hätten ihn zehn Tage lang festgehalten. Am zehnten Tage hätten sie ihn bei einer Haltestelle aussteigen lassen. Er sei daraufhin nach Hause gegangen. Dies sei in der Nacht gewesen.
Die vorletzte Entführung sei am 23.02. dieses Jahres gewesen, und zwar sei er für drei Tage lang festgehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er über geplante Terroranschläge Bescheid wisse. Er sei mit XXXX verwandt und hätte man geglaubt, dass er deswegen Kontakte mit Rebellen habe. Sein Vater sei auch Vertreter von XXXX bei den Präsidentenwahlen in einem der Wahllokale gewesen. Er sei auch mit ihm aufgewachsen, sie seien Nachbarn gewesen. Die Schwester von XXXX sei mit dem Bruder der Mutter seines Vaters verheiratet gewesen. Mit den Präsidentenwahlen meine er jene von 1996 oder 1997.
Am XXXX. sei gegen 11.00 Uhr ein Milizbeamter gekommen und habe ihm und seiner Frau die Ladungen gegeben und gesagt, das solle er unterschreiben. Der Milizbeamte sei größer als er gewesen, ungefähr um einen Kopf. Er habe eine graue Polizeiuniform getragen und Russisch mit tschetschenischem Akzent aus XXXX gesprochen.
Er sei jährlich drei- bis viermal festgenommen worden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er den Tod. Früher sei nur er mitgenommen worden, jetzt sei aber eine Ladung für seine Frau gekommen. Er glaube, dass sie ihn über seine Frau zwingen könnten ein Geständnis zu unterschreiben, dass er bei gesetzwidrigen bewaffneten Gruppierungen teilgenommen habe. Seine Brüder lebten in XXXX und XXXX. Wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren würden, würden sie aber mitgenommen werden. Sie seien dort offiziell nicht angemeldet und sei es so leichter, sich dort zu verstecken.
In Österreich habe er niemanden.
Sein Vater sei im Jahre XXXX in Kasachstan geboren und XXXX oder XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ob XXXX im selben Ort geboren wurde, wisse er nicht, er habe jedoch im selben Ort gelebt. Als er selbst 16 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach XXXX gezogen. Über Vorhalt, dass er in andere Regionen Russlands, beispielsweise nach XXXX, wo sein Bruder lebe, ziehen könnte, gab er an, dass, um dort zu arbeiten, man sich offiziell anmelden müsse, da seine Kinder in die Schule und in den Kindergarten gehen müssten.
Über Vorhalt, dass ihm nachweislich am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei und dass BF2 und er widersprüchliche Angaben über den Verbleib der Pässe gemacht haben, gab er an, dass er seinen Pass zu Hause gelassen habe, um gleich zu korrigieren, dass er ihn in XXXX gelassen habe.
Über Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, da ihm ein Reisepass ausgestellt worden sei und er sich noch innerhalb der Russischen Föderation bewegt hätte und auf dieser Strecke mit Kontrollen hätte rechnen müssen, gab er an, dass er nie gesagt habe, dass er im Fahndungssystem stehe.
BF2 erklärte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.09.2012 dass sie völlig gesund sei, in keiner medizinischen Behandlung stehe und auch keine Medikamente nehme. Sie sei Tatarin und moslemischen Glaubens.
In Bezug auf die von BF1 in Österreich am heutigen Tag vorgelegten beiden Ladungen in russischer Sprache gab BF2 an, diese am XXXX erhalten zu haben. Sie hätten demnach bei der Behörde erscheinen müssen, hätten aber das Land fluchtartig verlassen und die Ladungen mitgenommen. Diese Ladungen hätten sie bei der Erstbefragung deshalb nicht vorgelegt, weil man ihnen gesagt habe, dass sie sie bei der nächsten Einvernahme vorlegen sollten.
Sie hätten sich für alle Fälle im Januar, das genaue Jahr wisse sie nicht, einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, die Schlepper hätten aber gemeint, dass sie diesen hier nicht benötigen würden, weshalb sie ihn in der Heimat zurückgelassen hätten. Sie hätten unmittelbar vor der Ausreise einen Monat in XXXX verbracht, ehe sie eine Möglichkeit gefunden hätten, nach Österreich zu gelangen.
BF2 sei im Herkunftsstaat weiterhin als Universitätslehrerin für Informationssysteme in der Wirtschaft angestellt, BF1 habe im XXXX bei der Organisation XXXX offiziell gekündigt und danach auf Baustellen Rigipsplatten und Laminat verlegt. Gekündigt habe er, weil er immer wieder mitgenommen und für einige Tage entführt worden sei. Aus diesem Grunde sei seine Arbeit stehen geblieben und man habe ihm gesagt, dass er freiwillig kündigen solle.
Zu ihren Lebensumständen befragt, gab BF2 an, monatlich 6.500 Rubel verdient zu haben und in ihrer geerbten Eigentumswohnung gelebt zu haben, welche sie zur Finanzierung der schlepperunterstützten Ausreise verkauft hätten. Diese Wohnung habe zwei Zimmer und Küche gehabt und sei zirka 53m² groß. Nach Erhalt der Ladungen hätten sie dazu nicht mehr viel Zeit gehabt. Ihr Mann habe eine bekannte Familie, deren Namen sie nicht kenne, gefunden, die die Wohnung gekauft habe. Befragt erklärte sie dazu, dass dies die schnellste Lösung gewesen sei und sie dringend Geld benötigt hätten. Um die Dokumente hätte sich ihr Mann gekümmert, eine Vollmacht sei dafür nicht erforderlich gewesen.
In Österreich würden sie aus Mitteln der Grundversorgung finanzielle Unterstützung erhalten.
Im Herkunftsstaat würden sich in XXXX unter anderem ihre geschiedene Mutter und die Familie ihres jüngeren Bruders in einer Eigentumswohnung aufhalten, ihr Vater lebe in XXXX. Ihr Bruder sei Doktor der Technik und arbeite auch auf der Universität. Sie seien zwar nicht reich, es gehe ihnen aber nicht schlecht.
Auch die Familie von BF1 leben in einer Eigentumswohnung, würden aber über weniger Einkommen verfügen. Die Mutter von BF1 arbeite als Putzfrau am Flughafen und erhalte auch eine Pension. Sein in XXXX lebender Bruder mache Gelegenheitsarbeiten und verlege Rigipsplatten, sein älterer Bruder lebe in XXXX, habe jedoch wegen des gemeinsamen Problems keine fixe Arbeit, ein weiterer Bruder lebe in XXXX und arbeite auch illegal.
In Österreich würde sich seit zwei oder drei Jahren der Cousin von BF1 mit Familie aufhalten, der wegen derselben Gründe ausgereist sei. BF1 habe zu ihm regelmäßig via Telefon und skype Kontakt gehabt.
Zum Zeitpunkt befragt, seit wann sie beabsichtigt hätten auszureisen, erklärte BF2, dass das Problem längere Zeit bestanden hätte, sie aber keine Möglichkeit gehabt hätten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Auslösendes Moment sei dann die Zustellung der Ladungen am XXXX gewesen. Diese seien ihr und BF1 von einem Mann entweder in Militär- oder Polizeiuniform persönlich zugestellt worden. Sie hätten die Übernahme bestätigen müssen. Nochmals befragt, gab BF2 nunmehr an, dass es ein Polizist gewesen sei, die Uniform sei blau gewesen. Dieser Polizist habe helles Haar und blaue oder grüne Augen gehabt, sei etwas kleiner als sie gewesen und habe mit tschetschenischem Akzent gesprochen. Er sei zu Mittag, gegen 11.00 oder 12.00 Uhr gekommen. Danach hätten sie am 01.07.2012 ihre Heimat mit dem Zug in Richtung XXXX verlassen. Ihr Reiseziel sei deshalb Österreich gewesen, weil dort auch der Cousin von BF1 gelebt habe, der dasselbe Problem gehabt habe und dem geholfen worden sei. In ihrer Heimat sei BF1 zuvor weder polizeilich gesucht worden, noch habe sie sich jemals in Haft befunden.
Aufgefordert die Fluchtgründe ihrer Familie möglichst ausführlich und konkret zu erzählen führte BF2 aus, dass die Probleme von BF1, wegen der er sich in Tschetschenien in Lebensgefahr befinde, im Jahre 2004 begonnen hätten. Er sei im Laufe der Jahre immer wieder entführt worden. Das letzte Mal sei am XXXX gewesen, wobei er zehn Tage von zu Hause abwesend gewesen sei. Aus einem ihr unbegreiflichen Grund habe sie am XXXX eine Ladung erhalten.
Zu den Festnahmen von BF1 befragt, meinte sie, dass diese Leute Tarnuniformen getragen hätten und maskiert gewesen seien. Sie seien immer nachts gekommen, anfangs hätten sie auch immer die Tür aufgebrochen. In letzter Zeit habe BF1 dann immer angezogen geschlafen und sei bei Lärm aufgesprungen, um die Tür aufzumachen, damit diese nicht aufgebrochen werde. Wie oft BF1 seit 2004 mitgenommen worden sei, wisse sie nicht, es sei vier oder fünf Mal im Jahr gewesen.
Zu dem Vorfall am XXXX gab BF2 an, dass mitten in der Nacht stark an die Tür geklopft worden sei. Nachdem sie diese schnell geöffnet hätten, seien drei Männer eingetreten. BF2 habe sich zu diesem Zeitpunkt mit den Kindern im Schlafzimmer aufgehalten, BF1 wurde angewiesen, sich auf den Boden zu legen. Dann hätten sie die Zimmer durchwühlt und überall Nachschau gehalten. Normalerweise hätten sie BF1 dann einen Sack über den Kopf gestülpt, dies sei beim letzten Mal aber nicht erfolgt. Dann hätten sie ihn mitgenommen. Am XXXX hätten sie ihn dann in der Nacht in der Nähe ihrer Wohnung aussteigen lassen. Er sei dann ungefähr zur Morgendämmerung nach Hause gekommen. Während seiner Abwesenheit sei sie mit den Kindern zu Hause geblieben, bei der Polizei habe sie nicht nachgefragt, da dies keinen Sinn gehabt hätte.
Die vorletzte Entführung habe glaublich am 23. Februar drei Tage lang stattgefunden. Der Grund für seine Mitnahmen sei, dass er ein Verwandter von XXXX sei. Außerdem sei sein Vater, XXXX, dessen nicht offizieller Berater gewesen, während der Wahlen sei er der offizielle Vertreter von XXXX gewesen, er sei Abgeordneter gewesen. In Russland habe nicht nur BF1 Probleme gehabt, sondern auch sein Cousin, auch seine Brüder seien mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass im Falle einer solchen Bedrohung auch die Brüder in XXXX und XXXX betroffen wären, erklärte BF2, dass sich diese dort illegal aufhalten würden. Befragt, gab sie weiters an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben.
Zu den Fluchtgründen von BF3 und BF4 führte sie aus, dass sich diese seit deren Geburt bei ihr aufgehalten und keine eigenen Fluchtgründe hätten. BF3 habe aber unter den Mitnahmen von BF1 gelitten.
Nach Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr der Familie in ihre Heimat sprechen würden, meinte BF2, dass BF1 nicht in Ruhe gelassen werde und er nicht am Leben bleiben werde. Als sie die Ladungen erhalten hätten, hätte sie den Grund dafür nicht gekannt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Ladungen erhalten, BF1 habe Angst bekommen. Sie ergänzte, dass er das letzte Mal auch gezwungen worden wäre, etwas zu unterschreiben und sich dazu geweigert habe. Einer der Personen habe daraufhin gesagt, dass sie Mittel finden würden, ihn dazu zu zwingen. Man wolle ihm etwas anhängen.
BF2 habe keine besondere Bindung zu Österreich, es liege keine anderweitige Integrationsverfestigung vor und besuche sie auch keinen Sprachkurs.
Es sei ausreichend, die aktuellen Länderfeststellungen mit BF1 zu besprechen.
Auf die Frage nach Korrekturen oder Ergänzungen nach Rückübersetzung der Niederschrift gab sie an, einen älteren Bruder zu haben und ab 2000 an der Universität gearbeitet zu haben. Es sei alles korrekt protokolliert worden.
Abschließend stellte der Leiter der Einvernahme aufgrund ihrer Angaben fest, dass es insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Ladungen in der Erstbefragung nicht erwähnt worden seien, bzw. die BF2 ihren Auslandsreisepass nicht mitgeführt habe, vielmehr glaubhaft sei, dass BF2 ihre Heimat in der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Zudem hätte sie selbst bei Wahrunterstellung die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Russlands, etwa nach XXXX oder XXXX, zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen. Dazu gab BF2 an, dass sie in der Erstbefragung nicht nach dem Grund, sondern nur dem Ziel ihrer Ausreise befragt worden sei. Sie räumte unmittelbar danach ein, dass sie vielleicht schon verwechsle, was sie und was BF1 gefragt worden sei. Ihre Auslandreisepässe hätten sie beim Bruder von BF1 [in XXXX] zurückgelassen, nachdem ihnen gesagt worden sei, dass sie diese nicht benötigen würden. Auch seien die Probleme von BF1 inoffiziell, offiziell liege gegen ihn nichts vor. Einen Tag vor ihrer Ausreise habe sie mit der Frau des in Österreich lebenden Cousins von BF1 gesprochen, diese würden sie Zaira nennen. BF2 hätte ihre Familie, ihre Wohnung und ihre zehnjährige Arbeit nicht verlassen, um in die Ungewissheit zu fahren, hätten nicht ernsthafte Probleme bestanden. Sie habe dies alles wegen der Kinder verlassen müssen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 11.09.2012 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 09.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. BF1 bis BF4 gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben BF1 bis BF4 in einem gemeinsamen Schriftsatz gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass es die Behörden nicht einmal für notwendig befunden hätten, das Verwandtschaftsverhältnis von BF1 zu XXXX, worauf das gesamte Vorbringen im Wesentlichen beruhe, näher zu überprüfen, obwohl dies nicht besonders schwierig wäre. Die Behörde habe auch die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und das Erfordernis der Manuduktion nicht berücksichtigt. In der Beweiswürdigung seien lediglich Widersprüche und Mängel in den Einvernahmen angeführt worden, wobei der angewendete Maßstab es bereits a priori unmöglich mache, die Angaben positiv zu würdigen.
