L507 2113248-1•BVwG L507 2113248-1
L507 2113248-1Tribunal Administrativo Federal3 de mai. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2113248-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Antonia Wachter, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2015, Zl. 14-1032801404 / 140058870, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak sei und in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer gehöre der arabischen Volksgruppe und der moslemisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin gehabt, die der moslemisch schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vom Bruder seiner Freundin, der mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, mit der Ermordung bedroht worden. Am 20.07.2011 sei vom Bruder der Freundin des Beschwerdeführers auf das Taxi des Beschwerdeführers, mit dem er - der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet - unterwegs gewesen sei, geschossen worden. Da die Polizei den Beschwerdeführer nicht beschützen könne, habe er am 23.07.2011 den Irak verlassen und sich bis zu seiner Einreise in Österreich im Oktober 2014 in der Türkei aufgehalten. Die Freundin des Beschwerdeführers und deren Sohn seien später nachgekommen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke und Dokumente in arabischer und türkischer Sprache in Vorlage (AS 43 bis 55 sowie AS 59 bis 81).
2. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2015, Zl. 14-1032801404 / 140058870, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2016 erteilt.
3. Mit hg. Beschluss vom 02.09.2015, Zl. L514 2113248-1/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 26.07.2015 gemäß
§ 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. E 2105/2015-13, wurde der hg. Beschluss vom 02.09.2015 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch diesen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde.
4. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2015 folgende Feststellungen:
Sie führen den Namen XXXX (lt. Reisepass) sind am XXXX im Irak geboren. Sie sind irakischer Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Araber an, sie sind moslemischen Glaubens, Sunnit, ihre Person steht fest.
Sie leiden an geschlossener Lungentuberkulose und sind deswegen in Behandlung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren.
Bei einer Rückkehr in den Irak wären sie in einer aussichtslosen Lage und fürchten sich vor der allgemeinen unsicheren Lage."
Zudem traf das BFA im angefochtenen - 200 Seiten umfassenden-Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 185 Seiten (Seite 9 bis Seite 194), wobei sich diese Feststellungen zum überwiegenden Teil auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen, sich mehrmals wiederholen und sich in wesentlichen Bereichen - beispielsweise zur Lage in der Stadt Mosul, zur Situation der Minderheiten, usw. - massiv widersprechen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:
"[...]
Die Identität steht aufgrund der Vorlage ihres irakischen Reisepasses fest. Sie werden aber auch XXXX geschrieben, doch die Behörde geht aufgrund der Vorlage ihres Reisepasses von dieser Schreibweise aus.
Die weiteren ihre Person betreffenden Angaben waren schlüssig und glaubhaft. Ihre Krankheit konnten sie durch Vorlage eines Arztbriefes belegen.
Soweit sie vorbringen, sich vor der allgemeinen unsicheren Lage im Irak zu fürchten und bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, sind ihre Angaben plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft.
Ihre Schilderung zu ihren Fluchtgründen erschöpfte sich in der Schilderung der Bedrohung durch den Bruder ihrer Freunde, welche im Jahr 2011 geschehen ist. Sonstige Bedrohung hätte es nicht gegeben, auch weiter Fluchtgründe gibt es in ihrem Fall nicht.
Ihre Angaben, dass sie durch den Bruder ihrer Freundin privat bedroht wurden, konnten sie durch die Vorlage einer Anzeigenbestätigung belegen. Dieser Sachverhalt hat sich allerdings am 20.07.2011 ereignet. Sie lebten von 2011 bis 2014 in der Türkei und sind dann weiter nach Griechenland gereist und kamen dann nach Österreich, wo sie ihren Asylantrag stellten.
Ihre Angaben, dass sie außer der privaten Bedrohung durch den Bruder ihrer Freundin keinerlei Bedrohung ausgesetzt gewesen sind und dies der einzige Grund war, dass sie bereits 2011 ihre Heimat verlassen haben, waren schlüssig und glaubwürdig.
Weiters hatten Sie nie Probleme mit den Behörden, gehören auch keiner politischen Partei an und haben allerdings 2003 für die Amerikaner gearbeitet. Sie wurden nie festgenommen. Sie hätten keine Probleme mit der Regierung, wenn sie zurückkehren würden, hätten aber Angst vor dem Schwager. Sie könnten aber nicht sagen, ob der Schwager noch leben würde, bzw. wo er sich befinden könnte. Wenn der Bruder ihrer Freundin nicht mehr leben würde, hätten sie keinerlei Probleme im Irak.
