BVwG W209 2116726-1

W209 2116726-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016

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Beitragsnachverrechnung, Pflichtversicherung, rückwirkende<br/>Feststellung

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BVwG W209 2116726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2116726.1.00

Spruch

W209 2116726-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 25.08.2015 betreffend Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mitteilung vom 10.02.2015 informierte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, dass im Zuge einer Datenübermittlung festgestellt worden sei, dass er geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH" sei. Diese besitze seit 07.08.2009 eine Gewerbeberechtigung. Auf Grund dieser Gewerbeberechtigung sei er seit 01.01.2011 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Des Weiteren sei er seit 01.06.2011 in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der GSVG-Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bis 31.12.2011 verjährt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der ASVG- Unfallversicherungsbeiträge sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG bis 31.12.2011 verjährt. Die entsprechenden Buchungen seien am Kontoauszug vom 2. Quartal 2015 ersichtlich.

2. Mit Schreiben vom 25.06.2015 sprach sich der Beschwerdeführer gegen den Rückstand auf seinem Beitragskonto aus und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung nicht im Nachhinein verrechnet werden könnten, da die Leistung dieser Versicherungsträger nicht erbracht worden sei und im Nachhinein nicht erbracht werden könne. Es sei nicht rechtmäßig, für nichterbrachte Leistungen Prämien zu verrechnen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.08.2009 bis laufend als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei und gemäß §§ 25, 25a, 27, 27a, 27d und 40 GSVG verpflichtet sei, für 01.01.2012 bis 31.12.2012 €

114,60, für 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 159,54 (vorläufig), für 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 127,28 (vorläufig), für 01.01.2015 bis 30.06.2015 € 130,71 (vorläufig) an Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie für 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 51,34, für 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 65,97 (vorläufig), für 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 53,93 (vorläufig), für 01.01.2015 bis 30.06.2015 €

55,39 (vorläufig) an Beiträgen zur Krankenversicherung zu entrichten. Weiters sei er nach §§ 49 und 52 BMSVG iVm § 40 GSVG verpflichtet, für 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 15,14, für 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 13,19, für 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 10,79 und für 01.01.2015 bis 30.06.2015 € 11,08 an monatlichen Beiträgen zur Selbständigenvorsorge zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2009 geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH" sei, welche seit 07.08.2009 auf Grund seiner Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens zur Zl. MA65-FK 2021-09 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Die belangte Behörde habe erstmals am 19.01.2015 durch Übermittlung des Bescheides der MA 65 vom 15.01.2015 hiervon Kenntnis erlangt. Der Behörde seien bisher die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2012 vom 13.02.2015 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € -610,63 (Verlust) ausweise. Im Jahr 2012 seien dem Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von € 1.327,70 gutgeschrieben worden. Da für die Jahre 2013 und 2015 noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliege, erfolge die Nachbemessung hier auf Grund der drittvorangegangenen Jahre, somit für 2013 auf Basis 2010 und für 2014 auf Basis 2011. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 14.11.2012 weise Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 4.364,48 aus. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 vorgeschrieben Sozialversicherungsbeiträge würden € 5.435,16 betragen. Der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 04.10.2012 weise Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 1.791,67 aus. Die im Jahr 2011 vorgeschrieben Sozialversicherungsbeiträge würden € 56,12 betragen. Das Jahr 2015 sei auf Basis der Daten für 2012 errechnet worden. Der Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 07.12.2010 sei für die vorläufige Beitragsgrundlage für den Selbständigenvorsorgebeitrag 2012 relevant und weise Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 7.627,98 aus. Im Jahr 2012 seien dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.817,68 vorgeschrieben worden.

Weil der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH" gewesen sei, die seit 07.08.2009 auf Grund seiner Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, unterliege er seit 07.08.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

Weil die belangte Behörde erstmals am 19.01.2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass die " XXXX GmbH" auf Grund des Gewerbes des Beschwerdeführers seit 07.08.2009 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, hätte die Vorschreibung der Beiträge erstmals im 1. Quartal 2015 erfolgen können. Die Vorschreibung sei tatsächlich erst im 3. Quartal 2015 erfolgt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei daher gemäß § 40 GSVG für Zeiträume außerhalb der dreijährigen Frist - gerechnet ab dem 1. Quartal 2015 - verjährt. Dies betreffe die Beiträge bis zum 31.12.2011 (4. Quartal 2011).

Weiters erstattete die belangte Behörde detaillierte Ausführungen zur Ermittlung der Beitragshöhe.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass eine rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung bei der Kranken- und Unfallversicherung nicht möglich sei, zumal eine rückwirkende Inanspruchnahme von Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nicht möglich und eine in die Vergangenheit wirkende Anwartschaft denkunmöglich sei. Da jemand, der die Pflicht eines Mitgliedes dieser Risikogemeinschaft (Beitragszahlungspflicht) habe, nicht aber das wesentliche Recht einer solchen (Anwartschaftserwerb), sei eben dieser nicht Mitglied dieser Risikogemeinschaft. Demnach komme die Judikatur des VfGH, wonach die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen werde, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden würden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe und den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge, für jene Fälle nicht zum Tragen. Daher sei es rechtswidrig, rückwirkend ein Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gesetzes zu fingieren, welches für den Versicherten eine Pflicht, aber kein Recht zur Folge habe. Lediglich dann, wenn das Verschulden für das verspätete Erkennen der Versicherungspflicht beim zu Versichernden liege, sei es legitim, sanktionshalber eine rückwirkende Beitragspflicht festzulegen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ab dem Zeitpunkt beginne, in welchem die belangte Behörde ihm nachweislich die Mitteilung gemacht habe, dass die Versicherungspflicht bestehe, somit frühestens ab dem 19.01.2015.

5. Am 05.11.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 11.07.2009 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH" tätig. Diese Gesellschaft war auf Grund der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers seit 07.08.2009 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet. Der Sachverhalt ist daher unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG). Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 2 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. [...]

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. [vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG3 (2014) § 2 Rz 2]. Beginn, Bestand und Ende des Versicherungsverhältnisses sind vom Parteiwillen unabhängig. Ebenso sind auch die zu zahlenden Prämien vom individuellen Risiko der versicherten Person unabhängig.

Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (VwGH 23.01.1996, 95/08/0206; 14.08.1986, 86/08/0153).

Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler "angespart". Es gelten daher im Allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. "Generationenvertrages" unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann. Also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes (vgl. VfGH 11.12.2002, G186/02 u.a.).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) wird die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VfGH 08.06.2009, B111/09;

19.06. 2001, G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970;

VfGH 30.06.2004, B 869/03). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.06.2001, B864/98).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die seine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG auslösen. Er macht auch keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand geltend. Er bezieht sich einzig auf den Umstand, dass eine rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung bei der Kranken- und Unfallversicherung nicht möglich sei, zumal eine rückwirkende Inanspruchnahme von Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nicht möglich und eine in die Vergangenheit wirkende Anwartschaft denkunmöglich sei.

Dem steht jedoch die oben angeführte Judikatur des VfGH und VwGH entgegen, wonach die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt, und es keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung hat, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde über die genannten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinaus keine weiteren Einwände erhoben, weswegen die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung sowie an jene des Verfassungsgerichtshofes zum Grundgedanken der Sozialversicherung, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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