Die Behörde sei auch in den Länderfeststellungen nicht auf die wahren Fluchtgründe von BF1 eingegangen und hätte auch die eigenen Länderfeststellungen nur selektiv angewendet. Die Behörde habe auch nicht eine Glaubhaftmachung der Asylgründe, sondern einen absoluten Beweis gefordert bzw. eine Beweislastumkehr vorgenommen, was rechtswidrig sei.
Die belangte Behörde unterstelle BF1 gefälschte Ladungen vorgelegt zu haben; damit werfe sie BF1 einerseits strafrechtlich relevantes Verhalten vor, andererseits unternehme sie jedoch selbst keine Anstrengungen, die Echtheit der vorgelegten Urkunden zu überprüfen. Weiters versuche die belangte Behörde BF1 die Glaubwürdigkeit deswegen abzusprechen, weil BF1 und BF2 offenbar unterschiedliche Aussagen zum Erscheinungsbild eines Polizisten getroffen hätten, und zwar zur Größe und der Farbe der Uniform. Dazu werde auf ein Bild eines tschetschenischen Polizisten, welches im Internet abrufbar sei, hingewiesen, woraus zu erkennen sei, dass die Uniform grau, das Hemd darunter jedoch blau, sei. Russische Uniformkappen seien notorischerweise sehr groß und hätten große Uniformkappen bekanntermaßen den Zweck, die Person größer erscheinen zu lassen. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob BF1 den Polizisten inklusive Kappe gemeint habe oder ohne eine solche. Aus dem Umstand, dass BF1 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, sei keine Unglaubwürdigkeit abzuleiten, da die Verfolgungshandlungen erst nach Ausstellung des Auslandsreisepasses zugenommen hätten. BF1 sei aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX verfolgt worden bzw. habe er eine solche zu befürchten, sodass er die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK erfülle und ihm deswegen Asyl zu gewähren sei.
Schließlich wurde auch der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung, einschließlich nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers, anzuberaumen.
Der Asylgerichtshof beraumte eine solche für den 10.01.2013 an und gewährte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Feststellungen betreffend Tschetschenien unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen und erstattete auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.
BF1 und BF2 hielten das von ihnen vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen aufrecht.
BF1 und BF2 wurde gem. § 45 Abs. 3 AVG die eigens eingeholte ACCORD-Auskunft zur Situation von Verwandten von XXXX in der Russischen Föderation vom 20.12.2012 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die gleiche Frist wurde hinsichtlich der Länderfeststellungen betreffend Tschetschenien, die den Beschwerdeführern anscheinend nicht zugegangen waren und die ihnen in der Verhandlung nochmals übergeben wurden, gesetzt.
Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer Gebrauch und wurde dazu ausgeführt, dass BF1 durch die verwandtschaftliche Beziehung und vielmehr noch das enge Verhältnis des Vaters von BF1 zu XXXX in der Russischen Föderation einer hohen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Länderfeststellungen würden im Großen und Ganzen die für BF1 äußerst gefährliche Lage widergeben. Weiters wurde aus einem Bericht über Reflexverfolgung und Sippenhaftung zitiert. Schließlich wurden eine Bestätigung des Zentrums Aspis, dass bei BF1 in absehbarer Zeit eine Traumatherapie beginnen könne, sowie eingescannte Ausweise und Diplome, vorgelegt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF ab. Der Asylgerichtshof führte dabei aus wie folgt:
Zu BF1: "Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat. Er war jedoch auch mehrere Male mehrere Monate in XXXX, beispielsweise von Ende 2004/Anfang 2005 bis März 2005 sowie in XXXX (von Jänner bis Mai 2011). Der Beschwerdeführer besuchte nach elf Jahren Mittelschule zwei Jahre lang eine Fachschule, er ist ausgebildeter Kraftfahrer und hat in der Folge als Mechaniker bei einer Erdöl- bzw. Erdgasfirma gearbeitet und auch diverse Bauarbeiten verrichtet, zB. auch als Dachdecker gearbeitet oder Wohnungen renoviert.
Der Beschwerdeführer hat sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch nicht gekämpft, auch nahe Verwandte von ihm waren keine aktiven Kämpfer. Über die behauptete Verwandtschaft zum früheren tschetschenischen Präsidenten XXXX können wegen unterschiedlicher Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls ist jedoch festzuhalten, dass der enge Kontakt des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen mit der Familie XXXX zu Beginn des zweiten Krieges 1999 beendet wurde.
Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt, den er auch persönlich abgeholt hat. Dieser wurde jedoch im Gegensatz zum Inlandsreisepass von dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt, ebenso wenig ein russischer Führerschein. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den beiden Kindern XXXX und XXXX am 01.07.2012 von XXXX mit dem Zug nach XXXX gefahren, nachdem zuvor seine Frau offiziell die Fahrkarten besorgt hatte und hielt er sich mit seiner Familie bis zum 06.08.2012 in XXXX auf. Von dort gelangte er mit Schlepperhilfe unter Umgehung der Grenzkontrolle am 09.08.2012 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt die meiste Zeit in XXXX und arbeitet dort, ein anderer in XXXX. Der Bruder seiner Frau lebt in XXXX. In Tschetschenien halten sich die Mutter des Beschwerdeführers und sein jüngster Bruder auf sowie auch seine Schwiegermutter, während sein Schwiegervater in XXXX lebt.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass er Probleme mit dem Schulterblatt hat, hat jedoch diesbezüglich keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Hinsichtlich der von ihm ebenfalls behaupteten psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Hilfe hat der Beschwerdeführer lediglich die Ankündigung einer Traumatherapie, jedoch keine konkrete Diagnose oder Behandlungsbestätigung vorgelegt. Er hat in Österreich an einem Deutschunterricht teilgenommen, in welchem Umfang ist unbekannt. Sonstige Hinweise auf eine Integration sind nicht feststellbar."
Zu BF2: "Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tatarischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in XXXX/XXXX geboren, wo sie auch die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat. Sie hielt sich im Jahre 1998 für ein Jahr zu Studienzwecken in XXXX und danach bis Ende 2000 gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX auf, ehe sie wieder nach Tschetschenien zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin studierte nach zehn Jahren Mittelschule ein Wirtschaftsstudium, welches sie in XXXX abschloss. Bereits während ihres Studiums arbeitete sie als Lehrerin an einer Schule bzw. nach dessen Abschluss an der Universität, wo sie zuerst als Assistentin und danach als Dozentin lehrte. Vor ihrer Ausreise hat sie dieses Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.
Die Beschwerdeführerin hat sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch nicht gekämpft, ihr älterer Bruder beteiligte sich am 2. Tschetschenienkrieg, lebt jedoch seit dem Jahr 2000 mit seiner Familie unbehelligt in XXXX. Über die behauptete Verwandtschaft ihres Mannes zum früheren tschetschenischen Präsidenten XXXX können wegen unterschiedlicher Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls ist jedoch festzuhalten, dass der enge Kontakt der Familie des Mannes der Beschwerdeführerin bzw. dessen Familienangehöriger mit der Familie XXXX zu Beginn des zweiten Krieges 1999 beendet wurde.
Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt, den sie auch persönlich abgeholt hat. Dieser wurde jedoch im Gegensatz zum Inlandsreisepass von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den beiden Kindern XXXX und XXXX am XXXX von XXXX mit dem Zug nach XXXX gefahren, nachdem sie zuvor offiziell die Fahrkarten besorgt hatte. Die Familie hielt sich bis zum 06.08.2012 in XXXX auf, ehe sie von dort mit Schlepperhilfe unter Umgehung der Grenzkontrolle am 09.08.2012 nach Österreich gelangte, wo alle Familienmitglieder sogleich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Im Herkunftsstaat leben in Tschetschenien insbesondere die geschiedene Mutter der Beschwerdeführerin und die Familie ihres jüngeren Bruders sowie der jüngere Bruder ihres Ehemannes in XXXX. Ihr älterer Bruder lebt mit seiner Familie in XXXX, ein Schwager lebt die meiste Zeit in XXXX, und arbeitet dort, ein anderer in XXXX. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und besteht für sie derzeit in Österreich kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf. Sie hat in Österreich an einem Deutschunterricht teilgenommen, in welchem Umfang ist unbekannt. Sonstige Hinweise auf eine hinreichende Integration in die Gesellschaft ihres nunmehrigen Wohnortes sind nicht feststellbar."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf der Asylgerichtshof folgende Beweiswürdigung, wobei sich die Ausführungen im Erkenntnis zu BF1 mangels eigener Verfolgungsgründe auch bei BF2 bis BF4 in vergleichbarer Form finden:
"Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes vom Juli 2012 entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt.
Weiters wurde in dem vorliegenden Fall eigens eine Anfragebeantwortung des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD hinsichtlich der Situation von Verwandten von XXXX eingeholt. Beide Dokumente wurden schriftlich dem Parteiengehör unterzogen, wobei das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgab und der Beschwerdeführer lediglich die These, dass sich daraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergäbe, aufgestellt hat. Den Dokumenten wurde jedoch nicht inhaltlich widersprochen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten sehr vage geblieben: Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer schon am Beginn der Verhandlung nichts Näheres über angebliche Verhaftungen seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sagen, insbesondere nicht, wann und wie oft diese verhaftet wurden. Weiters sind die erstmals in der Beschwerdeverhandlung aufgestellten Behauptungen über eine Unterstützung der Kämpfer im ersten und zweiten Krieg sehr vage geblieben und keineswegs ins Detail gegangen. Auch die behauptete Verwandtschaft seines Vaters zu XXXX konnte er nicht näher beschreiben; er konnte auch sonst keine näheren Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters bei der Präsidentenwahl (etwa 1997) machen und auch nicht zu der Tätigkeit seines Vaters als Abgeordneter zur Zeit der Sowjetunion, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer als Heranwachsender von dieser nicht unbedeutenden Tätigkeit seines Vaters etwas mitbekommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise über seine Verwandtschaft zu XXXX vorgelegt, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es nicht schwierig wäre, das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX näher zu überprüfen.
Er konnte auch nicht angeben, von welchen russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften er konkret Probleme hatte. Auch seine Angaben, wie oft er insgesamt mitgenommen wurde, blieben sehr vage ("Ich weiß nicht wie viele Male."). Schließlich konnte er hinsichtlich der angeblich letzten Festnahme am XXXX nicht angeben, wie viele Männer ihn mitgenommen hätten, obwohl gerade diese Mitnahme weniger als zehn Monate zurückgelegen sein soll.
Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Berufstätigkeit seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.09.2012 (AS. 87) sehr vage geblieben ("Sie hat Informatik und Informationstechnologie unterrichtet, glaube ich...Der eine unterrichtet einmal dies und einmal das....").
Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch durch zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten gekennzeichnet:
Schon bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit machte er widersprüchliche bzw. nicht zusammenpassende Angaben: So hat er in der Beschwerdeverhandlung einerseits angegeben, dass er von 2001 bis 2010 (offenbar durchgehend) bei einer Erdölfirma namens XXXX in XXXX gearbeitet habe, um jedoch wenig später widersprüchlich dazu anzugeben, dass er "während beider Kriege" nicht gearbeitet habe, ohne dies irgendwie einzugrenzen. Auch bei seinen Aufenthalten außerhalb Tschetscheniens machte er widersprüchliche Angaben: So behauptete er zunächst, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise durchgehend in XXXX gearbeitet habe, jedoch mehrmals in Russland geschäftlich "tätig gewesen" sei, was nicht ganz zu der über nähere Nachfrage gemachten Aussage, dass er diverse private Bauarbeiten in XXXX verrichtet habe, passt, weil als geschäftliche Tätigkeit in der Regel wohl nur eine solche bezeichnet wird, in der jemand selbständig, insbesondere im Handel, tätig ist ("Business") und nicht das Verrichten einer unselbständigen "Schwarzarbeit" am Bau. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Ende 2004/Anfang 2005 bis März 2005 durchgehend sich in XXXX aufgehalten hat, hat er erst über ausdrücklichen Vorhalt angegeben, auch einen Aufenthalt in XXXX von Jänner bis Mai 2011 erwähnte er erst über ausdrücklichen Vorhalt.
Während er auf die Frage, wie lange er jeweils angehalten worden sei, zunächst angegeben hat, dass er jedes Mal drei Tage lang angehalten worden sei, führte er in der Folge dann widersprüchlich dazu aus, dass er das einzige Mal, wo er offiziell vorgeladen worden sei, noch am selben Tag freigelassen worden sei und dass er beim letzten Mal, als er mitgenommen worden sei, insgesamt elf Tage lang angehalten worden sei (vom XXXX. bis XXXX).
Auch hinsichtlich seiner behaupteten Verletzungen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben; einerseits behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er bei der letzten Festnahme am Schulterblatt verletzt worden sei, um jedoch widersprüchlich dazu sogleich auszuführen, dass dies beim ersten Mal im April 2005 gewesen sei.
