BVwG L503 2124382-1

L503 2124382-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit

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BVwG L503 2124382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2124382.1.00

Spruch

L503 2124382-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden betreffend die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 18.03.2016, GZ: XXXX , beschlossen:

A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des AMS vom 28.1.2016 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AlVG und gemäß Art 1 lit f in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

2. Mit Bescheid vom 18.3.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde ab. Der BF stellte sodann einen Vorlageantrag.

3. Dem Verfahren liegt als unbestrittener Sachverhalt zu Grunde, dass der BF kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, da er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "mindestens einmal wöchentlich" in den vom AMS angenommenen Wohnmitgliedstaat Polen zurückkehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle zwar durch einen Senat. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats allerdings das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Somit erfolgt der gegenständliche Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens durch Einzelrichter.

2. Aussetzung des Verfahrens:

2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.2. Beim BVwG sind derzeit ca. 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, nämlich ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder ausschließlich vom Wohnsitzstaat gegeben ist.

2.3. Zu dieser Rechtsfrage sind bereits die im Spruch genannten Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.

2.4. Da die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vorliegen, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren somit spruchgemäß auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch macht und sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergaben.

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