BVwG W121 2115347-1

W121 2115347-1Tribunal Administrativo Federal3 de mai. de 2016

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W121 2115347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2115347.1.00

Spruch

W121 2115345-1/9E

W121 2115347-1/9E

W121 2115349-1/9E

W121 2115343-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika

ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika

ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika

ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger namens XXXX , stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Ehemannes und Vaters mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte diesem den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Dem Ehemann und Vater wurde gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach positiver Erledigung des Einreiseantrages reiste XXXX , geb. XXXX und Erstbeschwerdeführerin, am XXXX , gemeinsam mit ihren Kindern XXXX , geb. XXXX , Zweitbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX und Drittbeschwerdeführer, sowie XXXX , geb. XXXX und Viertbeschwerdeführerin, mittels Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie anführte, den im Spruch angeführten Namen zu führen.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gab die Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund Folgendes an:

"Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehemann XXXX , IFA: XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich in Österreich denselben Schutz wie XXXX (Ehemann) beantrage.

Ich stelle als Mutter und gesetzlicher Vertreter meiner Kinder ebenfalls den Antrag auf ‚internationalen Schutz' (Asylantrag). Meine Kinder leben seit der Geburt bei mir und sie haben keine eigenen Fluchtgründe."

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , war die Beschwerde des Ehemannes und Vaters der mj. Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) als unbegründet abgewiesen worden.

Beweiswürdigend war im Erkenntnis des BVwG ausgeführt worden, dass nach den aktuellen Länderberichten seine Heimatprovinz Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans gehöre, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv seien und regelmäßig Aktionen durchführen würden. Dass allerdings der Ehemannes und Vater sowohl von den Taliban als auch von der Gegenseite (von der Regierungsseite bzw. der nationalen Armee) der Spionage verdächtigt worden sei und man nach ihm persönlich gesucht habe, sei für das erkennende Gericht nicht plausibel und nachvollziehbar. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Behördenseite seien vom Ehemann und Vater nicht vorgebracht worden, sondern wurde dies als bloße Vermutung dahingestellt. Insoweit der Ehemannes und Vater eine Verfolgung seitens der Taliban behaupte, berufe er sich im Wesentlichen nur auf eine Aussage seines Schwiegervaters und auf einen angeblichen Drohbrief eines Taliban-Kommandanten. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, dass der Ehemannes und Vater von den Taliban noch einige Tage zuvor mit der Besorgung von Lebensmitteln beauftragt worden sei, um einige Tage darauf von diesen der Spionage verdächtigt und gefährlich bedroht zu werden. Zum anderen sei nicht plausibel, wenn der Ehemannes und Vater angebe, den angeblichen Drohbrief sofort vernichtet zu haben und auf die Frage der Richterin, warum er ein so wichtiges Beweisstück vernichte, angebe, andere Beweisstücke zu haben.

Nach Zulassung ihres Verfahrens gab sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Traiskirchen, im Beisein eines der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Pashtu, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter Folgendes an:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, ich habe alles korrekt angegeben.

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

Anm. Die VP sitzt in traditioneller Kleidung in der Einvernahme mit Schleier.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ja, XXXX , geb. XXXX . Anm. im Akt befindet sich eine Kopie der Heiratsurkunde. Wir haben in Afghanistan geheiratet und danach waren wir in XXXX .

VP legt die Heiratsurkunde im Original noch vor. Kopie in den Akt genommen.

LA: Wo befindet sich Ihr Gatte im Moment?

VP: Mein Mann ist hier in Österreich.

Anm. Subsidiär Schutzberechtigt.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: XXXX Kinder.

LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder?

VP: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX .

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja. Ich habe Magenprobleme ich hatte vor ein paar Tagen eine Endoskopie.

LA: Lebensgefährlich krank sind Sie nicht?

VP: Nein. Ich habe nur Magenprobleme, die Unterlagen habe ich mit.

VP legt im Original ärztl. Befunde vor - Kopien in den Akt genommen.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Wir haben am Anfang in Afghanistan gelebt, dann sind wir wegen der schlechten Situation nach XXXX geflüchtet. Wir haben ca. 3 Jahre bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Alle meine Kinder sind in Afghanistan geboren.

In Afghanistan lebten wir in XXXX , Provinz XXXX .

