BVwG W121 2016117-1

W121 2016117-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2016

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Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld

Texto completo

BVwG W121 2016117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2016117.1.00

Spruch

W121 2016117-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , VN XXXX , und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 7 iVm §§ 14 und 15 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat mit Geltendmachung 23.9.2014 Arbeitslosengeld beantragt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom XXXX wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Erfüllung der Anwartschaft mit der Begründung, sie könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 194 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass sie in der Kalenderwoche 11 bis 38 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Das wären wie im Gesetz vorgeschrieben 28 Wochen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin wäre einvernehmlich zum Wochenende der Kalenderwoche 38 vereinbart worden.

Da Samstag und Sonntag keine Arbeitstage wären, hätte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin als letzten Arbeitstag den Freitag angegeben. Hätte der Arbeitgeber hier einen Formalfehler begangen, so wäre das nicht durch die Beschwerdeführerin zu verantworten. Es wäre unzulässig und geradezu obszön, eine durchgehende Beschäftigung von 28 Wochen nun in Tage umzurechnen und die beiden letzten, dienstfreien Tage Samstag und Sonntag als fehlende Beschäftigungstage zu werten, was scheinbar zu den 194 Tagen geführt hätte. Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis würden grundsätzlich monats- bzw. wochenweise abgeschlossen und wäre daher eine Tagesumrechnung praxisfremd und nicht gesetzeskonform. Im Dienstvertrag der Beschwerdeführerin wäre als Arbeitszeit angegeben:

Mo - Fr 8.00-12.00. Somit wäre die Beschwerdeführerin bei Einhaltung dieser Arbeitszeiten jeweils eine ganze Woche beschäftigt gewesen. Der Gesetzgeber würde hier eindeutig von Wochen und nicht von Tagen sprechen. Laut Interpretation des Arbeitsmarktservice müssten ja dann alle Samstage und Sonntage aus der Berechnung herausfallen. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der Anwartschaft sowie vom Arbeitslosengeld.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Abweisung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 23.9.2014 (gültig ab 20.9.2014) mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 iVm § 7 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Sie haben mit Geltendmachung 23.9.2014 Arbeitslosengeld beantragt.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger liegen folgende Beschäftigungszeiten vor:

Von - Bis Versicherungsstatus Dienstgeber Tage

01.08. 78 - 10.09.78 arbeitslosenversichert XXXX 41

13.08. 79 -28.03.81 arbeitslosenversichert XXXX 594

29.03. 81 - 25.07.81 arbeitslosenversichert XXXX 119

26.07. 81 - 30.05.82 Karenzurlaubsgeld 01.06.82 - 31.10.85 arbeitslosenversichert XXXX 1249

31.01. 86 - 31.05.88 arbeitslosenversichert XXXX 852

01.08. 96 - 30.09.99 arbeitslosenversichert XXXX 1156

10.03. 14 - 19.09.14 arbeitslosenversichert XXXX 194

Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger liegen folgende pensionsversicherungspflichtige Versicherungszeiten als selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf:

Von - Bis Versicherungsstatus Tage

XXXX kranken- und pensionsversichert XXXX

XXXX kranken- und pensionsversichert XXXX

01.12. 05-29.02.12 XXXX XXXX

Sie haben Ihrer Beschwerde den Dienstvertrag der Firma XXXX GmbH vorgelegt. Darin ist als Arbeitszeit Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 angegeben. Unter dem Punkt Kündigungsfristen findet sich folgender Eintrag: Sowohl für den Dienstnehmer (in) als auch für den Dienstgeher jeweils zum 15. oder Monatsletzten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 3 AngG. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde Rücksprache mit dem Dienstgeber gehalten und wurde vom Dienstgeber die schriftliche Vereinbarung bezüglich zur einvemehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses vorgelegt. Im Schreiben datiert mit 17.9.2014 steht: Sehr geehrte Fr. Grossmann, wir erklären uns bereit das Dienstverhältnis mit 19.Septenber 2014 einvernehmlich zu lösen.

