BVwG I411 2119216-1

I411 2119216-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtskraft

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BVwG I411 2119216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2119216.1.00

Spruch

I411 2119216-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2015, Zl. IFA 811522309/Verf. Zl. 1508000158, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 18.12.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.01.2012 aufgrund eines vom Beschwerdeführers bereits am 13.10.2011 in Rumänien gestellten Asylantrages gemäß § 5 AsylG zurückwies. Gleichzeitig wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nach Rumänien aus.

2. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer zunächst unter, stellte in weiterer Folge am 17.09.2014 unter seinem im ersten Asylantrag genannten Namen, jedoch unter Verwendung von Alias-Geburtsdaten einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, im Jahr 2011 Österreich verlassen und sich zunächst zwei Jahre in Belgien sowie, später in Spanien aufgehalten zu haben. Nach seiner Rückkehr von Spanien nach Belgien sei er von Belgien aus nach Österreich rücküberstellt worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, als Jugendlicher in Algerien Zeuge eines von Islamisten ausgeführten Attentats geworden zu sein. Weil er den Bruder eines Terroristen gekannt habe, sei er von einem dieser Terroristen mit dem Umbringen bedroht worden.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 24.09.2014, Zl. IFA 811522300/Verf. Zl. 14981885, diesen Antrag gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG stellte sie fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs mit 09.10.2014 in Rechtskraft.

4. Am 06.07.2015 erfolgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Deutschland nach Österreich und am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - sohin seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2014 zusammen mit einer Frau, die er in Österreich kennengelernt habe, nach Deutschland gereist sei. Dort habe er sich mit ihr längere Zeit aufgehalten, sei jedoch beim Schwarzfahren erwischt, festgenommen und nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe nicht nach Österreich gewollt, weil er beabsichtigt habe, seine Freundin in Deutschland zu heiraten. Wenn er in Österreich nunmehr aber ein deutsches Visum bekomme, könne er in Deutschland heiraten. Befragt zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er Probleme in Algerien habe und auf keinen Fall zurückkehren könne. Er habe in Algerien keine Angehörigen mehr. Er habe seine Heimat vor 16 Jahren verlassen und halte sich seither in Europa auf. Er sterbe lieber, bevor er sich nach Algerien abschieben lasse. Er werde dort von Terroristen getötet. Seine ganze Familie sei bereits getötet worden. Des Weiteren möchte er seine Freundin, die die Mutter seines vierjährigen Sohnes sei, in Deutschland heiraten. Die sei aber nicht bisher nicht möglich gewesen, weil er keine algerischen Papiere bekomme.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erfolgte die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt (Probezeit drei Jahre).

6. Anlässlich der am 02.12.2015 von einem Organwalter der belangten Behörde vorgenommenen Vernehmung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Rahmen des Erstverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestünden. Neue Fluchtgründe habe er keine. Des Weiteren führte er aus, dass er ein Kind mit einer deutschen Frau habe. Seine Frau befinde sich bei den Schwiegereltern in Belgien. Er wolle in Österreich bleiben, heiraten und hier mit seiner Familie in Frieden leben. Er befinde sich in Haft, spreche nicht Deutsch und habe keinen Deutschkurs besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Algerien habe er niemanden. Er wolle in Österreich bleiben.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2015, Zl. IFA 811522309/Verf. Zl. 1508000158, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

7.1. Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits zwei rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers vorlägen und in diesen Verfahren alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen, dritten Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im gegenständlichen Verfahren seien keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht worden und der Beschwerdeführer habe dezidiert angegeben, dass die im Erstverfahren genannten Fluchtgründe nach wie vor bestünden und weiterhin aufrecht seien. Neue Fluchtgründe gäbe es nicht. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor.

8. In der fristgerecht per Fax am 27.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen und der Zitierung einer Vielzahl von Judikaten im Hinblick auf die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege vor, dass er eine Lebensgefährtin namens XXXX , geb. XXXX , deutsche Staatsangehörige habe und er mit ihr bereits in Deutschland mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Er kenne sie bereits aus Belgien. Seine Lebensgefährtin habe zwischenzeitlich von ihrem Recht der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und befinde sich derzeit auf Arbeitssuche in Österreich.

