BVwG W164 2101144-1

W164 2101144-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

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BVwG W164 2101144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2101144.1.00

Spruch

W164 2101144-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013 Zl II/7-EBP/09-120313240, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die er ebenfalls am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104563916 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.116,57. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,32 ha, davon 24,15 ha anteilige Almfutterfläche, 49,66 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 48,32, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 48,32 ha, zugrunde gelegt.

Mit 1.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2009 von 35,00 ha auf 29,31 ha.

Am 30.04.2013 stellte der BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl II/7-EBP/09-120313240, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.776,06, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 8.074,78 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.298,72 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,24 ha, davon 16,07 ha anteilige Almfläche, 49,66 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 40,24, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 40,24 ha, zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

Zur Begründung wendete der BF gestützt auf Art 73 Abs 5 Unterabs 2 und Abs 6 VO(EG)Nr.796/2004 im Wesentlichen Verjährung ein: Die Zahlung für das Antragsjahr sei zu 70% bereits am 28.10.2009 erfolgt. Der angefochtene Abänderungsbescheid sei dem BF am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits mehr als vier Jahre ab Zahlung verstrichen gewesen. Es bestehe für das Jahr 2009 weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch seien Kürzungen oder Ausschlüsse zu verhängen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die er ebenfalls am 15.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104563916 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.116,57. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,32 ha, davon 24,15 ha anteilige Almfutterfläche, 49,66 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 48,32, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 48,32 ha, zugrunde gelegt.

Mit 1.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2009 von 35,00 ha auf 29,31 ha.

Am 30.04.2013 stellte der BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl II/7-EBP/09-120313240, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.776,06, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 8.074,78 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.298,72 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,24 ha, davon 16,07 ha anteilige Almfläche, 49,66 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 40,24, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 40,24 ha, zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004):

Gemäß Art 2 Z 22 VO(EG)796/2004 bedeutet "ermittelte Fläche" Fläche, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Gemäß Art 14 Z 4 VO (EG) Nr. 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 22 VO (EG) Nr. 796/2004 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.

Im vorliegenden Fall hat der der BF als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine derartige einschränkende Korrektur vorgenommen.

Die belangte Behörde war daher verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2009 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand der Verjährung geht daher ins Leere.

Was die Frage der Verjährung einer Rückzahlungspflicht betrifft, so behauptet der BF, dass ihm auf die mit 30.12.2009 gewährte Betriebsprämie bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss gewährt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 73 Abs 5 VO 796/2004 auf Vorschüsse nicht anzuwenden ist.

Bezüglich der Verjährungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist folgendes auszuführen:

Wie der Rechnungshof in seinem Bericht III-95 der Beilagen XXV.GP, Finanzielle Berichtigungen im Agrarbereich, RZ 42.1, zum Thema "Alm-Flächenabgleich 2010 und 2011" ausführt, konnten Förderwerber gemäß Art 73 Abs 2 VO(EG) 1122/2009 fehlerhafte Beihilfeanträge ohne Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen korrigieren, wenn die Richtigstellung auf Initiative des Antragstellers schriftlich - vor Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Hinweisen der zuständigen Behörde auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag - erfolgte. Die AMA wies die Antragsteller im Jahr 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, ihre Beihilfeanträge unter Einhaltung der geltenden Voraussetzungen sanktionsfrei richtigzustellen. Die Europäische Kommission bestätigte dem BMLFUW im März 2012, dass diese Bestimmung auch auf frühere Antragsjahre Anwendung findet.

Damit ist auch für den vorliegenden Fall als erwiesen anzunehmen, dass der BF als Bewirtschafter der Alm XXXX im Jahr 2012 auf Initiative der AMA über die Möglichkeit informiert wurde - zur Vermeidung möglicher Sanktionen - rückwirkend einen einschränkenden Korrekturantrag zu stellen. Die AMA hat auf diese Weise verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlungen gesetzt.

Es ist daher keinesfalls Verjährung eingetreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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