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Wir haben 6 Jahre in Afghanistan gelebt. Ich bin in Afghanistan geboren.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)

VP: Mit meinem Mann und unseren Kindern. Wir haben auf einem Berg in einem Zelt gelebt, davor lebte ich gemeinsam mit meinen Eltern in einem Haus.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, meine Eltern und meine Geschwister.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Sie leben weiterhin in XXXX .

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Wir besitzen nichts, wir sind sehr arm.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein, wir hatten keine wirtschaftlichen Gründe.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ich war in Pakistan. Wir haben auch in Teheran gelebt.

Anm. VP ist sehr einfach strukturiert, die Fragen müssen mehrmals wiederholt und erklärt werden.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: VP legt im Original vor: Tazkira von VP und den XXXX Kindern mit deutscher Übersetzung.

Schul-und Kindergartenbestätigungen der Kinder. Kopien in den Akt genommen.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Anm. Der Reisepass im Original ist derzeit auf Überprüfung.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Pashtunin und Sunnitin.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich war noch nie in der Schule.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe noch nie gearbeitet.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Wir waren arm.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, über Telefon. Wir telefonieren ca. einmal im Monat.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Meine Eltern sind glücklich, dass wir von Afghanistan geflohen sind, weil unser Leben hier in Sicherheit ist.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja, mein Mann ist hier.

Anm. Einreise erfolgte nach pos. Einreiseantrag am XXXX mittels Visum, über Wien Schwechat von Pakistan aus.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: In Afghanistan werden wir nicht von den Behörden gesucht.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil mein Mann hier in Österreich ist und ich mit ihm zusammenleben möchte.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Das Leben von meinem Ehemann wäre in Gefahr, weil mein Mann von den Taliban beschuldigt wird, ein Spion zu sein.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein. In Afghanistan waren wir nicht sicher und sind nach Pakistan weiter gereist.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Die einzige Möglichkeit wäre, wenn mein Mann ermordet wird, dann würden wir in Ruhe gelassen werden.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 103 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 7 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

VP: Ich benötige diese Länderfeststellungen nicht.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX . Wir leben im XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir werden vom österreichischen Staat unterstützt.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nur meinen Mann und unsere Kinder, sonst habe ich keine Verwandte hier.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ich bin seit kurzem in einem Deutschkurs. VP legt eine Anmeldebestätigung vor.

Kopie in den Akt genommen.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Ja, ich habe mich schon sehr eingelebt in Österreich.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein, leider noch nicht.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Keine österreichischen Freunde, leider. Ich bin sehr mit meinen Kindern beschäftigt. Die XXXX bringe ich in den Kindergarten und die anderen zwei gehen selbstständig in die Schule.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

Befragung zu den unm. Kindern:

LA: Sind Ihre Kinder gesund?

VP: Ja. Sie sind gesund.

LA: Stehen Ihre Kinder in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein. Sie haben keine besonderen Krankheiten, aber sie sind alle ein bisschen Schwach.

LA: Müssen Ihre Kinder Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Was haben Ihre Kinder im Herkunftsland gemacht? ( Schule, Hobby..??)

VP: Gar nichts.

LA: Was machen Ihre Kinder in Österreich? (Schule, Kontakt zu österreichischen Kindern - Schule....)

VP: XXXX ging in den Kindergarten und jetzt kommt sie in die Schule und die beiden älteren gehen in die Schule.

LA: Welchen Fluchtgrund haben Ihre Kinder?

VP: Meine Kinder konnten in Afghanistan nicht in die Schule gehen, wir wären weiterhin Analphabeten geblieben. Meine Kinder haben denselben Fluchtgrund wie mein Mann.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles vorgebracht. Ich möchte hier leben und einen Deutschkurs besuchen und mir Wissen aneignen. Ich wünsche mir auch, dass meine Kinder wie die österreichischen Kinder intelligent werden und eine gute Zukunft haben.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es passt alles.

Ergänzungen: keine

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift - Fingerabdruck."

Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete in der Einvernahme auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Festgestellt wurden im Bescheid insbesondere, die Identität, die Staatsangehörigkeit und die pashtunische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer. Weiters wurde die Zugehörigkeit zur Kernfamilie festgestellt.

