BVwG W216 2013957-1

W216 2013957-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W216 2013957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2013957.1.00

Spruch

W216 2013957-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde von Drazen KRITINAR, SVNR: XXXX, bevollmächtigt vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom XXXX, GZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit 01.08.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS). In dem Zuerkennungsantrag gab er unter anderem an, in XXXX wohnhaft zu sein. Zu seinem Familienstand erklärte er, verheiratet zu sein. Das Feld "verheiratet, getrennt lebend" hat er zunächst angekreuzt, dann jedoch wieder durchgestrichen. Auf Seite 2 des Zuerkennungsantrages führte er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden, seine Gattin sowie drei Kinder würden in Tschechien leben.

2. Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Antragsrückgabe am 13.08.2014 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von 28.02.1994 bis 31.07.2014 nach Tschechien zurückgekehrt sei. Sein Wohnsitz in Österreich liege vom Wohnsitz in Tschechien 15 km entfernt; die Dauer der Heimreise betrage 12 Minuten. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden, die Arbeitszeit betrage 38,5 Wochenstunden und der Ort der Beschäftigung sei XXXX. Er verfüge über keinen PKW und gelange zu seinem Beschäftigungsort per Fahrrad oder zu Fuß. Er pendle entweder mit dem Bus jede Stunde oder mit den Kollegen nach Hause. Während seiner Beschäftigung in Österreich habe er auch einen Wohnsitz in Österreich seit 1994 an der Adresse XXXX, XXXX. Bei dieser Adresse handle es sich um eine dauerhafte Unterkunft. In Tschechien würden seine Ehefrau, seine Kinder und seine Eltern an der Adresse XXXX, leben. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern aus. Seine Unterkunft in Österreich sei ein Zimmer von ca. 15 m².

Der Beschwerdeführer legte einen Untermietvertrag vom 25.09.2012, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer (Untermieter) und Herrn XXXX (Hauptmieter) vor. Laut diesem wird dem Beschwerdeführer in XXXX, XXXX, ein Zimmer zur Verfügung gestellt und die Mitbenützung der Sanitäreinrichtungen gestattet.

3. Das AMS hat mit Bescheid vom XXXX, GZ. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (VO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers sowie seine Kinder in Tschechien wohnen würden. Der Beschwerdeführer fahre mindestens einmal wöchentlich nach Tschechien. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in Tschechien betrage 15 km und die Dauer der Heimreise betrage 12 Minuten. Der Beschwerdeführer habe keinen eigenen Pkw und er pendle mit dem Autobus oder mit einem Kollegen. Er habe in Österreich ein Zimmer mit ca. 50 m² als Untermieter gemietet. Er habe seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Tschechien. Der Beschwerdeführer sei ein "echter" Grenzgänger. Für einen "echten" Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 1 lit. f i. V.m. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung nun Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.08.2014 - am 29.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangt - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er vorbrachte, dass sein ordentlicher Wohnsitz (Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) in XXXX sei. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich (XXXX). Er sei zwar verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Frau. Er fahre ab und zu am Wochenende für einen Tag (keine Übernachtung) nach Tschechien um seine Kinder zu besuchen. Meistens aber kämen seine Kinder zu ihm nach Österreich. Er sei daher kein "echter" Grenzgänger und beantrage daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.08.2014 (Antrag).

5. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben des AMS vom 09.10.2014 der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise bezüglich seiner monatlichen Mietzahlungen für das Zimmer in Österreich vorzulegen und bekannt zu geben, wie seine Kinder nach Österreich gekommen seien und wo sie geschlafen hätten. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Zeugen für seine Angaben, nicht wöchentlich nach Tschechien zurückgekehrt zu sein, sowie für seinen Aufenthalt und jenen seiner Kinder in Österreich bekannt zu geben.

