L510 2118562-1•BVwG L510 2118562-1
L510 2118562-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L510 2118562-1/7E
L510 2118562-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015, Kto.Nr.: XXXX , GZ: XXXX und XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 4, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015 (zu Kto.Nr.: XXXX , GZ: XXXX ) wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstnehmerinnen ( XXXX , Vers.-Nr. XXXX ;
XXXX , geb. XXXX ) aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (nachfolgend auch beschwerdeführende Partei (bP) benannt), der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Die Beschäftigungszeiten wurden in der genannten Anlage aufgelistet.
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015 (zu Kto.Nr.: XXXX , GZ: XXXX ) wurde die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 23.10.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 9.328,28 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Gleichzeitig wurde die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 23.10.2014 vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 1.373,93 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 Abs. 1 und 410 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.07.2015 [richtig: 21.07.2015 - dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler] zu GZ: XXXX sowie die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht, beide vom 23.10.2014, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellten.
2. Beide Bescheide wurden - in einer Sendung - an die XXXX zugestellt; die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt
XXXX mit Datum 23.07.2015 (vgl. AS 110).
3. Mit Schreiben vom 25.08.2015 - per Telefax gesendet am 27.08.2015 (vgl. AS 108) - erhob die bP "Einspruch gegen den Bescheid GZ: XXXX
".
Es sei nicht richtig, dass man die Firma XXXX bestrafe betreffend Frau XXXX ; diese sei ihnen von der Firma XXXX zur Verfügung gestellt worden. Ebenfalls sei Frau XXXX von der Firma XXXX in Freilassing ihnen zur Verfügung gestellt worden und dort ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Unterlagen seien mit dem "Einspruch" von 2014 übermittelt worden. Daher bestehe kein Grund noch einmal Sozialversicherung zu zahlen.
Es werde um nochmalige Prüfung des Sachverhalts und um Einstellung ersucht.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.10.2015 trug die SGKK der bP auf, den Bescheid richtig zu bezeichnen und eine nachvollziehbare Begründung auszuführen.
5. Mit undatiertem Schreiben - eingegangen bei der SGKK am 23.10.2015 - nahm die bP eine Ergänzung zu ihrem "Einspruch" vom 25.08.2015, GZ: XXXX , vor.
Frau XXXX sei nicht in ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen sondern vom Subunternehmen Firma XXXX zur Verfügung gestellt worden. Frau XXXX sei von ihrer Tochtergesellschaft XXXX zwischendurch als Aushilfe zur Verfügung gestellt worden. Diese sei in Deutschland ordnungsgemäß bei der Sozialversicherungsstelle AOK gemeldet.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Es wurde beantragt, die Beschwerden abzuweisen und die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 22.02.2016 wurde der bP der Umstand der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels vorgehalten.
8. Die bP nahm zum Vorhalt vom 22.02.2016 mit Schreiben vom 08.02.2016 [richtig: 08.03.2016; vgl. Einbringung des Schriftstückes mittels Telefax vom 08.03.2016] Stellung. Es wurde ausgeführt, dass es zu dieser Verspätung gekommen sei, da sich der Geschäftsführer der bP häufig auswärts befinde und daher die pünktliche Abholung hinterlegter Schreiben oft nicht möglich sei.
Die bP möchte sich dafür entschuldigen und bitte erneut um Prüfung der Angelegenheit und um Anerkennung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX und XXXX (in einer Sendung), wurden der bP am 23.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 20.08.2015, 24.00 Uhr.
Die Beschwerde vom 25.08.2015 wurde per Telefax am 27.08.2015 an die Salzburger Gebietskrankenkasse gesendet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes der GKK. Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) [...]
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die zurückweisende Entscheidung hatte daher mittels Beschluss zu erfolgen.
§ 32 AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Nach den im Akt befindlichen Nachweisen des Zustellers fand ein Zustellversuch der Sendung (beide Bescheide) am 23.07.2015 statt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Hinterlegt wurde die Sendung beim PA 5222 mit Beginn der Abholfrist am 23.07.2015 (vgl. Stempelabdruck - AS 110).
Die Sendung wurde daher am 23.07.2015 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist mit diesem Tag zu laufen. Die Frist endete daher am 20.08.2015, 24 Uhr.
3.3. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde - wie gegenständlich - vier Wochen. Diese Frist endete daher am 20.08.2015. Die Beschwerde vom 25.08.2015, per Telefax abgesendet und eingelangt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse am 27.08.2015 erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Die Stellungnahme der bP - der Geschäftsführer befinde sich häufig auswärts und daher sei die pünktliche Abholung hinterlegter Schreiben oft nicht möglich - lässt zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Dass der Geschäftsführer konkret zum fraglichen Zeitpunkt ortsabwesend gewesen sei, wurde nicht behauptet. Zudem handelte es sich um eine Rsb-Sendung und nicht eine Sendung zu eigenen Handen.
3.5. Der ursprüngliche Einspruch vom 25.08.2015 richtete sich der Benennung im Betreff nach nur gegen den Bescheid GZ: XXXX ("Nachverrechnung"), dem Text nach aber auch gegen den Versicherungspflichtbescheid, weil die Dienstgebereigenschaft negiert wurde. Im Ergänzungsschreiben der bP - nach Verbesserungsauftrag der bB vom 07.10.2015 - ist im Betreff der Bescheid GZ: XXXX ("Versicherungspflichtbescheid") benannt. Im nachfolgenden Text wurde die Argumentation des ursprünglichen Einspruchs ausführlicher dargelegt (AS 91, 92). Liest man Einspruch und Ergänzungsschreiben zusammen, so ist vertretbar, dass die bP gegen beide Bescheide (sie wendete sich sowohl gegen die "Bestrafung", als auch dagegen, Dienstgeber der beiden namentlich angeführten Personen zu sein) ein Rechtsmittel einlegen wollte.
Die ursprüngliche Fehlbezeichnung "Einspruch" schadet nicht, das Schreiben ist als Beschwerde zu werten.
3.6. Das Datum "20.07.2015" im Bescheid vom 21.07.2015, GZ: XXXX im letzten Absatz auf Seite 1 ist unrichtig. Richtig muss dieses Datum "21.07.2015" lauten. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
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