In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere ausgeführt:

Gemäß § 7 AlVG ist Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Erfüllung der Anwartschaft ist. Diese wird durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmenfrist erworben.

So ist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (=364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Da Sie bereits einmal Karenzurlaubsgeld bezogen haben, liegt eine wiederholte Inanspruchnahme vor. Sie haben am 17.9.2014 eine Arbeitslosfrühmeldung an das Arbeitsmarktservice geschickt und innerhalb von 10 Tagen persönlich vorgesprochen um Arbeitslosengeld zu beantragen. Als Geltendmachung ist daher der erste Tag der Arbeitslosigkeit anzusehen, der 20.9.2014. Für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld war daher zu prüfen, ob Sie im Zeitraum 20.9.2014 bis 20.9.2013 insgesamt 196 Tage (28 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. In diesem Zeitraum liegen 194 Tage unselbständiger Beschäftigung vor. Unter den Voraussetzungen des § 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Rahmenfristerstreckungsgründe) kann diese Rahmenfrist erstreckt werden. Eine pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit kann als Rahmenfristerstreckungsgrund herangezogen werden. Sich überlappende Zeiten können nur einmal berücksichtigt werden. Sie waren vom 11.6.2013 bis 3.9.2013 (85 Tage) und vom 31.1.2014 bis 9.3.2014 (38 Tage) arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Auch diese Zeiten bewirken eine Erstreckung der Rahmenfrist. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist 20.9.2014 bis 20.5.2013 liegt die unselbständige Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH im Ausmaß von 194 Tagen oder 27,72 Wochen vor. Sie und Ihr Dienstgeber haben das Dienstverhältnis per 19.9.2014 einvernehmlich gelöst. Die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen haben Sie mit der einvernehmlichen Lösung bewusst ausgeschaltet. Es handelt sich bei der Abmeldung mit 19.9.2014 nicht um einen Fehler des Dienstgebers, sondern um eine offensichtlich von Ihnen beiden bewusst getroffene Vereinbarung, wobei aus dem Inhalt des Schreibens für das Arbeitsmarktservice hervorgeht, dass die einvernehmliche Lösung eher von Ihrer Seite aus betrieben wurde. Der Gesetzgeber spricht von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht von 27,72 Wochen. Auch wenn Sie am Wochenende nicht arbeiten wird ein Beschäftigungsverhältnis, das über einen längeren Zeitraum andauert natürlich durchgehend versichert. Für die Beurteilung der Anwartschaftszeiten ist jedoch die zeitliche Lagerung der Beschäftigungstage nicht relevant, es zählen ausschließlich Beginn und Ende der Beschäftigung.

Alternativ wird immer auch geprüft ob auch die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen Anwartschaft (364 Tage innerhalb von 24 Monaten) vorliegen. Es wird daher geprüft, ob innerhalb der Rahmenfrist 20.9.2014 bis 20.9.2012 insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Es werden also die bereits angeführten Zeiträume der Arbeitsuche vom 11.6.2013 bis 3.9.2013 (85 Tage) und vom 31.1.2014 bis 9.3.2014 (38 Tage) und die Zeiten der selbständigen Tätigkeit vom 7.3.2012 bis 30.4.2013 (420 Tage) und vom 1.12.2005 bis 29.2.2012 (2282 Tage) zurückgerechnet und kann die Rahmenfrist bis 26.12.2004 erstreckt werden.

