W128 2107139-1•BVwG W128 2107139-1
W128 2107139-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016
Ausbildung, Dienstfreistellung, Dienstzuteilung, Weisung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse
W128 2107139-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien, der Telekom Austria AG, PNr. XXXX, vom 04.03.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Telekom Austria Personalmanagement GmbH/Dienststelle "Servicekom" darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn bei der "Serviceline" einzusetzen, weshalb er ab Montag, 03.11.2014 an einer Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme beim Fachbereich Customer Service teilnehmen solle. Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 für Ausbildungszwecke in den Bereich "Customer Service/Directory Service" auf die Planstelle 9577 (Schulungs- und Entwicklungsarbeitsplatz), Verwendungsgruppe PT 5, Verwendung als "Spezialisierter Facharbeiter/Spezialisierte Mithilfe", zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit E-Mail vom 29.10.2014 sprach sich der Beschwerdeführer gegen diese Dienstzuteilung aus und brachte dazu vor, dass diese rechtswidrig, und insbesondere auch nicht durch § 58 BDG 1979 gedeckt, sei.
Mit Schreiben vom 30.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass an der Dienstzuteilung festgehalten werde und diese gemäß § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 auch ohne seine schriftliche Zustimmung über mehr als 90 Tage in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit und die Befolgungspflicht der Weisungen vom 14. und 27.10.2014, die Dienstzuteilung vom 03.11.2014 bis 20.05.2015 betreffen, abzusprechen.
3. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem sie feststellte, dass die mit Schreiben vom 14.10.2014 und vom 27.10.2014 ausgesprochenen Weisungen, mit welchen eine Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 angeordnet wurde, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und von diesem zu befolgen seien. Des Weiteren werde festgestellt, dass der angeordneten Dienstzuteilung auch keine sonstige "schlichte" Rechtswidrigkeit anhafte und der Beschwerdeführer dadurch in keinen subjektiven Rechten verletzt sei. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides vorliege und die Dienstzuteilung jenen in § 39 Abs. 2, 3 und 4 BDG 1979 statuierten Erfordernissen entspreche. Die Dienstzuteilung sei somit aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen erfolgt und sei dabei auf die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers, sein Dienstalter und auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Die mit der Dienstzuteilung verbundene tägliche Fahrt Zeit von ca. zweimal 2 Stunden würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine extrem schädigende Belastung der Gesundheit hervorrufen. Weitere familiäre bzw. persönliche oder soziale Gründe habe der Beschwerdeführer nicht dargebracht. Da die Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erfolgte, sei sie gemäß § 39 Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 auch im Hinblick auf die 90 Tage überschreitende Dauer zulässig.
4. In seiner durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde vom 30.03.2015 rügte der Beschwerdeführer den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die gegenständliche "Aus- und Fortbildungsmaßnahme" eine einseitig angeordnete Zwangsmaßnahme sei, und ohne Ziel weder etwas planmäßiges noch überhaupt etwas sinnvolles gelehrt worden sei. Der Grund dafür liege in dem von ihm nicht in Anspruch genommenen, von der belangten Behörde angebotenen, Sozialplan. Die Dienstzuteilung stelle eine Schikane dar, die dazu diene, ihn in die Pension zu drängen und sei im Hinblick auf seinen Wohnort und den Dienstzuteilungsort eine unzumutbare Belastung, die eine gesundheitsschädliche Situation geschaffen habe. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit und den Willkürcharakter der Dienstzuteilungsweisung komme dieser auch keine rechtliche Relevanz zu.
Beantragt werde:
1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
2. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass in Bezug auf die Weisungen vom 14.10. und 27.10.2014 keine Befolgungspflicht bestanden habe und dass sie rechtswidrig seien.
5. Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Am 04.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass an der Dienstzuteilung kein dienstliches Interesse bestanden habe und die Begründung vorgeschoben gewesen sei. Die Maßnahme habe nur dazu gedient, ihn aus dem Bundesdienst zu drängen.
Im Zeitraum von 2005 bis 2015 sei er fast durchgehend vom Dienst freigestellt gewesen. Zuvor sei er als Fachtechniker im Verstärkeramt Mistelbach beschäftigt gewesen. Mit 21.07.2015 sei er in den Fachbereich Operation der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt worden und sei ihm in der Organisationseinheit "Access Control" ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 in der Dienstzulagengruppe A mit der Verwendung als Fachtechniker/Fachkraft mit Dienstort Wien zugewiesen worden. Der entsprechende Bescheid sei am 15.07.2015 rechtskräftig geworden.
In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei er jeweils für 3 Monate einem Logistikzentrum dienstzugeteilt gewesen. Von Dezember 2009 bis Februar 2010 habe man ihn zu einem WIFI-Kurs "Office-Management, Kommunikationstraining, Selbstpräsentation und EDV", dienstzugeteilt. Er habe schon vorher PC Kenntnisse gehabt, zwischen 2005 und 2010 habe er jedoch keine weiteren dazu gewonnen. Beim WIFI-Kurs habe er auch keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Er habe nunmehr einen Arbeitsplatz mit zwei Bildschirmen, in der Vergangenheit jedoch nicht.