Begründend wurde im Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft hätten machen können.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, in Afghanistan festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich für das BFA nicht ergeben. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer war in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten damit begründet worden, dass auch deren Vater mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl: XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch diese den gleichen Schutz erhalten sollten.

Gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann und Vater der mj. Beschwerdeführer einerseits vonseiten der afghanischen Regierung verfolgt worden sei, weil er die Taliban mit Lebensmittel versorgt habe, andererseits hätten ihm die Taliban vorgeworfen, der Regierung wichtige Informationen preisgegeben und sie somit geschwächt zu haben. Von beiden Seiten werde er der Spionage bezichtigt, weshalb er hätte fliehen müssen. Als die Erstbeschwerdeführerin am XXXX mit dem Auto unterwegs gewesen sei, seien sie seitens der Taliban angegriffen worden. Es seien Schüsse gefallen und die Erstbeschwerdeführerin sei verletzt worden, worüber es ein Röntgenbild gebe. Der Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden und die Erstbeschwerdeführerin medizinisch behandelt. Wesentlich sei die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan Teil einer "sozialen Gruppe" im Sinne der GFK anzusehen sei. Auszugsweise wurde in der Beschwerde ein Bericht über die Stellung der Frau in Afghanistan zitiert.

Die Kopie einer mit XXXX datierten Anzeige sowie einer ärztlichen Bestätigung wurden zusammen mit der Beschwerde übermittelt.

Die Erstbeschwerdeführerin (= BF1) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Mein Mann musste Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr war. Ich bin ebenfalls angeschossen worden. Die Narben der Schusswunde sind nach wie vor sichtbar. Nachdem unser aller Leben in Gefahr war, hat mein Ehemann uns nach Österreich nachgeholt. Damals riefen mich meine Eltern an, und verlangten von mir, nach Afghanistan zurückzukehren. Auf dem Weg nach Afghanistan, wurden mein Bruder und ich beschossen. Der Name meines Bruders lautet Hekmat sein Nachname ist ebenfalls XXXX . Nachdem ich angeschossen wurde, ging ich nach Pakistan und bekam dort medizinische Versorgung. Die Kugel wurde in Pakistan herausgezogen. BF legt ein Röntgenbild der Schussverletzung vom XXXX Medical Center Dbgarl Garden vor, datiert mit dem Datum XXXX . Ich habe das Röntgenbild bereits bei meiner ersten Einvernahme vorgelegt aber damals wurde es nicht zum Protokoll genommen, deshalb wollte ich auch heute alles aufzeichnen. Ich lebte in Pakistan bei meiner Schwägerin. Mein Ehemann war bereits nach Europa gereist. Meine Eltern wollten, dass ich nach Afghanistan zurückkehre und mit ihnen zusammenlebe. Sie wollten auf meine Kinder und mich aufpassen. In Pakistan hatte ich nämlich ein schwieriges Leben. Es war für mich nicht einfach ohne meinen Ehemann für meine Kinder zu sorgen. Meine Eltern dachten, dass es mir besser gehen würde, wenn ich in ihrer Nähe leben würde.

VR: Leben Ihre Eltern noch in Afghanistan?

BF: Ja, sie leben noch dort.

VR: Ihr Mann ist schon im Juli 2012 nach Österreich gekommen

BF: Er ist seit fast drei Jahren in Österreich. Zuvor war er ca. drei Jahre lang in Griechenland.

VR: Sie haben sich um Ihre XXXX Kinder gekümmert?

BF: Ja. Meine Eltern haben mich finanziell unterstützt. Meine finanzielle Lage war sehr schlecht. Nachdem mein Mann nach Österreich gekommen ist und zu arbeiten begonnen hat, hat er mir manchmal Geld geschickt. Das war XXXX oder XXXX Mal, nachdem er mit der Arbeit begonnen hat, dreimal XXXX , XXXX und dann XXXX €. Meine Eltern haben mich zwar unterstützt, aber sie konnten mir nicht viel Geld geben. Wenn meine Kinder krank wurden, hatte ich meistens kein Geld um sie zum Arzt zu bringen. Ich habe sie nur in akuten Fällen zum Arzt gebracht.

VR: Wieso ist Ihr Mann aus Afghanistan geflüchtet?

