BVwG W167 2113292-1

W167 2113292-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W167 2113292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2113292.1.00

Spruch

W167 2113292-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm), für welche die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2012 hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.969,15 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 hat die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 6.472,04 gewährt. Aus dem Bescheid ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 hat die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 6.472,04 gewährt. Aus dem Bescheid ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben.

5. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung erhoben. Sie brachte im Wesentlichen Folgendes vor: mangelndes Ermittlungsverfahren, mangelndes Verschulden/Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, gutgläubiger Verbrauch, die rückwirkenden Korrekturen der Almfutterflächen seien zu berücksichtigen.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt Verwaltungsakt vor. Dabei teilte die AMA mit: "Auf der Alm XXXX kann zum Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen die Almfutterfläche nicht berücksichtigt werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3.1. Allgemeines

Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Absatz 3 VwGVG bestimmt:

"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Aus dem Schreiben der AMA ergibt sich, dass auf der Alm aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen die Futterflächen nicht berücksichtigt werden konnten. Aus dem Schreiben ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aufgrund des neuen Sachverhalts erforderlichen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens bei dem neu zu erlassenden Bescheid v.a. die Almfutterfläche entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen zu berücksichtigen haben.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.