W209 2123138-1•BVwG W209 2123138-1
W209 2123138-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W209 2123138-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 18.12.2015, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seit 03.12.2015 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Hierbei handle es sich laut seinen Angaben um eine Wohnung, welche er mit zwei Kollegen teile. Dies könne der Beschwerdeführer jedoch nicht durch Vorlage eines Mietvertrages belegen, da dies mündlich vereinbart worden sei. Seine Gattin sowie seine drei Kinder würden sich im gemeinsamen Haus in Polen zur Adresse XXXX aufhalten. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich liege. Die bloße polizeiliche Meldung eines Hauptwohnsitzes an einer österreichischen Adresse reiche als Nachweis für das Vorhandensein eines Lebensmittelpunktes in Österreich nicht aus. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte insbesondere vor, dass er kein echter Grenzgänger sei und sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege, weil er sich mehrheitlich im Kalenderjahr in Österreich aufhalte. Bereits seit mehreren Jahren arbeite er, bis auf kurze Wintersperren, in der österreichischen Baubranche. Seine in Polen lebende Familie besuche er lediglich einmal im Monat.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2016, GZ: 2016-0566-9-000103, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Polen gehabt habe und weiterhin habe. Daher sei Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
5. Am 16.03.2016 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnortstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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