In diesem Zeitraum liegt Ihre letzte arbeitslosenversicherungspflichtige von 194 Tagen. Es ist also nach beiden Berechnungsmethoden die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 20.9.2014 konnte somit mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesetzgeber offensichtlich bewusst die Angabe von "28 Wochen" anstatt 196 Tage gewählt habe um Interpretationsspielraum zu vermeiden, welche das Zählen einzelner Tage mit sich bringen könnte. Allenfalls wäre bei einzelnen, unabhängigen und kurzfristigen Beschäftigungen die Tageszählung möglich, wobei jedoch auch hier eine Umrechnung auf Wochen unter Berücksichtigung der Wochenendruhe laut AZG möglich wäre. So werde beispielsweise für Anwartschaften bei der BUAK jeder Arbeitstag mit 0,2 Wochen gezählt, was bei einer 5-Tage-Woche eben eine Ganze Beschäftigungswoche ergebe. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des OGH, Zahl 8ObA31/04y, in der ausgeführt wurde, dass in der Regel davon auszugehen sei, dass die betriebliche Arbeitswoche an einem Montag beginne und bei einer 5-Tage-Woche mit Freitag ende. Die aus sieben Kalendertagen bestehende Woche beinhalte in der arbeitsrechtlichen Terminologie grundsätzlich sechs Werktage, das seien die Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und - je nach Vertragsinhalt - eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Da im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin als Arbeitszeit "Mo. - Fr. 8.00 - 12.00" vereinbart worden sei, definierte sich mit fünf Arbeitstagen hiermit klar ihre Arbeitswoche. Weiters bestimme der OGH entweder Freitag oder Samstag als Ende einer Arbeitswoche, sodass ausgeschlossen werden könne, er habe als Ende der Arbeitswoche den Sonntag gesehen. Auch die Entscheidung des OGH, Zahl 8ObA 57/99, habe zum Begriff "Lohnwoche" ausgesprochen, dass es geradezu selbstverständlich sei, die Zeit der Wochenendruhe als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen. Daraus lasse sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Begriff der "Lohnwoche", der der "Kalenderwoche" des § 1159 ABGB entspreche, weiter sei als jener der "Arbeitswoche". Wenn die Beschwerdeführerin daher das Schreiben zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses vom 17.09.2014 (letzter Arbeitstag) zur Kenntnis genommen habe, dann nur im Glauben, hiermit die Arbeitswoche beendet zu haben und keinen Nachteil aus dieser Kenntnisnahme der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses zu haben, welches mit "Ende der Woche" vereinbart worden sei. Die Unterstellung, dass die einvernehmliche Lösung eher von der Beschwerdeführerin betrieben worden sei, weise sie zurück. Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin für den Arbeitgeber auf Grund ihrer leidensbedingten Krankenstände eine Zumutung, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses damit rechnen müssen, dass es - auch wegen ihres Alters von 55 Jahren - nicht leicht werde, rasch eine neue Anstellung zu finden. Es sei für die Beschwerdeführerin daher wichtig, die Voraussetzungen für ein Arbeitslosengeld zu bewahren und nicht wie unterstellt "offensichtlich von Ihnen beiden bewusst getroffene Vereinbarung" zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen. Der in der Klammer gesetzte Zusatz "(letzter Arbeitstag)" im Schreiben vom 17.09.2014 betreffend der Lösung des Dienstverhältnisses sei von XXXX in seiner Bescheidbegründung "versehentlich" zu seinem Nachteil weggelassen. Gerade diese Anmerkung "(letzter Arbeitstag)" habe die Beschwerdeführerin dazu bewogen, das ihr vorgelegte Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Schreiben sei das Ende des Dienstverhältnisses mit 19.09.2014 (letzter Arbeitstag) angegeben. Da der 19.09.2014 ein Freitag gewesen sei und daher laut Dienstvertrag ihr letzter Arbeitstag dieser Woche gewesen sei, habe sie annehmen müssen, dass sie hiermit eine ganze Arbeitswoche beendet habe und nicht nur 0,72 Wochen. Den Sonntag, 21.09.2014, als letzten Arbeitstag des Dienstverhältnisses anzugeben sei für die Beschwerdeführerin (und höchstwahrscheinlich auch für die Firma Rudolf) damals vollkommen unlogisch, da ja Samstag und Sonntag für sie keine Arbeitstage gewesen wären. Auch im Nachhinein betrachtet erscheine dies geradezu absurd und praxisfremd. Da die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung somit 28 Wochen beschäftigt gewesen sei, beantragte sie die Zuerkennung der Anwartschaft.

