L510 2010494-1•BVwG L510 2010494-1
L510 2010494-1Tribunal Administrativo Federal3 de mai. de 2016
Beitragsgrundlagen, Mehrfachversicherung, Pflichtversicherung
L510 2010494-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 30.06.2014, GZ.:
VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg (folgend kurz: "SVA"), vom 20.06.2005 wurde der beschwerdeführenden Partei (folgen kuz: "bP"),
XXXX , geb. am XXXX , mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung und der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert sei. Sofern kein Sachverhalt vorliege, der die Versicherungspflicht ausschließe, beginne die Pflichtversicherung mit 20.04.2005. Zugleich wurde ihr auch eine Versicherungserklärung zugesendet, welche die bP ausgefüllt an die belangte Behörde retournieren solle.
2. Mit Schreiben vom 14.04.2014 beantragte die bP - unter Bezugnahme auf vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge - die Ausstellung eines Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht, da ihr ein solcher Bescheid bislang nicht vorliege und die bP ihr Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln in Anspruch nehmen möchte.
Bei der Vorschreibung handle es sich um eine unzulässige Doppelversicherung und damit Doppelversicherungszahlung, da sie als Rechtsanwalt seinerzeit habe wählen können, ob sie freiwillig weiterversichert in der Höchstbeitragsgrundlage bei der GKK sei, oder bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft bzw. die dritte eingeräumte Möglichkeit des sogenannten "Opting-out" unter Führung der Uniqa Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Da die doppelte Versicherung bei der Wahl der GKK bzw. SVA der gewerblichen Wirtschaft nicht stattgefunden hätte und die bP daher diese Zahlungen nicht zu leisten gehabt hätte, stelle die Vorschreibung für ihren Fall des Opting-out eine unzulässige Diskriminierung einer der drei vom Gesetzgeber als gleichwertig eingeräumten Versicherungsmöglichkeiten dar, was wiederum eine derartige Vorschreibung bzw. einen Bescheid auf den diese fuße, rechtswidrig wegen Verletzung von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten ihrerseits mache.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.05.2014 stellte die SVA nach Zusammenfassung des Schreibens der bP vom 14.04.2014 (im Falle einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung würden bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung keine Beträge vorgeschrieben; im Fall eines "Opting-out" würden die Beiträge bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage in voller Höhe vorgeschrieben; somit wären jene, die sich für ein "Opting-out" entschieden hätten, ungleich behandelt und diskriminiert;) fest, dass die bP seit 23.03.2005 Komplementär der Firma XXXX sei. Diese habe seit 20.04.2005 eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX , inne. Daher unterliege die bP seit dem 20.04.2005 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.
Der SVA sei der von der zuständigen Finanzbehörde erlassene Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.05.2013 übermittelt worden. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 65.395,55 aus. Es seien ihr im Kalenderjahr 2011 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 2.173,08 vorgeschrieben worden. Zur Bildung der Beitragsgrundlage würden jene Beiträge den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet (§ 25 Abs. 2 Z 2 GSVG).
Mit den Kontoauszügen 1. bis 4. Quartal 2011 seien der bP die vorläufigen monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 130,06, zur Krankenversicherung in Höhe von 51,03 und zur Unfallversicherung in Höhe von € 8,20 sowie zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 10,21 vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2014 sei der bP neben der laufenden Vorschreibung für das 1. Quartal 2014) der erste Teilbetrag für die Nachbemessung der Pensionsversicherung in Höhe von € 2.182,32 und zur Krankenversicherung in Höhe von € 971,52 für das Kalenderjahr 2011 vorgeschrieben worden.
Laut Auszug aus der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2011 unterliege die bP in jenem Zeitraum keiner anderweitigen gesetzlichen Sozialversicherung.
4. Mit Schreiben vom 03.06.2014 nahm die bP dazu Stellung und führte aus, dass die Ansicht der Behörde, lediglich im Falle einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung würde bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung eine Vorschreibung darüber hinausgehender Beiträge unterbleiben, einerseits sachlich, andererseits aber auch rechtlich unrichtig sei, da die bei der Rechtsanwaltskammer bestehende Gruppenversicherung im Rahmen des Opting-out im gleichen Range stehe, wie die gesetzliche Sozialversicherung.