Die wohl wichtigsten Widersprüche betreffen jedoch die von dem Beschwerdeführer als wesentlichen Grund für seine Verfolgung angegebene angebliche Verwandtschaft zu XXXX: Da behauptete er zunächst bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 09.08.2012, dass er "mit dem letzten Präsidenten vor dem jetzigen Präsidenten" verwandt sei und dass dieser von seiner Mutter ein Cousin zweiten Grades sei. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, ist der letzte Präsident vor dem jetzigen Präsidenten Ramzan KADYROW dessen Vater Ahmad KADYROW. Eine diesbezügliche Verwandtschaft hat der Beschwerdeführer jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens nicht behauptet und wäre dies wohl auch kein taugliches Argument für eine angebliche Verfolgungsgefahr. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.09.2012 behauptete er erstmals (und im Widerspruch zu dem Vorbringen bei der Erstbefragung), dass er mit XXXX verwandt sei, ohne jedoch die Verwandtschaft näher auszuführen. In der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes wiederum behauptete er erstmals und widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen, dass er sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits verwandt sei und dass dieser ein Cousin dritten Grades seiner Mutter sei. Die Verwandtschaft zu seinem Vater konnte er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht näher ausführen und gab nur vage an, dass er zu seinem Taip gehöre. Auch behauptete er in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass sein Vater ein inoffizieller Berater von XXXX gewesen sei, insoferne hat er hinsichtlich der "doppelten Verwandtschaft" und der Beratertätigkeit auch sein Vorbringen gesteigert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035).
Während der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 09.08.2012 (AS. 5) davon gesprochen hat, dass er seinen Fluchtentschluss schon 2004 gefasst habe, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich erst nach Erhalt der Ladungen für sich und seine Frau entschlossen habe, auszureisen.
Es erscheint jedoch glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass der enge Kontakt mit der Familie XXXX bereits 1999, zu Beginn des zweiten Krieges, beendet wurde, zumal sich aus dieser Aussage keinerlei Vorteile für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ergeben und er daher keinen Grund hätte, diesbezüglich nicht die Wahrheit anzugeben.
Weiters bestehen auch in mehreren, nicht unerheblichen, Punkten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau: Es mag wohl zutreffend sein, dass die unterschiedlichen Größenangaben hinsichtlich jenes Polizisten, der angebliche Ladungen für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin überbracht habe, darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer den Polizist mit Kappe beschrieben habe, seine Frau ohne Kappe und dass sowohl die blaue als auch die graue Farbe in dessen Uniform vorkommen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat jedoch widersprüchlich zu ihm vor dem Bundesasylamt (AS. 56) angegeben, dass ihm bei der letzten Verhaftung kein Sack über den Kopf gezogen worden wäre und weiters, dass anfangs immer die Tür aufgebrochen worden sei (während der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, dass die Tür nur ein einziges Mal im Jahre XXXX aufgebrochen worden wäre), und dass er seit 2004 vier- bis fünfmal im Jahr mitgenommen worden sei, während der Beschwerdeführer von mindestens dreimal im Jahr sprach, jedoch keine genauen Angaben machen konnte. Auch hinsichtlich des Verbleibs des (Auslands)Reisepasses hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Ehefrau gemacht, indem er ursprünglich behauptet hat, dass er diesen bei seiner Mutter in XXXX gelassen habe (AS. 85), seine Frau behauptete jedoch widersprüchlich dazu, dass sich dieser in XXXX befinde (was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung letztlich dann zugab). Auch hinsichtlich jenes Zustandes, in dem der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nach der Rückkehr von der letzten Verhaftung gesehen wurde, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Ehefrau: Während er angab, dass er keine Blutungen und blaue Flecken gehabt habe und dass die Kleidung nicht zerrissen gewesen sei, gab seine Ehefrau an, dass er blaue Flecken und Blutergüsse gehabt habe und dass die Kleidung zerrissen gewesen sei. Auch die Umstände des Verkaufes der Wohnung hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt widersprüchlich zu seiner Ehefrau angegeben, indem er angab, dass seine Ehefrau seiner Mutter eine Vollmacht zum Verkauf der Wohnung gegeben habe, während seine Frau behauptete, dass der Verkauf der Wohnung ohne Vollmacht abgewickelt worden sei (Bescheid AS. 277). Diesen Widerspruch hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch nicht aufgeklärt.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch mehrfach unplausibel:
Wenn dieser nämlich behauptet, dass er deswegen nicht früher ausgereist sei, weil er keine finanziellen Möglichkeiten dazu gehabt habe, jedoch die plötzliche Ausreise im Jahre 2012 damit begründet, dass erstmals eine Ladung für den Beschwerdeführer und seine Frau gekommen sei, so erscheint dies völlig unlogisch und unplausibel, weil dies keinen Einfluss auf seine finanziellen Möglichkeiten hat und konnte der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Umstandes in der Beschwerdeverhandlung auch nicht logisch erklären, sondern verwies ausflüchtig darauf hin, dass er es aushalten habe können, wenn er selbst mitgenommen worden sei.
Weiters ist es äußerst unplausibel, wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptet hat, dass er sich deswegen einen Auslandsreisepass habe ausstellen lassen, weil er immer wieder verfolgt worden sei (AS. 85), vielmehr wäre es logisch und plausibel gewesen, dass ihm, wenn er tatsächlich von staatlicher Seite verfolgt worden wäre, kein Auslandsreisepass ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch offenbar ohne Probleme relativ kurz vor der Ausreise, nämlich am XXXX (AS. 93), ein Auslandsreisepass ausgestellt.
Wäre der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) tatsächlich wegen Nichtfolgeleistung einer Ladung und dem Bestehen einer Verfolgungsgefahr ausgereist, so wäre es nicht nachvollziehbar, dass seine Ehefrau für ihn und für sich unter Vorweis der Inlandsreisepässe offiziell eine Fahrkarte nach XXXX hätte erhalten können.
Es erscheint auch unplausibel, wenn der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er ständig überwacht, andererseits jedoch von den Behörden mitgenommen worden sei, wenn es einen Terroranschlag gegeben habe. Vielmehr wäre es logisch gewesen, dass, wenn die Behörden ihn tatsächlich überwacht hätten, sie auch gewusst hätten, dass er bei solchen Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat auch erstmals in der Beschwerdeverhandlung, und damit verspätet eine doppelte Verwandtschaft zu XXXX und eine (nicht militärische) Unterstützung der Rebellen in der Beschwerdeverhandlung behauptet.
Er hat wohl keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, jedoch widersprüchliche Angaben über den Verbleib seines Auslandsreisepasses gemacht und diesen ebenso wenig wie den Führerschein vorgelegt, obwohl er in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat, dass er versuchen werde, den Führerschein zu bekommen (und vorzulegen). Dazu hat er jedoch trotz Zuwartens keine Äußerung abgegeben und auch den Führerschein nicht vorgelegt. Auch die Ankündigung bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.09.2012 (AS. 88), dass er von Anfang an, von der ersten bis zur letzten Mitnahme, alles erzählen könne, hat er weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof (obwohl ihm dort Gelegenheit dazu geboten wurde) realisiert und hat er insoferne ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Befunde zu allfälligen Erkrankungen in Vorlage gebracht.
Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen hinsichtlich der Verwandtschaft zu XXXX bzw. einem früheren Präsidenten ausgetauscht (obwohl gerade dieses Vorbringen von ihm als zentraler Grund der behaupteten Verfolgung angegeben wurde).
Auch als Person vermittelte der Beschwerdeführer auf den erkennenden Senat keinen besonders glaubwürdigen Eindruck, vielmehr wirkte sein Vorbringen konstruiert und scheint vielmehr der Umstand, dass er eine gesicherte und gute Schulausbildung für seine Kinder wollte und deswegen ausgereist ist (was menschlich durchaus verständlich ist), als der wahre Grund, worauf sich auch in seinen Angaben Hinweise finden ("Ich will für meine Kinder eine normale Zukunft, wo sie die Schule besuchen können und nicht immer unter psychischem Druck leben.").
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes
Zu den vorgelegten Ladungen ist Folgendes auszuführen:
Dem erkennenden Senat ist aus zahlreichen anderen Asylverfahren betreffend tschetschenischer Asylwerber bekannt, das häufig Ladungen vorgelegt werden, die einer ausreichenden sicheren Verifizierung bzw. Falsifizierung nicht zugänglich sind, aber oft auch entgegen entsprechende Bestechungsgelder entweder von den richtigen Behörden ausgestellt werden oder einfach gefälscht werden (siehe auch Länderfeststellungen Pkt. 5.) In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren das zentrale Entscheidungskriterium darstellte (so schon VwGH vom 16.12.1987, Zahl: 87/01/0230 VwGH vom 10.02.1988, Zahl: 86/01/30155, VwGH vom 15.03.1989, Zahl: 88/01/0339, UBAS vom 28.05.1998, Zahl:
203. 190/0-XII/37/98, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037/0-IV/29/98 uvam.)
Die vorgelegten Ladungen vermögen daher in Anbetracht des eindeutig unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers den erkennenden Senat vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer (und allenfalls seine Ehefrau) nicht zu überzeugen (vgl. auch zB. AsylGH v. 17.09.2012, Zl. D3 414629-1/2010/19E)."
Rechtlich führte der Asylgerichtshof in der Entscheidung von BF1 wie folgt aus:
"Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). ... Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Verwandtschaft zu XXXX Glauben schenken würde, ließe sich daraus unter Zugrundlegung der eigens in diesem Verfahren eingeholten ACCORD-Auskunft vom 20.12.2012 keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten, zumal die darin angeführten Verfolgungshandlungen von Verwandten XXXX aus den Jahren 2004 und 2005 datieren und eine Verfolgung über diesen Zeitraum hinaus offenbar nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass der behauptete enge freundschaftliche Kontakt seiner Familie mit der Familie XXXX mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 beendet wurde, somit noch weiter in der Vergangenheit liegt.
Der Umstand der problemlosen Ausstellung eines Auslandsreisepasses am XXXX sowie der offizielle Kauf einer Fahrkarte nach XXXX - wozu notwendigerweise ein Inlandsreisepass vorgewiesen werden muss - (nach Erhalt der Ladung für beide Beschwerdeführer) sowie das offenbar problemlose Herumreisen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation (nach XXXX) sprechen - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe - letztlich doch sehr stark gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr.
Es liegt nach Ansicht des erkennenden Senates bei ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände zudem eine zumutbare inländische Fluchtalternative vor:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in XXXX, einen in XXXX, einen Schwager in XXXX sowie den Schwiegervater in XXXX. Er hat somit in verschiedensten Gegenden der Russischen Föderation verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, welche ihm für einen Neustart dort - der tschetschenischen Tradition entsprechend - behilflich sein können. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, nicht im Fahndungssystem zu stehen (AS. 93 des Aktes des Bundesasylamtes), kann davon ausgegangen werden, dass alle diese Gebiete durch die Abwesenheit eines Verfolgers ausgezeichnet sind und dort notorischerweise eine gewisse Stabilität und Sicherheit herrscht und sind diese Gebiete auch auf legalem Weg erreichbar, zumal der Beschwerdeführer beispielsweise relativ kurz vor seiner Ausreise nach XXXX und im Zuge der Ausreise nach XXXX gefahren ist und kann er dort - wie bereits ausgeführt bzw. unten noch auszuführen sein wird - ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher auch wegen des Vorliegens einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2
leg. cit.). ... Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte
Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.
D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 10.01.2013, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, gab er an, dass er im schlimmsten Falle gleich in XXXX festgenommen würde, im besten Falle in XXXX ankommen würde, aber dort sogleich mitgenommen würde, weil er der zuletzt erhaltenen Ladung nicht gefolgt sei. Damit nimmt der Beschwerdeführer auf das vom erkennenden Senat als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen Bezug und ist es ihm nicht gelungen, dadurch eine aktuelle Bedrohungssituation durch ein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Der Beschwerdeführer macht auch keine derart schweren Erkrankungen geltend, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, der auch schon in der Russischen Föderation in verschiedenen Berufen (Mechaniker, Bauarbeiter, Dachdecker, Arbeiter im Innenausbau etc.) tätig gewesen ist und über zahlreiche Verwandte, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Regionen der Russischen Föderation verfügt (XXXX), von denen er nach der tschetschenischen Tradition erwarten kann, dass sie ihm bei einem Neustart in seinem Herkunftsland behilflich sein würden. Außerdem war seine Frau bis zur Ausreise als Universitätsdozentin tätig und ist jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, allenfalls auch gemeinsam mit seiner Frau, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre (und zwar in Tschetschenien, aber auch an den Orten der in Aussicht genommenen inländischen Fluchtalternative) die notwendigen finanziellen Mittel für das Überleben der Kernfamilie durch Erwerbsarbeit, allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu erwirtschaften. Jedenfalls sind keine Umstände hervorgekommen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Statuses auch nicht im Wege des Familienverfahrens in Frage kommt.
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch
subsidiärer Schutz gewährt wird. ... Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der
Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. ... Der Beschwerdeführer verfügt außer einem
Cousin, der in Österreich Flüchtlingsstatus erhalten hat, mit dem er aber weder in einem Haushalt wohnt noch mit dem sonst irgendeine Abhängigkeit besteht, sondern nur gelegentlicher telefonischer Kontakt (AS. 87), über keine dauernd aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen. Hinsichtlich der Mitglieder der Kernfamilie ist mit Erkenntnissen vom gleichen Datum in gleicher Weise entschieden worden, dass eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder, zu denen ohne Zweifel ein enges Familienleben besteht, nur gemeinsam in Frage kommt. Eine Verletzung des Rechtes auf Familienleben ist jedoch dadurch nicht denkbar.