6. Mit Schreiben vom 16.10.2014 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der erneut darauf hinwies, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz sowie seinen Lebensmittelpunkt in XXXX habe. Er gab weiters zusammengefasst an, zwar verheiratet zu sein, aber getrennt von seiner Frau zu leben. Er fahre ab und zu am Wochenende für einen Tag (keine Übernachtung) nach Tschechien um seine Kinder zu besuchen. Meistens aber kämen seine Kinder zu ihm nach Österreich (zwei bis dreimal im Monat). Selbst wenn er seine Kinder in Tschechien treffe, halte er sich nie an der Wohnadresse seiner Frau auf. Die Beziehung zu seiner getrennt lebenden Ehefrau gestalte sich schwierig, sodass er niemals im ehemals gemeinsamen Haushalt auftauche. In Tschechien sei er nur, wenn mit seinen Kindern "etwas Dringendes" sei. Wenn seine Kinder ihn besuchen würden, seien sie in XXXX unterwegs, besuchten Geschäfte, kauften Eis und Kleidung und meistens würden die Kinder auch recht bald wieder zurückfahren. Die Häufigkeit der Besuche bestimme sich auch wesentlich nach "deren finanzieller Lage". Sie würden jedenfalls nach den Besuchen immer wieder nach Hause fahren. Die belangte Behörde habe hinsichtlich des Umstandes, dass er angegeben habe, einmal pro Woche nach Tschechien gefahren zu sein - obwohl seine Muttersprache nicht Deutsch sei - keine weiterführenden Erhebungen getätigt. Es sei bereits etliche Jahre her, dass er in dieser Regelmäßigkeit nach Tschechien gefahren sei. Seine Arbeitssituation habe dazu geführt, dass es in der Ehe gekriselt habe, er dort auch nicht mehr so stark willkommen gewesen sei und sich sein Lebensinteresse von Tschechien nach Österreich gewandt habe. Gäbe es die Kinder nicht, würde er überhaupt nie mehr nach Tschechien fahren wollen. Der Umstand, dass er sein Handy verloren habe, könne nicht gegen ihn interpretiert werden. Er habe im Übrigen, nachdem er sein Handy wieder gefunden habe, dem AMS die Kontaktdaten mitgeteilt. Auch der Umstand, dass seine Wohnsituation "beengt" sei, dürfe nicht gegen ihn verwendet werden, zumal nicht selten in der Situation der Trennung derartige Wohnverhältnisse vorlägen. Das AMS habe es auch unterlassen, eine ordentliche Erhebung der Wohnsituation durchzuführen, denn ansonsten hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass er Bad und WC nicht "mitbenütze", sondern tatsächlich im Erdgeschoss wohne und das WC und das Bad dort alleine benütze. Die Unterkunftsgeber würden im ersten Stock wohnen und hätten dort ihr eigenes WC und Bad. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er lebe dort, gehe dort spazieren, besuche Menschen, kaufe dort ein und erhalte dort sämtliche Post. Es sei ihm nicht erklärlich, dass er anhand der Tatsache, dass er kein Auto habe, offenbar nicht einen Lebensmittelpunkt in Österreich haben könne. Bekanntlich hätten Menschen - oft aus finanziellen Gründen - kein Auto. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr in XXXX sei ausgezeichnet. Er verfüge über ein Konto bei der Volksbank XXXX und sei in der Trafik bestens bekannt. Er halte die Beschwerde aufrecht und beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.08.2014.

7. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter, die belangte Behörde, eine Dolmetscherin für die tschechische Sprache, eine Dolmetscherin für die kroatische und bosnische Sprache sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers, der ehemalige Vermieter des Beschwerdeführers, die Ehefrau des ehemaligen Vermieters sowie der Cousin des Beschwerdeführers als geladene Zeugen teilnahmen.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich - ausschnittweise - im Wesentlichen wie folgt (VR: Vorsitzende Richterin, L1: Laienrichter,

L2: Laienrichterin, BF: Beschwerdeführer, V:

Beschwerdeführervertreter, bB: Vertreterin der belangten Behörde,

Z1: Ehefrau des Beschwerdeführers, Z2: Vermieter des Beschwerdeführers, Z3: Ehefrau des Vermieters, Z5: Cousin des Beschwerdeführers):

"(...)

BF: Ich habe nichts durchgestrichen, dass ich getrennt lebend bin. Ich habe nichts ausgefüllt. Wenn der Computer das falsch ausfüllt, kann ich nichts dafür. Ich kann mich nicht genau daran erinnern, weil es schon ein Jahr her ist. Wenn in meiner Beschwerde steht, dass ich meine Kinder besuche, ist das falsch. Das Problem liegt an meinen Deutschkenntnissen. Richtigerweise ist das so, dass mich meine Kinder in Österreich besuchen, wo sie nicht bei mir übernachten.

VR: Der Antrag ist handschriftlich ausgefüllt.

BF: Das habe ich ausgefüllt. Das ist meine Schrift. Ich wusste nämlich nicht, was das Wort "getrennt" bedeutet, deswegen habe ich es durchgestrichen und verheiratet angekreuzt.

VR: Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt?

BF: Seit 3 Jahren befindet sich mein Lebensmittelpunkt in XXXX in Österreich. Vor 3 Jahren habe ich mich von meiner Frau getrennt.

VR: Was bedeutet getrennt. Haben Sie sich scheiden lassen.

BF. Die Ehe ist nicht geschieden wegen der Kinder. Aber wir hatten Probleme, deswegen haben wir uns getrennt. Ich lebe alleine.

VR: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Ich wohne seit März 2015 wieder mit meiner Gattin zusammen und arbeite in XXXX. Meine Gattin wohnt in Tschechien an der ursprünglich angegebenen Adresse. Sie wohnt in einem Haus, das Haus haben wir vor 10 oder 11 Jahren gemeinsam gekauft. Meine drei Kinder wohnen auch bei meiner Frau.

VR: Wieso haben Sie bei der Antragstellung angegeben, einmal wöchentlich nach Tschechien zu fahren?

BF: Vor der Trennung vor mehr als 3 Jahren bin ich einmal pro Woche nach Tschechien gefahren. Aber nach der Trennung sind meine Kinder zu mir auf Besuch gekommen. Meine Kinder kamen meistens samstags, ca. 2-3 Mal im Monat, manchmal in einem Monat gar nicht. Es war auch eine Frage meines Schichtdienstes.