Es sei jedes Jahr mit dem Beschwerdeführer ein Mitarbeitergespräch geführt worden, bei dem jedes Mal der Sozialplan angeboten worden sei. Sonstige Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten seien nicht getroffen worden. Thema sei nur der Sozialplan gewesen. Eine Annahme des Sozialplans hätte für ihn aber finanzielle Nachteile bedeutet, weshalb er diesen nicht in Anspruch genommen habe.
Er habe sich auch nicht um eine andere Beschäftigung bemüht, da außer der Telekom die Beschäftigungsmöglichkeit als Fernmeldemonteur eher gering sei. Er habe sich auch nicht bei privaten Telekomanbietern beworben, da er aufgrund seines Alters dort wahrscheinlich nicht genommen worden wäre.
Da in der Nähe seines Wohnortes keine geeignete Planstelle ausgeschrieben war, habe er auch von der Aktion "Bund sucht Beamte" keinen Gebrauch gemacht.
Während seiner Dienstzuteilung habe er vom 03.11.2014 bis 02.05.2015 eine Dienstzuteilung Gebühr, die mit 180 Tagen gedeckelt gewesen sei, erhalten.
Die Fortbildung habe sich derart abgespielt, dass er zuerst der Bereich "Produkt Mobil" geschult worden sei. Im Anschluss sein die Kenntnisse abgeprüft worden. Nachdem alle Teilnehmer bei der Testung durchgefallen seien, sei das Modul "Produkt Mobil" wiederholt worden. Als nach einer weiteren Testung wieder alle Teilnehmer durchgefallen seien, sei der Ausbildungsplan umgestellt worden wobei die Teilnehmer dann eine PC-Schulung erhalten hätten. Anscheinend habe man nicht gewusst, was man mit den Teilnehmern machen solle und habe versucht diesen Office, Excel usw. beizubringen. Dabei habe er nichts Neues erfahren. Bei der Schulung, die von Herrn XXXX geleitet worden sei, habe er ebenfalls nichts gelernt, da der vortragende offensichtlich überfordert gewesen sei. Der Ausbildungsplan sei insgesamt viermal adaptiert worden. Es habe auch eine sogenannte "Buddy-Phase" gegeben, bei der es nur ums Zuhören gegangen sei. Den Schulungszeitraum vom 26.01 bis 20.05.2015 könne man im Großen und Ganzen als "Zeit totschlagen" bezeichnen. Er habe seine Vorgesetzten nicht darüber informiert dass die Schulung nichts bringe. Diese habe keinen Wert für ihn gehabt. Die Schulung habe auch nicht an einem Arbeitsplatz mit zwei Bildschirmen stattgefunden. Ob die Schulung evaluiert worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Am 4. und 05.12.2014, vom 02.02. bis 27.02.2015 und vom 07.04 bis 24.04.2015 sei der Beschwerdeführer krank gewesen. Er habe jeweils mit dem Blutdruck zu kämpfen gehabt, da er durch den Verlauf der Schulung psychisch belastet war. Er habe niemals nach oben kommuniziert, dass die Schulung nicht das biete was versprochen gewesen sei, da er gedacht habe, dass dies auch niemanden interessiert hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.1977 zum Beamten der Republik Österreich ernannt und in der Folge (auf Grund des Poststrukturgesetzes 1996) auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er im Bereich der "Service Network Operation" in 2130 Mistelbach/Zaya, Einheit "Transport Network Mistelbach" dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, verwendet. Mit Ablauf des 31.10.2005 wurde der Beschwerdeführer von diesem Arbeitsplatz auf Dauer abberufen und ihm kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen.
Abgesehen von jeweils 3-monatigen Dienstzuteilungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu einem Logistikzentrum, einer Fortbildungsveranstaltung von Dezember 2009 bis Februar 2010 und der beschwerdegegenständlichen Dienstzuteilung, war der Beschwerdeführer, bis zum 21.07.2015 von der Dienstleistung befreit.
Seit 21.07.2015 hat der Beschwerdeführer in der Organisationseinheit "Access Control" einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 in der Dienstzulagengruppe A mit der Verwendung als Fachtechniker/Fachkraft mit Dienstort Wien inne.
Die Dienstzuteilung vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 erfolgte zum Zwecke einer Ausbildung. Die Ausbildung diente der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess, wobei der jeweilige Leistungsstand der Teilnehmer während der Ausbildungszeit auch überprüft (Wissenscheck) und das Curriculum mehrmals an diesen angepasst wurde.
Der Dienstzuteilung standen keine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seitens des Beschwerdeführers entgegen. Um den Beschwerdeführer von der täglichen Anreise zum Dienstzuteilungsort zu entlasten, wäre ihm eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Diese hat er nicht in Anspruch genommen.