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise erst seit acht Monaten in Österreich aufhältig (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".), hat seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und hat durchgehend Grundversorgung bezogen, sodass keinesfalls von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Es sind auch sonst keine besonderen integrations- bzw. aufenthaltsverfestigenden Umstände erkennbar: Der Beschwerdeführer hat wohl einen Deutschkurs (Anfängerkurs) besucht, jedoch kein Deutschzertifikat vorgelegt, ist auch sonst nicht bei Vereinen oder sonstigen Institutionen aktiv und arbeitet auch nicht (sei es in Form von selbständiger Arbeit oder auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder gemeinnützigen Tätigkeiten) und hat im vorliegenden Fall das gesamte Asylverfahren (vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof) nur insgesamt acht Monate gedauert. Es bestehen im vorliegenden Fall somit auch keine Verzögerungen des Verfahrens. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich kann keineswegs von einer "Entwurzelung" im Herkunftsstaat ausgegangen werden, vielmehr überwiegen die Bindungen zu diesem, auch in Anbetracht seiner verwandtschaftlichen Kontakte, aber auch des Umstandes, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht hat und neben der tschetschenischen auch die russische Sprache auf Muttersprachenniveau spricht, doch deutlich die Bindungen an Österreich.
Wenn auch der Antragsteller nicht straffällig geworden ist, so bewirkt dieser Umstand keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dar (VwGH v. 13.01.1994, Zl. 93/18/0281).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher insgesamt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Die vergleichbaren rechtlichen Ausführungen in den Erkenntnissen von BF2 bis BF4 weisen insbesondere auf das Familienleben mit BF2 hin. Die Ausweisungsentscheidungen wurden ebenso mit der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Mangel an besonderen integrations- bzw. aufenthaltsverfestigenden Umständen begründet.
Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 16.04.2013 erfolgten Zustellung in Rechtskraft und wurden die darin getroffenen Ausweisungsentscheidungen mit diesem Datum durchsetzbar.
Am 10.11.2013 stellten BF1 sowie BF3 und BF4 Folgeanträge. BF2 stellte am 15.11.2013 für sich selbst einen Folgeantrag und für die am 11.11.2013 geborene BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte BF1 am 12.11.2013, nach negativem Ausgang des Verfahrens mit seiner Familie nach Deutschland gefahren zu sein. Sie hätten dort im April 2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich dort bis 10.11.2013 aufgehalten. Am 04.11.2013 hätten sie in Deutschland negative Asylbescheide erhalten und seien am 10.11.2013 nach Österreich zurückgekehrt, um hier Folgeanträge zu stellen.
Die alten Gründe würden unverändert bestehen und könne er nicht in seine Heimat zurück.
Nach neuen Gründen befragt, meinte er, dass in der Zeitung gestanden sei, dass sein Schwager XXXX (Bruder von BF2) Ende März (XXXX) in XXXX, Hauptstadt von XXXX, auf der Straße ermordet worden sei. Dies sei in einer Internetzeitung am 22.03.2013 gestanden und könne er Kopien vorlegen.
Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass ihn gewisse Leute töten würden und ihm das gleiche Schicksal wie seinem Schwager in XXXX ereilen würde. Er stelle erst jetzt einen Antrag, da er bis jetzt in Deutschland gewesen sei.
BF2 tätigte am 15.11.2013 im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieselben Ausführungen zum Aufenthalt in Deutschland wie BF1. Auch sie erklärte, dass die ursprünglichen Fluchtgründe unverändert aufrecht seien und die Fluchtgründe von BF1 der Hauptgrund für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen seien.
Hinzu komme jetzt ein neuer Grund und zwar, dass ihr Bruder XXXX zwischen XXXX getötet worden sei. Dessen Leichnam sei in seinem PKW gefunden worden, wobei er von allen Seiten aus angeschossen gewesen sei. Ende XXXX hätten sie sie ihren Fluchtgrund mit Hilfe eines Anwalts unter Bekanntgabe dieses Vorfalls ergänzt, sie hätten jedoch im April 2013 negative Asylbescheide erhalten. Sie gehe davon aus, dass das Bundesasylamt diese Details nicht mehr berücksichtigt habe.
Zu ihrem getöteten Bruder erklärte sie, dass es keine offiziellen Untersuchungen der Polizei bzw. Bekanntgabe seines Mörders gebe. Sie sei jedoch mit ihrem Bruder in Kontakt und dieser habe ihr im Februar 2013 übers Internet geschrieben, dass er andauernd von ihm unbekannten Personen in PKWs verfolgt und von den russischen Behörden verhört werde.
Ihr Bruder habe in XXXX gelebt und seinen Angaben zufolge sei er wegen seiner Religion, seiner Herkunft und seiner früheren aktiven Teilnahme am Krieg in Tschetschenien verfolgt worden. Früher habe er, so wie sie in Tschetschenien gelebt. Während des Krieges habe er aktiv gekämpft. Betreffend den Tod ihres Bruders sei etwas im Internet zu finden.
Sie könnten nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da BF1 ganz sicher entweder verschleppt oder festgenommen werde.
In Tartarstan, von wo ihre Vorfahren stammen würden, habe sie noch nie gelebt. Wenn es aber für sie sicher wäre dort zu leben, würden sie dorthin ziehen. Dies sei aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da ihr Bruder dort massive Probleme gehabt habe. Diese Probleme würden sich im Fall einer Rückkehr auf ihre Familie auswirken.
Den neuen Antrag stelle sie erst jetzt, da sie trotz schriftlicher Mitteilung an die Asylbehörden über den im XXXX getöteten Bruder einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und sie sich danach in Deutschland aufgehalten hätten.
Für die minderjährigen BF3 bis BF5 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht.
Vorgelegt wurde ein zweiseitiger Bericht in russischer Sprache. Vorgelegt wurde weiters ein Antrag auf Austausch des ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines von BF1.
BF1 und BF2 wurden am 16.06.2015 vor dem BFA, RD Kärnten, niederschriftlich befragt.
BF1 erklärte dabei, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er sei gesund.
Er bestätigte, bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Er habe sich vom 23.04.2013 bis 10.11.2013 in Deutschland aufgehalten.
Er und BF2 würden Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 haben und legte er in diesem Zusammenhang Prüfungszeugnisse vom 31.01.2014 und 21.03.2014 vor. Er erklärte in der Folge, nicht gut sprechen zu können. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein.
Neben dem Zeitungsartikel vom 22.03.2013 legte er Unterlagen zum Gesundheitszustand zur Integration der Familie bzw. zur Qualifikation von BF1 und BF2 vor, wobei diese zur Übersichtlichkeit am Ende des Verfahrensganges gesammelt aufgelistet werden.
Die Zeugnisse seien ihm von seiner Mutter nachgesendet worden, als er in Deutschland gewesen sei.
Den neuen Antrag stelle er aus denselben Gründen wie im Jahr 2012. Neu sei, dass sie eine Nachricht erhalten hätten, dass der ältere Bruder von BF2 getötet worden sei. Ein Mitarbeiter der Diakonie habe dies den Asylbehörden Ende März 2013 mitgeteilt. Er habe darüber ca. am 20.03.2013 erfahren.
Er schilderte in der Folge, unverändert aufgrund des Umstandes, Verwandter von XXXX zu sein, Verfolgung zu befürchten. Der Bruder von BF2 sei im Tschetschenienkrieg Kämpfer und während des Krieges so etwas wie ein Oppositioneller gewesen. Derartige Kämpfer und deren Verwandten würden verfolgt werden.
Sein jüngerer Bruder XXXX befinde sich derzeit in Deutschland und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser sei auch zuhause verfolgt worden.
In Deutschland habe er in einer kurzen Einvernahme die gleichen Fluchtgründe genannt.
Nach Aufforderung meinte er, den Link betreffend den Internetartikel nicht angeben zu können. Es sei eine regionale Zeitung von Tartastan und habe er den Artikel einfach durch Zufall gefunden.
Der Internetartikel wurde einer Übersetzung zugeführt und diese BF1 in der Einvernahme vorgehalten. Aus dem Artikel vom XXXX. - ohne Jahreszahl - gehe hervor, dass XXXX, verheiratet, zwei Kinder, Manager einer großen Baufirma, am Vormittag, 09:30, erschossen worden sei. Ein Freund des Ermordeten glaube, dass er wegen seinem Job, evt. wegen einem religiösen Hintergrund ermordet worden sei. Weiters habe der Freund berichtet, dass der Ermordete ihm erzählt habe, glaublich von unbekannten Autos verfolgt und fotografiert worden zu sein. Auch habe der Freund angegeben, dass der Verstorbene vor ca. vier Jahren von XXXX nach XXXX gekommen sei.
Der Internetartikel beweise, dass Verwandte der Opposition Verfolgung zu befürchten hätten. Im Jahr 2011 habe er den ermordeten Bruder von BF2 in XXXX besucht und sei BF1 von diesem erzählt worden, dass dieser von unbekannten Leuten verfolgt werde. Der Bruder von BF2 habe ihm erzählt, oft von der Polizei mitgenommen und einvernommen worden zu sein.
Auf Nachfrage meinte er, keine Beweise zu haben, dass es sich bei der im Bericht genannten Person um den Bruder von BF2 handle.
Von der angeblichen Verfolgung des Bruders von BF2 habe er im ersten Verfahren nichts erzählt, da er dies nicht erzählen habe dürfen, wobei BF2 davon aber berichtet habe.
BF1 wurde schließlich vorgehalten, dass BF2 am 04.09.2012 vor dem Bundesasylamt nichts von einer angeblichen Verfolgung ihres Bruders erwähnt habe. Er erklärte, sie hätten es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben. Das Vorbringen sei dort jedoch nicht gewertet worden.
Mit dem Internetzeitungsartikel wolle er nur darlegen, dass man verfolgt werde, wenn man mit Oppositionellen verwandt sei. Er werde deswegen seit dem Jahr 2000 verfolgt.
Schließlich schilderte er von der Unmöglichkeit, sich in einem beliebigen Teil der Russischen Föderation niederlassen zu können, da dies nicht mehr möglich sei, wenn man mit der Polizei etwas zu tun gehabt habe. Man glaube dort, er sei eine Gefahr für Russland. Als er im Jahr 2011 beim mittlerweile verstorbenen Bruder von BF2 gewesen sei, seien sie zum Meldeamt gegangen. BF1 habe sich dort anmelden wollen. Es habe dort ein Meldeamt für Tschetschenen, Inguschen und Dagestaner und eines für die normalen Leute gegeben. Aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Bruder von BF2 könnte er selbst in XXXX keinen Meldezettel erhalten.
Für den Fall einer Rückkehr könnte er aufgrund der bereits genannten Gründe verhaftet oder getötet werden. Es befürchte, wieder von der Polizei mitgenommen zu werden. Alle Oppositionellen würden einfach so verhaftet werden, was im Internet nachgelesen werden könnte.
Nachdem mit BF1 Länderinformationen zur Russischen Föderation erörtert wurden, erklärte er, dass die Berichte erfunden seien.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung und er habe bereits Deutschkurse besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er versuche sich zu integrieren und wolle gerne arbeiten. Er wolle seinen Kindern eine gute Zukunft und Bildung bieten. Er interessiere sich für eine Arbeit in der Solarenergie und wolle in diesem Bereich eine Ausbildung machen.
BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Sie habe bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Sie schilderte ebenso vom Aufenthalt in Deutschland.
Im Moment lerne sie für die B1 Prüfung. Sie verstehe gut, spreche jedoch nicht viel, da sie nicht viel Kontakt zu Österreichern habe. Sie habe jedoch eine Freundin, mit der sie Deutsch spreche. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein und könne auch sonst keine Integration darlegen.
Sie stelle einen neuerlichen Antrag aus denselben Gründen wie im Jahr 2012. Die Situation in Russland sei noch schlimmer geworden, da ihr Bruder in Russland getötet worden sei. Der jüngere Bruder von BF1 sei verfolgt worden, habe deshalb Russland illegal verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser warte aber noch auf seinen Bescheid.
Den vorgelegten Artikel habe sie mit Google gefunden. Ihr Bruder sei in der Nacht von XXXX getötet worden. Sie habe näheres über den Tod ihres Bruders wissen wollen, weshalb sie im Internet gesucht und den Artikel gefunden habe.
Vom Tod des Bruders habe sie von ihrer Mutter erfahren. Ihr Ehemann sei beim Telefonat dabei gewesen. Vor Ende März 2013 habe der Vertreter der Diakonie den Artikel an den Asylgerichtshof übermittelt. Ende März 2013 hätten sie sich mit ihrem Anwalt der Diakonie getroffen und diesem den Artikel gegeben, der diesen noch vor Ende März weitergeleitet habe.
Den Link für den Artikel könne sie nicht angeben, verwies jedoch in diesem Zusammenhang auf eine Person, die dies könne. Es sei in verschiedenen Zeitungen gebracht worden, sie hätte jedoch diesen Artikel ausgesucht.
Nach Aufforderung ihre Fluchtgeschichte zu schildern, verwies sie auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen und den neuen Grund, den Tod ihres Bruders. Sie erklärte auch, dass sie wegen ihrer Nationalität nirgends in der Russischen Föderation sicher wäre. Ein Tschetschene werde immer wieder von der Polizei und vom Geheimdienst verfolgt und gefunden. Ihr Bruder sei auch ein Tatar und sei in sein Heimatland zurückgezogen, wo dieser getötet worden sei. Sie und ihre Familie würden demnach in ganz Russland verfolgt werden.
Nach Übersetzung des vorgelegten Zeitungsartikels sowie die Frage, inwieweit dieser mit ihrem Asylansuchen zu tun habe, meinte sie, dass es nicht ihr richtiger Grund sei. Es solle nur eine Zusatzinformation sein. Die Asylgründe seien die gleichen geblieben. Was sie im Jahr 2012 erzählt habe, stimme noch immer. Es solle nur ein Zusatz sein. Sie könnten nicht in Russland leben. BF1 sei einmal nach XXXX gezogen und habe die übrige Familie nachholen wollen. Sie hätten dorthin siedeln wollen. BF1 habe aber derart große Probleme dort gehabt, dass er wieder zurück nach Tschetschenien gegangen sei. Das hätten sie alles bereits beim Asylgerichtshof erzählt. Sie könnten demnach nicht in Russland leben und verwies sie auf ihren Bruder, der nach seinen Umzug von Tschetschenien nach XXXX getötet worden sei. Ihr Bruder habe das gleiche Problem wie BF1 gehabt. Dieser sei auch immer wieder von der Polizei mitgenommen und einvernommen worden. Ihr Mann würde in Russland getötet werden und bei einer Rückkehr innerhalb von Russland hätten sie mit schlimmen Folgen zu rechnen.
