BVwG W106 2125093-1

W106 2125093-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2016

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Regest

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, gemeinsamer Haushalt,<br/>Lebensgemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W106 2125093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2125093.1.00

Spruch

W106 2125093-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2016, GZ P1239387/2-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.05.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Schreiben vom 06.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im entsprechenden Formblatt vom 14.02.2016 gab er dazu an, dass er seit 02.11.2015 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, XXXX, wohne. Hauptmieterin sei seine Lebensgefährtin XXXX (Adresse w.o.).

An monatlichen Wohnkosten seien insgesamt € 540,52 an die Siedlungsgenossenschaft zu bezahlen, wobei der BF die Hälfte der Kosten übernehme und an seine Lebensgefährtin überweise. Dazu legte er entsprechende Unterlagen (Kontoauszüge, Dauerauftrag der Lebensgefährtin an die Siedlungsgenossenschaft) vor.

Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Garage, wobei keiner der Räume ausschließlich durch den BF benützt würden.

Ferner brachte der BF eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung sowie den Mietvertrag samt eidesstattlicher Erklärung für die angeführte Wohnung bei. Hier scheint seine Lebensgefährtin als Hauptmieterin und der BF als weiterer Bewohner auf.

I.2. Mit Bescheid vom 14.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 ab.

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die durch § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 gegebene Rechtslage festgestellt, dass die Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung die Lebensgefährtin des BF sei. An der verfahrensgegenständlichen Adresse seien der BF seit 02.11.2015 mit Nebenwohnsitz und seine Lebensgefährtin seit 02.11.2015 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.

Aufgrund des Mietvertrages stehe der Lebensgefährtin des BF das ausschließliche Recht zur Benutzung dieser Wohnung zu und ihr obliege auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Der BF habe allenfalls ein Recht zur Mitbenutzung der Wohnung und zur Teilhabe am Haushalt seiner Lebensgefährtin. Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 somit nicht um die eigene Wohnung des BF.

Da das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt sei, müssten weitere Gesichtspunkte des Antrags des BF auf Wohnkostenbeihilfe unberücksichtigt bleiben und es sei der Antrag abzuweisen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus:

Dass seine Lebensgefährtin das ausschließliche Recht zur Benutzung der Wohnung habe und ihr auch die Sicherstellung der betreffenden Zahlungen obliege, sei insofern nicht richtig, als die betreffende Wohnung von beiden zu gleichen Teilen genutzt werde (gemeinsamer Haushalt) und der BF sich gegenüber seiner Lebensgefährtin dazu verpflichtet habe, die Hälfte der monatlichen Miete aufzubringen. Diese Vereinbarung (mündlicher Vertrag) sei ein unabdingbarer Bestandteil der gemeinsamen Anmietung der Wohnung gewesen. Da die finanziellen Mittel des BF alleine schon durch die Einrichtung der Wohnung und die Hinterlegung der halben Kaution erschöpft seien, sei es ihm nicht möglich, während seines Präsenzdienstes die Hälfte der Monatsmiete aufzubringen und die Beibehaltung der Wohnung zu gewährleisten. Es sei ihm mangels Bonität auch nicht möglich, während des Präsenzdienstes einen Überbrückungskredit aufzunehmen.

Aus den angeführten Gründen ersuche er daher neuerlich um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, ersuche er um Zuerkennung eines finanziellen Ausgleiches im Sinne der § 56 HGG 2001, da er im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Wehrdienstleistung und den angeführten Gründen einen schweren finanziellen Nachteil erleide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die relevante Bestimmung des § 31 Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lautet auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (vgl. zB VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271; 26.04.2013, 2011/11/0188, mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der BF nach den dargestellten rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich bereits aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass er die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich mit seiner Lebenspartnerin benützt und er mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt. Für den BF ist auch nichts durch seine Argumentation zu gewinnen, dass er mit der Hauptmieterin eine Lebensgemeinschaft führe, zumal die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 darauf keine Rücksicht nehmen.

Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Die geltende Rechtslage gewährt bei der gegebenen Sachlage keinen Spielraum, auf die vom BF geltend gemachten prekären finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Soweit der BF für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde (alternativ) um Zuerkennung eines finanziellen Ausgleiches gemäß § 56 HGG 2001 ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Antrag allenfalls beim Heerespersonalamt als Erstinstanz einzubringen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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