BF: Mein Ehemann musste Afghanistan verlassen, weil er von den Taliban bedroht wurde und diese ihn töten wollten. In Afghanistan lebten wir in den Bergen. Mein Mann war Hirte. Die Taliban verlangten von ihm, Gegenstände für sie zu holen. Nach einigen Malen wurde mein Ehemann der Spionage beschuldigt. Er war nicht mehr sicher. Wir flüchteten alle nach Pakistan. Er kam anschließend nach Europa und ich blieb mit meiner Schwägerin in Pakistan.

VR: Wurden Sie auch von den Taliban bedroht?

BF: Ja, die Taliban wollten, dass mein Mann zurückkommt. Sie hatten gedroht, mich und meine Kinder zu töten, wenn mein Mann nicht zurückkehrt.

VR: Haben Sie einen Führerschein, können Sie Auto fahren?

BF: Ich habe weder den Führerschein noch kann ich Auto fahren.

VR: In Ihrer Beschwerde steht, Sie seien in einem Auto bedroht worden, wer hat dieses Auto gefahren?

BF: Mein Bruder und ich waren in einem Linientaxi unterwegs, als wir von den Taliban angegriffen wurden. Nachdem wir die afghanische Grenze überquert haben, wurden wir angegriffen. Sie haben geschossen. Dann haben die Taliban 2500 US-Dollar von dem Taxilenker verlangt. Ein Teil dieses Geldes haben wir bezahlt, den anderen Teil der Taxilenker. Der Taxifahrer hat uns nach Pakistan zurückgebracht.

VR: Wie viele Taliban haben Sie da gesehen?

BF: Ich habe nicht gesehen, wie viele Leute es waren. Der Fahrer hat gesagt, dass es sich bei den Angreifern um die Taliban gehandelt hat und dass sie Geld von ihm verlangt haben.

VR: Wissen Sie noch wann das war?

BF: Ein genaues Datum kann ich nicht angeben, aber meine Tochter XXXX war XXXX Tage alt, als sich dieser Vorfall ereignet hat.

VR: XXXX ist am XXXX geboren, es war also Ende XXXX ?

BF: Ja, das könnte hinkommen.

VR: Wieso wissen Sie, dass XXXX da XXXX Tage alt war?

BF: XXXX war ein kleines Baby, sie war neu geboren. Deshalb hat meine Mutter gesagt, dass es für mich besser wäre nach Afghanistan zu gehen, damit sie mich mit den XXXX Kindern unterstützten kann. Ich schätze, dass sie ungefähr XXXX Tage alt gewesen ist.

VR: War das das einzige Mal, dass Sie bedroht wurden?

BF: Sie haben mir mehrmals gedroht. Sie haben meinen Brüdern gedroht. Ich wurde aber nur dieses eine Mal angegriffen.

VR: In der Beschwerde sagten sie, es sei am XXXX passiert, jetzt sagen Sie es wäre im Juli gewesen?

BF: Ich habe keine Schulbildung und habe mich auch niemals mit einem Kalender auseinandergesetzt. Ich habe kein konkretes Datum betreffend den Vorfall angegeben. Ich weiß nur, dass meine Tochter XXXX ein kleines Baby gewesen ist, als dieser Vorfall passiert ist.

VR: Das Röntgenbild ist auch vom XXXX .

BF: Ich kann mich leider nicht genau erinnern, wann dieser Angriff stattgefunden hat. Ich war mehrere Jahre körperlich und psychisch angeschlagen. Ich kann mir nicht einmal die Geburtsdaten meiner Kinder merken. Ich habe mich vermutlich geirrt. Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass ich keine konkreten Angaben dazu machen kann.

VR: Wann ist Ihre Tochter XXXX geboren?

BF: Das Geburtsdatum von XXXX ist mir nicht geboren.

VR: Wann ist XXXX geboren?

BF: Ich weiß nur, dass er ungefähr XXXX Jahre alt ist, ich weiß nicht wann genau.

VR: Wann ist XXXX geboren?

BF: Sie ist jetzt XXXX Jahre alt.

VR: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich weiß es nicht. Ich schätze, dass ich jetzt XXXX Jahre alt bin, ich bin mir aber nicht sicher.

