W109 2010741-1•BVwG W109 2010741-1
W109 2010741-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>Zeitpunkt
W109 2010741-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/XXXX, betreffend Rinderprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 03.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2013.
Am 20.11.2013 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Beanstandungen im Bereich der Dünger-Lagerungskapazität, konkret bei der Anforderung des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Jauche festgestellt. Auf dem Prüfbericht wurde vermerkt:
Bild kann nicht dargestellt werden
Mit bekämpften Bescheid der AMA vom 26.03.2014, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.600,- gewährt. Dabei wurde eine Cross Compliance-Kürzung im Ausmaß von 15 % vorgenommen. Diesbezüglich wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.02.2014)" verwiesen. Aus diesem geht hervor, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2013 ein Verstoß bei der Anforderung "Düngerlagerung, Umwelt, NIT" festgestellt worden sei.
Am 25.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Jauchegrube aufgrund der Verwendung von viel Einstreu in der Praxis nie voll werde. Richtigerweise hätte die Behörde mit dem Tiefstallmistsystem rechnen müssen. Darüber hinaus sei für die Rinder die Möglichkeit des Auslaufs im Schnee auch während den Wintermonaten gegeben. Sie halte zwar alle Kühe in Anbindehaltung, aber lediglich für drei Kuhplätze und einen Stierplatz seien Jaucheabflüsse gegeben. Alle weiteren Tiere werden auf Tiefstallmistsystem gehalten, bei denen kein Jaucheabfluss vorhanden sei. Anhand dieser "Berechnung" sei ersichtlich, dass nur 14 m³ Lagerraum für Jauche vorhanden sein müsse. Dieser Wert sei noch zu reduzieren, da die Tiere auch Auslauf im Schnee hätten. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, habe die Beschwerdeführerin mittlerweile eine leerstehende Jauchegrube angemietet. In der Beilage zur Beschwerde befindet sich ein Mietvertrag über die Anmietung einer Jauchegrube vom 22.04.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 03.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2013.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.05.2011 wurde am Betrieb der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen die Anforderungen im Bereich der Düngerlagerung festgestellt.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2013 standen am Hof der Beschwerdeführerin 6 m³ Lagerkapazität zur Jauchelagerung zur Verfügung und es wurden acht Kühe " bis 3000 kg Milch" und ein Rind "ab 2 Jahre - Ochs oder Stier" gehalten [für die Stickstoffanfallsberechnung relevante Tiere].
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Zu A)
Rechtsgrundlagen zur Sache selbst:
Art. 70, 71 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen
[...]
(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
[...]
Artikel 71 Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
[...]
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
[...]
Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
Die Anlagen 1 und 4 zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen i.d.F. Aktionsprogramm Nitrat 2012, lauten: Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall hätte - wie durch die belangte Behörde berechnet - im Antragsjahr 2013, vor dem Hintergrund des Tierbestandes, 29,4 m³ Jauche-Lagerkapazität gegeben sein müssen (Berechnung siehe unten):
Bild kann nicht dargestellt werden
Da bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellt wurde, dass für die Lagerung von Jauche nur 6 m³ zur Verfügung stehen, wurde die im oben angeführten Aktionsprogramm Nitrat 2012 normierte Lagerkapazität lediglich zu 20,41 % erreicht. Dies stellt einen Verstoß gegen die zitierte Norm dar.
Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung mit dem Tiefstallmistsystem geht ins Leere, da ein Tiefstallmistsystem nie in der Form einer Anbindehaltung erfolgen kann. Ein Anbindestall ohne getrennte Jauchesammlung ist nicht möglich, da das Rind immer auf derselben Stelle den Harn abgibt und damit eine Sammlung des Harns in der Einstreu höchstens teilweise möglich ist. Auch aus dem Argument, dass in der Praxis weniger Lagerraum benötigt werde, ist nichts zu gewinnen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die normierten Lagerkapazitäten erfüllt sind, oder nicht. Eben dies zu beweisen ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Darüber hinaus ist auch die mittlerweile erfolgte Anmietung von Lagerraum für Jauche nicht zu berücksichtigen, da gemäß Abs. 70 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle für die Bewertung des Verstoßes maßgeblich ist.
Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Da bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.05.2011 ein Verstoß gegen die Anforderung der Düngerlagerung festgestellt wurde, hatte die Zahlstelle den Gesamtkürzungsprozentsatz auf 15 % zu erhöhen. Gründe für eine Abstandnahme von einer Kürzung sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.