Die Einführung des Opting-out (Gruppenversicherung der Freiberufler unter Führung der UNIQA) stehe im gleichen Rang mit den beiden oben genannten "gesetzlichen" Versicherungen. Wenn mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme angedeutet werden solle, dass das Opting-out einen schlechteren Rang, nämlich in die Richtung, dass dort Versicherte bei einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen einer Komplementärseigenschaft und Geschäftsführung bei einer KG im Gegensatz zu den GKK- und SVA-Versicherten zusätzliche Beiträge auch über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus zahlen müssten, hätte, würde dies eine unzulässige Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) und somit Diskriminierung der so Versicherten darstellen, welche Bescheide sowie Gesetzesbestimmungen, auf denen eine derartige Ungleichbehandlung fuße, rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig mache und das Grundrecht der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletze.
In der Beilage wurde die Versicherungspolizze betreffend das Opting-out vorgelegt.
5. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 30.06.2014, VSNR:
XXXX , mit Spruchpunkt 1. fest, dass die bP gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG im Zeitraum von 20.04.2005 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege. Weiter wurde mit Spruchpunkt 2. festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der bP im Kalenderjahr 2011 in der Pensions- und Krankenversicherung € 4.900,00 betrage.
Mit Spruchpunkt 3. wurde festgestellt, dass die bP im Kalenderjahr 2011 endgültige monatliche Beiträge zur
a. Pensionsversicherung in Höhe von € 857,50
b. Krankenversicherung in Höhe von € 374,85
zu entrichten habe.
An Rechtsgrundlagen wurde angeführt:
Zu 1.: §§ 2 Abs. 1 Z 2; 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GSVG
Zu 2.: §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2; Abs. 5; Abs. 6 GSVG
Zu 3.: §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2; 27a; 27d GSVG
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und der wesentlichen Aussagen (vgl. oben) - aus, dass die Prüfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen bzw. die Prüfung eines Verstoßes gegen Grundrechte nicht der SVA als Behörde obliege. Der gegenständliche Bescheid werde auf Grund bestehender und in Geltung stehender Gesetze erlassen, sodass der ins Treffen geführte Einwand in diesem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Es liege im konkreten Fall kein gesetzlich geregelter Mehrfachversicherungstatbestand vor, sodass die Bestimmungen über die Vorschreibung von Beiträgen bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung nicht zur Anwendung gelangen würden.
Nach Zitierung der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die SVA aus, dass die Einkünfte der bP im Kalenderjahr 2011 laut Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2013 € 65.395,55 betragen würden. Weiter seien der bP im Kalenderjahr 2011 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 2.173,08 vorgeschrieben worden.
In Summe würden die erzielten Einkünfte mit den Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt € 67.568,63, monatlich demnach € 5.630,72 (12 Versicherungsmonate im KJ 2011), die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 4.900,00 überschreiten. Die erzielten Einkünfte seiden daher lediglich in Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG hätten die Pflichtversicherten als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Nach Abs. 2 leg. cit. werde im Kalenderjahr 2011 der Beitrag zur Pensionsversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5% der Beitragsgrundlage aufgebracht.
Gemäß§ 27 GSVG hätten Pflichtversicherte im Kalenderjahr 2011 für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 27a GSVG sei ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage, sowie gemäß § 27d GSVG ein Ergänzungsbeitrag von 0,1% der Beitragsgrundlage zu entrichten, welcher im Beitragssatz von 7,65% inkludiert sei.
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung betrage daher endgültig € 857,50 (€ 4.900,00 x 17,5%). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung betrage € 374,85 (€ 4.900,00 x 7,65%).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.07.2014. Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Anfechtungsgründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes insbesondere zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen bzw. die verfassungswidrige Auslegung von Bestimmungen geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass die bP der Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung unterliege, der Beitrag für das Kalenderjahr 2011 mit € 4.900,00 festgestellt und Beiträge dieses Jahr zur Pensionsversicherung sowie Krankenversicherung in im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3. angeführter Höhe vorgeschrieben.
Als Begründung werde angeführt, die Pflichtversicherung sei Folge des Umstandes, dass die bP zusätzlich zu ihrem Beruf als Rechtsanwalt (welchen sie seit 1985 ausübe) seit 23.03.2005 Komplementär der Firma XXXX sei, welche seit 20.04.2005 eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX innehabe.
Da die bP laut Auszug aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2011 "keiner anderen gesetzlichen Sozialversicherung" unterliegen würde, wären daher die sich aus ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb ergebenden Beiträge zu der vorgenannten Pension- und Sozialversicherung vorzuschreiben gewesen.
Dem komme jedoch keine Berechtigung zu.