VR: XXXX ist am XXXX geboren, der Vorfall mit dem Auto war XXXX , jetzt sagen Sie, dass das Mädchen XXXX Tage alt gewesen wäre, aber da liegen ja 2 Jahre dazwischen.

BF: Ich habe keine Schulbildung und habe mich nie mit Kalendern auseinandergesetzt, ich kann keine Vorfälle bestimmten Daten zuteilen. Ich möchte mich für die Fehler die mir passieren entschuldigen. Ich wünschte, ich hätte eine Schule besucht und könnte alles genau zuordnen.

VR: Haben Sie eine Ausbildung?

BF: Ich habe keine Ausbildung.

VR: Was haben Sie bis XXXX , bevor Sie Ihr erstes Kind bekamen, gemacht?

BF: Ich war Hausfrau. Bevor ich gehreitatet habe, habe ich mit meinen Eltern zusammengelebt. Nach meiner Heirat habe ich mit meinem Ehemann zusammengelebt.

VR: Mit welchem Alter haben Sie geheiratet?

BF: Ich war XXXX als ich geheiratet habe.

VR: Haben Sie sich Ihren Mann selber ausgesucht?

BF: Meine Eltern haben ihn ausgesucht, ich war einverstanden.

VR: Wie alt waren Sie, als Sie erfahren haben, dass er Ihr Mann wird?

BF: Ich war XXXX Mama und Papa haben ihn ausgesucht. Ich habe ihn vorher schon mal gesehen. Meine Eltern haben ihn ausgesucht. In Afghanistan haben die Mädchen nicht das Recht, ihren Ehemann kennenzulernen und selber über die Heirat zu entscheiden. Die jungen Leute in Afghanistan, dürfen ihre Ehepartner vorher nicht kennen oder aus Liebe heiraten. Wenn Leute dabei erwischt wurden, dass sie vor der Ehe bereits mit Jemanden, auch lediglich in Kontakt gewesen sind, wurden diese sehr hart bestraft. Das ist nach wie vor so. Ich weiß nicht, wie es in den Städten ist, aber am Land ist es so, dass Mädchen ausgepeitscht, gesteinigt oder erschossen werden, wenn sie vor der Ehe eine Beziehung zu einem Jungen pflegen. Eigentlich darf man nicht mal mit einem Jungen reden. Ich bin am Land aufgewachsen. Die Dorfältesten peitschen die Mädchen aus.

VR: War aus Ihrer Familie schon mal jemand beim Ältestenrat dabei?

BF: Ich weiß es nicht genau, es kann sein, dass jemand aus meiner Familie zu so einem Ältestenrat als Unterstützung gerufen worden ist. Meine Mutter hat mir vor kurzem erzählt, dass ein Mädchen aus meiner Heimatregion in die Schule gehen wollte. Die Taliban hatten ihr verboten, eine Schule zu besuchen. Man hätte das Mädchen zwangsverheiratet, damit es nicht mehr in die Schule gehen kann. Die Situation für Frauen und Mädchen ist weiterhin schwierig. Die Frauen und Mädchen müssen eine Burka tragen, wenn sie aus dem Haus gehen möchten. Sie haben nicht das Recht auf eine Schulbildung oder sogar auf medizinische Versorgung. Man kann das Leben von Frauen und Kindern in meiner Heimatregion gar nicht mehr als ein Leben bezeichnen.

VR: Haben Sie eine Burka getragen?

BF: Ja, dort musste ich eine tragen. In Österreich trage ich nicht einmal mehr ein Kopftuch.

VR: Ihr Mann ist damit einverstanden?

BF: Er mischt sich nicht ein. Er sagt, es ist meine Entscheidung, wie ich mich kleiden und wie ich auftreten möchte.

RV verweist auf seine Stellungnahme über die Lage für Frauen in dem Heimatland der BF. Sonst gibt es keine weiteren Fragen.

VR: Möchten Sie noch etwas erzählen?

BF: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mich als Frau in Österreich sicher fühle. Ich konnte zwar in Afghanistan keine Schule besuchen, aber ich habe mir vorgenommen, in Österreich Deutsch zu lernen und irgendwann zu Arbeiten. Ich möchte nicht von meinem Ehemann oder von der Caritas oder irgendwelchen sozialen Stellen abhängig sein. Ich möchte frei leben und meine Entscheidungen selbst treffen. Außerdem ist mir die Zukunft meiner Kinder sehr wichtig. ICH möchte, dass sie eine Schulbildung bekommen und in Zukunft ein selbständiges Leben führen.