Sie legten bei der Befragung am 27.05.2015 bei der RD Kärnten eine Kopie ihres Reisepasses vor. Sie gaben zwar an, dass sie den Reisepass von der irakischen Botschaft in Istanbul (Türkei) bekommen hätten, doch ist als Ausstellungsort Bagdad vermerkt. Sie bestritten jedoch, den Reisepass von Bagdad bekommen zu haben.
Sie gaben dezidiert an, im Irak nur durch den Bruder ihrer Freunde bedroht zu werden, somit handelt es sich um eine private Bedrohung. Sie wüssten auch nicht, ob und wo der Bruder ihrer Freundin lebt bzw. ob er noch leben würde. Sollte er mittlerweile verstorben sein, so hätten sie keinerlei Probleme im Irak.
Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass ihnen keine asylrelevante Verfolgung im Irak droht, keine der Gründe der GFK wurden geltend gemacht, im Gegenteil, es wurde eine Verfolgung aus Gründen der GFK dezidiert ausgeschlossen. Auch ihre Angaben über die Ausstellung des von ihnen vorgewiesenen irakischen Reisepasses sind nicht glaubwürdig, da als Ausstellungsort "Bagdad" eingetragen ist. Es findet sich im Reisepass kein Hinweis darauf, dass sie ihren Reisepass von der irakischen Botschaft in Istanbul (Türkei) bekommen hätten. Somit war es ihnen aber auch möglich, in den Irak zurückzukehren und sich einen Reisepass zu besorgen. Sie haben sich durch die Beantragung und Ausstellung ihres Reisepasses wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt.
Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr einer Verfolgung für ihre Person ergaben und konnten solche auch nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
5. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhobenen Beschwerde wurde begründend unter anderem zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Länderfeststellungen folgendes ausgeführt:
"Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte beinhalten zwar allgemeine Aussagen über den Irak, befassen sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF und sind dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen sich mit der Situation von Sunniten, die eine Schiitin ehelichen (möchten) und daraus resultierenden Verfolgung durch Schiiten auseinanderzusetzten. Über knapp 200 Seiten trifft die belangte Behörde allgemeine Feststellungen zum Irak, die sich - was die ungenaue Arbeitsweise des BFA wiederspiegelt - mehrfach wörtlich wiederholen. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten folgende ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen:
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er vom Bruder seiner Freundin mit der Ermordung bedroht worden sei, weil dieser mit der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Schwester nicht einverstanden gewesen sei, weil beide verschiedenen Richtungen des islamischen Glaubens angehören würden.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, aber der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, weil der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund dezidiert ausgeschlossen habe und ihm in Bagdad ein Reisepass ausgestellt worden sei, woraus zu schließen sei, dass sich der Beschwerdeführer - nach erfolgter Ausreise aus dem Irak im Jahr 2011 - wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe.
Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber - wie auch in gegenständlicher Beschwerde zutreffend gerügt - aus einer Aneinanderreihung verschiedener sich wiederholender und teils massiv widersprechender Berichte (beispielsweise im Hinblick auf die Lage in der Stadt Mosul, betreffend die Lage von Minderheiten in bestimmten Regionen des Irak, usw.) im Ausmaß von 185 Seiten zusammensetzt, ohne dass irgendein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt wurde. Auffallend ist auch, dass sich diese Feststellungen bzw. wahllose Aneinanderreihung verschiedenster Berichte im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2015 im Wesentlichen auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2013 und 2012 sowie davor stützen, was insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich auf den Seiten 94 und 179 des angefochtenen Bescheides jeweils folgender Hinweis in Fettbuchstaben findet: "Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wieder. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken."
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
3.2. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke und Dokumente in arabischer und türkischer Sprache in Vorlage (AS 43 bis 55 sowie AS 59 bis 81).
Eine Übersetzung dieser in arabischer und türkischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer und türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
3.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Sicherheitslage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. § 7 Abs. 2 BFA-VG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen zurückweisenden Beschluss vom 02.09.2015 nicht in der Sache selbst entschieden hat, weshalb der Schutzzweck dieser Norm - Vermeidung von Kassationskaskaden im Sinne einer Verfahrensökonomie - hier unbeachtlich ist.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.