BVwG W218 2122768-1

W218 2122768-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2016

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Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W218 2122768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2122768.1.00

Spruch

W218 2122768-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2016, GZ: 2016-0566-9-000478, betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 03.12.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und gemäß Artikel 65 Absatz 2 und 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer seit zuletzt vom 16.03.2015 bis 27.11.2015 in Österreich beschäftigt gewesen. Laut seinen Angaben leben die Kinder und Gattin des Beschwerdeführers in der Slowakei. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus liege daher keine persönliche oder soziale Bindung in Österreich vor. Daher sei nicht glaubhaft, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer sei ein Grenzgänger im Sinne der oben angeführten Bestimmungen. Für Grenzgänger seien im Falle der Arbeitslosigkeit der Wohnstaat und nicht der Staat der letzten Beschäftigung zuständig.

Der Bescheid wurde am 09.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Bescheid wurde nicht behoben und an das Arbeitsmarktservice zurückgesandt.

2. Am 12.01.2016 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und erkundigte sich, weshalb er kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice druckte den Bescheid nochmals aus und gab dem Beschwerdeführer das Schriftstück mit.

Am 21.01.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice ein. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis heute, 19.01.2016, kein Schreiben und keine Mitteilung bekommen. Er bitte, über den "Antrag Status" informiert zu werden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut per RSa-Brief zugesandt und dieses Schreiben ab 28.01.2016 zur Abholung bereit gelegt.

3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.02.2016, bei der belangten Behörde am 15.02.2016 eingelangt, wurde Beschwerde erhoben.

4. Das Arbeitsmarktservice erließ am 18.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 11.02.2016, eingelangt beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse am 15.02.2016, als verspätet eingebracht zurück.

Begründend wurde ausgeführt, gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice könne binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei am 03.12.2015 ausgefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid jedenfalls am 12.01.2016 in der Geschäftsstelle Wien Hauffgasse erhalten. Das Exemplar sei noch einmal ausgedruckt und dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden, nachdem er sich wegen der Zahlung des Arbeitslosengeldes erkundigt habe. Seine Beschwerde sei daher bis spätestens 09.02.2016 einzubringen gewesen. Dagegen habe er mit Schriftsatz vom 10.02.2016 (aufgegeben laut Poststempel am 11.02.2016 und eingelangt laut Eingangsstempel des AMS Wien Hauffgasse am 15.02.2016) beim Arbeitsmarktservice Beschwerde erhoben. Seine Beschwerde vom 10.02.2016, eingebracht am 15.02.2016 sei daher als verspätet zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 02.03.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, die Übergabe eines Bescheid-Ausdruckes am 12.01.2016 gelte jedenfalls nicht als Zustellung. Die Beschwerde vom 11.02.2016 in Folge der neuerlichen Bescheidzustellung mit RSa Brief vom 25.01.2016, den er am 01.02.2016 erhalten habe, sei somit fristgerecht erhoben worden.

6. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.03.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 09.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete am 07.01.2016.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.02.2016, bei der belangten Behörde am 15.02.2016 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid "jedenfalls am 12.01.2016 in der Geschäftsstelle Wien Hauffgasse erhalten" habe, ist zu erwähnen, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 09.12.2015 ordnungsgemäß zugstellt wurde. Laut Auskunft im Zentralen Melderegister vom 21.04.2016 war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum an jener Adresse gemeldet, an die der gegenständliche Bescheid adressiert war. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet worden, so auch nicht im Vorlageantrag. Ein im Akt befindlicher Rückschein belegt zudem, dass die Sendung am 09.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die Beschwerdefrist endete am 07.01.2016 (der 06.01.2016 ist ein gesetzlicher Feiertag) und die vom Beschwerdeführer am 11.02.2016 - eingelangt bei der belangten Behörde am 15.02.2016 - eingebrachte Beschwerde war somit verspätet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. - 5. (...)"

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des ZustellG lauten:

"Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) - (6) (...)"

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.6. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das Arbeitsmarktservice zählt, vier Wochen. In diesen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG hat eine rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind.

Der gegenständliche Bescheid vom 03.12.2015 wurde - wie sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt - durch Hinterlegung am 09.12.2015 zugestellt. Da der 06.01.2016 ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG am nächsten Werktag, also am 07.01.2016.

Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 ergab, dass eine Adressänderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet worden, so auch nicht im Vorlageantrag.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerde vom 11.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.02.2016, gegen den Bescheid des AMS vom 03.12.2015, als verspätet zurückweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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