VR: Wieso sind die Kinder heute nicht in der Schule?

BF: Ich habe sie wegen der Einvernahme mitgenommen, aber sie gehen regelmäßig in die Schule, weil sie Spaß daran haben. Wir haben die Lehrer über die heutige Verhandlung erkundigt. XXXX geht in die XXXX Klasse Volksschule. Es geht ihm gut, er kann auch ein bisschen Deutsch. XXXX geht in die XXXX Klasse. XXXX ist zuerst in den Kindergarten gegangen, mittlerweile geht sie in die XXXX Klasse, es geht ihr gut. Sie gehen sehr gerne in die Schule uns sagen, es sei zu Hause viel zu langweilig. Sie haben schon Freunde gefunden und haben Spaß mit ihnen. Mein Mann arbeitet derzeit nicht. Er ist auf Arbeitssuche, bis vor zwei Monaten hat er noch einen Deutschkurs besucht. Mein Mann möchte gerne als Elektriker arbeiten. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, später möchte ich eine Ausbildung als Köchin oder Schneiderin machen und ich möchte unbedingt den Führerschein machen. Ich möchte sehr gerne Auto fahren können. Wenn ich täglich aus dem Haus gehe sehe ich die Menschen täglich zur Arbeit gehen, ich möchte auch zu diesen Menschen gehören. Ich sage auch immer wieder meinen Kindern, dass es wichtig ist zu lernen und später auch zu arbeiten. Ich möchte nicht, dass wir eine Last für den Staat sind.

RV: Das Geburtsdatum von XXXX steht falsch im Akt, sein Geburtsdatum ist der XXXX ."

Mit Eingabe vom XXXX wurden hinsichtlich der Beschwerdeführer Integrationsnachweise vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Ihre Identität steht fest.

In ihrer Heimat Afghanistan lebte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern (Zweit- bis Viertbschwerdeführer) in XXXX , Provinz XXXX . Sie lebten die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich in XXXX , Pakistan mit ihren Kindern.

Das Vorbringen wonach die Erstbeschwerdeführerin selbst vor ihrer Ausreise wiederholt von Taliban verfolgt und verletzt worden sei, wird aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft eingestuft.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau ist, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Werterhaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger namens XXXX , stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

18. Frauen

Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).

Bildung

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen

14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802

Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren

19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).

2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).

In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Mehrere Projekte für das wirtschaftliche Empowerment werden in Afghanistan von internationalen Organisationen, Partnerländern und NGOs unterstützt und finanziert. Einige Beispiele:

(BFA Staatendokumentation 3.2014).

Leistungen, die die Mobilität steigern, können Gleichberechtigung in Bildung und Beschäftigung mit sich bringen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Polizei

Die erste afghanische Polizistin versah bereits 1967 ihren Dienst, doch als im Jahr 1996 die Taliban an die Macht kamen, wurden Frauen vom Dienst in der Polizei ausgeschlossen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schließlich war es Frauen und Mädchen verboten zu arbeiten, in die Schule zu gehen, zu studieren, oder das Haus ohne männliche Begleitperson und unverschleiert zu verlassen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im letzten Jahrzehnt arbeiteten die afghanische Regierung und internationale Geber stark daran die grundlegenden afghanischen Institutionen wieder aufzubauen, auch die Afghanische Nationalpolizei (ANP). Es gab mehrere Initiativen um die Zahl der Polizistinnen zu steigern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Eines der Ziele des bedeutenden Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA), der im Jahr 2011 zur Stärkung des Gesetzesvollzugs in Afghanistan initiiert wurde, ist die Rekrutierung von Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die European Union Police Mission in Afghanistan - EUPOL definiert neben der Entwicklung der Polizeistruktur und dem Kapazitätsaufbau auch die Einbindung Gender- und menschrechtlicher Aspekte innerhalb des afghanischen Innenministeriums und der Nationalpolizei als eines der strategischen Ziele (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeitet EUPOL in unterschiedlichen Projekten zur Förderung, Ausbildung und Stärkung von Polizistinnen in der ANP (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Waren im Jahr 2005 von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen, so gab es im Juli 2013 bereits 1.551 Polizistinnen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt waren mit Juli 2013 1.974 Frauen beim afghanischen Innenministerium angestellt, darunter 15 Spezialeinsatzkräfte (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Ministerium strebt eine Zahl von 5.000 Mitarbeiterinnen Ende 2014 an (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Eine höhere Frauenquote in der Polizei kann insbesondere zu einer effektiveren Bearbeitung von Straftaten beitragen, bei denen Frauen Opfer sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Soziale Normen hindern afghanische Frauen oft daran, Polizisten zu kontaktieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Ein Anstieg in der Zahl der Polizistinnen kann so in einem besseren Zugang von Frauen zu staatlichem Schutz resultieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeiten im Bereich häusliche Gewalt landesweit bereits 355 großteils weibliche, speziell ausgebildete Ermittler in 146 "Family

