W229 2002471-1•BVwG W229 2002471-1
W229 2002471-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2016
Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs, Urlaubsersatzleistung
W229 2002471-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 25.11.2013, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit September 2009 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. bezieht sie seit Dezember 2011 Notstandshilfe.
2. In der Zeit von 01.01.2010 bis 15.07.2011 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX , in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.12.2012 sowie in der Zeit vom 16.07.2013 bis 31.10.2013 war sie beim selben Dienstgeber zunächst geringfügig beschäftigt.
3. Die geringfügige Beschäftigung bei diesem Dienstgeber teilte die Beschwerdeführer am 02.10.2012 mit.
4. Am 05.11.2013 meldete die Beschwerdeführerin die Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit 31.10.2013 bei der Firma XXXX .
5. In der Zeit vom 07.10.2013 bis 10.10.2013 stand die Beschwerdeführerin im Krankengeldbezug.
6. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung wurde dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) bekannt, dass das Dienstverhältnis zur XXXX vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 und für die Zeit des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung in der Zeit von 01.11.2013 bis 17.11.2013 der Vollversicherungspflicht unterlag.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2013, VersNr. 5436110772, des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (AMS) wurde der Notstandshilfebezug der Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) vom 01.11.2013 bis 17.11.2013, ruhend gestellt. Begründend führte das AMS aus, es bestehe für den im Bescheid genannten Zeitraum, vom 01.11.2013 bis 17.11.2013, Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz bzw. eine Urlaubsabfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengelt sinngemäß anzuwenden seien, soweit nichts anderes bestimmt sei. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfertigung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung bestehe oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werde.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Fax vom 28.11.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte sie aus, dass ihr von der Arbeitsmarktservice-Beraterin und der Arbeiterkammer mitgeteilt worden sei, dass in diesem Fall keine Geringfügigkeitsbeschäftigung zutreffe.
9. Im Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) erließ das AMS als belangte Behörde am 15.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.11.2013 abgewiesen wurde.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruhe während des Zeitraumes für den Urlaubsersatzleistung bezogen werde. Das bedeute, dass sich der erste Tag, für den der Arbeitslose Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, um den Zeitraum nach hinten verschiebe, für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe. Die Gesamtdauer des Bezuges bleibe aber unverändert. Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung sei es, dass bei Arbeitslosen, die ihren Urlaub nicht (mehr) in natura konsumieren können und daher ihren Resturlaub "ausbezahlt" erhalten, quasi im Anschluss an das Dienstverhältnis ein Urlaub im Ausmaß der Resturlaubstage fingiert wird, sie für diese Zeit in Form einer Urlaubsersatzleistung bezahlt werden und somit Personen, die ihren Urlaub noch während des Dienstverhältnis verbrauchen, gleich gestellt werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies in diesem Zusammenhang auf die von ihr gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde sowie insbesondere auf die in einem anderen Verfahren anhängige Beschwerde hinsichtlich der Widerrufung des Notstandshilfebezuges und der Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Betrages für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund gehabt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung zu zweifeln. Nähere Ausführung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides tätigte die Beschwerdeführerin nicht.
11. Mit Schreiben vom 04.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz zu ihrem Vorlageantrag ein, wobei sie ihr im Vorlageantrag angegebenes Begehren wiederholte und nochmals die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verlangte.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
13. Im Beschwerdeverfahren hat am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit dem verbundenen Verfahren W229 2006472-1 stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Die Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist in der Zeit von 01.10.2012 bis 31.12.2012 sowie in der Zeit ab 16.07.2013 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX gestanden.
Für dieses Arbeitsverhältnis war eine monatliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart.
Am 05.11.2013 meldete die Beschwerdeführerin die Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit 31.10.2013.
Der Beschwerdeführerin wurden für den Monat Oktober nach der Entgeltabrechnung vom 25.10.2013 € 331,76 ausbezahlt. Mit der Entgeltabrechnung vom November 2013 wurden ihr für 10/13 weitere €
609,27 ausbezahlt. Dieser Betrag gliedert sich in Zuschlag 70 % NAZ in der Höhe von 184,78 für 10/13, Ersatzleistung Urlaubsentgelt lfd in der Höhe von € 191,55 für 10/13, Ersatzgeld für Urlaubsentgelt SZ für 10/13 in der Höhe von € 31,65 sowie Weihnachtsremuneration für 10/13 in der Höhe von € 377,13, abzüglich gesetzlicher Abzüge von €
174,31. Der Beschwerdeführerin erhielt für 17 Tage Urlaubsersatzleistung.
Die Zeiträume des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Höhe der monatlichen Arbeitsleistung wurde vom Vertreter in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben und ergibt sich dies aus dem entsprechenden Passus im Dienstvertrag.
Dass die Beschwerdeführerin die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung dem AMS am 05.11.2013 gemeldet hat ergibt sich aus einem entsprechend Vermerk in der Computerdokumentation des AMS vom 05.11.2013.
Die genannte Höhe des Entgelts für den Monat Oktober ergibt sich aus der Entgeltabrechnung vom 25.10.2013 sowie aus der Entgeltabrechnung vom 25.11.2013, in denen die genannten Beträge aufgelistet sind. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist unstrittig. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass ihr die 70 % NAZ nicht zustünden und somit das über die Geringfügigkeit gehende Entgelt zu Unrecht ausbezahlt wurden, sondern lediglich vorgebracht, dass sie alle Mehrstunden im Oktober versucht hat auszugleichen. Dass die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung für die genannte Anzahl von Tagen erhielt, ergibt sich aus der Entgeltabrechnung für November 2013 und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
3.1.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
(...)
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
(...)
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 lauten:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt oder (...)
3.6. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung auf.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Dienstverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG im Monat Oktober 2013 führt selbst die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der Rechtmäßigkeit der Zahlungen, die erst mit der Endabrechnung im November erhalten hat, ausging. Vorliegend ist durch weitere Auszahlungen im November im Zuge der Endabrechnung des Dienstverhältnisses für Oktober 2013 die Geringfügigkeitsgrenze von im Jahr 2013 von € 386,80 überschritten worden. Neben der Auszahlung von Urlaubsentschädigung und Weihnachtsremuneration sind auch Zuschläge in der Höhe von €
184,78 zur Auszahlung gelangt, sodass die Beschwerdeführerin im Monat Oktober 2013 ein Entgelt gemäß § 49 ASVG von insgesamt €
516,54 erhalten hat und die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten wurde. Das Dienstverhältnis wurde daher vom Dienstgeber für den Monat Oktober 2013 als vollversichertes Dienstverhältnis angemeldet. Gemäß § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter. Dies ist auch vorliegend der Fall.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hatte die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.11.2013 bis 17.11.2013 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, der ihr auch im Zuge der Endabrechnung im November 2013 ausbezahlt wurde, für welches die Pflichtversicherung weiter besteht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn ua vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 2002/08/0033).
Wenn die Beschwerdeführerin nun einwendet, sie habe keinen Grund gehabt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung zu zweifeln, so ändert dieses Vorbringen nichts daran, dass der Tatbestand des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG als erfüllt anzusehen ist, da die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt hatte und ihr eine solche Ersatzleistung für den genannten Zeitraum auch tatsächlich zugeflossen ist.
Es kann daher der belangten Behörde in ihrer in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegengetreten werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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