BVwG W218 2017322-1

W218 2017322-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG W218 2017322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2017322.1.00

Spruch

W218 2017322-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Horn vom 10.10.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in Folge: belangte Behörde) Horn vom 10.10.2014 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 25.08.2014 bis 05.10.2014 ausgesprochen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde). Begründend wurde ausgeführt, dass er keinen Autokranschein und auch keinen C 95 Schein, den man als LKW Lenker benötige, besitze und sich daher nicht beworben habe. Er hätte immer alle Termine und Vorstellungsgespräche eingehalten.

3. Am 07.11.2014 erfolgte eine Stellungnahme der zuständigen Betreuerin, in der festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer an alle Termine gehalten hätte und sich zu einem Zeitpunkt bewerben hätte sollen, als der C 95 noch nicht zwingend gesetzlich erforderlich gewesen sei.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens informiert und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 wurde der Bescheid behoben und an das AMS zurückverwiesen, dagegen erhob die belangte Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision. Mit Erkenntnis des VwGH wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückverweisung des Verwaltungsgerichtes nicht gerechtfertigt gewesen sei, da im konkreten Fall keine Ermittlungsmängel der belangten Behörde zu sehen seien.

6. Am 28.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.07.2014 über das e-AMS Konto ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als LKW-Fahrer übersendet. Auf diesen, sowie einen anderen Vermittlungsvorschlag, hat sich der Beschwerdeführer nicht beworben. Es war ihm bewusst, dass er damit eine Vereitelungshandlung setzt.

Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer zeitgerecht übermittelt und die zugewiesene Stelle war zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er erst nach Ende der Bewerbungsfrist mit der potentiellen Dienstgeberin telefoniert hat und diese ihm gesagt hat, dass sie an Bewerbern, die vom AMS Horn kommen, nicht interessiert sei, da sie mit dem AMS Horn nicht zusammenarbeitet. Diesem Vorbringen kann der erkennende Senat nicht folgen, da nicht nachvollziehbar ist, wieso die potentielle Dienstgeberin einen Dienstgeber über das AMS suchen sollte, wenn sie nicht bereit ist, mit dem AMS zusammenzuarbeiten.

Diese Darstellung widerspricht zudem seinem bisherigen Vorbringen. In seiner schriftlichen Beschwerde vom 05.11.2014 machte er geltend, dass er niemals mit der potentiellen Dienstgeberin telefoniert hat, da er keinen C95 Schein und auch keinen Autokran Schein besitzt. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2014 gab er an, dass er keinen Zugang zu seinem e-AMS Konto gehabt hätte und daher den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, gab er an, dass sein e-AMS Zugang funktioniert und er auch regelmäßig hineinschaue und die Stellenausschreibung damals erhalten hatte. Der Inhalt der Vermittlungsvorschläge sei immer der Gleiche, er wolle aber nicht mehr als LKW Fahrer arbeiten, sondern als Außendienstmitarbeiter. Mittlerweile seien seine bereits erworbenen C95 Module auch verfallen. Er wolle sich selbständig machen, dies scheitere aber an den finanziellen Mitteln und das AMS unterstütze ihn nicht.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass bei einer Rücksprache mit der potentiellen Dienstgeberin, diese angab, dass sich niemand beworben hatte. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass er erst im November (also rund 2 Monate später) mit der potentiellen Dienstgeberin telefoniert hat.

Der erkennende Senat hat aufgrund des Verhaltens und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft den Eindruck, dass der Beschwerdeführer an der ihm zugewiesenen Stelle kein Interesse hatte und sich deswegen nicht beworben hat. Die Behauptung, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, wird als Schutzbehauptung gewertet und wurde auch nicht mehr vorgebracht.

Die Rechtfertigung, dass er keinen C95 Schein hatte, kann nicht als mangelnde Zumutbarkeit gewertet werde, da er die fehlenden 2 Module (von insgesamt 5 Modulen) rechtzeitig nachholen hätte können, da diese zu dem damaligen Zeitpunkt (noch) nicht vorgeschrieben waren.

Befragt, wieso er nicht mehr als LKW Fahrer arbeiten möchte, gab er an, dass er als Außendienstmitarbeiter arbeiten möchte bzw. sich selbständig machen will.

Dem Vorhalt, dass er sich (zumindest) bewerben hätte müssen, kann der Beschwerdeführer nicht qualifiziert entgegentreten. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage, zu erkennen, dass er damit eine Vereitelungshandlung setzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegenstand:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Weigerung: Ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen.

Vereitelung: Ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis).

Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch,

1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder

2. dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (12. Lfg 2016) zu § 10 AlVG, Seite 5)

Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20. 9. 2000, 2000/08/0056).

Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0244).

Jedes gem. § 10 Abs 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20. 9. 2000, 2000/08/0056; 20. 10. 1992, 92/08/0042; stRsp). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs 2 AlVG ist.

Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs gem § 10 Abs 1 AlVG zur Folge hat (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013; zur Teilnahme an einer Vorauswahl VwGH 25. 5. 2005, 2004/08/0237).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht beworben, daher ist sein Verhalten jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Es handelte sich um eine zumutbare Beschäftigung, da sie seinen Fähigkeiten entsprochen hätte und ihm ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Er hat es aktiv unterlassen, sich darauf zeitgerecht zu bewerben und hat daher eine Vereitelungshandlung gesetzt. Sich mit der potentiellen Dienstgeberin mehr als zwei Monate nach einem möglichen Arbeitsantritt in Verbindung zu setzen, kann jedenfalls nicht ernsthaft zu einer Arbeitsaufnahme führen. Er lässt auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass er diese Stelle nicht antreten wollte.

Aus den dargelegten Gründen ist daher das Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelungshandlung zu werten und die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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