G313 2111227-1•BVwG G313 2111227-1
G313 2111227-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Wohnsitz
G313 2111227-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER- BEDITS als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und den fachkundigen Laienrichter Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des AMS, regionale Geschäftsstelle XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog ab Mai 2000 Leistungen aus der ALV, am 6.11.2003 beantrage sie Notstandshilfe, am 1. Februar 2007 beantrage sie neuerlich Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS, regionale Geschäftsstelle XXXX wurde die Notstandshilfe für die Zeit von 7. März 2007 bis 29.2.2012 wiederrufen und rückgefordert, da die BF keinen Wohnsitz in Österreich sondern in Slowenien gehabt habe.
2. Mit bekämpften Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Entscheidung des AMS, regionale Geschäftsstelle XXXX und führte dazu folgendes begründend aus
"Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS richte sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. Arbeitslosen. Nach gängiger Rechtsprechung sei der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff des Wohnsitzes setze zwar keinen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt, aber den Willen voraus, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Beim gewöhnlichen Aufenthalt handle es sich nach der Rechtsprechung um einen räumlich-personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft würden.
Sie haben sich am 31. Mai 2000 arbeitslos gemeldet und nach einer Unterbrechung wegen des Kinderbetreuungsgeldbezuges für ihre Tochter XXXX am 6. November 2003 Notstandshilfe beantragt. Damals haben sie in G. in W. [Österreich] gewohnt, als Familienstand haben sie "geschieden" angegeben. Anlässlich der Antragstellung am 1. Februar 2007 haben sie die Adresse A. in W., als Familienstand wieder "geschieden" und als im selben Haushalt lebend zwei Kinder angegeben: die Tochter XXXX, geboren XXXX, und die Tochter XXXX, geboren XXXX.
XXXX, der Vater ihrer Tochter XXXX, scheint als Unterkunftgeber und Eigentümer der Wohnung [an der Adresse A. in W.] im Grundbuch auf.
Erhebungen des Bundespolizeikommandos (BPK) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin und der Eigentümer sich selten in der Wohnung [an der Adresse A. in W.] aufhielten, denn Parteien aus dem Haus sehen sie kaum und an den allgemeinen Reinigungsarbeiten beteiligten sie sich nicht. Das Auto der XXXX mit näher genanntem Kennzeichen ist auf den Namen der sehbehinderten Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, angemeldet, weil sie auf diese Weise eine begünstigte Versicherung erhalten habe. Mit diesem Auto wird die Tochter von der Beschwerdeführerin oder XXXX in die Schule nach W. gebracht. Die Beschwerdeführerin hat auch ein eigenes Auto.
XXXX hat gegenüber dem BPK bestätigt, dass sie mit der Familie in einem Haus in M., Slowenien, wohnt und jeden Tag in der Früh von dort nach Österreich fährt. Die Beschwerdeführerin und XXXX sind zu Hause und arbeiteten nicht, die Oma hat einen Bauernhof mit Tieren, wo sich XXXX zum Spielen aufhält. In der Wohnung in W. haltet sich die Beschwerdeführerin selten auf. XXXX besucht eine Integrationsklasse und kann dem Unterricht über einen speziellen Sehbehindertencomputer, der über Spenden finanziert worden sei, folgen. Die Wohnung ist von XXXX 2006 gekauft worden, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter haben sich damals polizeilich angemeldet. Anfangs sei die Beschwerdeführerin, wie dem Bericht des BPK zu entnehmen ist, auch öfters dort gewesen, aber nur bis sie den Sehcomputer - mit Spendengeldern finanziert - für ihre Tochter bekommen hat.
Laut den Grundstücksdatenauszügen besitzt die Beschwerdeführerin und XXXX mehrere Grundstücke in Slowenien. Teilweise scheinen sie und XXXX je zur Hälfte als Grundstücksbesitzer auf. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX und XXXX haben nach Angaben der slowenischen Polizei den Wohnsitz in M. [Slowenien], sind dort gemeldet und ständig wohnhaft. In R. [Slowenien] wird eine Landwirtschaft betrieben.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und deren Vater in Slowenien wohnt, dort eine Landwirtschaft betreibt und täglich ihre Tochter XXXX nach W. in die Volksschule bringt. Ab und zu übernachtet sie in der Wohnung in W.