VR: Auf welche Wochentage haben sich die 38,5 Arbeitsstunden verteilt?

BF: Wenn ich eine Frühschicht hatte dann haben sich die Arbeitstage von Montag bis Freitag verteilt. Wenn ich eine Nachmittagsschicht hatte, dann begann der Dienst montagabends und endete samstags in der Früh.

VR: Wie alt sind Ihre Kinder?

BF: Derzeit sind die Kinder 21, 17 und 9 Jahre alt.

VR: Warum ist Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich?

BF: Die letzten drei Jahre nach der Trennung von meiner Frau habe ich mich die ganze Zeit in Österreich aufgehalten. Meine ganze Verwandtschaft lebt auch hier. (3 Cousins, 1 Cousine und deren Kinder)

VR: Bitte schildern Sie dem Gericht Ihre Wohnsituation in Österreich

BF: Ich habe eine Wohnung im Erdgeschoß gehabt. Die Küche war ca. 15m² groß, da gab es noch ein Zimmer mit 35 m² und einen Heizraum, da konnte ich meine Sachen hingeben. Durch den Heizraum konnte ich eine Dusche und ein WC gelangen welche ausschließlich zu meiner Verfügung standen. Meistens habe ich in der Arbeit geduscht. Der Schwager vom Vermieter hat auch dort gewohnt. Ich habe aber überwiegend alleine dort gewohnt weil der Schwager berufsbedingt oft auswärts war. (...)

VR: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF: Nach der Schicht bin ich meistens einkaufen gegangen, danach war ich Zuhause und habe meinem Vermieter geholfen. Es gab immer sehr viel zu tun. Ich hab ihm kostenlos geholfen, da ich auch eine geringe Miete zu zahlen hatte. Ich hatte große finanzielle Ausgaben, ein Kind studiert in XXXX und ich habe auch die Gattin finanziell unterstützen müssen. Vor allem habe ich die Kinder finanziell unterstützt. Das Geld habe ich immer meinem Sohn gegeben, da er der älteste ist. Das Geld habe ich in ein Kuvert gegeben und der Sohn hat es dann meiner Gattin gegeben.

VR: Warum haben Sie angegeben, einmal wöchentlich nach Tschechien gefahren zu sein?

BF: Das habe ich falsch verstanden. Bis zur Trennung bin ich einmal in der Woche nach Tschechien gefahren. Jetzt wohn ich wieder mit meiner Gattin zusammen. Ich fahre jeden Abend nach Hause, d.h. ich pendle zur Arbeit.

VR: Wo, wie und mit wem haben Sie Weihnachten 2014 verbracht?

BF: Da war ich in XXXX. Ich war alleine und die Hausleute waren auch dort. Die Kinder haben mich aber für 2 - 3 Stunden besucht.

VR: Haben Sie ein Handy? Welchen Netzbetreiber haben Sie?

BF: Ja. Mein Netzbetreiber ist A1.

VR: Haben Sie ein Auto?

BF: Ich habe eins zu Verfügung aber es gehört meiner Gattin und es ist in Tschechien zugelassen.

VR: Sind Sie in einem Verein in Österreich? Sind Sie ehrenamtlich tätig? Üben Sie irgendwelche Hobbies in Österreich aus?

BF: Meine sozialen Kontakte haben sich auf meine Kollegen in der Firma beschränkt. Ich konnte aufgrund des Schichtbetriebes kein Hobby ausüben.

VR an bB: Haben Sie noch Fragen?

bB: Wieso haben Sie als Ihre aktuelle Adresse in Tschechien angegeben, an der auch Ihre Familie wohnt?

BF: Ich habe es so verstanden, wo die Ehefrau oder die Kinder wohnen.

bB: Das ist jedoch unter Punkt 7 der Niederschrift vom 13.08.2014 gefragt worden.

BF: Darf ich das sehen?

bB zeigt BF die Niederschrift.

BF: Ich kann es mir nicht erklären. Ich wollte einen Deutschkurs machen, wurde mir jedoch nicht bewilligt.

bB: Die Bearbeiterin hat niedergeschrieben und angekreuzt was der BF angegeben hat.

BFV: Offensichtlich beruhen die Angaben des BF auf mangelnde Deutschkenntnisse des BF.

Eine Dolmetscherin wurde nicht beigezogen.

bB: Normalerweise wird dem BF die Niederschrift vor Unterschrift nochmals vorgelegt.

BFV: Es scheint mir wenig sinnvoll, die Niederschrift jemanden vorzulegen, dessen Deutschkenntnisse nicht ausreichend. Sie hätten einen Dolmetscher beiziehen müssen.

bB: Der BF wohnt seit 1992 in Österreich.

BFV: Richtig ist dass der BF seit 28.02.1994 bis 31.07.2014 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist. Bis Ende Jänner 2014 bei der XXXX, danach bei XXXX. (...) Der Grund der Trennung war, ein massives Alkoholproblem des BF, deswegen ist er auch nicht nach Hause zurückgekehrt. Die Trennung ist von der Gattin ausgegangen. Das war zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum (01.08.2014).

L1: Was war Ihre Tätigkeit in der Firma?