Am 04.09.2012 vor dem Bundesasylamt habe sie nur beiläufig ihren Bruder erwähnt, da sie dort immer wieder unterbrochen worden sei. Sie habe alles erzählt, und habe die Geschichte über ihren Bruder nicht geheim halten wollen. Auf Vorhalt, dass sie selbst vor dem Asylgerichtshof nichts von der angeblichen Verfolgung ihres Bruders erzählt habe, meinte sie, sehr wohl davon erzählt zu haben. Sie meinte nach mehreren Vorhalten, dass es nur eine Zusatzinformation sein habe sollen. Ihre Gründe von 2012 würden unvermindert gelten. Sie sei einmal gefragt worden, warum sie nicht irgendwo anders in der Russischen Föderation
wohnen könnte und dabei habe sie über ihren Bruder erzählt. Befragt, bei welcher Behörde und wann sie über ihren Bruder erzählt habe, meinte sie, dies nicht mehr zu wissen. Sie habe damals nicht nachgedacht, über die Probleme ihres Bruders erzählen zu sollen.
Auf Vorhalt, dass aus dem Internetartikel nicht zwingend auf eine Verfolgung ihrer Familie zu schließen sei, meinte sie, dass der Artikel von ihrem Bruder und ihrer Familie handle. Im Vordergrund würden unverändert die Gründe stehen, die sie im Jahr 2012 angegeben hätten. Die Situation seither habe sich für sie und ihre Familie jedoch verschlimmert. Dies deshalb, da nach der Flucht aus Tschetschenien der Bruder von BF1 noch stärker
verfolgt worden und schließlich auch geflüchtet sei. Sie würden nicht nach Russland zurückkehren können, da man bei einer Rückkehr vom Geheimdienst überprüft werden würde. Man könne überall von der Polizei gefunden werden, weshalb sie sich bei einer Rückkehr nirgends anmelden könnten. Es sei für sie nicht möglich, sich irgendwo in der Russischen Föderation niederzulassen. Sie seien aus Tschetschenien und würden in Russland getötet werden.
Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie, getötet zu werden.
Mit BF2 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und meinte BF2 hiezu, dass die Berichte nicht stimmen würden.
Zu ihren Kindern (BF3 bis BF5) erklärte sie als gesetzliche Vertreterin, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
In Österreich habe sie Deutschkurse besucht. Sie sei kein Mitglied in einem Verein und konnte sie auf Nachfrage keine Gründe darlegen, die für ihre Integration sprechen würden.
In Österreich habe sie Angst vor der Zukunft, sie wolle hier bleiben, weiter Deutsch lernen, sich integrieren und eine Arbeit suchen.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden von 29.06.2015 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.11.2013 (BF1, BF3 und BF4) und vom 15.11.2013 (BF2 und BF5) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen von BF1 und BF2, auf das sich die übrigen Beschwerdeführer mangels eigener Verfolgungsgründe stützen würden, völlig unglaubwürdig sei.
Darin wurde insbesondere auf die abgeschlossenen Verfahren bzw. die damals ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 verweisen.
Auch den Angaben im Zuge der neuerlichen Asylantragsstellung sei insgesamt die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen, da die Angaben von BF1 und BF2 wenig plausibel und nicht lebensnah gewesen seien. Im Übrigen sei bereits im abgeschlossenen Verfahren über die Verfolgungsgründe abgesprochen worden. Diese seien als absolut unglaubwürdig befunden worden. Das BFA unterstellte BF1 und BF2, durch einen fragwürdigen Internetzeitungsartikel einen neuen Sachverhalt zu schaffen. Weder BF1 noch BF2 hätten jedoch in den rechtskräftig beendenden Verfahren eine Verfolgung des darin erwähnten Bruders von BF2 erwähnt. Ein derartiges Verhalten, wonach eine angebliche asylrelevante Verfolgung eines nahen Angehörigen im Asylverfahren nicht erwähnt werde, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
Auch im Zusammenhang mit dem vorgelegten Internetartikel seien die Ausführungen von BF1 und BF2 wenig plausibel, nicht nachvollziehbar und auch nicht lebensnah gewesen.
Unter Verweis auf die Länderinformationen wurde die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Russischen Behörden festgestellt und von keiner Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen.
Einen plausiblen Grund für einen Umzug in eine andere Region innerhalb der Russischen Föderation hätten sie nicht angeben können.
Letztlich sei auf Grund der Vielzahl von Widersprüchen zwischen den Angaben von BF1 und BF2 von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen gewesen. Es sei BF1 und BF2 nicht gelungen, durch ein in sich stimmiges Vorbringen und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen und den Nachweis einer Wahrscheinlichkeit zu erbringen, aus dem eine relevante individuelle Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne.
Mangels eigener Verfolgungsgründe wurde betreffend BF3 bis BF5 auf die beweiswürdigenden Überlegungen von BF1 und BF2 verwiesen.
Auch im Fall der Rückkehr kam das BFA zum Schluss, dass die Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Länderinformationen und ihrer persönlichen Situation in keine existenzbedrohende oder ausweglose Situation geraten würden, zumal keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen und auch keine sonstigen auf die Beschwerdeführer bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet oder bescheinigt worden seien. Im Herkunftsstaat bestehe ein soziales Umfeld durch die Familie und seien BF1 und BF2 arbeitsfähig und arbeitswillig und habe die gesamte Familie bis zur Ausreise finanziell abgesichert gelebt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht gemeinsam eingebrachte Beschwerde, in welcher die Diakonie mit der Vertretung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bevollmächtigt wurde.
Die Beschwerde richtete sich gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, wobei Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Es wurde moniert, dass die belangte Behörde ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Auch die Länderfeststellungen, die massive Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation aufzeigen würden, seien falsch ausgewertet worden. Im Übrigen wurden in diesem Zusammenhang weitere Berichte über die prekäre Menschenrechtslage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zitiert.
BF1 und BF2 hätte auch vorab von der belangten Behörde mitgeteilt werden müssen, dass von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werde und sei es demnach zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen.
Im Übrigen habe die belangte Behörde eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. So sei keine ganzheitliche Würdigung unter Berücksichtigung der Länderinformationen erfolgt.
Zum vorgelegten Internetzeitungsartikel wurde ausgeführt, dass der Bruder von BF2 ermordet worden sei, was auch durch der Beschwerde beigelegte Fotos bewiesen werden könne.
Die Übermittlung der Beschwerdeergänzung mit dem Vorbringen über den Tod des Bruders von BF2 sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes hätten sich nur einen Tag überschnitten. Sie hätten lediglich im Rahmen ihrem Mitwirkungspflichten einen neuen Beweis übermitteln wollen.
All diese Umstände würden eine Verfolgung von BF1 objektiv wahrscheinlich machen, was auch Deckung in den Länderberichten finde.
Schließlich wurde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl betreffend BF3 bis BF5 moniert.
Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde auf die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer hingewiesen. BF1 verfüge über einen Vorvertrag für eine unselbständige Beschäftigung im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung und wäre somit selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich den Führerschein gemacht.
Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert, bei deren Berücksichtigung die belangte Behörde zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei.
Schließlich wurde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Am 15.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5Z).
Insbesondere erging die Aufforderung, die Asylunterlagen aus Deutschland des Bruders von BF1 zu übermitteln.
Es wurden aktuelle Berichte zur Lage in der Russischen Föderation verlesen, die bereits den angefochtenen Entscheidungen zugrunde gelegt worden seien.
Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, werden am Ende des Verfahrensganges aufgelistet.
Am 28.12.2015 langten eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein. Zum Bruder von BF1 wurde ausgeführt, dass dieser in Deutschland um Asyl angesucht habe, er jedoch noch keine Einvernahme gehabt habe.
Folgende Unterlagen wurden im Verlauf des Verfahrens vorgelegt:
Zu BF1:
Prüfungszeugnis ÖIF-Test, Niveaustufe A2 vom 21.03.2014;
Vorvertrag von der Firma "XXXX" datiert mit 2015;
Besuch eines Deutschkurses Niveau B1 bei "Willkommen Nachbarn" seit 03/2015;
Vorläufiger Führerschein vom 02.07.2015 sowie
Zeugnisse in russischer Sprache.
Zu BF2:
Prüfungszeugnis ÖIF-Test, Niveaustufe A2 vom 31.01.2014;
Schreiben einer Freundin vom 18.05.2015;
Zertifikat Deutsch, Niveau B1, vom 27.10.2015;
Besuch eines Deutschkurses Niveau B2 bei "Willkommen Nachbarn" seit 09/2015 sowie
Fachärztliche Äußerung des Vereins XXXX vom 24.11.2015, wonach BF2 an Angstzuständen, Schlafstörungen, Depression und psychosomatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit) leide sowie
Zeugnisse in russischer Sprache.
Zu BF3:
Schulnachricht der Volksschule, Besuch der 2. Klasse, vom 07.02.2014;
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule, Besuch der 2. Klasse, vom 04.07.2014;
Bestätigung über den Unterrichtsgegenstand Deutsch als Zweitsprache vom 04.07.2014;
Schulnachricht der Volksschule, Besuch der 3. Klasse, vom 06.02.2015;
Jahreszeugnis der Volksschule, Besuch der 3. Klasse, vom 10.07.2015;
PIVA Bestätigung Lern- u. Hausaufgabenbetreuung v. 11.05.2015;
Schreiben der Klassenlehrerin vom 13.05.2015 sowie
Schreiben der Schulleitung der Volksschule vom 13.05.2015.
Zu BF4:
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule, Besuch der Vorschulstufe, vom 04.07.2014;
Undatiertes Schreiben des Klassenlehrers;
Bestätigung über den Unterrichtsgegenstand Deutsch als Zweitsprache vom 04.07.2014;
Schulnachricht der Volksschule, Besuch der 1. Klasse, vom 06.02.2015;
Schreiben der Schulleitung der Volksschule vom 07.05.2015;
Medizinischer Befund, KABEG XXXX vom XXXX und XXXX über den orthoptischen sowie ophthalmologischen Status;
PIVA Bestätigung Lern- u. Hausaufgabenbetreuung vom 11.05.2015;
Schulbesuchsbestätigung, außerordentlicher Schüler der ersten Klasse Volksschule, vom 10.07.2015 sowie
Urkunde des XXXX Turnvereins 1864 vom 07.11.2015.
Zu allen Beschwerdeführern:
Stellungnahme der Caritas vom 13.05.2015;
Russischer Internetzeitungsartikel vom 22. März und Übersetzung sowie
Sterbeurkunde des Bruders von BF2.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge)Anträge auf internationalen Schutz vom 10.11.2013 (BF1, BF3 und BF4) und vom 15.11.2013 (BF2 und BF5), den Einvernahmen von BF1 und BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten samt Akten aus den vorangegangenen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen/tatarischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
BF1 bis BF5 stellten am 10.11.2013 sowie am 15.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz, wobei BF5 am 11.11.2013 im Bundesgebiet geboren wurde.
Im Fall von BF1 bis BF4 handelt es sich um Folgeanträge. Diese haben bereits nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die letztlich negativ entschieden wurden. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 wurden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt sowie eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 16.04.2013 erfolgten Zustellung in Rechtskraft.
BF1 bis BF4 reisten noch im April 2013 nach Deutschland weiter, stellten dort Asylanträge, kehrten jedoch am 10.11.2013 nach Österreich zurück, da die Anträge in Deutschland wegen Unzuständigkeit nicht zugelassen wurden.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführer haben sich von August 2012 bis April 2013 sowie seit November 2013 aufgrund der Antragsstellung auf internationalen Schutz und der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
BF1 und BF2 haben Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 bzw. B1 nachgewiesen. BF1 hat auf die Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Beschäftigung im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen.
BF3 und BF4 besuchen die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Für BF4 wurde eine Urkunde eines Turnvereins vorgelegt.
BF5 ist zweieinhalb Jahre alt.
BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird folgendes festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (Stand 13.04.2015) (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.4.2015)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 21.4.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage).
Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).
Quellen:
http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 21.4.2015
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
5. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Quellen:
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).
Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
11.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).
Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).
Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).
Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:
geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).
Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).
Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).
Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).
Quellen:
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).
Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).
Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
Quellen:
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
17.1. Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).
Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Quellen:
17.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld
Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
19. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
23.2. Behandlungsmöglichkeiten PTBS
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).
In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).
Quellen:
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die allgemeinen Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte über die allgemeine Menschenrechtslage in der Russischen Föderation, zeichnen ein - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ähnliches Bild, wie im Länderinformationsblatt dargestellt.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation und konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 sowie auf die bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente, im Fall von BF5 auf die vorgelegte durch österreichische Behörden ausgestellte Geburtsurkunde. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) sowie aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 und BF2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den in den Feststellungen angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sowohl BF1 als auch BF2 über eine fundierte Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat verfügen. Vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes könnten sie weiters auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hier war noch auf die Ausführungen am Ende der Beweiswürdigung zur familiären Situation zu verweisen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. BF1 erklärte auf Nachfrage, dass alle Beschwerdeführer gesund seien. Lediglich BF4 sehe schlecht und stehe deshalb in Behandlung. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) BF2 erklärt ebenso vorerst, dass es ihrer Familie gesundheitlich gut gehe.