Nicht festgestellt wird, dass die infrage stehende Dienstzuteilung willkürlich bzw. zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Seit 21.05.2015 wird der Beschwerdeführer wieder auf einem, der Wertigkeit seiner Ernennung entsprechenden, Arbeitsplatz verwendet. Dies alleine widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde beabsichtige, ihn durch die Dienstzuteilung zu einer Fortbildungsmaßnahme in den vorzeitigen Ruhestand zu drängen. Auch wenn die dauernde Abberufung des Beschwerdeführers von seinem dauernden Arbeitsplatz im Jahr 2005 und die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Jahr 2015, was jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist, zu hinterfragen ist, kann man jedoch nicht generell von Willkür ausgehen wenn ein lange Zeit von der Dienstleistung befreiter Dienstnehmer durch Fortbildungsmaßnahmen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden soll.
Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hat er seit dem Jahr 2005 kaum wesentliche fachspezifische Erkenntnisse durch Fortbildung erworben. Eine vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Kopie eines handschriftlichen Berichts, sowie eine Niederschrift im Verwaltungsakt belegen, dass er beim Wissenscheck von 95 Fragen nur 4 richtig beantworten konnte, 1 Antwort war falsch und 90 Fragen wurden nicht beantwortet. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten verschiedenen Versionen von Ausbildungsplänen enthielten ursprünglich produktspezifische Ausbildungen, die durch "selbstständiges Telefonieren" und "Training on the Job" ergänzt wurden. In der letzten Version wurde der produktspezifischen Ausbildung "Produkt Mobil" eine dreiwöchige PC-Schulung vor geschoben. Auch daran zeigt sich, dass seitens des Dienstgebers auf den offensichtlich mangelnden Wissensstand der Kursteilnehmer Rücksicht genommen wurde, was ebenfalls gegen eine willkürliche Maßnahme spricht, die nur dazu dient, den Beschwerdeführer in den vorzeitigen Ruhestand zu drängen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man sich seitens des Dienstgebers nicht die Mühe gemacht, den Wissensstand der Teilnehmer abzufragen und das Curriculum mehrmals an diesen anzupassen.
Das der Dienstzuteilung die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers, sein Dienstalter, seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse entgegenstehen war weder dem Verwaltungsakt, noch seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, noch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, zu entnehmen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. § 39 BDG 1979 idgF lautet:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden."
3.2.2. Eine Dienstzuteilung stellt eine vorübergehende Provisorialmaßnahme dar, die für den Einsatz zu Ausbildungszwecke in Frage kommt (vgl. VwGH vom 22.10.1997, Zl. 96/12/0304).
Im vorliegenden Fall liegt zweifelsfrei eine Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken vor. Gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 ist daher auch eine Dienstzuteilungsdauer von mehr als 90 Kalendertagen, wie hier vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015, zulässig.
Aufgrund des allgemeinen Willkürverbotes ist ein Beamter dennoch vor einer willkürlich erteilten Dienstzuteilung geschützt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch zweifelsfrei festgestellt werden, dass die belangte Behörde ein wichtiges dienstliches Interesse daran hat, einen seit ca. zehn Jahren vom Dienst freigestellten Bediensteten wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Ausbildung war ursprünglich rein auf einen gezielten Arbeitsplatz mit Kundenkontakt ausgerichtet, wurde jedoch in der Folge aufgrund des vorhandenen bzw. erworbenen Wissenstands der Teilnehmer immer wieder angepasst. Anders als der Beschwerdeführer das darstellt, kann der vorgenommene Schwerpunkt PC-Schulung nicht als sinnlose Schikanemaßnahme gesehen werden, sondern im Gegenteil als wichtige Voraussetzung für die weitere Ausbildung. Dass der Beschwerdeführer davon nicht profitiert hat, mag zwar für diesen subjektiv richtig sein, kann jedoch nicht der belangten Behörde angelastet werden. Alleine die notorische Weiterentwicklung der Informationstechnologie zwischen den Jahren 2005 und 2015 rechtfertigt die Dienstzuweisung eines seit 2005 vom Dienst freigestellten Bediensteten, der seitdem ohne wesentliche Erkenntniszugewinne in diesem Bereich blieb, zu einer entsprechenden Schulung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seit 21.07.2015 wieder einen Arbeitsplatz als Fachtechniker innehat.
Auch wenn der Beschwerdeführer während der Dauer der Dienstzuteilung immer wieder längere Krankenstände aufwies, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Dienstzuteilung. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der Dienstzuteilung ist nicht erkennbar und entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zur Vermeidung von täglichen langen Reisewegen wäre dem Beschwerdeführer auch eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden.
Sonstige persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse lagen nicht vor.
Auch die Dauer der Ausbildung, die anhand eines Curriculum zielgerichtet erfolgte, ist in Bezug auf das beabsichtigte Ausbildungsziel als angemessen anzusehen.
Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen erweisen sich somit als richtig.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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