BVwG W201 1434218-2

W201 1434218-2Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2016

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Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden

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BVwG W201 1434218-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.1434218.2.00

Spruch

W201 1434218-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX1986, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER, vom 09.10.2015, im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 letzter Fall VwGVG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG XXXX.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 09.12.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass die Probleme mit den Taliban im Jahr 2009 begonnen hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Hilfsorganisation XXXX gearbeitet. Eines Tages, als der Bruder gerade bei der Arbeit gewesen sei, seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Der Bruder sei über den Besuch der Taliban verständigt worden und habe daraufhin das Land verlassen. Zwei Monate nach der Flucht des Bruders seien die Amerikaner gekommen. Es habe Kämpfe gegeben und es sei auf die Taliban geschossen worden. Dabei seien viele Personen ums Leben gekommen. Es sei behauptet worden, dass der Beschwerdeführers für die USA spioniert habe und für die vielen toten Taliban verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Kabul gegangen. Auf dem Schulweg sei er eines Tages von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban für 15 Monate eingesperrt und gefoltert worden, da die Taliban herausbekommen hätten wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Ca. 18 Tage vor der Erstbefragung, sei der Beschwerdeführer von den Taliban gefesselt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung gehabt, was die Taliban mit ihm vorhätten. Er sei mit einem Auto weggebracht worden. Sie hätten ihn im freien Gelände abgesetzt und mit einer Exekution gedroht. Plötzlich sei in der Nähe ein amerikanischer Angriff erfolgt, die Taliban seien geflüchtet und hätten ihn zurückgelassen. Er sei sodann befreit worden und sein Onkel habe ihm bei seiner Flucht geholfen. Der Beschwerdeführer befürchte bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Ermordung durch die Taliban.

I.2. Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

I.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.03.2013, Zahl: 12 17.955-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) ab. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

I.4. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 23.05.2014 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

I.5. Am 24.02.2015 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

I.6. Am 09.10.2015 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 bis dato nicht entschieden worden sei. Es werde die Verletzung der 6-monatigen Entscheidungsfrist gemäß Art 130 abs 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht.

I.7. Mit einer Eingabe vom 18.01.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde vor und teilte mit, dass eine Erledigung des Verfahrens innerhalb der Frist nicht möglich sei.

I.8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte das Bundesamt eine Stellungnahme vom 22.03.2016 vor und führte im Wesentlichen aus, die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem habe dazu geführt, dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen habe können. Hervorzuheben sei auch, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbstständig im Verfahren eingesetzt werden könnten und eine Erteilung der Approbationsbefugnis erst einige Monate nach Vorbereitung und Schulung möglich sei. In der Richtlinie der EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Art. 31 Abs 3 finde sich die Möglichkeit, die festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantrage. Zudem könne das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich sei. Abschließend dürfe darauf hingewiesen werden, dass sich jüngst auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation angeschlossen und festgestellt habe, dass das Bundesamt an der Verzögerung der Erledigung kein überwiegendes Verschulden treffe.

I.9. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

1.10. in seiner Stellungnahme vom 15.04.2016 führt der Beschwerdeführer aus, die Erklärungen des Bundesamtes seien zwar prinzipiell durchaus begreiflich, aber im vorliegenden Einzelfall nicht überzeugend. Die belangte Behörde erkläre, generelle Schwierigkeiten mit der Erhöhung der Kapazitäten zu haben, warum gerade der Beschwerdeführer solange auf eine Entscheidung warten müsse gehe aus den Erörterungen ebenso wenig hervor wie welche Entscheidungsfristen überhaupt nun gelten mögen. Der Asylfall des Beschwerdeführers gehe nunmehr ins vierte Jahr, ohne dass ein Ende in Sicht wäre. Der Behörde ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles Recht zu geben, sei nicht überzeugend, zumal jedenfalls im Frühsommer 2014 noch keine signifikante Erhöhung der Antragszahlen feststellbar gewesen sei. Davon abgesehen seien die Rechtfertigungsversuche des BFA umso unverständlicher, als das BFA gegenwärtig und zuletzt verstärkt routinemäßig Bescheide anfertige, die eklatant und bewusst der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes widersprächen. Das Vorbringen, dass der Anstieg der Flüchtlingszahlen einer Naturkatastrophe wäre, die weder vorhersehbar noch zu bewältigen sei, erscheine als etwas unaufrichtig, und wäre jedenfalls eine Beschleunigung der Verfahren schon einfach dadurch zu erreichen, dass das BFA den Rechtsprechungslinien des Bundesverwaltungsgerichtes folgen würde. Die Verantwortung der Dauer der Asylverfahren auf die Asylwerber zu schieben, könne daher nicht richtig sein. Ein Verschulden der Behörde liege in der Verzögerung des Falles des Beschwerdeführers vor, zumal diese Verzögerung keineswegs das Resultat eines unvorhersehbaren Ereignisses sei, sondern das direkte und gewollte Ergebnis einer bewussten Mangelausstattung des BFA durch das Innenministerium darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 08.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde vor der belangten Behörde am 12.03.2013 erstmals einvernommen. Gegen den damaligen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 23.05.2014 aufhob und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies.

Am 09.10.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, der oben genannte Antrag der beschwerdeführenden Partei war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerden und Nichterledigung der Anträge auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.03.2016.

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.

Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich:

In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende Oktober 68.631, das sind um 288,57 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.

Aus der Stellungnahme des Bundesamtes ist ersichtlich, dass Maßnahmen zur Bewältigung der ansteigenden Anzahl von Verfahren gesetzt wurden (wie Neueinstellungen und Schulungen von Personal) und dass es entgegen dem Vorbringen der BFs auch bereits im Jahr 2014 zu einem Anstieg der Verfahren im Verhältnis zu 2013 um 60 % kam. Insgesamt kam es im heurigen Jahr zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt ist für jährlich

15. 750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.

Selbst wenn das BFA Ausnahmepauschalregelungen für Flüchtlinge aus Syrien erlassen hätte, so wäre damit auch ein gewisses Maß an Verfahrensadministration von Nöten. Folglich kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Maßnahme automatisch zum Abbau der Verfahrensrückstände führt.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

IV.2. Zum Spruchpunkt A)

Gemäß § 73 Abs 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

IV.3. Zum Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hierzu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.

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