BVwG W228 2006821-1

W228 2006821-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016

Abrir fonte

Regest

Beitragsnachverrechnung, Mitwirkungspflicht

Texto completo

BVwG W228 2006821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2006821.1.00

Spruch

W228 2006821-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX, XXXX, 1200 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass Herr XXXX, XXXX, 1200 Wien, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, verpflichtet ist, für Herrn XXXX für die bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem betrieblichem Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 3.078,51 an die WGKK zu entrichten

Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 28.01.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Die Unterstellung, der Bf sei Dienstgeber gewesen, bleibt völlig unbegründet. Tatsächlich stand der Bf mit einem Herrn XXXX nicht in einem Dienstverhältnis oder einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis, kurz: in keinem Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Beitragspflicht des Bf ergäbe. In seiner ‚rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes' führt der angefochtene Bescheid - durchaus zutreffend - die gesetzlichen Grundlagen für eine allfällige Beitragspflicht an, mit keinem Wort aber wird gesagt, dass auf den Bf die genannten gesetzlichen Pflichten zuträfen. Tatsächlich ist der Bf - auch im fraglichen Zeitraum - nicht Dienstgeber gewesen. [...]"

Die WGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2014, Zl. XXXX, die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt: "[...] Dem Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, da Herr XXXX vom Dienstgeber mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Herr XXXX ging daher selber davon aus, dass Herr XXXX als Dienstnehmer für ihn tätig ist. Somit steht zweifelsfrei fest, dass Herr XXXX Dienstgeber des Herrn XXXX gewesen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

[...]"

Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 05.03.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.03.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung eingebracht.

Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 17.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht setze das Verfahren mit Beschluss vom 20.08.2015, Zl. W228 2006821-1/5Z, bis zur Entscheidung des Verfahrens beim VwGH unter GZ: 2012/13/0064 aus.

Am 20.01.2016 wurde das Verfahren GZ: 2012/13/0064 vor dem VwGH beendet.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 03.02.2016 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nachzufragen ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt, nachdem die Entscheidung des VwGH 2012/13/0064 am 20.01.2016 gefällt wurde, oder ob dieser zurückgezogen wird. [...]"

Per Fax langte folgende Bekanntgabe, datierend auf 15.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht ein: "[...] Ich habe die traurige Pflicht Ihnen mitteilen zu müssen, dass Dr. XXXX verstorben ist. Ich bin von der Rechtsanwaltskammer Wien zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt worden. Ich habe kein aufrechtes Mandat von Herrn XXXX. Ich darf Sie bitten, sich daher direkt an die steuerliche Vertretung des Herrn XXXX zu wenden: XXXX OG, XXXX, 2500 Baden, E-Mail: XXXX,

Telefon: XXXX."

Per Fax langte folgende Bekanntgabe am 16.03.2016 ein: "[...]Herrn XXXX wurde von uns nicht vertreten."

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 18.03.2016 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nachzufragen ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt, nachdem die Entscheidung des VwGH 2012/13/0064 am 20.01.2016 gefällt wurde, oder ob dieser zurückgezogen wird. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses des Rechtsanwalts, Dr. XXXX (XXXX und Kollegen Rechtsanwälte XXXX, 1010 Wien) aufgrund Todes bekannt gegeben. Es steht ihnen frei einen neuen bevollmächtigten Rechtsanwalt bekannt zu geben. [...]"

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde vom Dienstgeber XXXX mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Da der Dienstgeber XXXX Herrn XXXX zur Sozialversicherung angemeldet hat und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgewirkt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern der belangten Behörde Fehler unterlaufen sein sollen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.