In der Beschwerdevorlage führte das AMS im Wesentlichen wie folgt aus:

"(...)

Beschwerde vom 3.10.2014:

XXXX führt in Beschwerde aus, dass Ihre Arbeitszeit von Montag bis Freitag gewesen wäre. Das Dienstverhältnis wäre am Freitag gelöst worden. Sie hätte also die im § 14 Abs. 2 angeführten 28 Wochen gearbeitet und könne nichts dafür, dass Sie vom Dienstgeber nur bis Freitag und nicht bis Sonntag versichert worden wäre.

Beschwerdevorprüfungsverfahren:

Es wurden alle Beschäftigungszeiten und Rahmenfristerstreckungsgründe geprüft und Kontakt mit dem Dienstgeber aufgenommen. Laut Dienstgeber wurde Beschäftigung zwar einvernehmlich gelöst, aber offensichtlich auf Betreiben von Fr. Grossmann. Die Lösung erfolgte einvernehmlich an einem Freitag und nicht am Sonntag, deshalb wurde Ende der Beschäftigung bei der XXXX Gebietskrankenkasse auch nur bis Freitag versichert.

Vorlageantrag vom XXXX

Der Vorlageantrag enthält keine zusätzlichen Begründungen, auf die nicht bereits im Bescheid vom XXXX eingegangen wurde.

Bemerkungen:

Zwischenzeitlich wurde Fr. XXXX aufgrund einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Erwerbsunfähigkeitspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Folge gegeben und Ihr Berufsunfähigkeitspension rückwirkend ab XXXX zuerkannt. Es bestünde also auch bei nachgewiesener Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 ALVG gemäß § 23 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nachrichtlich:

In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zu do. Verwendung vorgelegt."

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin war krankheitsbedingt entschuldigt mittels Vollmacht vertreten durch den Ehegatten, XXXX (BFV), der ebenso wie die Vertreterin der belangten Behörde (AMS) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt wurde. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR weist den BFV auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben.

Der BFV wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

VR weist den BFV auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BFV davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

VR führt aus, dass mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX dem Antrag der BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde, und zwar mit der Begründung, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 194 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Dagegen hat die BF rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014 hat das AMS XXXX die Beschwerde abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 10.11.2014 gegen die BVE wurde das Bundesverwaltungsgericht zuständig; die Bf beantragt die Zuerkennung der Anwartschaft.

VR beginnt mit der Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin

VR ersucht den BFV um Schilderung der Situation.

BFV: Meine Gattin hat vor 1 1/2 Jahren einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, welcher abgewiesen wurde. Dann hat meine Gattin einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Meine Gattin war XXXX . Diesen Job musste sie aufgeben. Der Antrag wurde abgelehnt, weil irgendwann vor 20 Jahren etwas gefehlt hat. Letzten Endes wurde meiner Gattin die Berufsunfähigkeit für ein Jahr zugesprochen. Meine Gattin hat dann ein halbes Jahr halbtags gearbeitet. Leider war sie sehr oft im Krankenstand, weshalb das Dienstverhältnis dann einvernehmlich beendet wurde. In der einvernehmlichen Kündigung steht ein Freitag als letzter Arbeitstag. Die zwei Tage, Samstag und Sonntag, würden jetzt auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld fehlen. Ich bin der Meinung, dass der Gesetzgeber von Wochen und nicht von Tagen spricht. Meiner Meinung nach hat meine Gattin die ganze Woche noch gearbeitet und zu der Woche zählt meiner Meinung nach das Wochenende zur Arbeitswoche dazu, auch wenn das Dienstverhältnis mit Freitag geendet hat.

AMS: Es wurde im Bescheid ausgeführt, dass eine Woche von Montag bis Sonntag geht. Weiters verweise ich auf die Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.

LR1: Ihre Argumentation geht dahin, ob der Gesetzgeber 28 Kalender- oder Arbeitswochen meint?

