BVwG W217 2122141-1

W217 2122141-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung, Zustimmungserfordernis

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BVwG W217 2122141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2122141.1.00

Spruch

W217 2122141-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX Wien, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, betreffend Abweisung des Antrages, die Kündigung ihres Einzelvertrages vom XXXX durch die Wiener Gebietskrankenkasse für rechtsunwirksam zu erklären, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 343 Abs. 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) mit, dass sie sich auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF dazu veranlasst sehe, den mit ihr abgeschlossenen kurativen Einzelvertrag im eigenen Namen und im Namen der in § 2 Gesamtvertrag angeführten Krankenversicherungsträger mit Wirksamkeit per 31.12.2015 zu kündigen.

2. Gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages erhob die BF mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Einspruch und stellte den Antrag, diese für unwirksam zu erklären, in eventu, für den Fall einer abweisenden Entscheidung auszusprechen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme.

3. Mit Stellungnahme vom 29.09.2015 führte die WGKK unter anderem aus, zum jetzigen Zeitpunkt keine Zustimmung zur aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Landesschiedskommission zu erteilen.

4. Mit Bescheid der Landesschiedskommission vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, wurde der Antrag der BF, die Kündigung ihres Einzelvertrages vom XXXX für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen. Die Behörde sprach weder über die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde ab, noch erstattete sie diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der Begründung.

5. Gegen den genannten Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 erhob die BF, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, mit Schreiben vom 05.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 02.09.2015 Folge gegeben werde sowie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 von der Landesschiedskommission vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.04.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die WGKK auf, binnen einer Woche ab Zustellung bekanntzugeben, ob der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Zustimmung erteilt wird.

8. Dazu nahm die WGKK mit Schreiben vom 08.04.2016 Stellung und führte aus, dass der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde keine Zustimmung erteilt werde.

9. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 wurde die Stellungnahme der WGKK vom 08.04.2016 der BF zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche ab Erhalt übermittelt. Diese sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 343 ASVG lautet wie folgt:

(1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. [...]

..........

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

[...]

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn [...]

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

Demnach setzt die aufschiebende Wirkung einer von der gekündigten Ärztin an das Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde gemäß § 343 Abs. 4 letzter Satz ASVG die Zustimmung des Krankenversicherungsträgers voraus.

Da die WGKK im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 08.04.2016 mitgeteilt hat, die entsprechende Zustimmung zu versagen, kommt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, keine aufschiebende Wirkung zu.

Es war shon spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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