BF: Zuerst habe ich mit einem Plasmagerät Eisen geschnitten.

L1: In welcher Sprache haben Sie in Ihrer Firma kommuniziert?

BF: Die essentiellen Wörter verstehe ich schon. Wir waren sehr viele Ausländer in der Arbeit (Bosnien, Tschechien, etc..). ich habe mit meinem Vorgesetzten schon Deutsch gesprochen, aber nur einfache Dinge.

L1: Gibt es ärztliche Atteste, das Alkoholproblem betreffend? Therapien?

BF: Es gibt keine ärztliche Dokumentation bezüglich meinen Alkoholproblem. Ich habe vor 18 Jahren aufgrund meines Alkoholkonsums meinen Führerschein verloren (Autounfall). Ich habe nicht ständig getrunken, nur nach der Arbeit oder am Wochenende. Meiner Gattin hat es dann einmal gereicht.

bB: Er hat zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, und einen Dolmetscher bräuchte. Auch nicht in der Beschwerdeschrift. Aufgrund der Beantwortung der Fragen, die an den BF gerichtet wurden und des langen Aufenthaltes des BF in Österreich, konnte davon ausgegangen werden, dass der BF ausreichende Deutschkenntnisse aufweist.

BF: Das Arbeitsamt hat mich versucht zu vermitteln. Mehrere Firmen haben mich abgelehnt. Es wurde immer "sonstige Gründe" angekreuzt und es war klar, dass es an meinen mangelnden Deutschkenntnissen liegt.

BFV: Geht die bB davon aus, dass aufgrund der langen Beschäftigungsdauer ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen?

bB: Wenn er nicht darauf hinweist, dass er nichts versteht, dann muss die Behörde nicht davon ausgehen, dass Sprachprobleme vorliegen. Insbesondere aufgrund der Art der Beantwortung der Fragen, kam nicht hervor, dass Sprachprobleme vorliegen.

BF: Es ist schwierig, manches verstehe ich, manches nicht. Ich hatte auch Papiere mit, aus denen man einiges herauslesen konnte.

BFV: In seiner Stellungname zum Ermittlungsverfahren, datiert mit 16.10.2014, hat der BF darauf hingewiesen, dass seine Muttersprache Tschechisch ist und er hat einen Dolmetscher beantragt.

bB: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ich habe schon Freunde gewonnen. Alle in der Arbeit und alle sind Ausländer.

bB: Wenn Ihre Kinder auf Besuch waren, waren Sie da bei Ihnen Zuhause?

BF: Meistens waren wir shoppen. Die Töchter wollten das.

bB: Wie sind Ihre Kinder zu Ihnen gekommen?

BF: Es gibt stündlich eine Busverbindung. Als mein Sohn den Führerschein hatte, und meine Gattin ihm das Auto geliehen hatte, sind sie mit dem Auto gekommen. Nach den 3 Jahren hatte ich keine Freunde mehr in Tschechien. Die Freunde die ich hatte, habe ich 3 Jahre lang nicht gesehen.

bB: Warum haben Sie sich nicht in Tschechien mit Ihren Kindern getroffen, da Sie doch der Deutschen Sprache nicht mächtig sind?

BF: Den Kindern hat es in XXXX sehr gut gefallen. Wir sind auch ab und zu in die Therme gefahren.

bB: Zum Einreichplan, haben Sie im Kellergeschoss gewohnt?

BF: Ich habe im Wohnkeller, Im Souterrain, gewohnt.

L1: Sprechen Ihre Kinder Deutsch?

BF: Meine Tochter besucht die HAK in XXXX, vorher hat sie die neunjährige Schule in Tschechien besucht. Dort gibt es eine Klasse mit Tschechischen Kindern und eine mit Österreichischen Kindern. Die Lehrer sprechen zwar Deutsch, jedoch langsamer. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Der 21-jährige Sohn arbeitet in Salzburg bei der Firma XXXX. Es ist eine Fleischerei. Er arbeitet dort mit seinem Cousin, der sehr gut Deutsch spricht. Meine kleinere Tochter geht in die Grundschule in Tschechien.

BF erklärt am Einreichplan (AS 13) seine Wohnverhältnisse auf Deutsch.

BF: Der Wohnbereich wurde umgebaut und entspricht nicht mehr dem Einreichplan.

L2: Hat der Arbeitgeber auf ein österreichisches oder tschechisches Konto überwiesen?

BF: Mein Gehalt wurde auf ein österreichisches Konto überwiesen. Das Konto habe ich selber angelegt. Meine Arbeitskollegen haben mir geholfen.

L1: Werden Medien benutzt?

BF: Da ich im Grenzgebiet gewohnt habe, habe ich auch tschechische Fernsehsender empfangen und geschaut. Jetzt bemühe ich mich österreichische Sender zu sehen. Ich spreche auch sehr gut Kroatisch und wir haben bosnische Sender empfangen.

Die Zeugin (...) (Z1) wird in den Verhandlungsraum gerufen.

Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.

(...)

VR: Leben Sie nach wie vor mit dem Beschwerdeführer in aufrechter Ehe?