Wie die erkennende Behörde zu der Erkenntnis gelange, die bP würde keiner "gesetzlichen Sozialversicherung" unterliegen, sei unerfindlich, zumal die Behörde im angefochtenen Bescheid feststelle, dass sie zusätzlich zur Komplementärfunktion bei der Firma XXXX auch als selbständiger Rechtsanwalt tätig sei. Der Gesetzeber habe ja in den 90-er Jahren beschlossen, die freiberuflich tätigen Berufsgruppen wie Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater einer gesetzlichen Pflichtversicherung zu unterwerfen, dies mit der gesetzlichen Drohung, dass nur Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen steuerlich als Betriebskosten absetzbar sein sollten, womit alle Zahlungen an private Krankenversicherungen und Krankenzusatzversicherungen zu steuerlich nicht (voll) absetzbaren Privatausgaben geworden wären. Dies habe dazu geführt, dass diese Berufsgruppen seinerzeit die Anfechtung dieses Vorhabens vor dem Verfassungsgerichtshof angekündigt hätten. Dies habe den Gesetzgeber dazu bewogen, auch eine verpflichtende Gruppenversicherung der jeweiligen Berufsgruppen als den gesetzlichen Pflichtversicherungen gleichgestellt anzuerkennen (sogenanntes Opting Out).
Wenn die erkennende Behörde im angefochtenen Bescheid somit davon spreche, es läge bei der bP keine Mehrfachversicherung in einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor, so sei dies - jedenfalls nach dem historischen Hergang und dem Wesen und Zweck der Opting out-Möglichkeit - unrichtig bzw. unvollständig. Selbst wenn das Opting out im Gesetz als eigens angeführte gesetzliche Pflichtversicherung nicht erwähnt sei, so würde dies lediglich eine ergänzungsbedürftige Gesetzeslücke bzw. fehlende Anführung (Bezeichnung) darstellen.
Wenn die erkennende Behörde weiters im angefochtenen Bescheid davon spreche, sie könne auf eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit keine Rücksicht nehmen, da sie an den vorliegenden Gesetzestext der bestehenden Bestimmungen gebunden wäre, so ist dies ebenfalls unrichtig, da einerseits Gesetzesbestimmungen von jedem Gesetzesanwender verfassungskonform auszulegen seien, andererseits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Vorlage dieser Rechtsfrage - letztendlich beim Höchstgericht - und Anrufung desselben zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen oder zur Darlegung der verfassungskonformen Auslegung derselben möglich und vorgesehen sei.
Zudem habe es die erkennende Behörde unterlassen, im angefochtenen Bescheid Erhebungen und Feststellungen darüber zu treffen, seit wann die bP selbstständig als Rechtsanwalt tätig sei (tatsächlich seit 1985!) sowie, seit wann (1998) der zwingende Beitritt der Freiberufler zur gesetzlichen Sozialversicherung oder dem Opting out (verpflichtende Gruppenversicherung) gegeben war und somit festzustellen, dass die Komplementärseigenschaft ihrer Person somit nach diesen beiden Daten bzw. Sachverhalten eingetreten sei. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, da es einen Unterscheid mache, ob das Opting out vor oder nach diesem Umstand gewählt worden sei; dies unter anderem deshalb, da ein Wechsel zwischen den Systemen nur schwer möglich sei, insbesondere eine Rückkehr eines vom Opting out in ein anderes System gewechselten Versicherungsnehmers in das Opting out unmöglich, jedenfalls aber mit erheblichen Nachteilen, wie z.B. langen Sperrfristen oder Tarifnachteilen verbunden sei.
Eine Ausklammerung des Opting out im Verhältnis zu den beiden gesetzlichen Sozialversicherungen bei der Beurteilung der Versicherungspflicht sowie der Anrechnung auf die Höchstbeitragsgrundlage stelle daher eine rechtswidrige und auch unsachgemäße und diskriminierende Vorgangsweise dar. Die Anwendung oder Auslegung von Gesetzesbestimmungen in diese Richtung verstoße jedenfalls gegen das Diskriminierungsverbot sowie das Gleichbehandlungsgebot.
Weiters werde ausdrücklich angefochten, das rechtlich (insbes. verfassungsrechtlich) zulässigerweise eine zweite Pflichtversicherung (auch dann) zwingend vorgesehen sei, wenn eine andere gesetzliche Pflichtversicherung oder gleichwertige andere Versicherung wie das Opting out (Gruppenversicherung der Anwälte) bestehe, jedenfalls aber deren Beiträge nicht auch auf diese - weitere - Pflichtversicherung bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage anzurechnen sei, so dass ab Erreichen derselben keine weiteren Beiträge hiefür zur Vorschreibung gelangen. Eine solche gesetzliche Regelung sei rechts- bzw. verfassungswidrig, insbes. auch, da der Mehrfachversicherung keine Leistungen des Versicherers gegenüber stehen bzw. in Anspruch genommen werden (müssen) und somit die Vorschreibung eines doppelten Versicherungsbeitrages (insbesondere bei Nichtberücksichtigung der Beiträge zum Opting out) quasi einen Strafbetrag für die Nichtwahl der GKK bzw. SVA der gewerblichen Wirtschaft als (anderer) gesetzlicher Pflichtversicherung darstelle.
