G307 2117659-4•BVwG G307 2117659-4
G307 2117659-4Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2016
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
G307 2117654-4/6E
G307 2117657-4/6E
G307 2117659-4/6E
G307 2117652-4/6E
G307 2117645-4/6E
G307 2117649-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. der mj. XXXX, geb. XXXX, 5. der mj XXXX, geb. XXXX sowie 6. des mj. XXXX, geb. XXXX, letztere 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle
StA: Mazedonien, alle rechtlich vertreten durch die XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016,
Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF1 bis BF6) persönlich zugestellt am 04.11.2015, wurden die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
2. Diese Bescheide des BFA wurden den BF am 04.11.2015 rechtmäßig zugestellt. Per Postsendung vom 19.11.2015, beim BFA am 20.11.2015 eingelangt, erhoben die BF Beschwerde gegen diese Bescheide des BFA.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2015 stellten die BF sowohl an das BVwG als auch an das BFA durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen solchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhoben gleichzeitig gegen die Spruchpunkte II. III. und IV. der unter I.1. genannten Bescheide Beschwerde.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BvWG) vom 08.01.2016, Zahlen G306 2117654-1/7E, G306 2117657-1/7E, G306 2117659-1/7E, G306 2117652-1/7E, G306 2117645-1/7E sowie G306 2117649-1/7E wurden die gegen die unter I.2. erwähnten Bescheide erhobenen Beschwerden der BF gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetet zurückgewiesen.
5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 01.03.2016, der RV der BF zugestellt am 03.03.2016, wurden die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 29.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 31.03.2016, erhoben die BF durch ihre RV Beschwerde gegen die angeführten Bescheide.
7. Am 01.04.2016 leitete das BVwG die Beschwerden zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das BFA weiter, wo sie am selben Tag einlangten.
8. Am 05.04.2016 übermittelte das BFA dem BvWG die Beschwerde samt Verwaltungsakt, wo sie am 06.04.2016 einlangte.
9. Mit Schreiben vom 11.04.2016 forderte das erkennende Gericht die RV der BF auf, zur verspätet eingebrachten Beschwerde unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen
10. Am 26.04.2016 langte die dahingehende Stellungnahme ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem § 6 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0309; VwGH vom 11. 7. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; VwGH 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10).
Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0040; 16. 12. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0181).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide der RV am 03.03.2016 zugestellt und daher gegenüber den BF gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtswirksam erlassen wurden (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde; siehe zu alldem "Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz Kommentar, Seiten 36, 37, RdZ 10 und 11).
Ausgehend von der gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, war unter Heranziehung des §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1, § 17 VwGVG iVm. 32, 33 und 61 Abs. 3 AVG von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen. Diese hat demnach am Donnerstag, den 03.03.2016 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, den 31.03.2016 geendet.
Vor dem Hintergrund der vorhin zitierten Rechtsprechung ist eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Fall die Weiterleitung der am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2016 zeitlich angemessen war. Ein Anhaltspunkt für schuldhaftes Zögern, welches zu Lasten des erkennenden Gerichtes ginge, kann somit weder dem temporären Rahmen, innerhalb welches die Weiterleitung erfolgte noch in einer sonstigen Verhaltensweise des Gerichts erblickt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGH ist zudem abzuleiten, dass kein Rechtsanspruch auf sofortige Behandlung eines bestimmten Beschwerdeaktes seitens eines Beschwerdeführers besteht, sondern eben nur eine solche, die sich innerhalb des noch zulässigen Rahmens der dem Gericht auferlegten Sorgfaltspflicht ergibt. Abgesehen davon musste der RV der BF bewusst sein, dass eine derart kurz vor Fristablauf an die falsche Stelle eingebrachte Beschwerde zu einer Fristversäumung führen könnte.
Außer Zweifel steht, wie bereits erwähnt, dass das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides irrtümlich von einer 4wöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen ist. Vermittelt durch § 61 Abs. 3 AVG war für die BF und deren RV diese Frist als für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde maßgeblich zu betrachten. Mit dem im Verspätungsvorhalt des BVwG erwähnten 13.04.2016 war daher jener Tag gemeint, an welchem unter Zugrundelegung einer zweiwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel spätestens hätte noch eingebracht werden können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde tatsächlich um einen Tag verspätet beim BVwG einlangte, weil eben auch unter Miteinbeziehung der vierwöchigen Beschwerdefrist diese am 31.03.2016 geendet hat.
Dem in der Stellungnahme der RV vom 26.04.2016 dargelegten Argument, aus der Weiterleitung der Beschwerde "erst" einen Tag nach der Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht sei ein unnötiger Aufschub zu entnehmen und die Beschwerde wegen schuldhaften Zögerns des erkennenden Gerichts als verspätet eingebracht anzusehen, kann daher nicht gefolgt werden.
Das erkennende Gericht hatte anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
Im Ergebnis wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und war diese daher zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.