Obwohl die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter gemeinsam in Slowenien wohnt, hat sie anlässlich der Antragsteilung immer die Wohnung in W. [Österreich] als Lebensmittelpunkt, an dem sie alleinstehend sei, angegeben. Den Verdacht, dass sie dies mit dem Vorsatz gemacht hat, Sozialleistungen zu beziehen, hat sie auch nicht mit ihren Berufungsangaben, in denen sie sich nur auf die polizeiliche Anmeldung bezogen habe, entkräften können.
Es gilt als erwiesen, dass es sich bei der Adresse in W. nicht um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin handelt. Sie hat nicht nur bewusst eine falsche Adresse angegeben, sondern auch verschwiegen, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebt. Da eine Rückforderung für höchstens fünf Jahre möglich ist, wird der gesamte Leistungsbezug von 7. März 2007 bis 29. Februar 2012 widerrufen und zurückgefordert."
Dagegen wurde in der Berufung zusammengefasst vorgebracht, dass die BF seit Juni 1996 österreichische Staatsbürgerin sei und keinen Wohnsitz mehr in Slowenien habe.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Juli 2015 Zl. 2013/08/0060-7, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29. November 2012, GZ. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründend wurde folgendes ausgeführt,
"Die belangte Behörde stützt den Widerruf und die Rückforderung des Notstandshilfebezuges auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Angaben anlässlich der Antragstellung, wonach die Wohnung in W. der Lebensmittelpunkt sei - mit ihrer Tochter und deren Vater in Slowenien wohne, dort eine Landwirtschaft betreibe und täglich ihre Tochter nach W. in die Volksschule bringe. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt liege daher nicht im Zuständigkeitsbereich der regionalen Geschäftsstelle und daher sei die bisherige Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle nicht mehr gegeben.
3. Die Beschwerde macht geltend, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei bzw. Sachverhaltsfeststellungen fehlten, die die Annahme der mangelnden Zuständigkeit der belangten Behörde untermauern.
Damit zeigt sie im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit auf.
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, 2012/08/0024).
Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2013/08/0113).
Der vorliegende Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente nicht erkennen, sondern ist von einer Gemengelage gekennzeichnet. Die an die kurze Darlegung des Verwaltungsgeschehens und die wörtliche Wiedergabe der bezughabenden Bestimmungen des AlVG anschließenden und mit "Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hat daher folgende Auffassung vertreten:" überschriebenen Ausführungen enthalten zwar grundsätzlich Tatsachenfeststellungen, beweiswürdigende Erwägungen und eine rechtliche Beurteilung. Die einzelnen Elemente sind jedoch weder formal voneinander getrennt, noch bauen sie logisch aufeinander auf.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014,2013/08/0204).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die "Ermittlungen des Bundespolizeikommandos" und die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin vor dem BPK gestützt, ohne sich mit diesen Angaben und Ergebnissen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mit entsprechendem Sachverhaltsvorbringen bestritten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu haben. Der angefochtene Bescheid lässt ein Eingehen auf diese - den sonstigen Beweisergebnissen widersprechenden - Ausführungen vermissen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, auch diese Behauptungen - nach Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der maßgeblichen Zeugen - zu klären und anschließend entsprechend zu würdigen, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin sich an der im Antrag von ihr angegebenen Adresse aufgehalten hat. Im Gesamten lässt sich nicht erkennen, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen, wesentlichen Feststellungen zu gelangen. Die bisherige Bescheidbegründung hält deshalb einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.
Schon aus diesen Gründen war der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
4. Die Beschwerdeführerin macht aber auch geltend, dass im angefochtenen Bescheid ausreichende Sachverhaltsfeststellungen fehlten, um die Annahme des fehlenden Wohnsitzes bzw. ordentlichen Aufenthalts zu untermauern.
Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die Wohnung in W. im Jahr 2006 vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gekauft worden sei und die Beschwerdeführerin sich ''anfangs" bis zur Anschaffung des Sehcomputers für die sehbehinderte Tochter auch öfters in dieser Wohnung aufgehalten habe. Sie und der Eigentümer würden sich selten in der Wohnung aufhalten.
Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es gemäß § 46 Abs. 1 AlVG (also für die Antragstellung der Notstandshilfe) auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, 96/08/0303, und jüngst vom 12. September 2012, 2011/08/0094 ). Die belangte Behörde hat über die zeitlich nicht näher bestimmte "Anschaffung des Sehcomputers" hinaus keine Feststellungen getroffen, die eine zeitliche Einordnung im oben erörterten Sinn ermöglichen würde. Folglich wird die belangte Behörde daher zur maßgeblichen Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Februar 2007 und danach die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
5. Soweit die belangte Behörde den Widerruf bzw. die Rückforderung des Leistungsbezugs neben der mangelnden Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle auch darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensgemeinschaft verschwiegen und damit einen Widerrufs- bzw Rückforderungstatbestand geschaffen habe, ist Folgendes auszuführen:
Zutreffend ist, dass grundsätzlich das Einkommen des XXXX zu berücksichtigen ist, wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz eins und zwei der Notstandshilfeverordnung, gestützt auf § 36 Abs. 2 Satz zwei und drei AlVG),
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 1996, 95/08/0283). Gemeinsames Wohnen allein - auch dazu fehlen vorliegend ausreichende Feststellungen - begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/08/0147).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 10. März 1998, 96/08/0339).
Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, so dass auch dieser Rückforderungstatbestand einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist.
6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben."
Die belangte Behörde werde diesbezüglich das Ermittlungsverfahren allenfalls zu ergänzen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
II.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
II.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
II. 4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und das Erkenntnis des VwGH vom 03. Juli 2015, verwiesen, welches als Basis für die Erlassung eines neuen Bescheides herangezogen werden muss. Dem Erkenntnis des VwGH folgend wurde dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle XXXX vorgeworfen, dass 1. kein Bescheid in seiner vorgesehenen Form untergliedert in Spruch und Begründung (Beweiswürdigung) vorliegen würde sondern ein "Gemengelage" und 2.) in Anbetracht der Angaben der Beschwerdeführerin, die belegen würden, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich und nicht in Slowenien liege, Erhebungen über die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Wohnsituation durchgeführt werden hätten müssen. Weiters wurde vom VwGH bemängelt, die Landesgeschäftsstelle XXXX habe einerseits im Hinblick auf die In Anbetracht dieser widersprüchlichen Begründung es unterlassen festzustellen, ob eine Lebensgemeinschaft mit XXXX bestünde. Dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle XXXX wurde daher vom VwGH aufgetragen, diesbezüglich das Ermittlungsverfahren allenfalls vor allem im Hinblick auf nachstehend zu treffende Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen:
"Die belangte Behörde hat über die zeitlich nicht näher bestimmte "Anschaffung des Sehcomputers" hinaus keine Feststellungen getroffen, die eine zeitliche Einordnung im oben erörterten Sinn ermöglichen würde. Folglich wird die belangte Behörde daher zur maßgeblichen Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Februar 2007 und danach die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Grundsätzlich das Einkommen des XXXX zu berücksichtigen ist, wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz eins und zwei der Notstandshilfeverordnung, gestützt auf § 36 Abs. 2 Satz zwei und drei AlVG).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 1996, 95/08/0283). Gemeinsames Wohnen allein - auch dazu fehlen vorliegend ausreichende Feststellungen - begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/08/0147).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 10. März 1998, 96/08/0339)."
Die belangte Behörde hat daher im neuen Verfahren wie oben angeführt für das BVwG nachvollziehbaren Feststellungen zu treffen.
Wie bereits erwähnt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Das Bundesverwaltungsgericht soll aber - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.
Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX behoben, da einerseits kein Bescheid getrennt im Spruch Begründung angewendeter Rechtsnormen usw. vorliege bzw. nicht nachvollziehbar ist aufgrund welcher Feststellungen welche Beweiswürdigung getroffen wurden und andererseits der Sachverhalt (wie im Erkenntnis des VwGH dargelegt) nicht ausreichend ermittelt ist und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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