Die bP beantrage daher den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die bP im Zeitraum vom 20.04.2005 bis laufend
1. keiner - weiteren - Pensions- und Krankenversicherungspflicht aufgrund ihrer Eigenschaft als Komplementär der Firma XXXX unterliege;
in eventu jedenfalls Versicherungsbeiträge zum Opting out (verpflichtende Gruppenversicherung der Anwälte), welche für diesen Zeitraum geleistet wurden bis zur Höhe der maximalen Vorschreibung für eine gesetzliche Sozialversicherung (Höchstbeitragsgrundlage) anzurechnen seien;
2. Beiträge - insbesondere für den Zeitraum vom 20.04.2015 bis laufend - für eine derartige Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nicht zu entrichten seien.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde mit Schreiben vom 31.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte am 06.08.2014 ein. Sie wurde der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
In einer ergänzenden Stellungnahme führte die SVA aus, dass der Versicherte bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege.
Bisher habe der Versicherte relativ geringe Beträge entrichtet, bis mit der Vorschreibung 01/14 die Nachbemessung für 2010 mitgeteilt worden sei. Beiträge seien auf Grund der Höhe der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid nunmehr von der Höchstbetragsgrundlage vorzuschreiben gewesen. Durch das Vorliegen des EStB 2011 seien nun auch für das KJ 2014 die laufenden Beiträge auf Grundlage der Höchstbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen und ergebe sich daher insgesamt eine beträchtlich höhere Beitragsbelastung.
Der Versicherte bringe vor, dass die Vorschreibung der Beiträge verfassungswidrig sei und gegen das Diskriminierungsverbot verstoße:
Hätte er sich nicht für das Opting-Out in die private Gruppenkrankenversicherung bei der Uniqa Versicherung entschieden, sondern die SVA oder die GKK als Sozialversicherungsträger gewählt, würden ihm auf Grund der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung keine Beträge über der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
Daher werde der gegenständliche Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Festzustellen sei, dass ein Zustellnachweis des Bescheides vom 30.06.2014 (noch) nicht vorliege. Der Bescheid sei dem Versicherten aber jedenfalls zugegangen, da dieser sich am 29.07.2014 telefonisch gemeldet und hinsichtlich der Expedierung in Bezug auf die Einhaltung der 4-wöchigen Frist erkundigt habe. Die Beschwerde sei am 30.07.2014 eingelangt und somit in jedem Fall rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist selbstständig tätiger Rechtsanwalt und verfügt über eine private Krankenversicherung im Rahmen der Gruppen-Krankenversicherung "Rechtsanwälte SBG" (sogen. "Opting-out").
Die bP ist seit 23.03.2005 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft XXXX . Die " XXXX " hat seit 20.04.2005 eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX , Gewerberegisternummer XXXX , inne; die " XXXX " ist damit Mitglied der Wirtschaftskammer.
Der Einkommensteuerbescheid der bP für das Jahr 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 65.395,55 aus. Im Jahr 2011 wurden der bP Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 2.173,08 vorgeschrieben.
Diese Feststellungen sind unbestritten.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Die bP bestreitet, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Komplementär der Firma " XXXX " einer gesetzlichen Pflichtversicherung unterworfen werden könne. Sie verfüge als selbständiger Rechtsanwalt über eine Gruppenversicherung (der Rechtsanwälte), diese sei als den gesetzlichen Pflichtversicherungen gleichgestellt anzuerkennen. Die bP wendet sich auch ausdrücklich dagegen, dass eine zweite Pflichtversicherung auch dann zwingend vorgesehen sei, wenn eine andere gesetzliche Pflichtversicherung oder gleichwertige andere Versicherung bestehe, jedenfalls aber deren Beiträge nicht auch auf diese - weitere - Pflichtversicherung bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage anzurechnen seien. Eine solche Regelung sei rechts- bzw. verfassungswidrig.
Strittig ist daher, ob für die bP überhaupt eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG besteht.
Zur monatlichen Beitragsgrundlage und den monatlichen Beiträgen bringt die bP in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung nicht angerechnet worden seien. Der von der SVA festgestellte Versicherungszeitraum wird von der bP nicht kritisiert.