Nach BF4 befragt, meinte BF2, dass dieser ohne Brillen gar nichts sehen würde und diesem die Augen tränen würden (S. 19 Verhandlungsprotokoll). Dass dieser jedoch offensichtlich an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Augenerkrankung leidet, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass BF4 Kunstturnen betreibt, was im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung nicht möglich wäre.
BF2 selbst stehe beim Verein XXXX in psychologischer Behandlung, wo sie zweiwöchentlich Termine wahrnehme. Befragt, seit wann sie diese psychischen Beschwerden habe, meinte sie, seit der Asylantragstellung. Sie hätten ständig diese Aufregung wegen der Transporte und der sonstigen Umstände gehabt. Sie hätten das auch nicht immer konsequent machen können, da sie eine Zeit lang in Deutschland gewesen seien. Dann sei das Kind zur Welt gekommen und versuche sie nun, die Therapie konsequent einzuhalten. (S. 19 Verhandlungsprotokoll) Auch hier muss das Vorliegen einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung verneint werden. BF1 macht laut dem vorgelegten Schreiben von XXXX seit August 2015 eine Psychotherapie, meinte in der Beschwerdeverhandlung bereits seit 2012 Probleme zu haben. Dass sie dann trotzdem über Jahre - selbst nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im November 2013 bis August 2015 keine Therapie startet, zeigt wohl deutlich, dass es sich bei den psychischen Problemen, die im Übrigen nicht von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt wurden, um keine schwerwiegende Erkrankung handelt.
Ein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf hat sich weder im Fall von BF2 noch von BF4 ergeben.
Aus den Länderinformationen ergibt sich im Übrigen, dass Sehbehelfe bzw. eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Herkunftsstaat verfügbar sind. Die medizinische Grundversorgung ist dort ausreichend gewährleistet, wenn auch nicht auf dem Stand westeuropäischer Staaten.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten in Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Nähere Ausführungen folgen zur Vermeidung von Wiederholungen in den rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
BF1 und BF2 hielten im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen aus dem ersten rechtskräftig beendeten Verfahren aufrecht, wonach BF1 als Verwandter von XXXX sowie infolge nicht-militärischer Unterstützung der Rebellen verfolgt worden sei. Dieses Vorbringen wurde jedoch bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 als vollkommen unglaubwürdig bewertet.
Mittlerweile sei der Bruder von BF2 verstorben. Dieser soll nach jahrelanger Verfolgung im März 2013 ermordet worden sein.
Auch der Bruder von BF1 soll sich mittlerweile in Deutschland aufhalten, wo dieser um Asyl angesucht habe.
Aufgrund dieser aktuellen Entwicklungen würden die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr befürchten, dass sie das gleiche Schicksal wie dem getöteten Bruder von BF2 ereilen würde.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen von BF1 und BF2 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen von BF1 und BF2 wurde bereits in einem umfassenden Asylverfahren einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit unterzogen und letztlich als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Bereits damals konnten keine aussagekräftigen Beweise - trotz wiederholter Ankündigung von BF1 im Verfahren - vorgelegt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist wiederum eine höchst zweifelhafte Unterlage zum Beweis für das Vorbringen vorgelegt worden und konnten wiederum aussagekräftige Beweise - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt werden.
Das Vorbringen gestaltet sich auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht plausibel und nicht nachvollziehbar und ist außerdem widersprüchlich. Nach Einvernahme von BF1 und BF2 und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass das Vorbringen vollkommen unglaubwürdig ist und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgungssituation ausgesetzt wären.
Auch ist unverändert - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 ausführlich erörtert - davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in einen anderen Teil der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - offensteht.
In der Beschwerdeverhandlung hielt der erkennende Richter fest, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 10.04.2013 erkennbar davon ausgegangen ist, dass BF1 keine nähere verwandtschaftliche Beziehung zu XXXX hat. BF1 wurde deshalb aufgefordert, Beweise hiefür vorzulegen, wobei BF1 verneinte, solche vorlegen zu können. Es war in diesem Punkt demnach von der Beurteilung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.04.2013 auszugehen.
Im nunmehrigen Verfahren wurde ein Internetartikel vorgelegt, bei dem bereits die Herkunft fragwürdig ist. Auch findet sich in diesem ein Datum ohne Jahreszahl, was zumindest ungewöhnlich ist. In diesem Artikel wird die Tötung des angeblichen Schwagers von BF1 beschrieben. Den Internetartikel will BF1 gefunden haben, nachdem BF2 von ihrer Mutter vom Tod des angeblichen Schwagers berichtet worden sei.
Trotz mehrmaliger Aufforderung vor dem BFA konnten weder BF1 noch BF2 den Internetlink für den Artikel angeben, wobei hier festzuhalten war, dass es grundsätzlich kein Problem darstellt, einen Artikel wie den Vorgelegten ins Internet zu stellen. Auf dem Ausdruck selbst findet sich kein Link.
BF1 wurde befragt, wie der Schwager in XXXX gelebt habe und was dieser beruflich gemacht habe. Hiezu meinte BF1, dass er nicht genau wisse, seit wann dieser dort gewohnt habe. Der Schwager habe einmal beim Wachdienst und danach bei einer Baugesellschaft gearbeitet. Auf Nachfrage konnte er den Namen der Baugesellschaft nicht angeben und meinte, dass diese dann geschlossen worden sei. Er wisse auch von der Funktion des Schwagers in dieser Firma nichts. Auf Vorhalt, wonach er längere Zeit beim Schwager in XXXX aufhältig gewesen sei, meinte er, dass er damals beim Wachdienst gewesen sei. Die Baugesellschaft sei noch vor seinem Tod geschlossen worden und seien auch keine Gehälter mehr ausgezahlt worden. Nach der konkreten Funktion innerhalb der Baufirma gefragt, gab er an, dass der Schwager glaublich Ingenieur gewesen sei. Er wisse auch nicht, was sein Schwager konkret beruflich gemacht habe, als dieser ums Leben gekommen sei, da er ja zu diesem Zeitpunkt hier gewesen sei. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Diese völlige Unwissenheit über die Tätigkeit des Schwagers ist deshalb relevant, da sich im vorgelegten Artikel Ausführungen finden, wonach der Schwager Manager einer großen Baufirma gewesen sei und eine darin angeführte Möglichkeit für den Mord seine Arbeit in dieser Baufirma gewesen sein soll.
BF2 meinte in diesem Zusammenhang, den Artikel gelesen zu haben, sich aber nicht mehr an dessen Inhalt zu erinnern. Er wisse nicht mehr die Einzelheiten, sondern nur, dass etwas passiert sei und erklärte schließlich, aus Gesprächen mit BF2 zu wissen, dass dieser kein Manager gewesen sei. Auf Nachfrage, warum dies dann im Artikel stehe, berief er sich darauf, dass sich dies wahrscheinlich der Verfasser ausgedacht habe. Er und seine Familie seien nicht der Ansicht, dass das alles mit der Arbeit des Schwagers zu tun gehabt hätte. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Auf weiteren Vorhalt, dass im Artikel weiters steht, dass sein Schwager mit seiner Frau - offensichtlich zusätzlich zur Tätigkeit als Manager - ein Schneideratelier für muslimisches Gewand betrieben habe, meinte er, dass der Schwager kein Schneider gewesen sei. Er wisse nur, dass dieser muslimische Kleidung weiterverkauft habe. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass BF1 diese Tätigkeit auf ausdrückliche Nachfrage nach der beruflichen Tätigkeit des Schwagers überhaupt nicht erwähnt hat.
Führt man sich das Gesagte vor Augen, muss von einem geringen Beweiswert des Internetartikels ausgegangen werden, zumal BF1 selbst bei zwei ganz einfachen Inhalten dieses Artikels gesagt hat, dass sich das der Redakteur wohl so ausgedacht habe. Diesem Schluss des erkennenden Richters stimmte BF2 dann auch zu und meinte, dass er den Artikel zum Beweis vorgelegt habe, dass der Schwager tatsächlich getötet worden sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
BF2 erklärte im Übrigen, dass ihr Bruder (der Schwager von BF1) muslimische Kleider eingekauft und weiterverkauft habe. Sie hätten Stoffe gekauft und seine Frau habe Kleidung genäht. Das Geschäft sei aber nicht gut gegangen und habe ihr Bruder dann im Baugewerbe gearbeitet. Er sei als Wächter tätig gewesen. Wenn ein Neubau gebaut werde, müsse jemand aufpassen, dass nichts von der Baustelle gestohlen werde. Dieses Vorbringen stimmt einerseits nicht mit jenem von BF1 überein und steht im Übrigen nicht im Gleichklang mit dem vorgelegten Artikel.
BF2 gestand in diesem Zusammenhang ein, dass im Internetartikel sehr viele Ungenauigkeiten stehen würden. Es seien die Lebensgeschichten der zwei Brüder vermischt worden. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Auch BF2 bestätigt damit, dass dem vorgelegten Internetartikel kein hervorgehobener Beweiswert zukommt.
Nach der Verhandlung wurde die Sterbeurkunde des Bruders von BF2 vorgelegt, die am 23.03.2013 ausgestellt worden ist und den Tod des Bruders von BF2 mit 22.03.2013 festhält.
Hier muss der Zeitpunkt der Vorlage kritisch betrachtet werden, zumal diese bereits in der Beschwerde angeführt jedoch nicht vorgelegt wurde. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Sterbeurkunde nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt wurde.
Hier muss jedoch festgehalten werden, dass die Sterbeurkunde keinen Hinweis auf die Umstände des Ablebens einer Person liefert und diese demnach auch nicht als Beweis dafür herangezogen werden kann, dass der Bruder von BF2 in dem von BF1 und BF2 behaupteten Zusammenhang getötet worden ist.
BF2 erklärte auf Nachfrage, dass sie Kontakt mit der Frau des Schwagers und mit ihrer eigenen Familie habe. Die Ermittlungen zum Mord am Bruder würden fortgesetzt werden, es gebe aber nichts Neues. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, es gebe aber nichts Neues. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)
Wenn jedoch Ermittlungen in diesem Zusammenhang geführt werden, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb BF2 nicht die Übermittlung von aussagekräftigen Unterlagen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nach Österreich durch ihre Familie veranlasst hat.
Hier meinte BF2 offenbar als Schutzbehauptung, dass auch die Ehefrau keine näheren Einblicke bekomme (S. 12 Verhandlungsprotokoll), was jedoch so nicht stimmen kann, zumal der erkennende Richter seit Jahren Anträge von russischen Staatsangehörigen behandelt und in den vielen Verfahren seit vielen Jahren regelmäßig Bestätigungen vorgelegt werden, wonach Personen im Strafverfahren als Beteiligte oder Opfer eines Verbrechens anerkannt werden. Außerdem muss es im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders eine Fülle von behördlichen Vorgängen gäben, etwa im Zusammenhang mit den hinterbliebenen Kindern. Einen derartigen Nachweis konnten weder BF2 noch BF1 bringen und wurde BF2 auch dargelegt, dass eine Recherche in der Russischen Föderation mit personenbezogenen Daten nicht möglich sei.
Bei einer Ermordung des Schwagers im XXXX sowie strafrechtlichen Ermittlungen in der Folge erscheint es vollkommen unplausibel, dass BF1 und BF2 keinen aussagekräftigen Beweis zu den Umständen der Ermordung des Schwagers liefern konnten, zumal beide in Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat stehen und offenbar bereits Dokumente bzw. Unterlagen aus dem Herkunftsstaat übermittelt wurden.
Das Vorbringen erscheint aber auch deshalb vollkommen konstruiert, als der im gegenständlichen Verfahren in den Mittelpunkt gerückte Schwager von BF1/Bruder von BF2 im ersten Verfahren nur am Rande und zwar bloß dessen Existenz erwähnt wurde.
BF1 wurde auch ausdrücklich vorgehalten, dass er erst im zweiten Asylverfahren behauptet hat, dass sein Schwager immer schon in großer Gefahr gelebt habe, weil er ebenfalls - wie BF1 - den Widerstand in Tschetschenien unterstützt habe. Probleme mit Behörden in XXXX aber auch mit unbekannten Personen hat er allerdings im ersten Asylverfahren nicht einmal angedeutet. Hiezu meinte er, dass er aus den Gesprächen mit ihm wisse, dass ständig Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und die Wohnung durchsucht hätten. Dies seien Behördenvertreter, Polizisten gewesen. Dies wisse er nur aus den Gesprächen mit BF2, die Kontakt mit dem Schwager gehabt habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Zum Schwager hat BF1 in der Verhandlung vorerst noch gemeint, sich beim Schwager in XXXX ein oder zwei Wochen aufgehalten zu haben, um sich dort zu registrieren und Arbeit zu suchen, was jedoch nicht geklappt habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Auf Vorhalt, wonach er vor dem Asylgerichtshof noch erklärt habe, von Jänner bis Mai 2011 beim Schwager gewesen zu sein und dort inoffiziell als Hilfskraft am Bau gearbeitet zu haben, meinte er, dass er dies nur versucht habe, jedoch nicht gearbeitet habe. Er habe sich, was den auffallenden Zeitunterschied betreffe, geirrt. In Wirklichkeit habe er sich viel länger beim Schwager in XXXX aufgehalten (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Dass es sich dabei offenbar um ein abgesprochenes Vorbringen handelt, wird auch deutlich, wenn BF2 in der Beschwerdeverhandlung erklärte, BF1 habe sich zwei Wochen oder länger in XXXX aufgehalten (S. 16 Verhandlungsprotokoll).
Wenn BF1 jedoch derart lange bei seinem Schwager gewesen sein will, hätte ihm der Schwager doch schon im Frühjahr 2011 von seinen Problemen erzählt haben müssen. Er meinte hiezu vollkommen unbestimmt, dass ihm der Schwager erzählt habe, dass er beobachtet werden würde und Polizisten ihm Probleme machen würden. Konkret hätten sie aber nicht über dessen Probleme gesprochen (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Dies ist bereits aus dem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, als BF1 ähnliche Probleme gehabt haben will und sich deshalb in XXXX niederlassen habe wollen. Der Lebenserfahrung entsprechend hätte sich BF1 bei dieser ähnlichen Bedrohungslage doch mit dem Schwager ausgetauscht.
