BVwG G304 2114923-1

G304 2114923-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G304 2114923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2114923.1.00

Spruch

G304 2114923-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Paul PART und Mag. Dr. Peter DEMSCHAR als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXXt, vom 08.09.2015, XXXX, betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.04.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12 a AuslBG ab.

2. Mit Bescheid vom 01.06.2015, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12 a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.07.2015, bei der belangten Behörde eingebracht am 02.07.2015, Beschwerde.

4. Mit Parteiengehör vom 12.08.2015 wurde dem BF die gegenständliche Sach- und Rechtslage vorgehalten und diesem die Gelegenheit eingeräumt, bis 28.08.2015 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese Frist wurde in der Folge auf Antrag des BF bis zum 04.09.2015 erstreckt.

5. Mit Stellungnahme vom 04.09.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 20 f AuslBG und §§ 12 a und 13 AuslBG iVm § 1 der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2015 ab.

7. Der BF stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 23.09.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht einen Vorlageantrag.

8. Am 29.09.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und der Vorlageantrag samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

9. Das BVwG beraumte in der Folge mit Verfügung vom 05.11.2015, Zl. G304 2114923-1/3Z, für 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden.

10. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015, beim BVwG eingelangt am selben Tag, zog der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der BF hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 14.12.2015 seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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