Der weitere Sachverhalt - insbes. die Feststellungen unter I.1. - sind unstrittig.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung [...] die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, pflichtversichert.
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG angeführten Gesellschaftern gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, demnach am 20.04.2005 (Erlangung der Gewerbeberechtigung).
§ 5 GSVG lautet:
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § 14a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 2004/522, sind aufgrund des § 5 Abs. 1 bis 3 GSVG Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 2004/471, sind aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG Personen hinsichtlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die der Rechtsanwaltskammer [...] zugehören, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
3. Im konkreten Fall ist die bP selbstständig als Rechtsanwalt tätig und würde als solcher unter die Pflichtversicherung nach dem GSVG nach § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. einbezogen werden, wenn die Rechtsanwaltskammer nicht von der Möglichkeit des § 5 GSVG Gebrauch gemacht hätte. In Bezug auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist die bP daher von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Nach § 94 Z. 36 GewO zählen Inkassoinstitute zu den reglementierten Gewerben.
Nach § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, [...] rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Nach Abs. 2 zählen zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen [...].
Unbestrittenermaßen verfügt die " XXXX " über eine Gewerbeberechtigung und ist Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die Tätigkeit der bP als unbeschränkt haftender Gesellschafter der " XXXX " ist jedoch nicht von der anwaltlichen Tätigkeit gedeckt.
Für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ist aber lediglich die Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und die Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Gesellschaft ausschlaggebend. Weitere Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 20.06.2001, Zl. 96/08/0333; vgl. auch VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108). Diese Voraussetzungen werden von der bP jedoch nicht bestritten.
Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Das bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig (vgl. VwGH 16.06.2004, Zl. 2003/08/0085; 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0206 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0021, in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "...Gegen den Eintritt einer solchen Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen (vgl. sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0617)."
Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem Ermessen. Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab. Aus der sachlich abgegrenzten Risikengemeinschaft ergibt sich, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (vgl. VwGH v. 13.06.1995, Zl. 95/08/0067).
Zum Prinzip der Mehrfachversicherungen ist noch auf weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen [vgl. dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0264; v. 10.10.2011, Zl. 2011/08/0108; v. 28.06.1994, Zl. 94/08/0108; 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 (freiberufliche Tätigkeit als Notar / Pensionsbezug nach ASVG);].
Soweit die bP verfassungsrechtliche Bedenken gegen geltende Regelungen äußerte, so ist dem die Entscheidung des VfGH v. 30.06.2004, B869/03, entgegenzuhalten, wonach ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde.
Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung ist im Fall der bP nicht ersichtlich. Der belangten Behörde ist daher zu folgen, dass im konkreten Fall ein Mehrfachversicherungstatbestand nicht vorliegt - Ausnahmetatbestände, wie von der bP gewünscht, sind nicht gegeben.
Die Versicherungspflicht der bP für den im Bescheid angeführten Zeitraum ist aus den angeführten Gründen gegeben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage stützte sich die SVA auf § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie Abs. 6 GSVG (vgl. AS 41, 42, 45). In Summe überschreiten die erzielten Einkünfte mit den Beiträgen zur Sozialversicherung mit einem Betrag von € 67.568,63 (monatlich € 5.630,72) die monatliche Höchstbemessungsgrundlage in Höhe von € 4.900,00, die monatliche Beitragsgrundlage wurde daher mit diesem Betrag festgesetzt.
Soweit die bP in ihrem Eventualantrag darlegte, die im Bescheid festgelegte Beitragsgrundlage sei unrichtig (weil Versicherungsbeiträge zu seiner verpflichtenden Gruppenversicherung anzurechnen seien), ist wieder der SVA zuzustimmen, dass derartige Anrechnungsbestimmungen nicht vorliegen. Weitere Begründungen, warum die ermittelte Beitragsgrundlage unrichtig sei, enthält die Beschwerde nicht und sind auch für das BVwG nicht ersichtlich.
5. Soweit die Beschwerde beantragte, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Beiträge - insbesondere für den Zeitraum vom 20.04.2005 bis laufend - für eine derartige Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung nicht zu entrichten seien, so ist hier entgegenzuhalten, dass sich die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge aus der festgestellten Versicherungspflicht ableitet. Weder wurde von der bP die Beitragshöhe bestritten, noch wurde sonst dargelegt, warum die im Bescheid angeführten Beiträge nicht korrekt seien sollten; derartiges ist auch für das BVwG nicht erkennbar und sind daher die im Bescheid angeführten Beiträge nicht zu beanstanden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der bP auch nicht beantragt.
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