Bei einer intensiven Verfolgung des Schwagers in XXXX mutet auch nicht nachvollziehbar an, dass BF1 selbst keinerlei Probleme des Schwagers - wie zB eine Hausdurchsuchung oder Ladungen - mitbekommen haben will.
Vor dem BFA am 16.06.2015 hat das Vorbringen um den Schwager im Übrigen noch ganz anders geklungen. Dort erklärte er: "Im Jahr 2011 habe ich Ravil in XXXX besucht. Ravil hat mir erzählt, dass er von unbekannten Leuten verfolgt wird... Ravil erzählte mir noch, dass er oft von der Polizei mitgenommen und einvernommen wurde." (AS 513 im Verwaltungsakt von BF1) Er meinte hiezu lapidar, er könne sich nicht an alles erinnern, was er im bisherigen Verfahren erzählt habe. Der Schwager habe ihm irgendetwas erzählt über Schwierigkeiten, aber er sei persönlich nie dabei gewesen, wenn etwas vorgefallen sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Es erscheint einfach nicht plausibel, warum BF1 im ersten Verfahren es eigentlich so dargestellt hat, als der Aufenthalt seines Schwagers in XXXX völlig problemlos gewesen ist und erscheint nicht nachvollziehbar bzw. muss es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn er nun meint, damals von seinen eigenen Problemen und Schwierigkeiten gesprochen zu haben (S. 9 Verhandlungsprotoll).
Diese Verantwortung in der Beschwerdeverhandlung zeigt im Übrigen die vollkommene Beliebigkeit seines Vorbringens, wurde ihm doch beim Bundesamt das Gleiche vorgehalten, dass er nämlich die Probleme des Schwagers im ersten Asylverfahren nicht einmal erwähnt hat und meinte er vor dem BFA, beim Asylgerichtshof schon davon erzählt zu haben. Er würde jedoch nicht wissen, warum diese Erzählung über die Probleme des Schwagers vom Asylgerichtshof nicht gewertet worden seien (AS 511 im Verwaltungsakt von BF1).
Vollkommen lebensfremd ist auch, wenn BF1 auf Nachfrage angab, dass er von seinem Schwager zur städtischen Verwaltung in XXXX begleitet worden sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll), soll der Schwager doch furchtbare Schwierigkeiten in XXXX gehabt haben, weil man ihn dort als tschetschenischen Oppositionskämpfer verdächtigt habe. Es ist doch vollkommen lebensfremd, dass eine derart im Fokus stehende Person, die verdächtigt wird, Rebell zu sein, zum Meldeamt geht und jemanden anmelden will, der ein naher Angehöriger von XXXX ist. Völlig absurd mutet seine Verantwortung hiezu an, wonach es sicher gefährlich gewesen sei, sie jedoch gedacht hätten, dass es vielleicht klappe und wenn nicht, könne man auch nichts machen (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Die Unplausibilität des Vorbringens von BF1 wird bei Zusammenlesen mit dem Vorbringen von BF2 noch deutlicher. Dieser erklärte, dass ihr Bruder in XXXX Schwierigkeiten gehabt habe und dieser immer zu Verhören vorgeladen worden sei. Die Probleme hätten begonnen, als dieser sich in XXXX angemeldet habe. Er sei mitgenommen worden und habe man überprüft, ob dieser Terroranschläge verübt habe. Offiziell sei dieser nicht in Haft gewesen, sei aber angehalten worden, da er verdächtigt worden sei. Dies sei oft passiert. Es sei oft vorgekommen, dass maskierte Leute diesen aus der Wohnung geholt hätten. Sie meinte weiter, dass ihr Bruder die Probleme gehabt habe, da er sich an Kämpfen beteiligt habe, ihr Mann habe nur die Kämpfer unterstützt. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)
Führt man sich diese Aussagen vor Augen, ist umso weniger nachvollziehbar, dass BF1 im Jahr 2011 gerade zu diesem Schwager nach XXXX gefahren ist, wo dieser doch im ähnlichen Zusammenhang wie BF1 bereits im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein soll.
Auch BF2 hat im Übrigen im ersten Verfahren die nunmehr in den Vordergrund gerückten Probleme ihres Schwagers nicht erwähnt und in der Verhandlung lapidar gemeint, von den eigenen Problemen gesprochen zu haben.
Das gesamte Vorbringen rund um den Schwager muss demnach als vollkommen konstruiert und unglaubwürdig bewertet werden.
Zumal sowohl BF1 als auch sein Schwager im Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein sollen, BF1 und BF2 selbst von einer Sippenhaftung ausgehen und auch die Länderinformationen davon ausgehen, dass bei Verdacht der Involvierung in die tschetschenische Widerstandsbewegung von Problemen für die Familienangehörigen auszugehen ist, spricht auch der unveränderte Aufenthalt von Familienangehörigen sowohl von BF1 als auch von BF2 deutlich gegen die behauptete Verfolgungsgefahr.
Hier war festzuhalten, dass BF1 und BF2 offenbar versuchen, die Situation der Verwandten prekärer darzustellen, als sie eigentlich ist.
Vorerst war der jüngste Bruder von BF1 zu nennen, der sich laut BF1 seit dem Jahr 2013 oder 2014 in Deutschland aufhalten soll. Ob dieser schon in Deutschland gewesen sei, als er mit seiner Familie dort gewesen sei, wisse BF1 nicht mehr. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Dieses Antwortverhalten mutet nicht nachvollziehbar an, hat sich BF1 mit seiner Familie doch lediglich von April 2013 bis November 2013 in Deutschland aufgehalten, und muss er doch angeben müssen, ob sein Bruder in dieser Zeit in Deutschland gewesen ist oder nicht. BF2 hat hiezu erklärte, dass der jüngere Schwager - also der Bruder von BF1 - nach Deutschland gekommen sei, als sie noch dort gewesen seien (S. 18 Verhandlungsprotokoll). Diese Ausführungen präzisierte sie am Ende der Verhandlung und gab an, dass dieser ca. einen Monat nach ihrer Ankunft in Deutschland eingetroffen sei (S. 19 Verhandlungsprotokoll).
Ist bereits dieses widersprüchliche Vorbringen nicht nachvollziehbar, erscheinen auch die weiteren Ausführungen zum Bruder in Deutschland absolut unnachvollziehbar. So will BF1 mit seinem Bruder in Deutschland in Kontakt stehen, wisse er aber nichts über dessen Fluchtgrund und dessen Verfahren in Deutschland (S. 6 Verhandlungsprotokoll), was absolut lebensfremd ist, zumal BF1 sich in einem laufenden Asylverfahren befindet und demnach wohl ein intensives Interesse besteht, über die aktuellen Entwicklungen im Herkunftsstaat Bescheid zu wissen. Im Vergleich zum völlig ahnungslosen BF1 meinte BF2 wiederum konkret, dass sich der Bruder von BF1 sogar in Tschetschenien an Memorial gewandt habe. Eine Entscheidung im Asylverfahren in Deutschland sei jedoch noch nicht gefallen (S. 18 Verhandlungsprotokoll).
BF1 wurde aufgetragen, entsprechende Unterlagen zum Asylverfahren des Bruders vorzulegen und wurde in der Stellungnahme vom 22.12.2015 behauptet, dass der Bruder in Deutschland noch keine Einvernahme gehabt habe. Dies muss als Schutzbehauptung gewertet werden, soll der Bruder doch bereits seit dem Jahr 2013 in Deutschland aufhältig sein. Im Übrigen müsste auf jeden Fall ein Protokoll zum Antrag existieren.
Auch dieses Verhalten rückt das Vorbringen demnach in ein unglaubwürdiges Licht, müsste doch ein massives Interesse von BF1 und BF2 bestehen, die Verfolgung eines nahen Verwandten im Herkunftsstaat darzulegen.
Im Übrigen schilderte BF2, zu Verwandten im Herkunftsstaat - Eltern, Frau ihres verstorbenen Bruders, Schwiegermutter - Kontakt zu haben. Ihre Mutter und ihr jüngster Bruder sollen vor einem Monat Tschetschenien verlassen haben und nach XXXX gefahren sein. Dort würden sie nach Arbeit suchen. Ihr jüngerer Bruder und seine Frau hätten jetzt etwas gefunden und zwar im Institut Madi, das ein Institut für Autotechnik sei. Der Bruder habe ein Doktorat in diesem Fach. Das Fauch würde Kandidat der technischen Wissenschaften genannt werden. Die Arbeitsstelle in XXXX auf diesem Institut Madi sei im universitären Bereich angesiedelt. Vorher habe er in XXXX auf der gleichen Universität gearbeitet, auf der auch sie beschäftigt gewesen sei. Auch die Gattin des Bruders sei auf dieser Hochschule gewesen und arbeite jetzt im Institut in XXXX. Ihre Mutter sei deshalb mit ihnen nach XXXX gegangen, da jetzt alle Kinder aus Tschetschenien weggegangen seien. (S. 13. Verhandlungsprotokoll)
Vor dem Asylgerichtshof erklärte BF2 im Übrigen, dass sich ihr Vater in XXXX aufhalte.
Auch BF2 will im Übrigen bis zur Ausreise an der Universität in Tschetschenien unterrichtet haben.
Dies kann im Lichte der Verantwortung von BF1 und BF2 einfach nicht nachvollzogen werden, dass einerseits BF1 als Oppositioneller seit Jahren auf der Flucht sein soll, der Bruder von BF2 ebenfalls verdächtigt sein soll, die Opposition in Tschetschenien zu unterstützen und ihr anderer Bruder und sie dennoch vollkommen unbehelligt in XXXX auf einer staatlichen Universität unterrichten konnten, was ihrem Bruder und dessen Gattin nunmehr auch in XXXX möglich sein soll.
BF2 meinte, dass ihr jüngerer Bruder keine Oppositioneller sei und ihr älterer Bruder, der ums Leben gekommen sei, sich an militärischen Aktionen beteiligt habe, weshalb dieser keinesfalls in Tschetschenien leben habe können. Aus diesem Grund habe dieser ständig seine Adressen geändert und sich immer an anderen Orten in Russland aufgehalten (S. 15 Verhandlungsprotokoll), was jedoch wiederum nicht den Tatsachen entsprechen kann, soll dieser doch in den letzten Jahren vor seinem Tod in XXXX gemeldet gewesen sein und dort einem geregelten Leben und geregelten Arbeiten nachgegangen sein.
BF2 konnte letztlich auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb es ihrer Familie - ihrem Bruder, dessen Frau und ihrer Mutter - möglich sein soll, in XXXX zu leben und zu arbeiten, ihr und ihrer Familie jedoch nicht. Sie meinte, dass BF1 Tschetschene sei, doch muss hier festgehalten werden, dass die Frau ihres Bruders auch Tschetschenin sein soll (S. 17 Verhandlungsprotokoll) und anscheinend eine Anstellung an einer staatlichen Universität in XXXX erhalten hat.
Sie meinte in der Folge, dass sie deshalb problemlos in XXXX unterrichten habe können, da sie ja nicht gesucht worden sei, sie sei lediglich vor die Behörden geladen worden, habe diese Ladung aber nicht befolgt. Ihr Bruder habe problemlos weiter in XXXX unterrichten können. (S. 17 Verhandlungsprotokoll)
Es muss hier aber entgegengehalten werden, dass es völlig unüblich ist, dass Angehörige von gefährlich eingeschätzten Oppositionellen auf der Universität unterrichten dürfen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es nach ihrer Ausreise und der Ermordung ihres Bruders keine Schwierigkeiten für den weiteren Bruder gegeben habe soll, sondern dieser vielmehr in XXXX an einer staatlichen Universität unterrichtet.
Völlig beliebig und konstruiert mutet in diesem Zusammenhang ihre Verantwortung an, wonach ihr Bruder und sie ständig überwacht worden seien, was sie von ihrem Vorgesetzten erfahren habe (S. 17 Verhandlungsprotokoll), zumal ihr Bruder nach der Ausreise von BF2 offenbar weiterhin in XXXX unterrichten konnte und auch ein problemloser Wechsel an die Universität nach XXXX möglich gewesen sein soll.
BF2 meinte schließlich, dass sie vielleicht in XXXX arbeiten hätte können, wenn sie einen anderen Ehemann hätte, der nicht die geschilderten Probleme hätte (S. 17 Verhandlungsprotokoll). Hier muss in Erinnerung gerufen werden, dass die geschilderten Probleme von BF1 absolut unglaubwürdig sind.
Im Übrigen müssten unter Zugrundelegung des Vorbringens alle Brüder von BF1 dieselben Probleme haben, erklärte BF1 aber in der Verhandlung, ein Bruder lebe wie schon früher in XXXX. Zum anderen Bruder erklärte er, dass dieser eine Zeit lang in XXXX gelebt habe, er jedoch nicht wisse, wo dieser sich jetzt befinde. Über dessen Aufenthalt wisse auch sein Bruder nicht Bescheid. Sein Bruder soll sich seit ca. acht Jahren in XXXX befinden. Dieser soll ohne Meldung dort leben und an verschiedenen Orten arbeiten (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Auch BF2, die mit BF1 nicht über dessen Brüder reden will, keinen persönlichen Kontakt mit dem Bruder von BF1 gehabt haben will und lediglich gewusst haben will, dass dieser früher einmal in XXXX gewohnt haben soll (S 15 Verhandlungsprotokoll), meinte später auf den Vorhalt, dass der Bruder von BF1 in XXXX seit vielen Jahren leben und arbeiten könne offenbar als Schutzbehauptung, dass man auf verschiedene Arten, nämlich legal und illegal leben und arbeiten könne (S. 18 Verhandlungsprotokoll).