Z1: Ja.

VR: Ihr Ehemann hat angegeben, dass Sie für eine Zeit lang getrennt waren, stimmt das?

Z1: Ja. Die Trennung war am 06.03.2012. Jetzt wohnen wir seit März diesen Jahres wieder zusammen.

VR: Wie oft haben Sie Ihren Ehemann in der Trennungszeit gesehen?

Z1: Ich habe ihn kein einziges Mal gesehen.

L1: Welche Art von Kommunikation hatten Sie?

BF: Über die Kinder oder telefonisch. Ich habe ihn in den letzten 3 Jahren kein einziges Mal gesehen.

VR: Wie oft haben Ihre Kinder Ihren Vater gesehen?

Z1: Ich kann es nicht genau sagen, mein Sohn ist 21 Jahre alt. Er hat ihn besuchen können, wann er wollte. Die Töchter sind mit ihm mitgefahren.

L1: Mit welchem Auto?

Z1: Mit meinem Auto.

VR: Wie gut sind die Deutschkenntnisse Ihres Mannes?

Z1: Das weiß ich nicht.

VR: Ihre Kinder?

Z1: Die Tochter die in XXXX zur Schule geht, ein bisschen. Die anderen Kinder sprechen nicht Deutsch. Mein Sohn der in Salzburg arbeitet, spricht nicht Deutsch.

VR: Wie haben Sie Weihnachten 2014 verbracht?

Z1: Ich habe sie gut mit meinen Kindern verbracht.

VR: Sie und Ihre Kinder, haben den BF nicht gesehen?

Z1: Ich nehme an, meine Kinder haben ihren Vater gesehen, ich weiß es aber nicht, da ich sie nicht gefragt habe.

L1: Sie wissen nicht, wo Ihre 9-jährige Tochter zu Weihnachten war?

Z1: Wir sprechen nicht sehr viel über den Vater aber wenn die Kinder Geld Heim bringen, weiß ich, dass sie beim Vater waren.

VR: Waren Ihre Kinder zu Weihnachten bei ihrem Vater?

Z1: Ich nehme mit Sicherheit an, dass sie den Vater besucht haben. Sie haben aber nicht Weihnachten beim Vater verbracht.

L1: Was war der Trennungsgrund?

Z1: Der Alkohol.

L1: Hat der Versöhnung über das Telefon stattgefunden?

Z1: Man kann nicht von einer Versöhnung sprechen, aber es ist nicht sicher, dass wir zusammen bleiben.

VR: Wie hat sich die Versöhnung ergeben?

Z1: Das alles hat sich telefonisch abgespielt. Er hat mir gesagt, dass er wieder zurückkommen möchte.

VR: Weihnachten 2013 haben Sie auch ohne Ihren Mann verbracht?

Z1: Ja.

L1: Das heißt, drei Jahre lang keine Familienfeiern, Geburtstage, etc.?

Z1: Ja, mit mir gab es keine gemeinsamen Feiern. Ich glaube nicht, dass er mit den Kindern ein Familienfest gefeiert hat.

VR: Hat Ihr Mann Ihr Auto benutzt?

Z1: Nein. Eventuell hat ihm mein Sohn das Auto geliehen.

VR: Hat Ihr Mann die Kinder jemals bei Ihnen daheim besucht?

Z1: Nein.

VR: Ihr Mann hat in seiner Beschwerde vom 28.08.2014 angegeben: "Ich fahre ab und zu am Wochenende für einen Tag (keine Übernachtung) nach Tschechien um meine Kinder zu besuchen." Was sagen Sie dazu?

Z1: Das stimmt nicht.

VR an BF: Das bezieht sich auf den Zeitraum vor 3 Jahren.

BFV: Der BF hat nicht angegeben, dass er zum Wohnsitz der Gattin gefahren ist.

Die Zeugin wird (...) entlassen.

Der Zeuge (...) (Z2) und die D2 werden in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

Verhältnis zum BF: ehemaliger Vermieter.

VR: Von wann bis wann hat der BF bei Ihnen gewohnt?

Z2: Von Oktober 2012 bis März 2015.

VR: Wo bei Ihnen im Haus hat der BF gewohnt?

Z2: Im Wohnkeller.

VR: Wieviel m² stand dem BF zur Verfügung?

Z2: Ca. 50-55m².

VR: Hat er dort alleine gewohnt?

Z2: Ja, meistens schon, manchmal hat mein Schwager dort gewohnt. Er kam aber nur sehr selten.

VR: Wie oft sahen Sie den Beschwerdeführer an Wochenenden?

Z2: Ich habe ihn fast jeden Tag gesehen. Er war aber auch oft unterwegs. Ich weiß nicht wo er war, ich habe ihn nicht gefragt wohin er geht.

VR: Haben Sie die Kinder des Beschwerdeführers auf Besuch gesehen? Wie häufig kommen die Kinder des Beschwerdeführers zu Besuch?

Z2: Ich bin zu Feiertagen in meiner Heimat in Bosnien und weiß daher nicht, was der BF zu diesen Zeiten macht.

bB: Haben Sie die Kinder des BF gesehen?

