W227 2010139-2•BVwG W227 2010139-2
W227 2010139-2Tribunal Administrativo Federal3 de mai. de 2016
ersatzlose Behebung, Externistenprüfung, Widerspruchsfrist,<br/>Zurückweisung
W227 2010139-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, vertreten durch seine Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22. Juli 2014, Zl. 000.034/0297-kanz0/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (SchUG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Eltern des am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen Beschwerdeführers zeigten die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 an, die der Stadtschulrat für Wien in Folge nicht untersagte.
2. Am 2. Juni 2014 fand die Externistenprüfung an einer Volksschule statt. Die Prüfungskommission entschied, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe, weil er im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen" die Note "Nicht genügend" erhalten habe und das Gesamtbild der Leistungen über den übrigen Lehrstoff der 1. Schulstufe nicht ausreichend sei. Gleich danach teilte die Vorsitzende der Prüfungskommission diese Entscheidung den Eltern des Beschwerdeführers mündlich mit.
3. Mit per Post aufgegebenen und an die Vorsitzende der Prüfungskommission gerichteten Schreiben vom 4. Juni 2014 erkannten die Eltern des Beschwerdeführers die Entscheidung der Prüfungskommission nicht an und ersuchten die Vorsitzende der Prüfungskommission die Entscheidung "nochmals zu überdenken".
4. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 sprach der Stadtschulrat zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 auf der 1. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
5. Mit am 18. Juni 2014 beim Stadtschulrat für Wien eingelangten Schreiben vom 14. Juni 2014 erhoben die Eltern des Beschwerdeführers (nochmals) "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission und verwiesen auf ihr Schreiben vom 4. Juni 2014. Weiters führten sie aus, dass sie nach wie vor nur mündlich von der Entscheidung Kenntnis hätten und ihnen weder die schriftliche Entscheidung der Prüfungskommission noch ein Zeugnis zugestellt worden seien.
6. In Folge wies der Stadtschulrat für Wien die Vorsitzende der Prüfungskommission an, die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung den Eltern des Beschwerdeführers zuzustellen.
7. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 behob der Stadtschulrat für Wien seinen (oben unter Punkt 4. angeführten) Bescheid vom 12. Juni 2014 ersatzlos. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, weil "das Zeugnis noch nicht zugestellt" worden sei. Der Bescheid vom 12. Juni 2014 sei daher rechtsgrundlos ergangen.
8. Am 1. Juli 2014 wurde den Eltern des Beschwerdeführers die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014, zur Post gegeben am 15. Juli 2014, erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 und wandten sich darin auch nochmals gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014.
10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch als verspätet zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch gegen die am 1. Juli 2014 erlassene Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 erst mit Schreiben vom 9. Juli 2014 und damit verspätet erhoben wurde.
11. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhoben die Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, die Vorsitzende der Prüfungskommission habe ihnen am 2. Juni 2014 mündlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Bereits am 4. Juni 2014 hätten sie schriftlich die Entscheidung der Prüfungskommission vom 2. Juni 2014 angefochten, sodass ihr Widerspruch entgegen der Ansicht des Stadtschulrates fristgerecht erfolgt sei.
12. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W227 2010139-1/4E, mangels Beschwer als unzulässig zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 2. Juni 2014 fand die Externistenprüfung des Beschwerdeführers statt. Die Prüfungskommission entschied, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden habe, was den Eltern des Beschwerdeführers am selben Tag von der Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wurde.
Mit per Post aufgegebenen und an die Vorsitzende der Prüfungskommission gerichteten Schreiben vom 4. Juni 2014 erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission.
Am 1. Juli 2014 wurde die schriftliche Entscheidung der Prüfungskommission den Eltern des Beschwerdeführers zugestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Prüfungskommission einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 3 beginnt die Frist für die Einbringung des Widerspruchs im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
3.1.2. Im Einparteienverfahren kommen eine Berufung und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassen des Bescheides an die (einzige) Partei grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Jedoch wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof eine verfrüht eingebrachte Berufung saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde ihr gegenüber bereits erlassen worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 105 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben der Eltern vom 4. Juni 2014 als Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 2. Juni 2014 zu werten ist. Denn der Inhalt des Schreibens bringt klar zum Ausdruck, dass die Entscheidung bekämpft wird. Das Schreiben richtet sich an die Vorsitzende der Prüfungskommission und wurde dort auch formgerecht (per Post) eingebracht.
Weiters kann dahin gestellt bleiben, ob die Entscheidung der Prüfungskommission am 2. Juni 2014 den Eltern gegenüber nach § 71 Abs. 3 SchUG mündlich verkündet wurde und der Widerspruch vom 4. Juni 2014 bereits damals zulässig war. Denn mit der Erlassung der schriftlichen Entscheidung der Prüfungskommission am 1. Juli 2014, die (damit) vor der zurückweisenden Entscheidung des Stadtschulrates vom 22. Juli 2014 erging, wurde der Widerspruch jedenfalls zulässig.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu heben.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels durch die spätere Zustellung der angefochtenen Entscheidung beseitig wird, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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