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 136 von 166

Response Units" der Afghan National Police (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die "Family Response Units" befinden sich in den Provinzhauptstädten und größeren Distrikten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In diesem Bereich wurde auch von EUPOL ein Programm für weibliche Polizeioffiziere, Staatsanwälte usw. initiiert, welches darauf abzielt, Justiz und Polizeiwesen mit Instrumenten auszustatten, um Gewalt an Frauen zu beenden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So ist EUPOL in die Stärkung der "Family Response Units", sowie auch der Einheiten zur Eliminierung von Gewalt an Frauen der Oberstaatsanwaltschaft involviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Diese Einheiten, mit speziell für den Bereich ausgebildeten Staatsanwälten, wurden von der afghanischen Oberstaatsanwaltschaft im Jahre 2010 errichtet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Trotz der bereits erwähnten Fortschritte, sind Frauen großen Herausforderungen in diesem Kontext ausgesetzt, auch wenn allerdings gleichzeitig versucht wird, diesem entgegen zu wirken. Ein Problem sind sexuelle Belästigung und Übergriffe auf Polizistinnen durch ihre männlichen Kollegen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Dies zeigt wie tief verwurzelt (sexuelle) Gewalt gegen Frauen in der afghanischen Gesellschaft ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der neue Innenminister wiederholte seine Bemühungen, Mechanismen zu installieren, um Frauen vor Missbrauch und Belästigung zu schützen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Kommandeur der Kabul-Stadt Polizei setzte im Jahr 2013 Maßnahmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen der 300 Polizistinnen in Kabul zu verbessern, sowie deren Fehlbehandlung und Diskriminierung durch männliche Kollegen zu verhindern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Auch im Rahmen von LOTFA wurden Maßnahmen erarbeitet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Der ANP mangelt es an elementarer Ausrüstung und Training, wovon oft besonders Frauen betroffen sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schätzungen deuten an, dass 70-80% der ANP-Angehörigen Analphabeten sind, wobei die Analphabetenrate unter den Polizistinnen noch höher ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2011 wurde ein Alphabetisierungsprogramm speziell für die Polizei (LEAP, Literacy Empowerment for Afghan Police) implementiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die deutsche GIZ unterstützt seit dem Jahr 2008 den Bau von Gebäuden und Ausbildungszentren für die afghanische Polizei und führt seit 2009 ein Projekt zur Alphabetisierung und zur Vermittlung von Fachwissen für angehende Polizistinnen und Polizisten durch. In allen 114 Distrikten der neun Nordprovinzen werden Kurse angeboten, nahezu alle Reviere der Städte und viele Sondereinheiten der Polizei sind dadurch abgedeckt. In Abstimmung mit dem afghanischen Innenministerium sollen sukzessive die übrigen Regionen des Landes erreicht werden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Karrieremöglichkeiten und Ausbildungen für Frauen sind außerdem limitiert und viele Frauen finden sich in niederen Tätigkeiten wieder, was auch zu Demotivation führt (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Jedoch sind auch viele Frauen in Schlüsselbereichen tätig, manche in hochrangigen Positionen. Von den 463 MitarbeiterInnen (Stand Juli 2013) der Gender- und Menschenrechtseinheiten des Innenministeriums, welche in allen 34 Provinzen vertreten sind, waren 112 Polizistinnen. In der ANP-Führung gibt es elf weibliche Obristen und zwei weibliche Generäle (im Vergleich zu 160 männlichen Generälen) (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jänner dieses Jahres wurde Oberst Jamila Bayaz zur Bezirkspolizeichefin des ersten Kabuler Bezirkes ernannt. Es ist das erste Mal in Afghanistan, dass eine Frau zur Bezirkspolizeichefin ernannt wurde (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Doch ist dies auch mit Opfern verbunden. Einen besonderen Bekanntheitsgrad erlangte Leutnant Bibi Islam, die seit 2010 als der aufgehende Stern der ANP porträtiert wurde. Sie starb bei einem Attentat im Juli 2013. Bis dahin war sie die hochrangigste Polizistin in ihrer Heimatprovinz Helmand (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Eine Studie über fünf Schlüsselprovinzen - Herat, Kunduz, Balkh, Nangarhar und Kabul - kam zum Schluss, dass Polizistinnen immer stärker in den Gemeinden akzeptiert werden, speziell von lokalen Ältesten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie dem im Verfahren vorgelegten afghanischen Reisepass und den Geburtsurkunden. Dass dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des BVwG vom BVwG vom XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) als unbegründet abgewiesen worden war.

Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie selbst vor ihrer Ausreise wiederholt von Taliban verfolgt und verletzt worden sei, erscheint aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX ebenso wie in ihrer Einvernahme am XXXX befragt nach ihrem Fluchtgrund ausdrücklich angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Es erscheint somit als unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens, wenn sie erstmals in der Beschwerde und in der Folge in der Beschwerdeverhandlung nunmehr doch eine persönliche Verfolgung behauptet. Überdies hatte die Erstbeschwerdeführerin die behaupteten Vorfälle widersprüchlich und damit unglaubwürdig geschildert. Die Erstbeschwerdeführerin konnte insbesondere den behaupteten Angriff der Taliban in keiner Weise zeitlich einordnen. Ihr Verweis auf ihre mangelnde schulische Bildung vermochte diesbezüglich nicht zu überzeugen, weil sie einerseits behauptete, ihre im XXXX geborene Tochter XXXX sei zum Zeitpunkt des Angriffs XXXX Tage alt gewesen, im klaren Widerspruch war der Angriff in der Beschwerde am XXXX eingeordnet worden. Außerdem ist im klaren Widerspruch dazu das vorgelegte Röntgenbild, welche Verletzungen des Angriffs belegen sollte, mit XXXX dateirt. Eine zeitliche Differenz von zwei Jahren ist als klares Indiz für eine tatsachenwidrige Schilderung zu werten.

Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als junge moderne Frau, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr ablehnt, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst hat und sich auch weiter anpassen will. Die Erstbeschwerdeführerin hat - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und lebt auch danach.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlichen glaubwürdigen Eindruck zur Art und Weise der von ihr beabsichtigten Lebensgestaltung gemacht hat. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen mehrheitlich unterworfen sind. Die von der Erstbeschwerdeführerin vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung steht zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch, es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.

Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Erstbeschwerdeführerin an den allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbildern ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen Auftreten der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbeschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönlich und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Erstbeschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz. Das äußere Erscheinungsbild der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war auch ein dahingehendes Indiz.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Unterdrückung als westlich orientierte Frau war in ganzheitlicher Würdigung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, als glaubhaft zu beurteilen. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin waren im Hinblick auf die diesbezüglich geäußerte Verfolgungsgefahr ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Erstbeschwerdeführerin und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Erstbeschwerdeführerin an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus dem durchwegs selbstbewussten Auftreten der Erstbeschwerdeführerin und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Erstbeschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau, ihre Absicht, berufstätig und selbständig zu sein und die von der Erstbeschwerdeführerin dargelegte Auffassung steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die von der Erstbeschwerdeführerin geplanten Ausbildungsschritte waren dahingehende Indizien.

In einer Gesamtschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der Erstbeschwerdeführerin vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen und Mädchen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen und Mädchen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf¬enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur-sache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Ak¬teuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherr¬schen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebie¬tes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfor¬dernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteili¬gungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Or-ganen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichen¬den Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver-stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Her-kunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Erstbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frauen westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin;

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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