Z2: Ja. Er ist oft mit den Kindern am Wochenende unterwegs. Wir sind nie zusammengesessen. Die Kinder haben nie dort geschlafen. Sie hätten zur Übernachtung keinen Platz gehabt. Es gibt keine Betten.

L1: Hat er Ihnen bei Hausarbeiten geholfen?

Z2: Die einzige Bedingung, ihn bei mir wohnen zu lassen war, dass er aufhört zu trinken und dass er mir bei der Gartenarbeit und bei Reparaturarbeiten hilft.

L1: Wie verständigen Sie sich?

Z2: Bosnisch und Kroatisch.

bB: Wie würden Sie die Unterkunft bezeichnen? War die Einrichtung für längere Zeit eingerichtet oder nur provisorisch?

Z2: Es ist unser Gästebereich. Er hatte Probleme mit Alkohol und seiner Frau, deswegen habe ich ihn dort wohnen lassen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das als vorübergehende Unterstützung gesehen habe.

VR: Hat der BF Hobbies? Wie verbringt er seine Freizeit?

Z2: Er ist oft weg. Aber wohin er geht, weiß ich nicht.

VR: Haben Sie mitbekommen, wie oft er nach Tschechien fährt?

Z2: Nein.

L1: Wann haben Sie seine Frau kennengelernt?

Z2: Vor 10 Jahren, ich habe sie ca. 2-3 Mal gesehen. Ich habe sie nie bei uns Zuhause gesehen.

Der Zeuge wird (...) entlassen.

Der Zeuge (...) (Z3) wird in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

Verhältnis zum BF: Frau des ehemaligen Vermieters.

VR: Sie haben ca. für 3 Jahre zusammen in einem Haus gewohnt?

Z3: Ja.

VR: Wie oft sahen Sie den Beschwerdeführer an Wochenenden?

Z3: Er hat bei uns gewohnt. Also regelmäßig.

VR: Haben Sie die Kinder des Beschwerdeführers auf Besuch gesehen? Wie häufig kommen die Kinder des Beschwerdeführers zu Besuch?

Z3: Manchmal an Wochenenden wenn sie ihn besucht haben. Ich habe aber oft am Wochenende gearbeitet. Sie haben nie bei ihm übernachtet.

VR: Haben Sie die Frau vom BF gesehen?

Z3: Ich kenne sie nicht. Ich habe sie nie gesehen.

VR: Wissen Sie wie Oft der BF nach Tschechien gefahren ist?

Z3: Ich habe keine Ahnung.

VR: Wie verbringt der BF seine Freizeit?

Z3: Es ist mir lediglich bekannt, dass er auf Arbeitsuche war und dass er mit den Kindern weg war. Ich habe mich darum nicht gekümmert.

L1: Haben Sie zu Weihnachten oder zu Silvester angestoßen?

Z3: Ich habe gearbeitet. Ich weiß nur, dass er seine Kinder sieht, mehr weiß ich aber nicht. Ich arbeite und mein Mann fährt nach Bosnien.

Der Zeuge wird (...) entlassen.

Der Zeuge (...) (Z6) wird in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

Verhältnis zum BF: Cousin.

VR: Wo ist sein Lebensmittelpunkt. Wie verbringt er seine Freizeit?

Z6. Ich kann das nicht sagen. Ich weiß nur wo er wohnt und wo er arbeitet.

VR: Was wissen Sie über die Beziehung zu seiner Gattin?

Z6: Ich weiß, dass er ein Alkoholproblem hatte und eine Zeit lang getrennt war von seiner Gattin.

VR: Wie oft fuhr er nach Tschechien?

Z6: Das kann ich Ihnen nicht sagen.

VR: Haben Sie seine Kinder und seine Frau in Österreich gesehen?

Z6: Ja, bei der Hochzeit meiner Nichte vor ca. 1-2 Jahren. Da war der BF mit seiner Schwester und seinen Kindern gemeinsam auf der Hochzeit. Ich korrigiere, es war der BF mit seinen Kindern auf der Hochzeit, die Frau habe ich nicht gesehen.

VR: Gab es in der letzten Jahren Familientreffen oder Familienfeiern?

Z6: Das kann ich jetzt nicht sagen.

BFV: Sie haben den BF gelegentlich bei Familienereignissen angetroffen?

Z6: Ja, ich weiß, dass er in Österreich gewohnt hat und dass er Probleme mit seiner Frau wegen Alkoholproblemen hatte. Ich weiß nicht, wie oft er in Tschechien war.

Der Zeuge wird (...) Uhr entlassen.

Der Zeuge (...) (Z5) wird in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

Verhältnis zum BF: ehemaliger Arbeitskollege.

VR: Wo ist der Lebensmittelpunkt des BF? Wie verbringt der BF seine Freizeit in Österreich?

Z5: Wir kennen uns schon ca. 20 Jahre. Ich habe ihn mehrmals beim Einkaufen gesehen. Er war auch schon oft auf Besuch bei mir. Er wohnt in XXXX.

VR: Haben Sie seine Frau oder seine Kinder getroffen?

Z5: Die Kinder habe ich schon getroffen, die Frau aber nicht.