Bereits vor dem Asylgerichtshof am 10.01.2013 tätigte BF1 zu seinen beiden Brüdern vollkommen unnachvollziehbare und lebensfremde Ausführungen, diese würden nicht legal und nicht angemeldet in XXXX und XXXX leben und alle paar Monate für eine paar Tage nach Tschetschenien zurückkehren. Wenn sie angehalten werden würden, würden sich einfach ihren russischen Reisepass zeigen.
Tatsache ist, dass zwei Brüder von BF1 sich seit Jahren in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien aufhalten und offenbar problemlos in der Russischen Föderation und nach Tschetschenien reisen und von dort wieder ausreisen können.
Auch dem Vater und der Mutter von BF2 ist ein Aufenthalt in der Russischen Föderation -außerhalb von Tschetschenien - problemlos möglich. Ihr Bruder und dessen tschetschenische Frau leben und arbeiten in XXXX.
Es ist in diesem Lichte in keiner Weise ersichtlich, inwieweit BF1 und BF2 mit ihren Kindern eine Rückkehr an einen beliebigen Ort in der Russischen Föderation nicht möglich sein sollte, zumal auch der Bruder von BF2 sich mit seiner tschetschenischen Frau in XXXX niederlassen hat können und beide Anstellungen an einer staatlichen Universität erhalten haben.
Zumal die Familienangehörigen sich offenbar problemlos innerhalb der Russischen Föderation bewegen können und auch Reisen nach Tschetschenien kein Problem darstellen, ist allenfalls eine (finanzielle) Unterstützung durch die Angehörigen in Tschetschenien möglich, wobei - wie bereits dargelegt - den Beschwerdeführern eine Rückkehr an einen Ort außerhalb von Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation - beispielsweise nach XXXX - möglich und zumutbar ist.
Tatsache ist auch, dass sowohl BF1 als auch BF2 über eine gute Qualifikation verfügen und bis zur Ausreise jeweils einer Beschäftigung nachgehen konnten und so das finanzielle Auslangen gefunden haben. Es kann demnach nicht erkannt werden, inwieweit ihnen dies für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich sein sollte. BF1 schilderte von der lehrenden Tätigkeit von BF2 an der Universität. BF2 führte aus, dass BF1 offiziell in einem näher genannten Unternehmen gearbeitet habe. In der letzten Zeit habe er im Bauwesen gearbeitet, Gipswände errichtet, was Schwarzarbeit gewesen sei.
BF1 und BF2 konnten nicht glaubhaft darlegen, dass ihre Familien bzw. BF1 in das Blickfeld der staatlichen Behörden, von Kadyrov oder der Kadyrovzy geraten sind und spricht dagegen insbesondere der Umstand, dass sich die Angehörigen weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den zitierten Quellen auch nicht folgern.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist von einer Unterstützung durch dieses familiäre Umfeld für den Fall einer Rückkehr auszugehen, wobei die Angehörigen im Herkunftsstaat finanziell abgesichert leben. Es ist im konkreten Fall jedoch so, dass es sich bei BF1 und BF2 um hochqualifizierte Personen mit entsprechender Berufserfahrung handelt, die in der Vergangenheit finanziell abgesichert in der Russischen Föderation leben haben können. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies wenige Jahre später nicht mehr möglich sein soll.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu I.:
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht haben.
Zu II.:
Zur Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten:
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - BF3 bis BF5 leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen der Eltern (BF1 und BF2) ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Es ist den Beschwerdeführern auch unverändert möglich, allenfalls einen Aufenthalt außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation - beispielsweise in XXXX - zu wählen. Dahingehend war auf die beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen bzw. wurde dies bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 festgehalten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben dies die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie konnten insbesondere nicht darlegen, für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Zudem leiden die Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. de angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd. § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.02.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]) (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält der erkennende Richter fest, dass das BFA im o.a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar mit vier Kindern ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.
Die Beschwerdeführer, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Im Bundesgebiet hält sich ein Cousin von BF1 als anerkannter Flüchtling auf, zu dem bereits im abgeschlossenen Verfahren festgehalten wurde, dass dieser weder im selben Haushalt mit den Beschwerdeführern wohnt noch sonst irgendeine Abhängigkeit besteht. Im gegenständlichen Verfahren finden sich keine Anhaltspunkte, wonach sich an der Beziehung zum Cousin von BF1 etwas geändert hat. Es ist demnach unverändert davon auszugehen, dass ein Eingriff in diese verwandtschaftliche Beziehung keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK bedeutet. ISd. Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bande bestehen mit dem Cousin von BF1 nicht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
BF1 bis BF4 halten sich seit September 2012 im Bundesgebiet auf, wobei sie sich von April 2013 bis November 2013 vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben. BF5 wurde im November 2013 im Bundesgebiet geboren.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die rechtskräftig negativen Entscheidungen betreffend internationalen Schutz von BF1 bis BF4 datieren mit 10.04.2013. Die Folgeanträge wurden im November 2013 ebenso wie der Antrag von BF5 gestellt.
Mit einer Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren, wobei dieser für ca. sieben Monate unterbrochen war, im Fall von BF5 liegt überhaupt nur eine Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren vor, kann weder von einem kurzen noch von einem langen Aufenthalt ausgegangen werden. Der Dauer des Aufenthaltes kann demnach im gegenständlichen Verfahren - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zugemessen werden, zumal es sich bei den Anträgen von BF1 bis BF4 um Folgeanträge handelt.
Hier war zur Abrundung auf die deutsche Rechtsprechung und zwar einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 2354/05 zu verweisen, der sich mit der aufenthaltsrechtlichen Stellung während eines langjährigen Aufenthaltes und der Berücksichtigung bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und sich dabei auf EGMR-Judikatur stützt: "Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (Abdulaziz, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (Ghiban, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (Dragan, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 Ghiban, a. a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (Sisojeva, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben."
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer haben in der Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration, jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt. Sie haben es vor Stellung des Folgeantrages auch vorgezogen, Österreich zu verlassen, anstatt diesen umgehend nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens einzubringen, zumal nach dem behaupteten Vorbringen zu diesem Zeitpunkt die Änderung der Situation im Herkunftsstaat bereits bekannt gewesen sein soll. Bis April 2013 ist es demnach offenbar zu keiner nennenswerten Integration gekommen, andernfalls BF1 bis BF4 wohl nicht nach Deutschland gereist wären, um dort um Asyl anzusuchen. Nach ihrer Rückkehr im November 2013 und der Geburt von BF5 sind nunmehr zweieinhalb Jahre vergangen, in der die Beschwerdeführer zwar Ansätze einer Integration gezeigt haben, unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur kann jedoch von keiner derart weit fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die in der gegenständlichen Konstellation zu einem Überwiegen der privaten Interessen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung führt.
BF1 legte ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2, BF2 ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 vor. Diese vorhandenen Deutschkenntnisse konnten jedoch nichts daran ändern, dass eine Abhängigkeit von der Grundversorgung überwunden werden konnte.
Zum vorgelegten Schreiben einer Firma - XXXX - erklärte BF1, dass er den Inhaber im Jahr 2012 kennengelernt habe. Dieser sei Asylwerber gewesen, habe mittlerweile Papiere bekommen und das Geschäft eröffnet. Er könne dort Computer bedienen. Im Geschäft würden Computer und ein Telefon stehen. Er könne dies alles bedienen und andere Programme laden. Er kenne sich gut mit Computern aus. Er habe dies in Russland noch nicht beruflich gemacht, sondern es sich selbst beigebracht. Früher habe er Computer aus Einzelteilen zusammengesetzt. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Im Schreiben wird noch ausgeführt, dass man BF1 einstellen werde und ihm sukzessive alle Aufgaben beibringen werde. Aus den Ausführungen von BF1 und dem Inhalt des Schreibens geht demnach noch nicht einmal hervor, ob BF1 überhaupt die notwendigen Voraussetzungen zu einer dauernden Anstellung erfüllt. Es wird auch überhaupt nicht dargelegt, welchen Lohn/welches Gehalt BF1 erhalten würde. Das Schreiben kann demnach nicht als verbindlicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag gewertet werden.
Es ist auch nicht erkennbar, wie BF1 mit der angelernten Tätigkeit, der er dort nachgehen würde, möglich sein soll, das Gehalt/den Lohn zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts für eine fünfköpfige Familie zu erzielen.
Hier war auch festzuhalten, dass BF2 trotz hoher Qualifikation und mittlerweile Deutschkenntnissen auf Niveau B1 keine Aussicht auf eine legale Beschäftigung dargelegt hat. Vielmehr erklärte sie, eine Schule für Pflegehilfe absolvieren zu wollen, was bislang an der Erfüllung der Voraussetzungen hiefür gescheitert ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass BF2 in absehbarer Zeit keiner legalen Beschäftigung nachgehen können wird bzw. nicht zum Familieneinkommen beitragen können wird. Unerwähnt soll hier auch nicht bleiben, dass BF2 in der Russischen Föderation über eine hohe berufliche Qualifikation und über Sprachkenntnisse auf hohem Niveau verfügt und vor der Ausreise an einer Universität beschäftigt war.
Es muss demnach festgehalten werden, dass von einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit der fünfköpfigen Familie in absehbarer Zeit nicht auszugehen ist.
Es war schließlich auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Tatsache ist, dass im gegenständlichen Fall BF1 und BF2 bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Es mag im Übrigen zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein. Derartiges hat sich im Fall von BF1 und BF2 jedoch nicht ergeben.
Soweit Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden, leisten die verfassenden Personen keine nachhaltigen finanziellen Leistungen für die Beschwerdeführer oder haben eine Verpflichtungserklärung für diese übernommen.
BF1 und BF2 haben sich abgesehen vom Bemühen um Sprachkenntnisse nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Sie legten auch keine Unterlagen über die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer karitativen Organisation vor.
Es kann BF1 und BF2 nicht abgesprochen werden, dass sie sich bemüht zeigen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was jedoch bislang - bis auf die dargelegten Sprachkenntnisse - nicht einem ausgeprägten Ausmaß erfolgt ist.
BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Sowohl BF3 als auch BF4 haben die prägenden Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht und sind dort zweifelsfrei sprachlich und gesellschaftlich sozialisiert worden. Zwar halten sich BF3 und BF4 mittlerweile seit gut dreieinhalb Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat auf, doch besteht unvermindert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat und kann im Falle der mittlerweile elf und neun Jahre alten BF3 und BF4, die noch die Volksschule besuchen, nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen eine Resozialisierung im Herkunftsstaat trotz damit verbundener Anstrengungen nicht möglich und zumutbar ist.
Es besteht nach den Ausführungen von BF1 und BF2 ein intakter Kontakt sowohl zu Angehörigen von BF1 als auch von BF2 und muss in diesem Zusammenhang insbesondere der notorisch bekannte familiäre Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Großfamilie hervorgehoben werden.
Im Vergleich zum Bundesgebiet haben es BF1 und BF2 im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden und hat BF2 eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung nachgehen können. Gemeinsam ist es ihnen stets gelungen, den lebensnotwendigen Unterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Im Bundesgebiet ist es ihnen nicht möglich, ein zum Lebenserhalt einer fünfköpfigen Familie ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Zu den minderjährigen Kindern - BF3 und BF4 - war darüber hinaus festzuhalten, dass beide den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben und außer Zweifel entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat vorliegen, was auch insbesondere daraus ersichtlich ist, dass nach der Schulbesuchsbestätigung von BF4 eine Beurteilung in Deutsch nicht vorgenommen worden ist und er im letzten Schuljahr noch außerordentlicher Schüler der ersten Klasse Volksschule war. In seiner Freizeit turnt BF4 in einem Verein. BF3 besucht die vierte Klasse Volksschule, lernt gut in der Schule, eine Vereinstätigkeit wurde jedoch nicht genannt.
BF5 ist zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch mit seinen zweieinhalb Jahren noch in keinem Alter, in dem von der Möglichkeit der Setzung integrativer Maßnahmen gesprochen werden kann. Vielmehr hält sich BF5 altersgemäß primär bei BF1 und BF2 auf.
BF3 und BF4 sind im Volksschulalter und BF5 ist gerade einmal zweieinhalb Jahre alt.
Wie zuvor dargelegt, stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für sie - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal BF3 und BF4 wesentliche Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht haben und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 bis BF5 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 bis BF5, die ndie Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bzw. noch nicht einmal den Kindergarten besuchen, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen alle drei aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - im Fall von BF3 und BF4 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 bis BF5 nur gemeinsam mit den Eltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 bis BF5 müssen demnach nicht angestellt werden.
Zur Abrundung war in diesem Zusammenhang wiederum auf Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 23547/05 zu verweisen, der sich mit der Berücksichtigung von minderjährigen Kindern im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 EMRK auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, dass die Sozialisation minderjähriger Kind nicht losgelöst von der Sozialisation der Eltern betrachtet werden kann. "Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a. a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, "zurechnen" lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht."
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Noch einmal betont muss auch werden, dass der erste Antrag der Beschwerdeführer negativ entschieden wurde und eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung im Fall von BF1 bis BF4 vorgelegen ist. BF1 bis BF4 sind jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern trotz negativer Entscheidung über ihren Antrag nach Deutschland weitergereist, von wo sie im Rahmen von Dublin-Konsultationen nach Österreich rücküberstellt wurden und nunmehr durch Stellung eines weiteren unbegründeten Antrag versuchen, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zu erzwingen.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Im Ergebnis verfügen die Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführer konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bislang in der Russischen Föderation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor, auch wenn die Beschwerdeführer durchaus Bemühungen zeigen sich zu integrieren.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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