G312 2122939-1•BVwG G312 2122939-1
G312 2122939-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
G312 2122939-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende betreffend die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 28.12.2015, GZ. XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Polen sei. Er besitze in Polen ein Eigenheim, welches von seiner Gattin und seinem Sohn dauerhaft bewohnt werde, sein PKW sei in Polen zugelassen und sein Handy in Polen angemeldet. Da somit sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen liege sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.01.2016 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eingebrachte Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF seit mehreren Jahren in Klagenfurt seinen Wohnsitz habe und seit 2003 bei der Firma XXXX beschäftigt sei, von dieser Firma würden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Antragsteller abgeführt. Der BF sei nicht nur überwiegend in Österreich aufhältig, sondern ausnahmlich des Urlaubes und an zwei bis drei Wochenenden des Jahres ständig in Österreich. Der Lebensmittelpunkt liege damit offensichtlich und augenscheinlich nicht in Polen, daran ändere auch der Umstand nichts, dass er in Polen ein Eigenheim besitze. Somit sei die Anwendung des Artikel 65 GVO 883/2004 nicht möglich und er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF polnischer Staatsbürger sei und einer Saisonbeschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX nachgehe. Während seiner Beschäftigung bewohne er gemeinsam mit Arbeitskollegen ein Zimmer in Klagenfurt, an dieser Adresse sei er seit 07.08.2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der BF kehre jedes 2. Monat nach Polen zurück, dort lebe sein Frau und sein Sohn und sie würden gemeinsam ein Haus, welches in seinem Eigentum stehe, bewohnen. Er verfüge über einen Wohnsitz in Polen, über einen in Polen zugelassenen PKW und ein in Polen angemeldetes Handy. Er verfüge in Österreich über keine sozialen und persönlichen Bindungen. Aufgrund seiner familiären Verhältnisse und Wohnverhältnisse liege sein Lebensmittelpunkt somit in Polen, daher sei der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.
4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 beantragte der BF durch seine rechtliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit ca. 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen wurden, anhängig.
Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 und einen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist, da die belangte Behörde vor allem unter Heranziehung des Erkenntnisses vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074 zum atypischer Grenzgänger (EuGH Urteil Jeltes) nur mehr auf den Lebensmittelpunkt abzielt (faktisch keine unechten Grenzgänger mehr und daher kein Wahlrecht). Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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