VR: Wissen Sie wie der BF seine Freizeit verbringt?

Z5: Das weiß ich nicht.

VR: Wie oft war der BF in Tschechien?

Z5: Ich weiß nicht wie oft er nach Tschechien fährt. Ich weiß nicht, was er nach der Arbeit gemacht hat.

bB: Haben Sie den BF an Wochenenden gesehen?

Z5: Nur sehr selten. Ca. 2-3 Mal pro Jahr.

Der Zeuge wird (...) entlassen.

VR: Gibt es noch weitere Fragen?

BFV: Meiner Meinung nach, haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Beschäftigungsort und der gewöhnliche Aufenthaltsort ident sind. Es liegt keine Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 65 der VO 883/2004 vor.

bB: Unsere Meinung nach liegt der Lebensmittelpunkt in Tschechien. Dies zeigt auch der Umstand, dass der BF nunmehr wieder seinen Lebensmittelpunkt nach Tschechien verlegt hat. Das ist durchaus relevant, dass er dahin wieder zurückgekehrt ist. Die Familie war auch immer in Tschechien.

Es gibt keine weiteren Fragen.

R schließt das Beweisverfahren"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und stellte beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld, mit Geltendmachung 01.08.2014.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich in der Zeit vom 10.07.1992 bis 07.01.1994 als Arbeiter bei der Firma XXXX, in der Zeit vom 28.02.1994 bis 31.01.2014 als Arbeiter für die XXXX und vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 als Arbeiter bei der XXXX.

Der Beschwerdeführer hatte vom 07.09.1994 bis zumindest August 2014 einen Hauptwohnsitz in Österreich und lebte alleine in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Wohnsitz in Österreich.

Bei seinem letzten Wohnsitz handelte es sich um ein Zimmer von ca. 50 m². Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Untermietvertrag vom 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer in XXXX, XXXX, ein Zimmer zur Verfügung gestellt und die Mitbenützung der Sanitäreinrichtungen gestattet. Die monatliche Miete betrug € 100,-. Durch einen Heizraum waren eine Dusche und ein WC zu erreichen, welche ausschließlich zur Verfügung des Beschwerdeführers standen. Auch der Schwager vom Vermieter war an dieser Adresse ansässig, jedoch nicht immer dort aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz in Tschechien. Dort leben seine Ehefrau und seine drei Kinder. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2015 wieder bei seiner Kernfamilie in Tschechien und pendelt nach Österreich.

Der Beschwerdeführer benützte zur Anreise in die Republik Tschechien im Rahmen seiner Beschäftigung vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 01.08.2014 den stündlichen Bus oder eine Mitfahrgelegenheit bei seinen Kollegen.

Die Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich zu seinem Wohnsitz in Tschechien beträgt 17 Kilometer und ist mit einem PKW in ca. 19 Minuten zu erreichen.

Der Beschwerdeführer hatte ein Auto zur Verfügung, welches in Tschechien zugelassen ist und seiner Gattin gehört. Der Beschwerdeführer verfügte über kein Auto mit österreichischem Kennzeichen.

Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt. Der Beschwerdeführer sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich lag.

Der Beschwerdeführer kehrte zwar regelmäßig an den Wochenenden an seinen Wohnort in Tschechien zurück. Für eine tägliche Rückkehr bzw. an jedem Wochenende (einmal wöchentlich) ergeben sich aber keine Anhaltspunkte.

Er nimmt in Österreich an keinerlei gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teil.

Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Festgestellt wird weiters, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in Tschechien liegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS, dem Gerichtsakt sowie dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich sind im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hatte und aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.10.2014 sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2016. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass an seinem letzten Hauptwohnsitz in XXXX, XXXX, - laut vorliegendem Bauplan hat das Wohngeschoss 90 m2 und besteht aus drei Zimmern, einer Küche, Bad und WC - insgesamt sechs Personen gemeldet waren. Dass dem Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung stand und die monatliche Miete € 100,- betrug, ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Untermietvertrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht anhand der vorliegenden Baupläne seine Wohnverhältnisse glaubwürdig dargelegt.

