BVwG W176 2013732-1

W176 2013732-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst

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BVwG W176 2013732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2013732.1.00

Spruch

W176 2013732-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 1003096600-14467693, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2014 an, er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX , Provinz al-Hasaka. Er habe Syrien im Jänner 2014 in Richtung Türkei verlassen. Für junge Männer im Alter des Beschwerdeführers sei es in Syrien sehr gefährlich geworden, weil alle Parteien versuchten, einen zu rekrutieren. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg und befürchte, von einer der Fraktionen getötet zu werden.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, ausgestellt am 06.02.2012, vor.

2. Am 17.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Ab dem Alter von 15 Jahren habe er in Damaskus gearbeitet. Die Familie sei staatenlos gewesen und habe nach dem Aufstand die syrische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. 2012 habe der Vater des Beschwerdeführers, welcher im Heimatdorf lebe, einen Brief der Regierung erhalten. Darin seien der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgefordert worden, sich jederzeit zur Einberufung bereit zu halten. Diesen Brief hätten sie bekommen, obwohl in ihren Militärbüchern gestanden sei, dass sie ihren Militärdienst nicht mehr ableisten müssten. Ein paar Tage nach Erhalt dieses Briefes sei der Beschwerdeführer am 08.02.2012 in die Türkei geflohen. Da er kein Geld mehr gehabt habe, sei er am 08.03.2012 wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Nach einem Monat sei er in sein Heimatdorf, welches unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) sei, gegangen. In der Nähe habe es Kämpfe zwischen dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) und der YPG gegeben. Jede Familie habe der YPG einen Kämpfer zur Verfügung stellen müssen; der Bruder des Beschwerdeführers kämpfe nun für die YPG. Außerdem sei der Beschwerdeführer durch den IS gefährdet, weil er "nicht sehr religiös" sei, Tattoos habe und Ohrringe trage. Kurden seien für Araber und den IS Verräter. Im Jahr 2013 habe sich der Beschwerdeführer abwechselnd bei seiner Tante und dann wieder zuhause aufgehalten. Vor ca. sechs Monaten habe der Beschwerdeführer dann Syrien verlassen.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX , sowie seinen am XXXX ausgestellten syrischen Reisepass vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.10.2015 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre; seine Identität stehe fest. Eine individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr habe nicht festgestellt werden können.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. folgende Feststellungen zum Wehrdienst: Männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren unterlägen dem verpflichtenden Wehrdienst. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe. Eine Befreiung vom Militärdienst sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich (wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen): aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen und Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichteten Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die den Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Überdies stellte das BFA - basierend auf Herkunftsländerinformation, die vom Juni bzw. Oktober 2012 datiert - zum Thema "Wehrdienstverweigerung/Desertion" ua. Folgendes fest:

Syrischen Soldaten drohe bei Weigerung, gegen Protestierende vorzugehen, Haft und Folter und müssten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzen zu melden. Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen, wobei sie im Falle eine Weigerung Gefahr liefen erschossen zu werden. Viele Soldaten seien desertiert, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien.

Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien sowie zum Risiko von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, Übergriffen durch den IS ausgesetzt zu sein, traf das BFA nicht.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er befürchte, zur Armee eingezogen zu werden und aufgrund seiner Weigerung, die Einberufung zu befolgen, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Auch müsse er mit einer Verfolgung durch die kurdischen Widerstandskämpfer rechnen. Bei richtiger Würdigung des Fluchtvorbringens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aus politischen Gründen verfolgt werde.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Zum einen hat das BFA - trotz des (nicht für tatsachenwidrig erachteten) Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei Kurde und sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie des Umstandes, dass er "nicht sehr religiös" sei und tätowiert sei sowie Ohrringe trage, durch den IS gefährdet, keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien im Allgemeinen sowie dem Risiko von Angehörigen dieser Volksgruppe, Übergriffen durch den IS ausgesetzt zu sein, im Besonderen getroffen, zumal Kurden nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23) eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Zum anderen muss - ausgehend davon, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum syrischen Militär eingezogen würde - angenommen werden, dass sich das BFA nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer als Rekrut gezwungen wäre, an - in Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen - völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen (zur Asylrelevanz dieses Umstandes vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 mwN; EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Zwar hat das BFA im angefochtenen Bescheid vom 13.10.2014 in Hinblick auf die oben unter Punkt I.3. wiedergegebenen Ausführungen zum Thema "Wehrdienstverweigerung/Desertion" Feststellungen getroffen, die für die Beantwortung dieser Fragestellung relevant sind; jedoch stützen sich diese Feststellungen auf Berichte vom Juni und Oktober 2012, die - angesichts der sich rasch ändernden Lage in Syrien - nicht mehr als hinreichend aktuell angesehen werden können, um daraus den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abzuleiten (vgl. etwa VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012; mit Verweisen auf Judikatur des VfGH).

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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