BVwG W114 2113650-1

W114 2113650-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W114 2113650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2113650.1.00

Spruch

W114 2113650-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 03.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914929, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914929, derart abgeändert wird, als die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt.

II. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

III.) Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 28.03.2012 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für diese Alm wurde von dem Almbewirtschafter ebenfalls ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118708681, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 10.10.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Antragsjahr 2012 in der Form, dass für dieses Jahr eine um 36,15 ha verringerte Almfutterfläche zugrunde zu legen sei.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899283, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,04 ha ausgegangen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,04 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche 5,71 ha ausgegangen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche von 0,33 ha. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es aufgrund eines Flächenabgleiches für die Jahre 2009 bis 2012 zu einer Reduktion der Almfutterfläche gekommen sei. Dabei seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 335,54 ha nur eine solche im Ausmaß von 283,83 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 01.10.2013, GB I/TPD/119941137, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX , der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 10.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landewirtschaftskammer Kärnten ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914929, der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,04 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche 5,11 ha ausgegangen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche von 0,93 ha. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, schließlich

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte die BF in der Beschwerde aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche falsch seien. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben und würde das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde gelegt. Diese Vorgangsweise sei unsachlich, da eine VOK das Ausmaß der Futterflächen vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen kann, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiberin. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar der BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Es habe kein Ermittlungsverfahren gegeben und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX .

10. Die AMA legte am 04.09.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 16.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die XXXX .

3. Für diese Almen wurde von dem Almbewirtschafter der betreffenden Alm ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118708681, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 10.10.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem 2012 in der Form, dass für das Antragsjahr 2012 eine um 36,15 ha verringerte Almfutterfläche zugrunde zu legen sei.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899283, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,04 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 335,64 ha nur eine solche im Ausmaß von 283,83 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 01.10.2013, GB I/TPD/119941137, zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Am 10.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landewirtschaftskammer Kärnten ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

9. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer überhöhten Beantragung kein Verschulden trifft. Sie hat glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist.

10. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914929, der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,04 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 5,11 ha ausgegangen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.

Die Beschwerdeführerin hat für das erkennende Gericht durch die Vorlage einer Erklärung der Landwirtschaftskammer Kärnten nachvollziehbar dargelegt, dass sie an einer Falschbeantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2012 kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 12,43 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,50 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,93 ha festgestellt.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist zum einen eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der XXXX erfolgt. Zum anderen hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine nochmalige Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in dem Jahre 2013 von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der LWK-Erklärung der BF, wonach die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224, VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, nämlich dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar.

Der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der wurde auch dem Almbewirtschafter der XXXX zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat jedoch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführerin nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.

Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. Daher war das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3.3. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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