BVwG W238 2125284-1

W238 2125284-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2016

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Regest

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Rechtslage, Zurückweisung

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BVwG W238 2125284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125284.1.00

Spruch

W238 2125284-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den in der Beschwerdesache von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Waidhofen/Thaya vom 20.10.2015, GZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2016, GZ XXXX, gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Waidhofen/Thaya (im Folgenden: AMS) vom 20.10.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld vom 08.09.2015 (gilt für 16.10.2015) gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgewiesene Weiterbildungsmaßnahme nicht das erforderliche Stundenausmaß erreiche.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie mit näherer Begründung und unter Vorlage eines persönlichen Bildungsplans vorbrachte, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erfülle. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 07.01.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin nicht das erforderliche Stundenausmaß von 16 Wochenstunden (die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier in den Jahren 2010 und 2013 geborener Kinder) erreiche. Das AMS ging bei Berechnung der Wochenstunden davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geplante Fernlehrgang für Unternehmensgründung ihrem Antrag vom 08.09.2015 (gilt für 16.10.2015) nicht zugrunde zu legen sei, weil dieser nicht deckungsgleich mit der Bildungsmaßnahme des Lehrgangs zur Dipl. Ernährungstrainerin wäre. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld sei daher zu Recht abgewiesen worden.

4. Am 25.01.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein, in dem sie weitere Angaben zum Sachverhalt machte und ihre in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholte. Des Weiteren wurde nun der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 verfasste die Beschwerdeführerin einen "Änderungsvermerk zum Vorlageantrag", in dem sie mitteilte, dass sie aufgrund der Begründung der Beschwerdevorentscheidung einen neuen - nun ausschließlich auf den Lehrgang zur Dipl. Ernährungstrainerin bezogenen - Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 25.01.2016 (gilt für 01.02.2016) beim AMS eingebracht habe. Ihr sei mittlerweile Weiterbildungsgeld von 01.02.2016 bis 12.08.2016 zuerkannt worden.

Die Beschwerdeführerin präzisierte die Gründe ihrer Beanstandung dahingehend, dass ihr seitens der belangten Behörde jegliche Beratung betreffend Weiterbildungsgeld verwehrt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die notwendigen Informationen erhalten, hätte sie den Antrag in einer anderen Form eingebracht. Durch das Vorgehen der Behörde habe sie von Beginn ihrer Ausbildung bis zur Bewilligung des zweiten Antrags (für 15 Kalenderwochen) kein Weiterbildungsgeld erhalten.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.2. § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof folgenden Wortlaut:

"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

3.3. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10 (VfSlg. 19.921), hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung wurde am 23.01.2015 durch BGBl. I 28/2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde.

3.4. Das (infolge der Gesetzesaufhebung für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung kommt Beschwerden somit auch im Anwendungsbereich des AlVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

3.5. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre für diese Situation auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Wie das AMS im Zuge der Vorlage der Beschwerde allerdings zutreffend ausgeführt hat, wurde der Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 08.09.2015 (gilt für 16.10.2015) abgewiesen, weshalb die Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens so zu beurteilen ist, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre. Eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung kommt daher nicht in Betracht.

3.6. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - war der Antrag der Beschwerdeführerin auf dem Boden der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

An diesem Ergebnis vermag auch der unzutreffende Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 20.10.2015 nichts zu ändern, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, ihr diese jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zuerkannt werden könne, zumal das AMS offenkundig auf die (hier nicht maßgebliche) Rechtslage vor Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG abgestellt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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