Sie habe in eine Wohnung gemietet, in der sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer lebe. Er beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten sobald die dazu nötigen Dokumente verfügbar seien. Es könne daher nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde zwar mit den Länderfeststellungen in Algerien auseinandergesetzt, jedoch nicht in jenen Bereichen, welche für die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers relevant gewesen seien. Sie habe sich nur unzureichend mit der Effektivität der Sicherheitskräfte und dem Rechtsschutz in Algerien beschäftigt. Unzutreffender Weise sei sie der Ansicht, dass sich die maßgebliche Lage in Algerien seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Die aktuelle Lage in Algerien zeige jedoch, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe. Die Willkür und Rechtlosigkeit in Algerien habe in letzter Zeit zugenommen. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie einer richtigen rechtlichen Beurteilung hätte die Behörde den gegenständlichen Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, jedenfalls hätte sie aber feststellen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und die Voraussetzungen für der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlägen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge I. der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; II. eine mündliche Verhandlung durchführen; III. den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen; IV. feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist.

9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten am 08.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes des vom 14.01.2016, Zl. I407 2119216-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zu.

11. Am 14.01.2016 brachte der Beschwerdeführer der Gerichtsabteilung I407 eine Vollmacht zur Vorlage, wonach seine Lebensgefährtin XXXX , ihn in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vertreten dürfe und diese Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 18.12.2011 seinen ersten

und - nach neuerlicher illegaler Einreise - am 17.09.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Beide Asylanträge wurden rechtskräftig negativ entschieden.

1.3. Anlässlich der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 06.07.2015 im Bundesgebiet seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2015, Zl. IFA 811522309/Verf.

Zl. 1508000158, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

1.5. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz lebt dieser zumindest seit 22.01.2016 in keiner Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsange-hörigen XXXX.

1.6. Die behauptete Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befand sich - wie der Beschwerdeführer auch - in der Zeit vom 08.10.2015 bis 07.12.2015 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine behauptete Lebensgefährtin waren dort im genannten Zeitraum mit Hauptwohnsitz gemeldet.

In der Zeit vom 22.12.2015 bis 22.01.2016 waren der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner behaupteten Lebensgefährtin in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.01.2015 in XXXX als obdachlos gemeldet. Seine behauptete Lebensgefährtin XXXX ist seit 22.01.2016 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet.

1.7. Im gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 vorgebracht hatte, über welchen mit Bescheid vom 24.09.2014 eine rechtskräftig negative Entscheidung erging. Auch hatte der Beschwerdeführer bereits bei dieser Antragstellung im Rahmen des Privat- und Familienlebens ins Treffen geführt, dass er zusammen mit seiner Freundin XXXX in Deutschland ein gemeinsames Kind habe, sich seine Lebensgefährtin aber in Haft und sich das Kind bei der Schwiegermutter in Belgien befinde.

1.8. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und er führt in Österreich kein Familienleben. Er spricht nicht Deutsch, hat keine Deutschkurse besucht, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt im vorliegenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch den Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar.

1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erfolgte die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 (1. Fall) StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt (Probezeit drei Jahre).

1.10. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den, dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014 zugrunde Sachverhalt, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor. Auch trat zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung in der Rechtslage ein.

1.11. Zur maßgeblichen Situation in Algerien ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht sohin eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, sodass die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer vermochte diesen Länderberichten - wie unten unter Punkt II.2.3. dargelegt - auch nicht substantiiert entgegenzutreten bzw. sie in entscheidungserheblich zu ergänzen.

1.12. Es konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.13. Algerien gilt entsprechend der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur vorliegenden Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister sowie der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Verfahren:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

2.2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.3. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen und ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.4. Dass im gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den Einvernahmen und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

Der Beschwerdeführer berief sich - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist - auf jene Fluchtgrunde, welche er bereits anlässlich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 17.04.2014 vorgebracht hatte. Auch führte er seinerzeit bereits die Beziehung seiner (damals in Deutschland in Haft befindlichen) Lebensgefährtin, sowie den (damals in Belgien lebenden) gemeinsamen Sohn ins Treffen. Über diesen Sachverhalt liegt eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer darüber hinausgehend - und das erstmalig erst im Beschwerdeschriftsatz - lediglich vor, dass seine Lebensgefährtin XXXX von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und in XXXX eine Wohnung gemietet habe. Sie befinde sich auf Arbeitssuche und man führe eine Lebensgemeinschaft in gemeinsamer Wohnung und plane nach Erhalt der erforderlichen Dokumente umgehend zu heiraten.

Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt sich jedoch Gegenteiliges, nämlich dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine behauptete Lebensgefährtin zeitgleich vom 08.10.2015 bis 07.12.2015 in derselben österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befunden haben, die gemeinsame Hauptwohnsitznahme sich lediglich auf den Zeitraum vom 22.12.2015 bis zum 22.01.2016 erstreckte, der Beschwerdeführer seit 22.01.2016 als obdachlos gemeldet ist und der behaupteten Lebensgefährtin seit 22.01.2016 überhaupt keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet aufscheint.

Im Lichte dieser Ausführungen besteht sohin kein Raum dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit der XXXX eingegangen ist bzw. eine solche derzeit noch besteht, sodass auch im Hinblick auf dieses Vorbringen eine maßgebliche Änderung im Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftig negativen Entscheidung nicht erblickt werden kann.

2.2.5. Dass auch im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, spiegelt sich insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde wider, wo er selbst ausführt, dass er nicht Deutsch spricht, keine Deutschkurse besucht hat und er keinen integrationsbegründenden Organisation im Bundesgebiet angehört. Auch eine Eingliederung am Arbeitsmarkt oder eine sonstige soziale Verfestigung ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht behauptet.

Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt illegal in das Bundesgebiet einreiste, durch die Verwendung von Alias-Daten sowie der Stellung unberechtigter Asylanträge in unredlicher Weise ein Aufenthaltsrecht zu erlangen versuchte und durch die Begehung eines Verbrechens nachdrücklich seine fehlenden Rücksichtnahme auf die österreichische Rechtsordnung zum Ausdruck brachte.

Aus einem aktuellen Grundversorgungsauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eine maßgebliche Änderung des Privatlebens des Beschwerdeführer, welche zu einer anderen Entscheidung führen hätte können, liegt sohin in der Zusammenschau dieser Ausführungen ebenfalls nicht vor.

2.2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wo er dezidiert ausführte, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente einnehme. Weil auch keinerlei gesundheitliche bzw. körperliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellbar sind und solche von ihm auch nicht behauptet wurden, ist - angesichts des Alters von 28 Jahren - jedenfalls bei ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im bekämpften Bescheid zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfest-stellungen zu zweifeln.

Insoweit (erstmalig) im Beschwerdeschriftsatz in allgemeinen Ausführungen gehalten und ohne auf den konkreten Fall bezogen vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 ERMK allein wegen der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie wegen der Inhaftierungspraxis bezüglich zurückkehrender Emigranten in Algerien drohe, ist zu konstatieren, dass diese unsubstantiierten Behauptungen zu einem keine Deckung in den aktuellen Länderberichten finden und sich zum anderen auch Ansatzpunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in causu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine solche Gefahr, nicht erkennbar sind.

Hervorzuheben ist zudem - dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung im Heimatstaat bereits als unglaubhaft qualifiziert wurde und sohin die im Beschwerde-schriftsatz unsubstantiiert vorgebrachte Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der algerischen Behörden im konkreten Fall nicht von entscheidungserheblicher Natur ist, zumal ohnehin von keiner Verfolgung (durch Private) ausgegangen werden kann.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei Algerien - wie oben ausgeführt - um einen sicheren Drittstaat handelt, sodass sich nach Einsicht in die aktuellen Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde von der Partei binnen einer Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 20.01.2016, somit innerhalb der Frist von einer Woche, bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

3.3. Wie oben unter den Punkten I. 1.7., I. 2.1.4. und I. 2.1.5. dargelegt, liegt beim Beschwerdeführer weder im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben noch im Hinblick auf seine behaupteten Fluchtgründe eine maßgebliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vor. Auch im Hinblick der abschieberelevanten Umstände liegt keine maßgebliche Änderung vor. Offenkundig ist auch, dass sich zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist (vgl. oben Punkt I. 1.10.ff und I. 2.2.).

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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