BFV: Ich bin der Meinung, dass eine Arbeitswoche in diesem Fall von Montag bis Freitag geht. Im Beendigungsvertrag steht als letzter Tag Freitag. Somit war das für uns klar, weil es nicht Sonntag als letzter Arbeitstag genannt wurde. Auch im Dienstvertrag steht die Arbeitszeit von Montag bis Freitag.

LR1: Ihre Gattin hat auch einen Gehalt bekommen, welcher für das Ganze Monat ist. Der Monat beinhaltet auch Samstage und Sonntage.

BFV: Meine Gattin hatte die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, und nicht die Wochenende.

LR1: Sie meinen, dass Ihre Gattin nur für Montag bis Freitag bezahlt wurde?

BFV: Ja.

LR1: Bei einem Monatsgehalt sind auch die arbeitsfreien Wochenenden in die Bezahlung inkludiert.

BFV: Es wurde auch das Gehalt bei der Endabrechnung für das Ganze Monat bezahlt. Die beiden Tage, Samstag und Sonntag, wurden nicht vom letzten Gehalt abgezogen.

LR1: Grundsätzlich wäre es möglich gewesen, dass die BF erst am Sonntag ausscheidet?

BFV: Ja, aber es war vereinbart, dass der letzte Arbeitstag der Freitag ist. Nachdem meine Gattin am Sonntag nicht gearbeitet hat, zählte das nicht als Arbeitstag.

LR1: Das AMS stellt auf die Versicherungszeiten ab. Sie wurde somit am Freitag von der Sozialversicherung abgemeldet. Bei einem Monatsgehalt bekommt man arbeitsrechtlich aliquot der Dauer des Dienstverhältnisses bezahlt und nicht nur bis zum jeweils letzten Tag der Arbeitswoche. Es ist ein unterschied zwischen Arbeitswoche und rechtlicher Dauer des Dienstverhältnisses und Versicherungszeit.

AMS: Das AMS nimmt die Versicherungstage so, wie sie im Hauptverband gespeichert sind, die Tage, für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

BFV: Vereinbart mit dem Dienstgeber war, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Woche endet, das meine Gattin 28 Wochen nachweisen kann.

AMS stellt fest, dass eine Woche sieben Tage und nicht fünf Tage aufweist.

Die VR befragt den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BFV, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird von der BFV verneint."

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin war ein mit XXXX datierter Auszug der Versicherungszeiten vorgelegt worden, wonach sie vom XXXX als Angestellte bei der Rudolf Gesellschaft mbH und in der Folge ab XXXX bis zum XXXX als Krankengeldbezieherin bei der Rudolf Gesellschaft mbH aufgelistet ist.

Weiters wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom XXXX übermittelt. Im Urteil erging die Entscheidung, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Beschwerdeführerin Erwerbsunfähigkeitspension in der Zeit vom XXXX zu gewähren habe. Diese Entscheidung war im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Geschäftsführerin eines metallverarbeitenden Betriebes nicht mehr zumutbar sei, das Leistungskalkül werde hierbei überschritten. Eine Mitarbeiterführung bzw. Anleitung von Mitarbeitern sei derzeit auszuschließen. Auch innerhalb der Branche seien keine Verweisungstätigkeiten zu finden. Die Beschwerdeführerin müsse sich einer Behandlung an Kliniken, die speziell auf Angst- und Panikstörungen spezialisiert seien, teilweise auch stationär, unterziehen. Die fachärztliche Betreuung müsse konsequent abgebaut werden. Ab Behandlungsbeginn könne dann die Besserung innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr erwartet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Geltendmachung am XXXX Arbeitslosengeld beantragt.

Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 2.10.2014 betreffend Abweisung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 23.9.2014 (gültig ab 20.9.2014) mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 iVm § 7 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde ausgeführt, dass ihre Arbeitszeit von Montag bis Freitag gewesen wäre. Das Dienstverhältnis wäre am Freitag gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe also die im § 14 Abs. 2 angeführten 28 Wochen gearbeitet und könne nichts dafür, dass sie vom Dienstgeber nur bis Freitag und nicht bis Sonntag versichert worden wäre.

Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurden alle Beschäftigungszeiten und Rahmenfristerstreckungsgründe geprüft und Kontakt mit dem Dienstgeber aufgenommen. Laut Dienstgeber wurde Beschäftigung zwar einvernehmlich gelöst, aber offensichtlich auf Betreiben von der Beschwerdeführerin. Die Lösung erfolgte einvernehmlich an einem Freitag und nicht am Sonntag, deshalb wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse auch nur bis Freitag versichert.

Festgestellt wird, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal Karenzurlaubsgeld bezogen hat. Es liegt eine wiederholte Inanspruchnahme vor. Die Beschwerdeführerin hat am 17.9.2014 eine Arbeitslosfrühmeldung an das Arbeitsmarktservice geschickt und innerhalb von zehn Tagen persönlich vorgesprochen um Arbeitslosengeld zu beantragen. Als Geltendmachung ist daher der erste Tag der Arbeitslosigkeit anzusehen, der 20.9.2014. Für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.9.2014 bis 20.9.2013 insgesamt 196 Tage (28 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. In diesem Zeitraum liegen 194 Tage unselbständiger Beschäftigung vor. Unter den Voraussetzungen des § 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Rahmenfristerstreckungsgründe) kann diese Rahmenfrist erstreckt werden. Eine pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit kann als Rahmenfristerstreckungsgrund herangezogen werden. Sich überlappende Zeiten können nur einmal berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin war vom XXXX bis 3.9.2013 (85 Tage) und vom 31.1.2014 bis 9.3.2014 (38 Tage) arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Auch diese Zeiten bewirken eine Erstreckung der Rahmenfrist. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist 20.9.2014 bis 20.5.2013 liegt die unselbständige Tätigkeit bei der Firma Rudolf GmbH im Ausmaß von 194 Tagen oder 27,72 Wochen vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Dienstgeber haben das Dienstverhältnis per XXXX einvernehmlich gelöst. Die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen hat die Beschwerdeführerin mit der einvernehmlichen Lösung bewusst ausgeschaltet. Es handelt sich bei der Abmeldung mit XXXX nicht um einen Fehler des Dienstgebers, sondern um eine offensichtlich von beiden bewusst getroffene Vereinbarung, wobei aus dem Inhalt des Schreibens für das Arbeitsmarktservice hervorgeht, dass die einvernehmliche Lösung eher von Seite der Beschwerdeführerin aus betrieben wurde. Der Gesetzgeber spricht von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht von 27,72 Wochen. Auch wenn die Beschwerdeführerin am Wochenende nicht arbeitet, wird ein Beschäftigungsverhältnis, das über einen längeren Zeitraum andauert, durchgehend versichert. Für die Beurteilung der Anwartschaftszeiten ist jedoch die zeitliche Lagerung der Beschäftigungstage nicht relevant, es zählen ausschließlich Beginn und Ende der Beschäftigung.

Alternativ wird immer auch geprüft, ob auch die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen Anwartschaft (364 Tage innerhalb von 24 Monaten) vorliegen. Es wird daher geprüft, ob innerhalb der Rahmenfrist 20.9.2014 bis 20.9.2012 insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Es werden also die bereits angeführten Zeiträume der Arbeitsuche vom 11.6.2013 bis 3.9.2013 (85 Tage) und vom 31.1.2014 bis 9.3.2014 (38 Tage) und die Zeiten der selbständigen Tätigkeit vom 7.3.2012 bis 30.4.2013 (420 Tage) und vom 1.12.2005 bis 29.2.2012 (2282 Tage) zurückgerechnet und kann die Rahmenfrist bis 26.12.2004 erstreckt werden.

In diesem Zeitraum liegt die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit von 194 Tagen. Es ist also nach beiden Berechnungsmethoden die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 20.9.2014 war somit mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Recht keine Folge gegeben worden.