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat sowie den Wohnort seiner Familie hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Tschechien hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass seine Familie (Frau und Kinder) an der gemeinsamen Adresse in Tschechien wohnt; dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Heimreise nach Tschechien den stündlich fahrenden Bus oder eine Mitfahrgelegenheit bei den Kollegen nutzte, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem in Tschechien angemeldeten PKW seiner Frau, der dem Beschwerdeführer zu Verfügung stand, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung; es besteht kein Grund an diesen zu zweifeln.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit der vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2012 nicht zumindest einmal wöchentlich an seinen Wohnort nach Tschechien zurückgekehrt ist, ist glaubhaft, insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Vorbringens. Der Beschwerdeführer gibt jedoch auch weiters an, vor der Trennung einmal pro Woche nach Tschechien gefahren zu sein. Den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung im Mai 2015 zufolge, wonach er sich vor am 06.03.2012 von seiner Ehefrau aufgrund seines Alkoholproblems vorübergehend getrennt habe (mittlerweile jedoch wieder bei ihr in Tschechien lebe und nach Österreich pendle), ist der Beschwerdeführer lediglich ca. die letzten zweieinhalb Jahre seiner - von 28.02.1994 bis 31.07.2014 bestehenden - Tätigkeit in der XXXX nicht wöchentlich zu seiner Kernfamilie nach Tschechien gefahren. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auch in der Zeit seiner vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau nicht nach Österreich verlegt hat. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich - wie bereits mehrfach festgehalten - um eine lediglich zeitlich begrenzte und vorübergehende Trennung gehandelt hat, der Beschwerdeführer mittlerweile seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat und nunmehr wieder bei seiner Kernfamilie in Tschechien wohnt, der Beschwerdeführer auch in der Phase des Getrenntseins über das Fahrzeug seiner Ehefrau verfügt hat, keine - einem dauernden Aufenthalt entsprechende - Wohnsituation in Österreich geschaffen hat und es auch - in Gesamtbetrachtung mit den Aussagen der Zeugen - nicht glaubhaft darzulegen vermocht hat, dass der Kontakt mit seiner Familie vollkommen abgebrochen sei. So gab der Cousin des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er die Kinder und die Frau des Beschwerdeführers in Österreich gesehen habe an: "Ja, bei der Hochzeit meiner Nichte vor ca. 1-2 Jahren. Da war der BF mit seiner Schwester und seinen Kindern gemeinsam auf der Hochzeit. Ich korrigiere, es war der BF mit seinen Kindern auf der Hochzeit, die Frau habe ich nicht gesehen." Auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wo sie Weihnachten 2014 verbracht hätten, konnten den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass das Eheleben dermaßen zerrüttet war, dass drei Jahre lang kein Kontakt zur Ehefrau bzw. ein Familienleben bestand. Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auch keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt. Freunde hat der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - lediglich in der Arbeit durch seine ebenfalls aus dem Ausland stammenden Kollegen gefunden.

Es ist auch weiters davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise jedenfalls auch möglich war, zumal die Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich zu seinem Wohnsitz in Tschechien lediglich 17 Kilometer beträgt und mit einem PKW in ca. 19 Minuten zu erreichen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand auch nicht, sondern bringt selbst vor, vor seiner vorübergehenden Trennung wöchentlich nach Hause nach Tschechien gefahren zu sein.

Auch aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich - dem vorgelegten Untermietvertrag und dem Einreichplan entsprechend - lediglich um die Untermiete eines Zimmers gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass seine Unterkunft vom Beschwerdeführer nur während der Arbeitswoche genutzt wurde und dass er seine Freizeit überwiegend in Tschechien mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verbracht hat, zumal er - wie bereits festgestellt - keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem gemieteten Zimmer nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat dies auch dem Grunde nach nicht bestritten, sondern vielmehr angegeben, tatsächlich bis zu der vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau wöchentlich nach Hause gefahren zu sein.

Auch wenn der Beschwerdeführer während der Phase der vorübergehenden Trennung nicht ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Tschechien zurückgekehrt ist, war aus den eben dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig nach Tschechien gefahren ist.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen in Österreich angemeldeten PKW sondern über den in Tschechien zugelassenen PKW seiner Ehefrau verfügt hat, untermauert die Ansicht der belangten Behörde, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Gesamtschau mit den Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (in Tschechien lebende Ehefrau und drei Kinder, Untermietvertrag für ein Zimmer in Österreich, kein in Österreich angemeldetes Kfz, keine Mitgliedschaft bei einem Verein sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich für die Zeit seiner vorübergehenden Trennung nicht wöchentlich nach Tschechien gefahren ist und nunmehr über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt, sondern bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in Tschechien wohnt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in Tschechien hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) - (e) (...)

(f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.5. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Tschechien) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Es sei unzutreffend, dass er seine Familie an jedem Wochenende besuche. Richtig sei, dass er in der Zeit der vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau selten nach Tschechien gefahren sei; vor der Trennung sei er wöchentlich zu seiner Familie gefahren ("Ich fahre ab und zu am Wochenende für einen Tag [keine Übernachtung] nach Tschechien um meine Kinder zu besuchen" Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.10.2014).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Familie, bestehend aus seiner Gattin und drei Kindern im Alter von 8, 17 und 20 Jahren (zum Zeitpunkt der Antragstellung). Diese ist in Tschechien wohnhaft. In Österreich verfügte der Beschwerdeführer über ein Zimmer, das er untergemietet hat. Der PKW, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, steht im Eigentum seiner Ehefrau und ist in Tschechien zugelassen. Seine damalige Meldeadresse (Hauptwohnsitz) in Österreich liegt von seiner Wohnadresse in Tschechien ca. 15 km entfernt und ist mit einem PKW in ca. 19 Minuten erreichbar. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Tschechien, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Tschechien. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer vor seiner vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau für ca. drei Jahre - eigenen Angaben zufolge - wöchentlich zu seiner Familie zurückgekehrt sei und nunmehr wieder bei seiner Familie in Tschechien lebt und seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Tschechien gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Tschechien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Tschechien aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.

Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

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