BVwG W234 1302336-3

W234 1302336-3Tribunal Administrativo Federal3 de mai. de 2016

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Regest

Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht<br/>rechtmäßig, geänderte Verhältnisse

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BVwG W234 1302336-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.1302336.3.00

Spruch

W234 1302336-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 in der Fassung BGBl. I 10/2016, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.4.2016 (IFA-Zahl: XXXX / Verf-Zahl: XXXX ) wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte erstmals am 10.09.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe Angst, dass ihn russische Staatsangehörige verschleppen würden. In seiner Heimat könne man nicht "normal" leben und arbeiten. Das Haus seiner Familie sei im ersten Krieg verbrannt und nach dem Wiederaufbau abermals zerstört worden. Im Jahr 2000 sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater einmal im Auto in Grosny unter Beschuss geraten. Dabei sei er an der Hand wie am Fuß getroffen worden. Sein Vater habe für die Heimat gekämpft und sei im Jahr 2002 ums Leben gekommen. Deswegen werde auch der Beschwerdeführer verfolgt. Im Sommer 2004 sei er nach einer Explosion mit anderen Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe befunden hätten, angehalten worden. Dabei habe man ihn leicht geschlagen und ihm diesen Anschlag "anhängen wollen". Da er nicht zugegeben habe, den Anschlag verübt zu haben, sei er anschließend wieder entlassen worden.

Der (erste) Asylantrag vom 10.09.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zl. 05 14.511-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung vage und allgemein gehalten seien und daher nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden könne.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2006 fristgerecht Berufung erhoben.

Diese Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.10.2010, Zl. D13 302336-1/2008, als Beschwerde erledigt und gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde festgehalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt worden sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen würde. In Österreich führe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden.

2. Am 22.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.07.2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl 51/1991 idF 471/1995, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.08.2012, Zl. D18 302336-2/2012/5E, gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 21.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er in der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (siehe AS 1 ff) am selben Tag im Wesentlichen zunächst an, er sei in der Heimat nach wie vor wegen der Kriegshandlungen seines Vaters mit dem Leben bedroht; deswegen habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Nunmehr sei auch seine Mutter seit etwa drei Jahren in Österreich, weil auch ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Bruder habe sich ihr angeschlossen und halte sich seither ebenso in Österreich auf. Beide seien Asylwerber (AS 5).

Am 19.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen (siehe AS 75 ff). Dabei hielt er im Wesentlichen die Gründe für seine Verfolgung in der Heimat aufrecht. Zudem führte er aus, seine Mutter und sein Bruder hätten ebenso fliehen müssen, weil die Situation schlimmer geworden sei.

Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer auch erneut vom Bundesamt niederschriftlich (AS 97 ff) einvernommen. Auf die Frage, warum er am 21.03.2016 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte (AS 99). "Leute" von Präsident Kadyrow hätten nach ihm gesucht und auch seinen Bruder töten wollen, weshalb auch dieser gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers nunmehr auch nach Österreich geflüchtet sei. Die Verfolger seien Leute in Uniform, die sich alles erlauben könnten. Diese Personen würden in der Russischen Föderation wohnen, wo genau, wisse er nicht (AS 99 f).

4. Schließlich hob das Bundesamt am 27.04.2016 mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf; der Spruch dieses Bescheids lautet seiner schriftlichen Beurkundung zufolge: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Begründend führte das belangte Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrechterhalte. Weder habe er neue Fluchtgründe vorgebracht, noch behauptet, seine Situation in der Russischen Föderation hätte sich geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte die Behörde fest, dass zu seiner (traditionell verheirateten) Frau, die anerkannter Flüchtling in Österreich sei, ein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter und seinem Bruder, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten würden, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

5. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes langte am 29.04.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W234 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG mit Mitteilung von demselben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtlicher Rahmen

Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF 85/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 10/2016, lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

[...]

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

§ 22 (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

[...]"

§ 22 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF 68/2013, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005

Der Beschwerdeführer hat den hier interessierenden Folgeantrag am 21.03.2016 gestellt. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs 1 leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs 1 leg cit vor, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache - letztlich durch das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 - erledigt wurde. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:

3.2. Prognose über Zurückweisung des Antrages

3.2.1. Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Siehe dazu die Erl zur RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff des FrÄG 2009, auf das § 12a Abs 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht: "Abs. 2 regelt die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen (§§ 3, 4, 8 und diesen Entscheidungen folgende Entscheidungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG) und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen."

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl AsylGH 15.02.2011, D6 413116-2/2011).

3.2.2. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG gilt Folgendes:

Eine Entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar im Grundsatz an seinem Fluchtvorbringen festgehalten, jedoch sowohl in der Erstbefragung zum Folgeantrag als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt darauf hingewiesen, die Situation in Tschetschenien habe sich so verschlechtert, dass mittlerweile seine Mutter wie sein Bruder gezwungen gewesen sein, ebenso nach Österreich zu fliehen. Diese Vorkommnisse sollen sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach Abschluss des (einzig materiell erledigten) Erstverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 zugetragen haben. So gab er in der Erstbefragung am 21.03.2016 an, das Leben seiner Mutter sei in Gefahr gewesen, weswegen sie sich gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers vor etwa drei Jahren nach Österreich begeben habe (AS 5). In der Einvernahme am 19.04.2016 bekräftigte er, dass sich die Situation in Tschetschenien verschlechtert habe, weswegen die Mutter und der Bruder ebenso gezwungen waren zu flüchten (AS 79). Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.04.2016 an, Abgesandte von Präsident Kadyrow hätten auf der Suche nach ihm auch seinen Bruder töten wollen; dies habe seinen Bruder wie seine Mutter zur Flucht nach Österreich veranlasst (AS 99).

Der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer behauptet, hat sich also nicht zur Gänze vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 zugetragen. Denn der Beschwerdeführer bringt vor, selbst nach Rechtskraft des meritorischen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens seien Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine Angehörigen gesetzt worden. Die Suche nach dem Beschwerdeführer habe seine Verfolger sogar dazu veranlasst, seinem Bruder nach dem Leben zu trachten. Ebenso sei seine Mutter - nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 - in Lebensgefahr gewesen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einer im Erstverfahren als unglaubwürdig befundenen Verfolgung steht, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von Vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Können die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

Im angefochtenen Bescheid (für die Beurkundung siehe AS 97 ff) hat sich die belangte Behörde - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Zur Begründung, weswegen der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme (gemeint wohl jene vom 27.04.2016) nur angegeben, es würden noch dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren bestehen und an seiner Situation in der Russischen Föderation hätte sich nichts geändert (AS 105). Auch habe er in der Erstbefragung nur berichtet, wie gefährlich es in Tschetschenien wäre (AS 104). Die für den Zeitraum seit Abschluss des Erstverfahrens behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen - die der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung vom 21.03.2016 wie in der Einvernahme vom 27.04.2016 vorbrachte - werden nicht erwähnt.

Dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde, entbindet die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen in beiden Verfahren zu hinterfragen, die Schlüssigkeit des Gesamtvorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren), um auf diese Weise zu klären, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen "glaubhaften Kern" im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur aufweist.

Hierbei können auch die Angaben der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers maßgeblich werden, die dessen Ausführungen zufolge ebenso um internationalen Schutz angesucht haben und sich im Bundesgebiet aufhalten sollen, zumal nach der Aktenlage derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als deren Angehöriger verfolgt werden könnte.

Deswegen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.

4. Ergebnis

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs 1 AsylG 2005 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis folgt der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich erscheint.

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