Der Vorlageantrag enthält keine zusätzlichen Begründungen, auf die nicht bereits im Bescheid vom XXXX eingegangen wurde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Beschwerdeentscheidung ergeben.

Es wird daher weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft somit nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin war aufgrund einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerbsunfähigkeitspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Folge gegeben und ihr Berufsunfähigkeitspension mit Urteil vom XXXX rückwirkend ab XXXX bis XXXX zuerkannt worden.

Somit bestünde auch bei nachgewiesener Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 ALVG gemäß § 23 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein schlüssiges Ermittlungsverfahren geführt hat, welches durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich ergänzt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) - (8) (...)

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) (...)

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) (...)

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) - (5) (...)

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) - (9) (...)

Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, muss eine Person jedenfalls sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 7 AlVG erfüllen. Dazu zählen die Anspruchsvoraussetzung der Anwartschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit sowie der Verfügbarkeit. Für den vorliegenden Fall bestimmt § 14 Abs. 1 AlVG, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die sogenannte "große Anwartschaft" erfüllt sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn der beziehungsweise die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen, d.h. 364 Tage, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß den Bestimmungen des § 15 AlVG können bestimmte Tatbestände die Rahmenfrist (um maximal fünf Jahre, wenn es sich um einen der § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG genannten Umstände handelt) verlängern, was bedeutet, dass der Beobachtungszeitraum, in dem die Anwartschaft erfüllt werden muss, bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählten Tatbestände erstreckt wird.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht berücksichtigt - vom XXXX bis XXXX (85 Tage) und vom XXXX bis XXXX (38 Tage) arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Auch diese Zeiten bewirken eine Erstreckung der Rahmenfrist. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist XXXX bis XXXX liegt die unselbständige Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH im Ausmaß von XXXX Tagen oder XXXX Wochen vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Dienstgeber haben das Dienstverhältnis per XXXX einvernehmlich gelöst. Die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen hat die Beschwerdeführerin mit der einvernehmlichen Lösung bewusst ausgeschaltet. Es handelt sich bei der Abmeldung mit XXXX nicht um einen Fehler des Dienstgebers, sondern um eine offensichtlich von beiden bewusst getroffene Vereinbarung, wobei aus dem Inhalt des Schreibens für das Arbeitsmarktservice hervorgeht, dass die einvernehmliche Lösung eher von Seite der Beschwerdeführerin aus betrieben wurde. Der Gesetzgeber spricht von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht von 27,72 Wochen. Auch wenn die Beschwerdeführerin am Wochenende nicht arbeitet, wird ein Beschäftigungsverhältnis, das über einen längeren Zeitraum andauert, durchgehend versichert. Für die Beurteilung der Anwartschaftszeiten ist jedoch die zeitliche Lagerung der Beschäftigungstage nicht relevant, es zählen ausschließlich Beginn und Ende der Beschäftigung.

Alternativ wird immer auch geprüft ob auch die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen Anwartschaft (364 Tage innerhalb von 24 Monaten) vorliegen. Es wird daher geprüft, ob innerhalb der Rahmenfrist XXXX insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Es werden also die bereits angeführten Zeiträume der Arbeitsuche vom XXXX (85 Tage) und vom XXXX (38 Tage) und die Zeiten der selbständigen Tätigkeit vom XXXX (420 Tage) und vom XXXX (2282 Tage) zurückgerechnet und kann die Rahmenfrist bis XXXX erstreckt werden.

In diesem Zeitraum liegt die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit von 194 Tagen. Es ist also nach beiden Berechnungsmethoden die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen Berechnung seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sind nicht erkennbar und konnte keine weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin festgestellt werden, sodass eine von der Berechnung der belangten Behörde abweichende Feststellung und eine andere rechtliche Beurteilung nicht erfolgen konnten.

Der Klage der Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerbsunfähigkeitspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde Folge gegeben und es wurde ihr Berufsunfähigkeitspension mit Urteil vom XXXX rückwirkend ab XXXX zuerkannt.

Somit bestünde auch bei nachgewiesener Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG gemäß § 23 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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